31986R1708

Verordnung (EWG) Nr. 1708/86 des Rates vom 26. Mai 1986 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs (1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987)

Amtsblatt Nr. L 149 vom 03/06/1986 S. 0001 - 0003


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1708/86 DES RATES

vom 26. Mai 1986

zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs (1. Juli 1986 bis 30. Juni 1987)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Aalfang ist in einigen Produktionszentren der Gemeinschaft untersagt worden oder unmöglich gemacht worden. Dies führte zu einem Rückgang der Gemeinschaftsproduktion an Aalen im allgemeinen und insbesondere bei Aalen, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung in Räuchereien oder Enthäutungsbetrieben oder zum industriellen Herstellen von Waren der Tarifnummer 16.04 der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs. Diese Produktion wird sich wahrscheinlich besonders in zwei Mitgliedstaaten entwickeln, ohne jedoch den Gesamtbedarf der Gemeinschaft zu decken. Somit hängt gegenwärtig die Versorgung der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft mit dieser Aalart zu einem grossen Teil von Einfuhren ab. Es erscheint deshalb angezeigt, vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1987 die Anwendung des Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Waren im Rahmen einer angemessenen Menge vollständig auszusetzen. Die Einführung einer solchen Gemeinschaftsmaßnahme scheint für die Gemeinschaftsproduktion keine Nachteile zu bewirken.

Der gegenwärtig von der Gemeinschaftsproduktion nicht gedeckte und durch Einfuhren auszugleichende Bedarf kann auf 5 250 Tonnen für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1987 geschätzt werden. Es ist daher für diesen Zeitraum ein Zollkontingent für die betreffenden Aale unter den obengenannten Bedingungen zu eröffnen. Die Festsetzung dieser Höhe der Kontingentsmenge schließt übrigens eine Anpassung im Laufe des Kontingentszeitraums nicht aus.

Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Mitgliedstaaten gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren dieser Waren bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewendet wird. Der Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch gewährt werden, daß bei der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf die nachstehend genannten Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich um spezifische Waren, für die die verfügbaren Statistiken keine Auskünfte über ihre Marktlage geben. Deshalb ist eine Aufteilung der Kontingentsmenge auf die Mitgliedstaaten, die sich nur auf die Einfuhrentwicklung der letzten Jahre bei den genannten Aalen stützen würde, nicht möglich. Jedoch kann nach den von den Mitgliedstaaten angegebenen Vorausschätzungen die erste Beteiligung an der Kontingentsmenge entsprechend Artikel 2 festgesetzt werden.

Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren Rechnung zu tragen, ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen; die erste Rate wird aufgeteilt und die zweite ist als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten, die ihren ursprünglichen Anteil ausgeschöpft haben, bestimmt. Um den Importeuren eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, die erste Rate des Gemeinschaftszollkontingents im vorliegenden Fall auf etwa 90 % v. H. der Kontingentsmenge festzusetzen.

Da die ursprünglichen Quoten mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden können und um Unterbrechungen zu vermeiden, sollte jeder Mitgliedstaat, der seine ursprüngliche Quote fast ganz ausgenutzt hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen. Er muß dies tun, sobald jede seiner zusätzlichen Quoten fast ganz ausgenutzt ist, und zwar so oft noch eine Reservemenge vorhanden ist. Die ursprünglichen und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten. Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten eine grössere Restmenge vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Prozentsatz davon auf die Reserve übertragen, um zu vermeiden, daß ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat nicht ausgenutzt wird, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte.

Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Zeit vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1987 wird ein Gemeinschaftszollkontingent von 5 250 Tonnen für Aale, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren, der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, die zur Verarbeitung in Räuchereien oder Enthäutungsbetrieben oder zum industriellen Herstellen von Waren der Tarifnummer 16.04 des Gemeinsamen Zolltarifs bestimmt sind, eröffnet.

Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.

(2) Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt.

Spanien und Portugal wenden im Rahmen dieses Kontingents Zollsätze an, die gemäß den in der Beitrittsakte diesbezueglich festgelegten Bestimmungen ermittelt werden.

Artikel 2

(1) Von diesem Gemeinschaftszollkontingent wird eine erste Rate in Höhe von 4 800 Tonnen auf bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt; die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 vom 1. Juli 1986 bis zum 30. Juni 1987 gelten, belaufen sich auf folgende Mengen:

1.2 // // (in Tonnen) // Benelux // 1 783, // Dänemark // 856, // Deutschland // 1 897, // Frankreich // 67, // Vereinigtes Königreich // 197.

(2) Die zweite Rate in Höhe von 450 Tonnen bildet die Reserve.

(3) Kündigt ein Importeur bevorstehende Einfuhren der betreffenden Ware in einem Mitgliedstaat, der nicht an der ursprünglichen Aufteilung beteiligt ist, an und beantragt er dafür die Teilnahme an dem Kontingent, so zieht der betroffene Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest des Kontingents ausreicht.

Artikel 3

(1) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgesetzte ursprüngliche Quote oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich der auf die Reserve übertragenen Menge zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission - soweit die Reservemenge ausreicht - die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.

(2) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission - soweit die Reservemenge ausreicht - die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v. H. seiner ursprünglichen Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.

(3) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor.

Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve angewandt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in diesen Absätzen vorgesehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die sie veranlasst haben, diesen Absatz anzuwenden.

Artikel 4

Die in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 oder Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 30. Juni 1987.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übertragen den nicht ausgenutzten Teil ihrer ursprünglichen Quote, der am 15. April 1987 20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt, spätestens am 1. Mai 1987 auf die Reserve. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgenutzt werden kann.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Mai 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit, die sie bis zum 15. April 1987 einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontingent angerechnet haben, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ursprünglichen Quote, den sie auf die Reserve übertragen. Artikel 6

Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserve, sobald ihr die Mitteilungen zugehen.

Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. Mai 1987 über die Menge der Reserve, die nach den in Anwendung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt.

Sie sorgt dafür, daß die Ziehung mit der die Reserve ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufende Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent zu ermöglichen.

(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten allen Importeuren der betreffenden Ware.

(3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quoten an.

(4) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Aufforderung hin mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quote angerechnet wurden.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1986 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS