31985R2799

Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 des Rates vom 27. September 1985 zur Änderung des Statuts der Beamten der europäischen Gemeinschaften sowie der beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 265 vom 08/10/1985 S. 0001 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0045
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 5 S. 0016
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0045
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 5 S. 0016


*****

VERORDNUNG (EGKS, EWG, EURATOM) Nr. 2799/85 DES RATES

vom 27. September 1985

zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG, Euratom EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1915/85 (2), regelt in Artikel 2 das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und in Artikel 3 die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften. Der Rat hat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der übrigen beteiligten Organe das Statut und die Beschäftigungsbedingungen zu ändern.

Anhand der Erfahrungen bei der Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen sowie der Entwicklung in den Mitgliedstaaten, insbesondere im Bereich der Versorgung und der sozialen Sicherheit, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen vorgenommen werden; die übrigen von der Kommission in ihrem Vorschlag aufgeworfenen Fragen bleiben noch offen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ÄNDERUNGEN DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 1

In Artikel 41 Absatz 3 wird Unterabsatz 5 durch folgende Unterabsätze ersetzt:

»Der Beamte hat die schriftlichen Nachweise zu erbringen, die verlangt werden können, und dem Organ jeden Umstand mitzuteilen, der zu einer Änderung seiner Versorgungsansprüche führen könnte.

Die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezuege des Beamten im Sinne von Unterabsatz 4 unterliegen dem Berichtigungsköffizienten, der für das Land innerhalb oder ausserhalb der Gemeinschaften gilt, in dem der Beamte seinen Wohnsitz zu nehmen erklärt.

Nimmt der Empfänger der Vergütung seinen Wohnsitz in einem Land, für das kein Berichtigungsköffizient festgesetzt wurde, so findet der Berichtigungsköffizient 100 Anwendung.

Die Vergütung lautet auf belgische Franken. Sie wird in der Währung des Landes gezahlt, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

Die Vergütung, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken gezahlt wird, wird auf der Grundlage der Wechselkurse nach Artikel 63 Absatz 2 berechnet."

Artikel 2

In Artikel 50 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

»Artikel 41 Absatz 3 Unterabsätze 5 bis 9 findet Anwendung."

Artikel 3

In Artikel 52 heisst es nach den Worten »in den Ruhestand versetzt":

»- von Amts wegen am letzten Tag des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat;

- auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte mindestens 60 Jahre alt ist, oder wenn er zwischen 50 und 60 Jahre alt ist und die Voraussetzungen für die sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Artikel 9 des Anhangs VIII erfuellt.

Artikel 48 Absatz 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden."

Artikel 4

In Artikel 53 heisst es nach den Worten »des Artikels 78 erfuellt":

»so wird er am letzten Tag des Monats, in dem durch die Verfügung der Anstellungsbehörde festgestellt wird, daß der Beamte dauernd voll dienstunfähig ist, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt".

Artikel 5

In Artikel 73 wird Absatz 4 gestrichen.

Artikel 6

Artikel 79 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach den Worten »ohne die Voraussetzung einer Mindestdienstzeit" die Worte »oder eines Mindestalters" eingefügt.

2. Im Absatz 2 werden die Worte »mit Ausnahme des Urlaubs aus persönlichen Gründen während des Zeitraums, in dem er keine Ruhegehaltsansprüche nach Artikel 40 Absatz 3 erworben hat" gestrichen.

3. Folgender Absatz wird angefügt:

»Dieser Betrag darf 42 % des letzten Grundgehalts des Beamten nicht unterschreiten, wenn der Tod infolge eines der in Artikel 78 Absatz 2 aufgeführten Umstände eingetreten ist."

Artikel 7

Nach Artikel 79 wird folgender Artikel eingefügt:

»Artikel 79a

Artikel 79 gilt sinngemäß für den Witwer einer Beamtin oder einer ehemaligen Beamtin."

Artikel 8

Artikel 80 wird wie folgt geändert:

- In Absatz 2 werden die Worte »Hinterbliebenenversorgungsberechtigter" durch die Worte »hinterbliebenenversorgungsberechtigter Ehegatte" ersetzt.

