31986R3811

Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Amtsblatt Nr. L 355 vom 16/12/1986 S. 0005 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0086
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0086


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3811/86 DES RATES

vom 11. Dezember 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

gestützt auf den nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgearbeiteten Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

An den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (4) und (EWG) Nr. 574/72 (5), zuletzt geändert durch den Vertrag über den Beitritt Spaniens und Portugals bzw. durch die Verordnung (EWG) Nr. 513/86 (6), sind bestimmte Änderungen vorzunehmen.

Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt, daß die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausüben, den Rechtsvorschriften des Staates unterliegen, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben; Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b) gestattet jedoch in den im Anhang VII aufgeführten Fällen die Versicherung in jedem der betroffenen Staaten für die in dessen Gebiet ausgeuebte Tätigkeit.

Artikel 14c erfasst nicht den in der Praxis eingetretenen Fall der Ausübung von mehr als zwei Tätigkeiten als Arbeitnehmer und Selbständiger im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten; diese Lücke ist durch eine Ergänzung des Artikels 14c zu schließen.

Auch sind sowohl die Durchführungsvorschriften zu dem jetzigen Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b) gemäß seinem Absatz 2 als auch jene festzulegen, die die Regelung der Ausübung von mehr als zwei Arbeitnehmer- und Selbständigentätigkeiten im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten erfordern würde.

Entsprechend ist die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu ändern, um die Durchführung des so ergänzten Artikels 14c festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 14c erhält folgende Fassung:

»Artikel 14c

Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausüben

Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt:

a) vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, oder, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften:

b) in den in Anhang VII aufgeführten Fällen

- den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und

- den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Selbständigentätigkeit ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt."

2. Artikel 14d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Artikel »Artikel 14c" die Worte »Absatz 1" gestrichen.

b) Nachstehender Absatz wird eingefügt:

»(2) Eine Person, für die Artikel 14c Buchstabe b) gilt, wird für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Selbständigentätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre Arbeitnehmertätigkeit im Gebiet dieses Staates ausübte."

c) Der jetzige Absatz 2 wird Absatz 3.

3. In der Überschrift des Anhangs VII werden die Worte »Absatz 1" gestrichen.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1. An Artikel 8 wird nachstehender Absatz angefügt:

»(3) In den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung gelten folgende Vorschriften, wenn die betreffende Person oder ein Familienangehöriger aufgrund der Rechtsvorschriften beider beteiligten Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen wegen Krankheit oder Mutterschaft hat:

a) werden nach den Rechtsvorschriften mindestens eines dieser Mitgliedstaaten die Leistungen dem Empfänger in Form von Erstattungen gewährt, so werden sie ausschließlich von dem Träger des Mitgliedstaats übernommen, in dessen Gebiet sie erbracht wurden;

b) wurden die Leistungen im Gebiet eines anderen als der beiden beteiligten Mitgliedstaaten erbracht, so werden sie ausschließlich von dem Träger des Mitgliedstaats übernommen, unter dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person aufgrund ihrer Arbeitnehmertätigkeit fällt."

2. An Artikel 9 wird nachstehender Absatz angefügt:

»(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden in den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung die Ansprüche auf Sterbegeld, die aufgrund der Rechtsvorschriften jedes der beiden in Anhang VII aufgeführten beteiligten Mitgliedstaaten erworben wurden, gewahrt."

3. Artikel 12a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in dem einleitenden Satz werden die Worte »Absatz 1 Buchstabe a)" nach »Artikel 14c" gestrichen.

b) In Nummer 7 Buchstabe a) werden die Worte »Absatz 1" nach »Artikel 14c" gestrichen.

c) Nachstehende Nummer wird angefügt:

»8. Unterliegt die Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Arbeitnehmertätigkeit und eine selbständige Tätigkeit ausübt, nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten, so gelten im Zusammenhang mit der Arbeitnehmertätigkeit die Nummern 1, 2, 3 und 4 und im Zusammenhang mit der Selbständigentätigkeit die Nummern 1, 2, 3 5 und 6 sinngemäß.

Die Träger, die von den zuständigen Behörden der beiden Mitgliedstaaten bezeichnet wurden, deren Rechtsvorschriften letztlich gelten, unterrichten sich hierüber gegenseitig."

4. Am Ende des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a) tritt an die Stelle des Strichpunkts ein Punkt, und nachstehender Satz wird angefügt:

»In den Fällen nach Artikel 14c Buchstabe b) der Verordnung berücksichtigen diese Träger für die Feststellung der Leistungen jedoch auch die aufgrund einer Pflichtversicherung im Rahmen der Rechtsvorschriften beider beteiligten Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, die sich überschneiden".

5. In Artikel 46 Absatz 1 erster Unterabsatz werden die Worte »Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d" durch »Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) letzter Satz, Buchstaben b), c) und d" ersetzt.

6. Nach Artikel 119 wird folgender Artikel eingefügt:

»Artikel 119a

Übergangsvorschriften für Renten für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) am Schluß der Durchführungsverordnung

(1) Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1987 eingetreten, ohne daß bereits vor diesem Zeitpunkt für den Rentenantrag eine Feststellung erfolgt ist, und sind aufgrund dieses Versicherungsfalls Leistungen für eine Zeit vor diesem Zeitpunkt zu gewähren, so hat dieser Antrag eine doppelte Feststellung zur Folge, und zwar:

a) für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 gemäß den Vorschriften der Verordnung bzw. gemäß Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten sowie

b) für die Zeit ab dem 1. Januar 1987 gemäß den Vorschriften der Verordnung.

Ergibt sich jedoch bei der Berechnung nach Buchstabe a) ein höherer Betrag als bei der Berechnung nach Buchstabe b), so erhält die betreffende Person weiterhin den Betrag, der sich bei der Berechnung nach Buchstabe a) ergibt. (2) Wird ab dem 1. Januar 1987 ein Antrag auf Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene beim Träger eines Mitgliedstaats gestellt, so werden die Leistungen, die vor diesem Tag für denselben Versicherungsfall durch den oder die Träger eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten festgestellt wurden, von Amts wegen gemäß der Verordnung unbeschadet des Artikels 3 neu festgestellt.

(3) Die Ansprüche von Personen, für die vor dem 1. Januar 1987 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates eine Rente festgestellt worden ist, können auf ihren Antrag unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 (1) neu festgestellt werden.

(4) Wird der Antrag nach Absatz 3 innerhalb eines Jahres nach dem 1. Januar 1987 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 ab 1. Januar 1987 oder ab dem Zeitpunkt der Begründung der Rentenansprüche, falls dieser Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1987 liegt, erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(5) Wird der Antrag nach Absatz 3 erst nach Ablauf eines Jahres nach dem 1. Januar 1987 gestellt, so werden nach der Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 begründete nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.

(1) ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5."

Artikel 3

Diese Verordnung lässt die vor ihrem Inkrafttreten aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erworbenen Ansprüche unberührt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1987.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. CLARKE

(1) ABl. Nr. C 103 vom 30. 4. 1986, S. 5.

(2) ABl. Nr. C 227 vom 8. 9. 1986, S. 152.

(3) ABl. Nr. C 207 vom 18. 8. 1986, S. 27.

(4) ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 86.

(6) ABl. Nr. L 51 vom 28. 2. 1986, S. 44.