31986R3530

Verordnung (EWG) Nr. 3530/86 des Rates vom 17. November 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper

Amtsblatt Nr. L 326 vom 21/11/1986 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 66 S. 0005
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 66 S. 0005


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3530/86 DES RATES

vom 17. November 1986

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1475/86 (2), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 5,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 (3) wurde ein neues gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper festgelegt, das spätestens ab einer am 31. Dezember 1988 auslaufenden Übergangszeit an die Stelle desjenigen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2760/75 (4) treten soll.

In Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 sind die Kennzeichnung und die Identifizierung der Schweineschlachtkörper geregelt. Es sollte festgelegt werden, daß die Mitgliedstaaten, wenn ein Protokoll über den geschätzten Muskelfleischanteil erstellt wird, neben der Identifizierung eine obligatorische oder fakultative Kennzeichnung der Schlachtkörper vorsehen können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

»(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bestimmen, daß die Schweineschlachtkörper nicht gekennzeichnet zu werden brauchen, wenn ein Protokoll erstellt wird, das für jeden Schlachtkörper mindestens folgende Angaben enthält:

- Identifikation,

- Warmgewicht und

- geschätzter Muskelfleischanteil.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. JOPLING

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 301 vom 20. 11. 1984, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 10.