- Absatz 4 erhält folgende Fassung: »Stirbt der Ehegatte eines Beamten oder ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit bezieht, und war dieser Ehegatte weder Beamter noch Bediensteter auf Zeit, so erhalten die im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII unterhaltsberechtigten Kinder des überlebenden Ehegatten ein Waisengeld in Höhe des doppelten Betrags der Kinderzulage."

- In Absatz 5 werden am Ende folgende Worte hinzugefügt: »sowie beim Tode eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, daß die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet."

Artikel 9

Nach Artikel 81 wird folgender Artikel eingefügt:

»Artikel 81a

(1) Unbeschadet aller anderen Vorschriften, insbesondere derjenigen über die Mindestbeträge für Personen, denen eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, darf der Gesamtbetrag der der Witwe und anderen Anspruchsberechtigten zustehenden Versorgungsbezuege zuzueglich der Familienzulagen und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzuege folgenden Betrag nicht übersteigen:

a) beim Tode eines Beamten in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 den Betrag des Grundgehalts, auf das der Betreffende in der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzueglich der Familienzulagen, die ihm in diesem Falle gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzuege;

b) für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein Beamter im Sinne von Buchstabe a) das 65. Lebensjahr vollendet hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, in der Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, die er vor seinem Tod erreicht hatte, von diesem Zeitpunkt an Anspruch gehabt hätte, zuzueglich der Familienzulagen, die dem Betreffenden gezahlt worden wären, und nach Abzug der Steuer und sonstigen obligatorischen Abzuege;

c) beim Tode eines ehemaligen Beamten, dem ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit zusteht, den Betrag der Bezuege, auf die der Betreffende Anspruch gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, zuzueglich beziehungsweise abzueglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;

d) beim Tode eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, daß die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tage des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, bei Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch gehabt hätte, zuzueglich beziehungsweise abzueglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;

e) beim Tode eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, dem vor seinem Tode eine Vergütung nach Artikel 41 oder Artikel 50 des Statuts oder aber nach Artikel 5 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 oder nach Artikel 3 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder nach Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 oder nach Artikel 2 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2150/82 oder nach Artikel 3 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 zustand, den Betrag der Vergütung, auf die der Betreffende, wenn er am Leben geblieben wäre, Anspruch gehabt hätte, zuzueglich beziehungsweise abzueglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge;

f) für den Zeitraum nach dem Zeitpunkt, an dem ein ehemaliger Beamter im Sinne von Buchstabe e) keinen Anspruch mehr auf die Vergütung gehabt hätte, den Betrag des Ruhegehalts, auf das der Betreffende, wäre er am Leben geblieben, Anspruch gehabt hätte, wenn er zu diesem Zeitpunkt das für das Entstehen eines Ruhegehaltsanspruchs erforderliche Mindestalter gehabt hätte, zuzueglich beziehungsweise abzueglich der unter Buchstabe b) genannten Beträge.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 bleiben die Berichtigungsköffizienten, die unter Umständen auf die verschiedenen Beträge angewandt werden könnten, ausser Betracht.

(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a) bis f) festgelegten Hoechstbeträge werden auf die Versorgungsberechtigten im Verhältnis zu den Ansprüchen aufgeteilt, die sie ohne die Anwendung von Absatz 1 jeweils gehabt hätten.

Auf die sich aus dieser Aufteilung ergebenden Beträge findet Artikel 82 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 Anwendung."

Artikel 10

Nach Artikel 85 werden folgendes Kapitel und folgender Artikel eingefügt:

KAPITEL 5

FORDERUNGSÜBERGANG AUF DIE GEMEINSCHAFTEN

Artikel 85a

(1) Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen, so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften infolge des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die Gemeinschaften über.

(2) Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere:

- die Bezuege, die dem Beamten während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit nach Artikel 59 weitergezahlt werden;

- die Zahlungen, die nach dem Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezogen hat, nach Artikel 70 geleistet werden;

- die Leistungen gemäß den Artikeln 72 und 73 und den Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln über die Sicherung bei Krankheit und Unfall;

- die Kosten für die Überführung nach Artikel 75;

- die zusätzlichen Familienzulagen, die nach Artikel 67 Absatz 3, Artikel 2 Absätze 3 und 5 des Anhangs VII bei schwerer Krankheit, einem Gebrechen oder einer Behinderung eines unterhaltsberechtigten Kindes gewährt werden;

- die Leistungen im Falle der Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, die die dauernde volle Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge hat;

- die Hinterbliebenenversorgung beim Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten oder beim Tod des weder als Beamter noch als Bediensteter auf Zeit beschäftigten Ehegatten eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezieht;

- das Waisengeld, das einem Beamten oder einem ehemaligen Beamten für ein Kind ohne Rücksicht auf dessen Alter zusteht, wenn das betreffende Kind wegen einer schweren Krankheit, eines Gebrechens oder einer Behinderung nach dem Tod des Beamten nicht für seinen Unterhalt aufkommen kann.

