31985R2022

Verordnung (EWG) Nr. 2022/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 über Mindestqualitätsanforderungen für getrocknete Pflaumen und für Trockenpflaumen, die für eine Produktionsbeihilfe in Betracht kommen

Amtsblatt Nr. L 191 vom 23/07/1985 S. 0031 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0235
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0094
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 18 S. 0235
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 36 S. 0094


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2022/85 DER KOMMISSION

vom 22. Juli 1985

über Mindestqualitätsanforderungen für getrocknete Pflaumen und für Trockenpflaumen, die für eine Produktionsbeihilfe in Betracht kommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/85 (2), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 sieht für bestimmte Erzeugnisse eine Produktionsbeihilferegelung vor. Artikel 3d Absatz 1 Buchstabe b) bestimmt, daß die Beihilfe nur für die Erzeugnisse gezahlt wird, die noch festzulegenden Mindestqualitätsnormen entsprechen.

Mit diesen Qualitätsanforderungen soll die Herstellung von Erzeugnissen verhindert werden, für die keine Nachfrage besteht oder die zu Marktverzerrungen führen würden. Die Anforderungen müssen sich auf traditionelle, lautere Herstellungsverfahren stützen.

Um die Einhaltung dieser Qualitätsanforderungen zu erleichtern, müssen auch für die vom Erzeuger gekauften getrockneten Pflaumen bestimmte Qualitätsanforderungen gelten. Der Mindestpreis ist den Erzeugern also nur zu zahlen, wenn diese Anforderungen eingehalten werden.

Im Hinblick auf die Durchführung der Produktionsbeihilferegelung muß diese Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 der Kommission vom 5. Juni 1984 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1455/85 (4), insbesondere betreffend die Untersuchung der Verarbeitungserzeugnisse, angewandt werden.

Bei den mit dieser Verordnung festgesetzten Qualitätsanforderungen handelt es sich um Maßnahmen für die Durchführung des Produktionsbeihilfesystems. Bisher wurden auf Gemeinschaftsebene noch keine Qualitätsanforderungen für die Vermarktung von Erzeugnissen festgelegt. Nationale Qualitätsanforderungen können von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck weiterhin angewandt werden, soweit sie mit den Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr vereinbar sind.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Um für die Zahlung des Mindestpreises gemäß Artikel 3b der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 in Betracht zu kommen, müssen die getrockneten Pflaumen aus der Sorte »prunes d'Ente" den Anforderungen gemäß Anhang I genügen.

(2) Um für die Zahlung der Beihilfe gemäß Artikel 3c der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 in Betracht zu kommen, müssen die Trockenpflaumen den Anforderungen gemäß Anhang II genügen.

Artikel 2

Die Überprüfung betreffend die Anforderungen für getrocknete Pflaumen erfolgt auf der Grundlage von Proben, die von dem Verarbeiter einer Partie entnommen werden. Für diesen Zweck bedeutet eine Partie die Anzahl von Behältern, die zusammen von demselben Erzeuger oder einer anerkannten Erzeugergemeinschaft oder einem Zusammenschluß solcher Gemeinschaften für die Übergabe an den Verarbeiter oder seine anerkannte Verarbeitergemeinschaft oder dem Zusammenschluß dieser Gemeinschaften vorgelegt werden. Die Proben werden von dem Verarbeiter oder anderenfalls in seinem Auftrag untersucht. Das Ergebnis der Überprüfung wird schriftlich festgehalten.

Artikel 3

(1) Der Verarbeiter muß während des Verarbeitungszeitraums täglich und in regelmässigen Abständen prüfen, ob die Trockenpflaumen den Anforderungen entsprechen, die als Voraussetzung für die Beihilfe gelten. Das Ergebnis der Überprüfung wird schriftlich festgehalten.

(2) Das Eigengewicht jeder zu prüfenden Probe muß mindestens 1 Kilogramm betragen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. September 1985 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juli 1985

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 81 vom 23. 3. 1985, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 152 vom 8. 6. 1984, S. 16.

(4) ABl. Nr. L 144 vom 1. 6. 1985, S. 69.

ANHANG I

QUALITÄTSNORMEN FÜR GETROCKNETE PFLAUMEN AUS DER SORTE »PRUNES D'ENTE"

DEFINITION

Getrocknete Pflaumen werden durch Trocknung aus frischen und reifen Pflaumen der Sorte »prunes d'Ente" gewonnen, die zur Art Prunus Domestica L. gehört.

I. MINDESTANFORDERUNGEN

1. Die getrockneten Pflaumen müssen gesund, von einwandfreier und handelsüblicher Qualität sowie zur Verarbeitung geeignet sein.

2. Die getrockneten Früchte müssen

a) gut getrocknet sein, d.h. ihr Feuchtigkeitsgehalt muß zwischen 21 und 23 % liegen;

b) gesund, d.h. frei von Schimmel, Fäule, lebenden oder toten Insekten sowie Insektenausscheidungen sein;

c) fleischig, sauber und unbeschmutzt sein;

d) frei von fremdem Geruch oder Geschmack sein;

e) praktisch frei von Mängeln aufweisenden Früchten und von Abfällen sein.

3. Folgende Toleranzen sind zulässig:

a) Zu industriellen Zwecken bestimmte getrocknete Pflaumen

i) Diese Pflaumen dürfen unbegrenzt leichte und/oder schwerwiegende Mängel aufweisen, jedoch höchstens 10 % nach dem Gewicht Früchte mit sehr schwerwiegenden Mängeln;

ii) höchstens 0,3 % nach dem Gewicht Abfälle.

b) Andere getrocknete Pflaumen

i) Hoechstens 15 % nach dem Gewicht Früchte mit Mängeln, davon höchstens 7,5 % nach dem Gewicht Früchte mit schwerwiegenden und sehr schwerwiegenden Mängeln und höchstens 0,5 % nach dem Gewicht Früchte mit sehr schwerwiegenden Mängeln;

ii) 0,2 % nach dem Gewicht Abfälle.

II. MÄNGEL

Die Mängel werden in drei Gruppen eingeteilt:

- leichte Mängel, die in leichten Mängeln der Haut bestehen;

- schwerwiegende Mängel, die hauptsächlich in schwerwiegenden Mängeln der Haut bestehen;

- sehr schwerwiegende Mängel, die hauptsächlich in Mängeln bestehen, bei denen das Fruchtfleisch beschädigt wurde.

Es gelten folgende Definitionen:

A. Leichte Mängel

1. Endrisse

Es handelt sich um über 10 mm lange Hautrisse an dem dem Stielansatz gegenüberliegenden Ende der Frucht. Ihre Länge darf 15 mm nicht übersteigen, andernfalls rechtfertigt der Mangel die Einteilung in die Gruppe »schwerwiegender Mangel".

2. Kleine Hautrisse

Als kleine Hautrisse gelten Mängel der Art, daß auf einer Länge von nicht mehr als 7 mm Risse, Veränderungen der Haut oder das Fehlen der Haut festzustellen sind, das Fruchtfleisch jedoch durch diese Verletzung nicht austritt. Diese Verletzungen können durch Aufprallen der Früchte auf harte Fächen, unsanfte Behandlung oder Insektenbefall hervorgerufen worden sein.

3. Verhärtungen von über 3 mm Gesantdurchmesser aufgrund von Hagelschlag

Veränderungen durch Vernarbungen nach Hagelschlag. Der Gesamtdurchmesser darf 10 mm nicht überschreiten, anderenfalls handelt es sich um einen schwerwiegenden Mangel. 4. Schorf mit einem Gesamtdurchmesser von über 6 mm

Diese Veränderung drückt sich in einer korkähnlichen Verdickung der Haut aus, die zu Flecken unterschiedlicher Grösse führt. Der Gesamtdurchmesser darf 20 mm nicht überschreiten, anderenfalls handelt es sich um einen schwerwiegenden Mangel.

B. Schwerwiegende Mängel

1. Mängel in der Konsistenz

Diese Mängel sind meist auf fehlende Reife zurückzuführen und äussern sich in Mängeln in der Farbe, geringer Konsistenz des Fruchtfleisches und einer Haut mit sehr zahlreichen, wenig tiefen Runzeln.

2. Tiefe, durch Platzen hervorgerufene Risse

Tiefe, durch Platzen der Frucht hervorgerufene Risse, bei denen es sich nicht um Endrisse handelt, vernarbt mit korkähnlichen Wülsten, mit einer Länge von mehr als 10 mm.

3. Endrisse

Am Vorderende der Frucht gelegene Risse, mit einer Länge von mehr als 15 mm.

4. Risse

Hautrisse, die das Fruchtfleisch auf einer Länge von mehr als 7 mm erkennen lassen.

