31986D0664

86/664/EWG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Einführung eines Verfahrens zur Konsultation und Zusammenarbeit im Bereich des Fremdenverkehrs

Amtsblatt Nr. L 384 vom 31/12/1986 S. 0052 - 0053
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0069
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0069


BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1986 zur Einführung eines Verfahrens zur Konsultation und Zusammenarbeit im Bereich des Fremdenverkehrs (86/664/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 des Vertrages ist es Aufgabe der Gemeinschaft, unter anderem eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung und engere Beziehungen zwischen den Staaten zu fördern, die in dieser Gemeinschaft zusammengeschlossen sind. Der Fremdenverkehr kann zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen.

In der Entschließung des Rates vom 10. April 1984 zu einer Fremdenverkehrspolitik der Gemeinschaft(4) wird die Notwendigkeit von Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Bereich des Fremdenverkehrs betont.

Konsultationen sind eine zweckmässige Maßnahme zur Erleichterung einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Vertrages.

Jeder Mitgliedstaat sollte die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission an der Erfahrung, die er im Bereich des Fremdenverkehrs erworben hat, teilhaben lassen.

Im Hinblick auf die Konsultation im Bereich des Fremdenverkehrs ist ein Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten.

Diese Konsultation sollte sich nicht mit den Arbeiten in anderen Gremien der Gemeinschaft überschneiden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für den Fremdenverkehr - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt. Seine Mitglieder werden von den einzelnen Mitgliedstaaten benannt.

Artikel 2

Der Ausschuß hat die Aufgabe, den Informationsaustausch, die Konsultationen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit im Bereich des Fremdenverkehrs, insbesondere der Dienstleistungen für Touristen, zu erleichtern.

Artikel 3

Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 2 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einmal jährlich einen Bericht über die wichtigsten von ihm getroffenen Maßnahmen sowie nach Möglichkeit über die von ihm geplanten Maßnahmen im Bereich der Dienstleistungen für Touristen, die Auswirkungen für Reisende aus anderen Mitgliedstaaten haben können.

Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 4

(1) Der Ausschuß, der mindestens einmal jährlich zusammentritt, führt anhand der in Artikel 3 genannten Berichte einen Gedankenaustausch, um gegebenenfalls die künftige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele zu erleichtern.

(2) Ferner erörtert der Ausschuß auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats alle Fragen, die für mehrere Mitgliedstaaten von Bedeutung sein können.

(3) Ausserdem berät der Ausschuß die Kommission in allen Fragen, zu denen sie um eine Stellungnahme gebeten hat.

(4) Die Informationen und Konsultationen gemäß diesem Beschluß unterliegen dem Berufsgeheimnis.

Artikel 5

Den Vorsitz im Ausschuß führt die Kommission.

Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.

Im Namen des RatesDer PräsidentG. SHAW

(1)ABl. Nr. C 114 vom 15. 5. 1986, s. 8.

(2)Stellungnahme vom 12. Dezember 1986 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)ABl. Nr. C 328 vom 22. 12. 1986, S. 1.

(4)ABl. Nr. C 115 vom 30. 4. 1984, S. 1.