(3) Vom Forderungsübergang ausgeschlossen sind jedoch die Schadensersatzansprüche aufgrund eines rein persönlichen Schadens, insbesondere des immateriellen Schadens, Schmerzensgeld sowie der Teil der Entschädigung für entgangene Lebensfreude, der über den Betrag, der gemäß Artikel 73 gewährt worden wäre, hinausgeht. (4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen nicht der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der Gemeinschaften entgegen."

Artikel 11

Artikel 105 wird gestrichen.

Artikel 12

In Anhang VIII erhält Artikel 4 folgende Fassung:

»Artikel 4

Der Beamte, der bereits früher als Beamter oder als Bediensteter auf Zeit bei einem der Organe beschäftigt war und von einem Organ der Gemeinschaften erneut eingestellt wird, erwirbt neue Ruhegehaltsansprüche. Er kann verlangen, daß ihm bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche seine gesamte Dienstzeit als Beamter oder Bediensteter auf Zeit, für die Beiträge gezahlt worden sind, angerechnet wird, sofern er die Beträge wieder einzahlt, die ihm gegebenenfalls nach Artikel 12 dieses Anhangs oder nach Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gezahlt worden sind oder die er als Ruhegehalt bezogen hat, zuzueglich der Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 v. H.

Zahlt ein ruhegehaltsberechtigter Beamter die in Absatz 1 genannten Beträge nicht wieder ein, so wird ihm der Kapitalbetrag, der den versicherungsmathematischen Gegenwert seines Ruhegehalts zu dem Zeitpunkt darstellt, zu dem ihm dieses Ruhegehalt nicht mehr gezahlt wird, zuzueglich der Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 v. H. in Form eines Ruhegehalts gutgeschrieben, dessen Zahlung bis zur Erreichung des Alters hinausgeschoben wird, in dem er aus dem Dienst ausscheidet.

Hat der Beamte beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst Anspruch auf ein Abgangsgeld, so verringert sich dieses um den Betrag der Zahlungen nach Artikel 42 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten; hat der Betreffende Anspruch auf ein Ruhegehalt, so werden die Ruhegehaltsansprüche im Verhältnis zu den nach dem genannten Artikel geleisteten Zahlungen gekürzt."

Artikel 13

In Anhang VIII Artikel 14 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

»Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit entsteht mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Versetzung in den Ruhestand nach Artikel 53 des Statuts folgt."

Artikel 14

In Anhang VIII Artikel 17 Absatz 1 werden die Worte »ohne Berücksichtigung der Bedingungen hinsichtlich der Dauer der Dienstzeit" durch die Worte »ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters" ersetzt.

Artikel 15

In Anhang VIII Artikel 19 werden nach den Worten »der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezogen hat, hat . . ." die Worte »vorbehaltlich des Artikels 22" eingefügt.

Artikel 16

In Anhang VIII Artikel 20 muß es statt »in den Artikeln 18 und 19" heissen »in den Artikeln 17a, 18, 18a und 19".

Artikel 17

In Anhang VIII, Artikel 21 Absatz 1 wird nach »Artikel 80" eingefügt: »Absätze 1, 2 und 3".

Artikel 18

In Anhang VIII wird Artikel 23 gestrichen.

Artikel 19

In Anhang VIII erhält Artikel 27 folgende Fassung:

»Artikel 27

Die geschiedene Ehefrau eines Beamten oder ehemaligen Beamten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern sie nachweisen kann, daß sie für sich selbst beim Tode ihres ehemaligen Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde.

Die Hinterbliebenenversorgung darf jedoch die Unterhaltszahlung, die zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten geleistet wurde, nicht übersteigen, wobei letztere nach den Modalitäten des Artikels 82 des Statuts angepasst wird.

