31986H0156

86/156/EWG: Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 1986 an die Mitgliedstaaten zur Koordinierung der im Anschluß an die radioaktiven Niederschläge aus der Sowjetunion für Agrarerzeugnisse ergriffenen nationalen Maßnahmen

Amtsblatt Nr. L 118 vom 07/05/1986 S. 0028 - 0028


*****

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 6. Mai 1986

an die Mitgliedstaaten zur Koordinierung der im Anschluß an die radioaktiven Niederschläge aus der Sowjetunion für Agrarerzeugnisse ergriffenen nationalen Maßnahmen

(86/156/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Anschluß an den Unfall im Atomkraftwerk von Tchernobyl in der Sowjetunion haben sich radioaktive Elemente in der Atmosphäre verbreitet, deren Niederschlag unter anderem in der Gemeinschaft festgestellt wurde.

In dem rechtlich begründeten Anliegen, die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, haben die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen getroffen, um die Vermarktung bestimmter Agrarerzeugnisse einzuschränken oder zu untersagen.

Was in diesem Zusammenhang die Beziehungen mit den betroffenen Drittländern betrifft, hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag unterbreitet, um die Einfuhr möglicherweise verseuchter Agrarerzeugnisse auszusetzen; sie wird im Fleischsektor die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen.

Infolgedessen ist es notwendig, die von den Mitgliedstaaten für die Vermarktung auf ihrem eigenen Markt verabschiedeten Maßnahmen zu koordinieren und den Mitgliedstaaten zu empfehlen, die für die empfindlichsten Erzeugnisse geltenden strengen Maßstäbe zu befolgen und bei den Erzeugnissen, die sie ausführen, dieselben Vorschriften und Kontrollen wie für die Vermarktung auf ihrem eigenen Markt durchzuführen.

Mit dieser Zusicherung des ausführenden Mitgliedstaats kann der einführende Mitgliedstaat auf jedes andere Einfuhrerfordernis verzichten, insbesondere auf jegliche Zusatzbescheinigung, wobei selbstverständlich ist, daß kein Mitgliedstaat gegenüber Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat strengere Maßstäbe als auf dem eigenen Markt anlegt -

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

1. dafür zu sorgen, daß für die Vermarktung auf ihrem eigenen Markt die nachstehenden zulässigen Hoechstwerte eingehalten werden:

1.2,3 // // // Ab // Maximale Radioaktivität (Bq/kg) // 1.2.3 // // Milch und Milcherzeugnisse // Obst und Gemüse // // // // 6. Mai 1986 // 500 // 350 // 16. Mai 1986 // 250 // 175 // 26. Mai 1986 // 125 // 90 // // //

2. bei den Erzeugnissen, die sie ausführen, dieselben Hoechstwerte anzuwenden und grundsätzlich dieselben Radioaktivitätskontrollen wie für ihren eigenen Markt durchzuführen;

3. die Kontrollen des ausführenden Mitgliedstaats anzuerkennen, so daß jedes andere Einfuhrerfordernis, insbesondere jegliche Zusatzbescheinigung, entfällt;

4. unverzueglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission davon zu unterrichten, wie dieser Empfehlung nachgekommen wird.

Brüssel, den 6. Mai 1986

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident