31987L0137

Neunte Richtlinie 87/137/EWG der Kommission vom 2. Februar 1987 zur Anpassung der Anhänge II, III, IV, V und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 056 vom 26/02/1987 S. 0020 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0135
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0135


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NEUNTE RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 2. Februar 1987

zur Anpassung der Anhänge II, III, IV, V und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt

(87/137/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/199/EWG (2) und insbesondere deren Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen können bestimmte vorläufig zugelassene Farbstoffe, Stoffe oder Konservierungsstoffe endgültig zugelassen werden, wohingegen andere endgültig untersagt werden müssen oder ihre Zulassung für einen bestimmten Zeitraum verlängert werden kann.

Zum Schutz der Volksgesundheit ist die Verwendung von Minoxidil, seiner Salze und Derivate in kosmetischen Mitteln zu untersagen.

Bis zum Erlaß von Steuervorschriften auf Gemeinschaftsebene ist es angebracht, für den als Denaturierungsmittel für Äthyl- und Isopropylalkohole verwendeten Methylalkohol kein Zulassungsdatum mehr festzusetzen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich der kosmetischen Mittel an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 76/768/EWG wirds folgendermassen geändert:

1. In Anhang II wird eingefügt:

»370. N-(Trichlormethylthio)-4-cyclohexen-1,2-dicarboximid 1,2 (Captan)

371. 2,2-Dihydroxy-3,3,5,5,6,6-hexachlordiphenylmethan (Hexachlorophen)

372. 6-(Piperidinyl)-2,4-pyrimidindiamin-3-oxid (Minoxidil), seine Salze und Derivate"

2. Im Anhang III wird der erste Teil folgendermassen geändert:

1.2.3.4.5.6 // // // // // // // »a // b // c // d // e // f // // // // // // // 11 // Dichlorophen * // // 0,5 % // // Enthält Dichlorophen // // // // // // // 52 // Methylalkohol // Denaturierungsmittel für Äthyl- und Isopropylalkohol // 5 %, berechnet in Prozent des Äthyl- und Isopropylalkohols" // // // // // // // //

3. In Anhang III, zweiter Teil, werden die Nummern des Colour Indexes 77288 und 77289 eingefügt mit

- Farbton: grün

- dem Anwendungsbereich: 1

- sonstigen Einschränkungen und Vorschriften: frei von Chromationen.

4. In Anhang IV, erster Teil

- wird Ziffer 1, Methylalkohol, gestrichen;

- für den Stoff Nr. 4, 2,2-Dithiopyridin-1-oxid, Anlagerungsprodukt mit Magnesiumsulfat-Trihydrat wird der Wortlaut der Spalte e gestrichen und der Zeitpunkt g ersetzt durch 31. 12. 1987;

- für den Stoff Nr. 5, 3-Phenoxy-1-propanol, wird der Zeitpunkt der Spalte g durch 31. 12. 1987 ersetzt;

5. In Anhang IV, zweiter Teil, werden die Ziffern des Colour Indexes 77288 und 77289 gestrichen.

6. In Anhang V wird die Ziffer 2, Hexachlorophen, gestrichen.

7. Im Anhang VI, erster Teil

- wird die Nummer 6, Hexachlorophen, gestrichen;

- und es wird hinzugefügt:

1.2.3.4.5 // // // // // // »a // b // c // d // e // // // // // // 40 // Chlorophen // 0,2 %" // // // // // // //

8. In Anhang VI, zweiter Teil

- werden die Stoffe Nr. 9, 12 und 13 gestrichen;

- wird der in der Spalte f genannte Zeitpunkt für den Stoff Nr. 14, 3-Phenoxy-1-propanol, ersetzt durch 31. 12. 1987;

- wird für den Stoff Nr. 15, Benzethoniumchlorid (+) der in der Spalte f genannte Zeitpunkt ersetzt durch 31. 12. 1988;

- wird für den Stoff Nr. 16, Benzalkoniumchlorid, -bromid und -saccharinat (+) der in der Spalte f genannte Zeitpunkt ersetzt durch 31. 12. 1987.

Artikel 2

(1) Unbeschadet der in Artikel 1, Nummern 4 und 8 genannten Zulassungszeitpunkte treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit ab dem 1. Januar 1989 weder die in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller noch die Importeure Erzeugnisse in den Verkehr bringen, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Absatz 1 aufgeführten Stoffe nach dem 31. Dezember 1990 nicht mehr an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden können.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1987 nachzukommen und setzen hiervon die Kommission unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 1987

Für die Kommission

Grigoris VARFIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169.

(2) ABl. Nr. L 149 vom 3. 6. 1986, S. 38.