Der Anspruch der geschiedenen Ehefrau erlischt, wenn sie vor dem Tode ihres früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht. Geht sie nach seinem Tode eine neue Ehe ein, so findet Artikel 26 auf sie Anwendung."

Artikel 20

In Anhang VIII Artikel 28 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

»Beanspruchen mehrere geschiedene Ehefrauen oder ein oder mehrere geschiedene Ehefrauen und eine Witwe ein Witwengeld, so wird dieses entsprechend der jeweiligen Dauer der Ehe aufgeteilt. In diesem Falle findet Artikel 27 Absätze 2 und 3 Anwendung."

Artikel 21

In Anhang VIII wird Artikel 30 wie folgt geändert:

- Die Worte »im aktiven Dienst" werden durch die Worte »in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts" ersetzt.

- Entfällt in der deutschen Fassung. Artikel 22

Entfällt in der deutschen Fassung.

Artikel 23

In Anhang VIII wird nach Artikel 31 folgender Artikel eingefügt:

»Artikel 31a

Ist ein ehemaliger Beamter im Sinne von Artikel 18a des Anhangs VIII oder ein ehemaliger Beamter, der eine Vergütung nach Artikel 50 des Statuts oder nach den Verordnungen (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 oder (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2150/82 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 bezieht, seit mehr als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so können dem Ehegatten oder den Personen, die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt gelten, vorläufig die Versorgungsbezuege gezahlt werden, die ihnen nach diesem Anhang zustehen würden."

Artikel 24

Entfällt in der deutschen Fassung.

Artikel 25

In Anhang VIII wird Artikel 33 wie folgt geändert:

- Zwischen den Zahlen 31 und 32 wird die Zahl 31a eingefügt;

- die Worte »des Empfängers von Versorgungsbezuegen" werden durch die Worte »des ehemaligen Beamten" ersetzt.

Artikel 26

1. In Anhang VIII Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 1 erster Satz, Artikel 25, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 42 und Artikel 46 werden nach dem Wort »Beamte(r) (n)" die Worte »oder ehemalige(r) (n) Beamte(r) (n), dem ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit zustand", eingefügt.

2. In Anhang VIII:

- Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 15 und Artikel 43 wird »Beamte(r) (n)" durch »ehemalige(r) (n) Beamte(r) (n)" ersetzt;

- Artikel 14 Absatz 3 wird »eines Beamten" durch »eines ehemaligen Beamten" und in Artikel 18a Absatz 2 »der Beamte" durch »der ehemalige Beamte" ersetzt;

- Artikel 16 wird »ein Beamter" durch »ein ehemaliger Beamter" ersetzt;

- Artikel 31 wird »ein Beamter" durch »ein ehemaliger Beamter" ersetzt.

Artikel 27

In Anhang VIII Artikel 45 wird der letzte Absatz gestrichen.

Artikel 28

In Anhang VIII wird Artikel 47 gestrichen.

KAPITEL 2

ÄNDERUNGEN DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN

Artikel 29

In Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

»Artikel 33 Absatz 2 des Statuts gilt entsprechend."

Artikel 30

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

1. Die beiden bisherigen Absätze werden zu Absatz 1.

2. Folgender Absatz wird angefügt:

»(2) Die Vorschriften über die Beurteilung in Artikel 43 des Statuts gelten für die in Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) bezeichneten Bediensteten entsprechend."

Artikel 31

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»Der bezahlte Krankheitsurlaub nach Artikel 59 des Statuts übersteigt jedoch nicht drei Monate oder die Dauer der von dem Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist. Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrags des Bediensteten hinaus andauern."

Artikel 32

Artikel 28 letzter Absatz erhält folgende Fassung:

»Weist der Bedienstete auf Zeit nach, daß er von keiner anderen gesetzlichen Krankenversicherung eine Erstattung der Krankheitskosten erhalten kann, so kann er spätestens innerhalb des auf den Ablauf seines Vertrages folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf seines Vertrages beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts wird nach den letzten Grundbezuegen des Bediensteten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen.

Durch eine Verfügung, die von der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes des Organs getroffen wird, finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die im vorstehenden Absatz vorgesehene Begrenzung auf sechs Monate keine Anwendung, wenn der Betreffende an einer schweren oder langdauernden Krankheit leidet, die er sich während seines Beschäftigungsverhältnisses zugezogen und dem Organ vor Ablauf des im vorstehenden Absatz vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch das Organ veranlassten ärztlichen Untersuchung unterzieht."

