31986L0354

Richtlinie 86/354/EWG des Rates vom 21. Juli 1986 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln, der Richtlinie 77/101/EWG über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln und der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

Amtsblatt Nr. L 212 vom 02/08/1986 S. 0027 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0211
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0211


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RICHTLINIE DES RATES

vom 21. Juli 1986

zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln, der Richtlinie 77/101/EWG über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln und der Richtlinie 79/373/EWG über den Verkehr mit Mischfuttermitteln

(86/354/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, in den Richtlinien 74/63/EWG (4), 77/101/EWG (5) und 79/373/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/299/EWG (7), 83/87/EWG (8) bzw. 82/957/EWG (9), die Definitionen der Einzelfuttermittel und der verschiedenen Mischfuttermittelarten den neuen Definitionen gemäß der Richtlinie 84/587/EWG des Rates vom 29. November 1984 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG über Zusatzstoffe in der Tierernährung (10) anzupassen. Ausserdem ist der Begriff »Milchaustauschfuttermittel" zu definieren.

Ferner sollte festgelegt werden, daß durch die Richtlinie 74/63/EWG, 77/101/EWG und 79/373/EWG nicht der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (11) vorgegriffen wird.

Die Richtlinie 74/63/EWG betrifft die unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse in Futtermitteln. Die in ihrem Anhang vorgesehenen Hoechstgehalte gelten deshalb nicht für die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Ausgangserzeugnisse.

Die Festsetzung der Hoechstgehalte oder die Begrenzung bestimmter unerwünschter Stoffe oder Erzeugnisse in Ausgangserzeugnissen ist derzeit in den Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt.

Das Vorhandensein dieser Stoffe oder Erzeugnisse über einen bestimmten Gehalt hinaus kann zu Schädigungen der menschlichen Gesundheit führen; es ist deshalb erforderlich, in angemessener, einheitlicher Weise eine sichere Verwendung dieser Stoffe und Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft sicherzustellen.

Die Unterschiede in den einzelstaatlichen Vorschriften haben eine erhebliche Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels zur Folge; daher sollten geeignete Vorschriften im Rahmen der Richtlinie 74/63/EWG erlassen werden.

Ferner ist es angezeigt, die Richtlinien 77/101/EWG und 79/373/EWG anzupassen, um das Inverkehrbringen von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln zu erleichtern.

Es empfiehlt sich, den Begriff »Ausgangserzeugnisse" zu definieren, um den Anwendungsbereich der für diese Gruppe von Erzeugnissen vorgesehenen Maßnahmen genau abzugrenzen.

Die vorgesehenen Maßnahmen sind ausschließlich auf zur Tierernährung bestimmte Ausgangserzeugnisse anwendbar, die entweder als Einzelfuttermittel oder Träger von Zusatzstoffvormischungen oder nach Vermischung mit anderen Erzeugnissen als Mischfuttermittel in Verkehr gebracht werden.

Um dem Vorhandensein bestimmter besonders unerwünschter Stoffe in Futtermitteln vorzubeugen, sollte nicht nur ihr Gehalt in den Ausgangserzeugnissen auf ein vertretbares Maß beschränkt werden, sondern auch die Verwendung dieser Ausgangserzeugnisse nur Personen, die über die erforderlichen Kompetenzen, Einrichtungen und Ausrüstungen zur Vermischung verfügen, vorbehalten sein, um so die Einhaltung der durch die Mischfuttermittel-Richtlinie vorgesehenen Hoechstgehalte zu gewährleisten.

Die in Anhang III der Richtlinie 70/524/EWG vorgesehenen Mindestanforderungen zur Aufnahme einer Person in das einzelstaatliche Verzeichnis von Mischfutterherstellern sind auch an Mischfuttermittelhersteller zu stellen, die Ausgangserzeugnisse mit einem höheren Gehalt an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen als den für Einzelfuttermittel zugelassenen verwenden. Es ist jedoch angezeigt, daß die Mitgliedstaaten die Lieferung dieser stark verunreinigten Ausgangserzeugnisse auf Hersteller beschränken können, die Mischfuttermittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen herstellen, wenn ihre amtlichen Untersuchungsstellen ausserstande sind, in landwirtschaftlichen Betrieben herauszufinden, welche Hersteller von Mischfuttermitteln gleichzeitig als Tierhalter tätig sind und ihre Erzeugnisse ganz oder teilweise für den eigenen Bedarf verwenden.

Bei bestimmten Ausgangserzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen nicht durch Anhang II Teil A begrenzt wird, ist die Möglichkeit zur Festlegung geeigneter Etikettierungsvorschriften vorzusehen, wenn der Gehalt der Ausgangserzeugnisse an dem unerwünschten Stoff oder Erzeugnis den für die entsprechenden Einzelfuttermittel vorgesehenen Hoechstwert überschreitet. Dadurch soll vermieden werden, daß solche Ausgangserzeugnisse an die Tierhalter geliefert werden; ausserdem sollen so die Hersteller über Art und Menge des vorhandenen unerwünschten Stoffes oder Erzeugnisses unterrichtet werden.

Es ist angezeigt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, ihre einzelstaatlichen Bestimmungen für andere als in Anhang II Teil A genannte, von Aflatoxin kontaminierte Ausgangserzeugnisse oder für andere unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse als Aflatoxin, die die Qualität der Ausgangserzeugnisse beeinträchtigen, vorübergehend beizubehalten. Vor dem 3. Dezember 1990 muß ein Gemeinschaftsbeschluß ergehen, damit zu diesem Zeitpunkt eine einheitliche gemeinschaftliche Regelung betreffend das Vorhandensein unerwünschter Stoffe und Erzeugnisse in den zur Herstellung von Futtermitteln verwendeten Ausgangserzeugnissen gilt.

Um die Unschädlichkeit der Futtermittel zu gewährleisten, ist der Gehalt an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen zu regeln; es sollten aber auch Verfahren erforscht werden, die eine Dekontaminierung der Ausgangserzeugnisse ermöglichen. Anhand der einschlägigen Ergebnisse sind die Kriterien festzulegen, denen Erzeugnisse entsprechen müssen, die bestimmten Dekontaminierungsverfahren unterzogen wurden.

Es empfiehlt sich, das Verfahren zur Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Futtermittelausschuß anzuwenden, um die Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern und insbesondere die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen zur Festsetzung von Hoechstgehalten oder Kennzeichnungsvorschriften für die von bestimmten unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen kontaminierten Ausgangserzeugnisse sowie zur Bestimmung von Kriterien für die Zulassung dekontaminierter Ausgangserzeugnisse vorzunehmen.

Damit die Anwendung der Richtlinie 74/63/EWG leichter kontrolliert werden kann, ist es notwendig, ein Verfahren zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Fälle der Nichteinhaltung der Gemeinschaftsbestimmungen einzuführen.

Aufgrund der mit der Anwendung der Richtlinie 79/373/EWG gemachten Erfahrungen muß die Kennzeichnung der Mischfuttermittel in bestimmten Fällen verbessert oder ergänzt werden.

Insbesondere empfiehlt es sich, die Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Herstellers vorzuschreiben, wenn dieser für die Angaben auf dem Etikett nicht verantwortlich ist. Dabei sind jedoch die besonderen Kontrollsysteme einiger Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, und die betreffenden Mitgliedstaaten sind zu ermächtigen, diese Angaben bei in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten und vermarkteten Futtermitteln durch eine jedem Hersteller ihres Landes zugeteilte amtliche Kode-Nummer zu ersetzen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 74/63/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Richtlinie erhält folgende Fassung:

»Richtlinie des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung".

2. In Artikel 1

a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

»(1) Diese Richtlinie betrifft die unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung."

b) wird in Absatz 2 folgender Buchstabe angefügt:

»e) bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung."

3. In Artikel 2

a) erhalten die Buchstaben a), b) und h) folgende Fassung:

»a) Futtermittel: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind; b) Einzelfuttermittel: die einzelnen pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die im jeweils gegebenen Zustand zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

h) Mischfuttermittel: Mischungen aus pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, oder den Erzeugnissen ihrer industriellen Verarbeitung oder organischen und anorganischen Stoffen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind";

b) wird folgender Buchstabe angefügt:

»i) Ausgangserzeugnisse: die einzelnen pflanzlichen oder tierischen Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, als Einzelfuttermittel, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen in Verkehr gebracht zu werden."

4. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

»Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang I aufgeführten Stoffe und Erzeugnisse nur unter den in diesem Anhang festgelegten Voraussetzungen in Futtermitteln zulässig sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die in Anhang I vorgesehenen Hoechstgehalte für Futtermittel bei Futter, das in einem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt und dort im jeweils gegebenen Zustand verwendet wird, überschritten werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist. Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, daß hierdurch die tierische oder menschliche Gesundheit keinen Schaden erleiden kann."

5. Folgende Artikel werden eingefügt:

»Artikel 3a

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die in Anhang II Teil A aufgeführten Ausgangserzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn der Gehalt des dort in Spalte 1 genannten unerwünschten Stoffes oder Erzeugnisses den in Spalte 3 desselben Anhangs festgesetzten Hoechstgehalt nicht überschreitet.

(2) Ist der Gehalt des in Anhang II Teil A Spalte 1 aufgeführten unerwünschten Stoffes oder Erzeugnisses höher als der in Anhang I Spalte 3 für das entsprechende Einzelfuttermittel festgelegte Gehalt, so kann das in Anhang II Teil A Spalte 2 genannte Ausgangserzeugnis unbeschadet von Absatz 1 nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn

a) es zur Lieferung an Mischfuttermittelhersteller bestimmt ist, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1) in ein einzelstaatliches Verzeichnis aufgenommen sind, und

b) auf einem Begleitdokument angegeben ist:

- daß das Ausgangserzeugnis für Mischfutterhersteller bestimmt ist, die die Bedingung von Buchstabe a) erfuellen;

- daß das Ausgangserzeugnis in der vorliegenden Form nicht für die direkte Tierernährung verwendet werden darf;

- der Gehalt des vorhandenen unerwünschten Stoffes oder Erzeugnisses.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Absatz 2 Buchstaben a) und b) ebenfalls auf die Ausgangserzeugnisse und die unerwünschten Stoffe oder Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil B Anwendung findet, bei denen der Gehalt nicht durch Teil A begrenzt wird, wenn der Gehalt des in dem Ausgangserzeugnis vorhandenen unerwünschten Stoffes oder Erzeugnisses höher ist als der in Anhang I Spalte 3 für die entsprechenden Einzelfuttermittel festgelegte Wert.

Artikel 3b

Die Mitgliedstaaten können die Anwendung des Artikels 3a Absatz 2 Buchstabe a) auf die Mischfutterhersteller beschränken, die die betreffenden Ausgangserzeugnisse zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwenden und diese in Verkehr bringen.

(1) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.".

6. In Artikel 4 werden die Worte »in dieser Richtlinie" durch die Worte »in Anhang I" ersetzt.

7. In Artikel 5

a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

»(1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung infolge neuer Tatsachen, die sich seit der Annahme der entsprechenden Bestimmungen ergeben haben, oder einer neuen Bewertung der bestehenden Sachlage fest, daß ein in Anhang I oder in Anhang II festgesetzter Hoechstgehalt oder ein in diesen Anhängen nicht aufgeführter Stoff oder nicht aufgeführtes Erzeugnis eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt, so kann dieser Mitgliedstaat diesen Gehalt vorübergehend senken, einen Hoechstgehalt festsetzen oder das Vorhandensein dieses Stoffes oder Erzeugnisses in Futtermitteln oder in Ausgangserzeugnissen untersagen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit."

b) werden in Absatz 2 die Worte »der Anhang zu ändern ist" durch die Worte »die Anhänge zu ändern sind" ersetzt.

8. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

»Artikel 6

Nach dem Verfahren des Artikels 9 und unter Berücksichtigung der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse a) werden die an den Anhängen vorzunehmenden Änderungen erlassen;

b) wird regelmässig eine kodifizierte Fassung der Anhänge erstellt, in die die gemäß Buchstabe a) jeweils vorgenommenen Änderungen aufgenommen werden;

c) können die Kriterien für die Zulassung der Ausgangserzeugnisse, die bestimmten Dekontaminierungsverfahren unterworfen wurden, festgelegt werden."

9. Folgender Artikel wird eingefügt:

»Artikel 6a

(1) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Gemeinschaftsbeschluß ergeht, dürfen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen zur Regelung der Einfuhr und des Inverkehrbringens folgender Ausgangserzeugnisse auf ihrem Hoheitsgebiet weiter anwenden:

a) von Ausgangserzeugnissen, die von Aflatoxin kontaminiert, aber in Anhang II Teil A nicht aufgeführt sind, und

b) von Ausgangserzeugnissen, die von anderen unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen als Aflatoxin kontaminiert sind.

(2) Bis zum 31. Januar 1987 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre einzelstaatlichen Bestimmungen mit, die sie aufgrund von Absatz 1 aufrechterhalten wollen.

(3) Die an Anhang II zur Beseitigung der Unterschiede aufgrund der Anwendung von Absatz 1 vorzunehmenden Änderungen werden spätestens am 3. Dezember 1990 erlassen."

10. In Artikel 7 werden nach dem Wort »Futtermittel" die Worte »und Ausgangserzeugnisse" eingefügt.

11. In Artikel 8

a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

»(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie bei Futtermitteln und Ausgangserzeugnissen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird."

b) wird folgender Absatz angefügt:

»(3) Wird eine Partie von Ausgangserzeugnissen möglicherweise nach einem Mitgliedstaat versandt, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat wegen eines zu hohen Gehalts an unerwünschten Stoffen oder Erzeugnissen als mit dieser Richtlinie nicht vereinbar angesehen wurde, so teilt dieser Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich alle zweckdienlichen Einzelheiten in bezug auf diese Partie von Ausgangserzeugnissen mit."

12. In Artikel 11 werden nach dem Wort »Futtermittel" die Worte »und Ausgangserzeugnisse" eingefügt.

13. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort »ANHANG" wird die Zahl »I" hinzugefügt.

b) Die Überschriften der drei Spalten des Anhangs I werden mit der Nummer 1 bzw. 2 und 3 versehen.

c) In Anhang I Teil B wird die Überschrift der Spalte 3 wie folgt gefasst:

»Hoechstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf das Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %".

14. Folgender Anhang wird angefügt:

»ANHANG II

TEIL A

1.2.3 // // // // Stoffe, Erzeugnisse // Ausgangserzeugnisse // Hoechstgehalt in mg/kg (ppm), bezogen auf das Ausgangserzeugnis mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % // // // // (1) // (2) // (3) // // // // 1. Aflatoxin B1 // Ernüsse, Kokosnußkerne, Palmkerne, Baumwollsaat, Babassusamen, Maiskörner und die Erzeugnisse ihrer Verarbeitung // 0,2 // // //

TEIL B

1.2 // // // Stoffe, Erzeugnisse // Ausgangserzeugnisse // // // (1) // (2)" // // // // // //

15. In der italienischen Fassung der Richtlinie wird die Bezeichnung »alimenti per animali" durch »mangimi" ersetzt.

Artikel 2

Die Richtlinie 77/101/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2

a) erhält Buchstabe b) folgende Fassung:

»b) die unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung";

b) wird folgender Buchstabe angefügt:

»d) bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung".

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

»Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind Einzelfuttermittel die einzelnen pflanzlichen oder tierischen Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die im jeweils gegebenen Zustand zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind."

3. In der italienischen Fassung der Richtlinie wird die Bezeichnung »alimenti per animali" durch »mangimi" ersetzt.

Artikel 3

Die Richtlinie 79/373/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 2

a) erhält Buchstabe c) folgende Fassung:

»c) die unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung";

b) wird folgender Buchstabe f) angefügt:

»f) bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung".

2. In Artikel 2

a) erhalten die Buchstaben a) und b) folgende Fassung:

»a) Futtermittel: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

b) Mischfuttermittel: Mischungen aus pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen in natürlichem Zustand, frisch oder haltbar gemacht, oder aus Erzeugnissen ihrer industriellen Verarbeitung oder organischen und anorganischen Stoffen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind."

b) werden folgende Buchstaben angefügt:

»j) Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, trocken oder nach Auflösung in einer bestimmten Flüssigkeitsmenge, bestimmt zur Ernährung von Jungtieren, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, oder zur Kälbermast;

k) Ausgangserzeugnisse: die einzelnen pflanzlichen oder tierischen Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, als Einzelfuttermittel, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vermischungen in Verkehr gebracht zu werden."

3. In Artikel 5

a) erhält Absatz 1 Buchstabe a) folgende Fassung:

»a) die Bezeichnung ,Alleinfuttermittel', ,Ergänzungsfuttermittel', ,Mineralfuttermittel', ,Melassefuttermittel', ,Milchaustausch-Alleinfuttermittel' bzw. ,Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel' ";

b) wird dem Absatz 4 folgender Buchstabe angefügt:

»g) Name bzw. Firma und Anschrift sowie Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für die Angaben auf dem Etikett verantwortlich ist";

c) wird folgender Absatz eingefügt:

»(4a) Die Mitgliedstaaten sind befugt, für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten und vermarkteten Futtermittel anstelle der in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe g) genannten Angaben die Angabe einer amtlichen Kode-Nummer vorzuschreiben, die den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Herstellern zugeteilt worden ist.";

d) wird dem Absatz 5 folgender Buchstabe angefügt:

»h) eine Angabe, die sich auf die physikalische Beschaffenheit des Futtermittels oder die besondere Behandlung bezieht, der dieses unterzogen worden ist";

e) wird folgender Absatz eingefügt:

»(7a) Absatz 7 findet keine Anwendung, wenn es sich um Ausgangserzeugnisse handelt, die aufgrund der Richtlinie 82/471/EWG auf dem Etikett der Mischfuttermittel anzugeben sind.";

f) wird Absatz 8 durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

»Diese Angaben

- dürfen den Käufer nicht irreführen, insbesondere indem dem Futtermittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt, oder indem der Anschein erweckt wird, daß das Futtermittel besondere Merkmale aufweist, obwohl alle ähnlichen Futtermittel die gleichen Merkmale besitzen;

- müssen sich auf objektive oder meßbare Faktoren beziehen, die nachgewiesen werden können." 4. Folgende Artikel werden eingefügt:

»Artikel 5a

In der englischen Fassung können die Bezeichnungen ,complementary feedingstuff' und ,complete feedingstuff', wenn sie Futtermittel für Heimtiere betreffen, durch ,complementary pet food' bzw. ,complete pet food' ersetzt werden.

Artikel 5b

Unbeschadet des Artikels 5 schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß die Etikettierung der Mischfuttermittel für Heimtiere das Vorhandensein oder den geringen Gehalt eines oder mehrerer Ausgangserzeugnisse hervorheben kann, die für die Merkmale dieses Futtermittels wesentlich sind. In diesem Fall muß der Mindest- oder Hoechstgehalt in Gewichtsprozenten des bzw. der verwendeten Ausgangserzeugnisse deutlich angegeben werden, und zwar entweder in der Deklaration, in der das bzw. die angegebenen Ausgangserzeugnisse hervorgehoben werden, oder in der Aufzählung der Ausgangserzeugnisse oder durch Nennung des bzw. der Ausgangserzeugnisse und des bzw. der Gewichtsprozente unter der entsprechenden Kategorie von Ausgangserzeugnissen."

5. In der italienischen Fassung der Richtlinie wird die Bezeichnung »alimenti per animali" durch »mangimi" ersetzt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 3. Dezember 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. HOWE

(1) ABl. Nr. C 258 vom 26. 9. 1984, S. 7.

(2) ABl. Nr. C 175 vom 15. 7. 1985, S. 21.

(3) ABl. Nr. C 87 vom 9. 4. 1985, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31.

(5) ABl. Nr. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

(7) ABl. Nr. L 189 vom 11. 7. 1986, S. 40.

(8) ABl. Nr. L 56 vom 3. 3. 1983, S. 31.

(9) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1982, S. 42.

(10) ABl. Nr. L 319 vom 29. 11. 1984, S. 13.

(11) ABl. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8.