Artikel 33

Nach Artikel 28 wird folgender Artikel eingefügt:

»Artikel 28a

(1) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos ist und

- der von den Europäischen Gemeinschaften kein Ruhegehalt und kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht,

- dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt,

- der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat

- und der in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft seinen Wohnsitz hat,

erhält unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld.

Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben; dies setzt umgehend die Kommission davon in Kenntnis. In diesem Fall wird der Betrag dieses Arbeitslosengeldes von dem nach Absatz 3 gezahlten abgezogen.

(2) Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muß der ehemalige Bedienstete auf Zeit

a) auf Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitssuchender gemeldet werden,

b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfuellen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind,

c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung des zuständigen einzelstaatlichen Arbeitsamtes vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach Buchstaben a) und b) nachgekommen ist oder nicht; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission.

Die Leistung kann von der Gemeinschaft auch dann gewährt oder beibehalten werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfuellt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstunfähigkeit oder einer diesen gleichgestellten Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Bediensteten auf Zeit von der Erfuellung dieser Auflagen befreit.

Die Kommission legt nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.

(3) Das Arbeitslosengeld wird unter Berücksichtigung des Grundgehalts festgesetzt, das der Bedienstete auf Zeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Dieses Arbeitslosengeld wird wie folgt festgesetzt:

- 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten;

- 45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 18. Monat;

- 30 % des Grundgehalts vom 19. bis zum 24. Monat.

Die auf diese Weise bestimmten Beträge dürfen nicht weniger als 30 000 bfrs und nicht mehr als 60 000 bfrs betragen.

Die obengenannten Mindest- und Hoechstbeträge können vom Rat jährlich auf Vorschlag der Kommission überprüft werden.

(4) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens vierundzwanzig Monaten von dem Tage an, an dem der Bedienstete aus dem Dienst ausscheidet. Erfuellt der ehemalige Bedienstete auf Zeit jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, falls der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfuellt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.

(5) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Artikel 1 des Anhangs VII des Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet. Der Betreffende muß gleichartige Zulagen, die von anderer Seite für ihn selbst oder seinen Ehegatten gezahlt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.

Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 72 des Statuts Anspruch auf die Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.

(6) Auf das Arbeitslosengeld und die Familienzulagen wird der Berichtigungsköffizient für den Mitgliedstaat angewandt, in dem der Betreffende nachweislich seinen Wohnsitz hat. Auf das Arbeitslosengeld wird immer der sich aus der letzten jährlichen Anpassung ergebende Berichtigungsköffizient angewandt. Diese Beträge werden von der Kommission in der Währung des Wohnlandes gezahlt. Für sie gelten die in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Wechselkurse.

(7) Der Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird auf 0,4 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungsköffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den weiteren zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Gemeinschaftsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, spätestens acht Tage nach der Auszahlung der Dienstbezuege. Die Anweisungen und Zahlungen aller Ausgaben in Anwendung dieses Artikels werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen.

(8) Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Bediensteten auf Zeit gezahlt wird, findet die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

(9) Im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.

(10) Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel sind Gegenstand einer Regelung, die unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 letzter Unterabsatz von den Gemeinschaftsorganen nach Stellungnahme des Statutsbeirats im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird.

(11) Die Kommission unterbreitet dem Rat ein Jahr nach Einführung dieser Arbeitslosenversicherung und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Systems. Die Kommission kann dem Rat unabhängig von diesem Bericht Vorschläge für die Anpassung der Beiträge nach Absatz 7 unterbreiten, wenn die Anwendung der Regelung dies erfordert. Der Rat entscheidet über diese Vorschläge nach Maßgabe von Absatz 3 Unterabsatz 3.

Artikel 34

In Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:

»Der Bedienstete kann diese Verfügung vor dem in Artikel 9 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuß anfechten."

Artikel 35

Artikel 33 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Unterabsatz 3 werden nach den Worten »dieser Satz wird um" folgende Worte eingefügt: »2 v. H. für jedes nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts angerechnete ruhegehaltsfähige Dienstjahr und um".

2. In Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

»Der Empfänger eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähgikeit hat nach Maßgabe von Anhang VIII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet."

3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) der Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

»Wird der Bedienstete nicht wieder in den Dienst der Gemeinschaften aufgenommen, so bezieht er wahlweise:

- das Abgangsgeld nach Artikel 39, das nach der tatsächlich geleisteten Dienstzeit berechnet wird;

- sofern er Bediensteter im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a), c) oder d) und mindestens 50 Jahre alt ist, ein Ruhegehalt nach Maßgabe von Titel V Kapitel 3 des Statuts und Anhang VIII des Statuts." b) Es wird ein Unterabsatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

»Der Zeitraum, in dem er das Ruhegehalt wegen Dienstunfähgikeit bezogen hat, wird bei der Berechnung des Ruhegehalts - nach der Dienstzeit - angerechnet; die Beiträge werden nicht nachgefordert."

Artikel 36

Artikel 34 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird der letzte Satz gestrichen.

2. Absatz 2 wird gestrichen.

3. In Absatz 3 werden nach den Worten »ehemaligen Bediensteten" die Worte »der ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähgikeit bezieht oder beim Tode eines ehemaligen Bediensteten" eingefügt und die Worte »Buchstaben c) oder d)" durch die Worte »Buchstaben a), c) oder d)" ersetzt.

4. Folgender Absatz wird angefügt:

»Ist ein Bediensteter oder ein ehemaliger Bediensteter, der ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähgikeit bezieht, oder ein ehemaliger Bediensteter, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, daß die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, seit länger als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften der Kapitel 5 und 6 des Anhangs VIII des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezuege entsprechend für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen."

Artikel 37

In Artikel 36 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

»Die Witwe eines Bediensteten erhält unter den in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts festgelegten Voraussetzungen eine Witwenrente, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 v. H. des Grundgehalts, das der Bedienstete zuletzt bezogen hatte, jedoch nicht weniger als das Existenzminimum nach Anhang VIII Artikel 6 des Statuts. Beim Tode eines Bediensteten im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) oder d) erhöht sich die Witwenrente auf 60 v. H. des Ruhegehalts, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters vor seinem Tode darauf Anspruch gehabt hätte."

Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 38

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

1. Nach dem dritten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:

»Stirbt ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) oder d), der vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, daß die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, so haben die unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII des Statuts unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze Anspruch auf Waisengeld."

2. In Absatz 4 werden nach den Worten »einen Bediensteten auf Zeit" die Worte »oder eines ehemaligen Bediensteten, der ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähgikeit bezieht" eingefügt und die Worte »dessen im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Kinder" durch die Worte »die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 unterhaltsberechtigten Kinder des überlebenden Ehegatten" ersetzt.

Artikel 39

Nach Artikel 38 wird folgender Artikel eingefügt:

»Artikel 38a

Die Vorschriften über die Hoechstbeträge und die Aufteilung in Artikel 81a des Statuts gelten entsprechend."

Artikel 40

Artikel 39 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) Anspruch auf ein Abgangsgeld, das nach Maßgabe des Artikels 12 des Anhangs VIII des Statuts berechnet wird."

2. In Absatz 2 werden die Worte »Buchstaben c) oder d)" durch die Worte »Buchstaben a), c) oder d)" ersetzt.

3. Folgender Absatz wird angefügt:

»(3) Der Bedienstete, der nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach ein Ruhegehalt bezieht, hat unter den in Anhang VII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet."

Artikel 41

Kapitel 6 wird wie folgt geändert: 1. - Abschnitt D erhält folgende Bezeichnung: »FINANZIERUNG DER REGELUNG ZUR SICHERUNG BEI INVALIDITÄT UND TOD SOWIE DER VERSORGUNGSORDNUNG".

- Artikel 41 erhält folgende Fassung: »Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit gelten Artikel 83 des Statuts sowie die Artikel 36 und 38 des Anhangs VIII des Statuts entsprechend".

2. Nach Artikel 42 wird der folgende Abschnitt eingefügt und Artikel 43 erhält folgende Fassung:

»Abschnitt E

FESTSTELLUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE DER BEDIENSTETEN AUF ZEIT

Artikel 43

Die Artikel 40 bis 44 des Anhangs VIII des Statuts gelten entsprechend."

3. Nach Artikel 43 wird der folgende Abschnitt eingefügt und Artikel 44 erhält folgende Fassung:

»Abschnitt F

ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZUEGE

Artikel 44

Artikel 81a und Artikel 82 des Statuts und Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts über die Zahlung der Versorgungsbezuege gelten entsprechend.

Beträge, die ein Bediensteter den Gemeinschaften zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf Bezuege nach der vorliegenden Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezuegen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezuegen abgezogen; Einzelheiten bestimmt das in Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts bezeichnete Organ. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden."

4. Nach Artikel 44 wird der folgende Abschnitt G und der folgende Artikel 44a eingefügt:

»Abschnitt G

FORDERUNGSÜBERGANG AUF DIE GEMEINSCHAFTEN

Artikel 44a

Artikel 85a des Statuts über den Forderungsübergang auf die Gemeinschaften gilt entsprechend."

Artikel 42

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

»(1) Das Beschäftigungsverhältnis kann nach Abschluß des Disziplinarverfahrens gemäß Anhang IX des Statuts, der entsprechend gilt, aus disziplinarischen Gründen fristlos gekündigt werden, wenn der Bedienstete auf Zeit vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten gröblich verletzt. Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle erlassen. Dem Bediensteten ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe des Artikels 88 des Statuts, der entsprechend gilt, vorläufig seines Dienstes enthoben werden."

2. In Absatz 2 werden die Worte »In diesem Fall" durch die Worte »Bei Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Artikel 1" ersetzt.

Artikel 43

Artikel 50 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

»(2) In diesem Fall wird die Kündigung von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle nach Anhörung des Bediensteten und nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nach Anhang IX des Statuts, der entsprechend gilt, ausgesprochen.

Vor Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Bedienstete nach Maßgabe von Artikel 88 des Statuts, der entsprechend gilt, vorläufig seines Dienstes enthoben werden.

Artikel 49 Absatz 2 findet Anwendung."

Artikel 44

Nach Artikel 50 wird der folgende Artikel eingefügt:

»Artikel 50a

Unabhängig von den Vorschriften der Artikel 49 und 50 kann gegen Bedienstete auf Zeit oder ehemalige Bedienstete auf Zeit, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch diese Beschäftigungsbedingungen auferlegten Pflichten verletzten, nach Maßgabe des Titels VI des Statuts und gegebenenfalls des Anhangs IX des Statuts, die entsprechend gelten, eine Disziplinarstrafe verhängt werden."

Artikel 45

In Artikel 59 wird der erste Absatz wie folgt ergänzt:

»Der bezahlte Krankheitsurlaub übersteigt jedoch nicht einen Monat oder die Dauer der vom Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist." KAPITEL 3

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

(1) Der Empfänger von Versorgungsbezuegen oder Zulagen, dessen Ansprüche durch den Erlaß dieser Verordnung gemindert werden, erhält eine monatliche Ausgleichszulage. Die Ausgleichszualge entspricht der Differenz zwischen den Nettobeträgen, die der Betreffende vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bezogen hat und den Nettobeträgen, die ihm nach den neuen Vorschriften zustehen.

Bei der Feststellung der von dem Beamten vor Inkrafttreten dieser Verordnung bezogenen Nettobeträge sind erforderlichenfalls fiktiv die gleichen Unterhaltsaufwendungen zu berücksichtigen, wie diejenigen, die er bei der Berechnung der Zulage nachweisen kann.

Bei der Feststellung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Nettobeträge bleiben die Berichtigungsköffizienten ausser Betracht.

Die Ausgleichszulage unterliegt dem Berichtigungsköffizienten und wird nach Maßgabe von Artikel 82 Absatz 1 des Statuts gezahlt.

(2) Der Anwendungsbereich der vorliegenden Übergangsbestimmungen wird auf die Personen ausgedehnt, die nach Anhang VIII des Statuts in der vor Inkrafttreten dieser Änderungen gültigen Fassung Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung haben.

(3) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für die Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten der Bediensteten auf Zeit.

KAPITEL 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 47

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 46 Absatz 2 gilt jedoch mit Wirkung vom 4. Mai 1978 und Artikel 27 mit Wirkung vom 27. Juli 1983.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. September 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. STEICHEN

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 180 vom 12. 7. 1985, S. 3.