5. Teilweise zerquetschte Früchte

Teilweise zerquetschte Früchte oder Früchte, die eine deutlich veränderte Form aufweisen und bei denen das Fruchtfleisch zu sehen ist.

6. Verhärtungen aufgrund von Hagelschlag

Auf Hagelschlag zurückzuführende Narben, deren Gesamtdurchmesser 10 mm übersteigt.

7. Schorf

Korkähnliche Stellen, deren Gesamtdurchmeser 20 mm übersteigt.

8. Schrunden

Tiefe Schrunden, die den Kern erkennen lassen.

9. Formmängel durch übermässige Sonneneinwirkung

Bedeutende Veränderung der Form, die durch eine übermässige Sonneneinwirkung auf die Frucht hervorgerufen wurde und zum fast vollständigen Fehlen des Fruchtfleisches auf einem Teil der beiden Fruchthälften führt, wobei die Haut faltenlos den Kern überzieht.

C. Sehr schwerwiegende Mängel

1. Karamelisierte Früchte

Durch ein Übermaß an Hitze karamelisierte Früchte, bei denen eine sehr dunkle Färbung des Fruchtfleisches oder Hohlräume zwischen dem Fruchtfleisch und dem Kern oder eine typische Schwellung, die ihnen die Form der frischen Frucht gibt, festgestellt werden können.

2. Von Moniliafäule befallene Früchte

Früchte, die auf den Befall mit Moniliafäule zurückzuführende helle Stellen aufweisen, wobei der Befall durch die Trocknung beendet wurde und das Fruchtfleisch zwar beschädigt, jedoch nur leicht verändert ist.

3. Verschmutzte Früchte

Durch von Fremdkörper (insbesondere Erde) verschmutzte Früchte, wobei die Fremdkörper jedoch entfernt werden können.

4. Vollständig zerquetschte Früchte

Vollständig zerquetschte Früchte oder Teile von Früchten. D. Abfälle

Als Abfälle gelten alle Stoffe, die sich gegebenenfalls in einer Partie getrockneter Pflaumen befinden können, die jedoch aufgrund ihrer Art oder ihres Zustandes keinesfalls zum menschlichen Verzehr bestimmt werden können oder die, falls sie unabhängig von der Bestimmung der Früchte weiterhin mit den Fruchtpartien vermischt bleiben, zu folgendem führen könnten:

- Beeinträchtigung der Haltbarkeit,

- Veränderung des Aussehens,

- Übertragung eines unannehmbaren Geruchs oder Geschmacks oder eines anderen unannehmbaren Mangels auf die gesamte Partie.

Als Abfälle gelten insbesondere:

1. Früchte mit aktivem Schimmelbefall

Früchte mit Schimmelentwicklung.

2. Von Moniliafäule befallene, mumifizierte Früchte

Einzelne oder miteinander verklebte Früchte, deren Fruchtfleisch durch den vollständigen Befall mit Moniliafäule zerstört und mumifiziert worden ist.

3. Verfaulte Früchte

Früchte, deren Genießbarkeit durch Einwirkung von Mikroorganismen wie Hefe, Schimmel oder Bakterien beeinträchtigt oder zerstört worden ist.

4. Von Insekten und Milben befallene Früchte

Früchte, die von lebenden oder toten Tieren befallen sind (Insekten und Milben auf den verschiedenen Stufen ihres biologischen Kreislaufs) oder die Insektenausscheidungen aufweisen.

5. Mit Erde oder anderem vom Boden stammenden Stoffen bedeckte Früchte

6. Verkohlte Früchte

Durch übermässige Wärme verkohlte Früchte, bei denen Hohlräume zwischen dem Fruchtfleisch und dem Kern oder eine typische Schwellung, die ihnen die Form der frischen Frucht gibt, festgestellt werden können.

7. Fremdstoffe

Einzelne, von den Früchten stammende, nicht gemäß eßbare Stoffe wie Stiele, Kerne und Hautstücke sowie Fremdstoffe wie Blätter, Gräser und sonstige pflanzliche Stoffe, ferner vom Boden stammende Stoffe wie Erde und Steine.

ANHANG II

MINDESTQUALITÄTSNORMEN FÜR TROCKENPFLAUMEN

DEFINITION

Trockenpflaumen werden aus getrockneten Pflaumen gewonnen, die den Anforderungen des Anhangs I genügen.

MINDESTANFORDERUNGEN

1. Die nicht zu industriellen Zwecken bestimmten Trockenpflaumen müssen sortiert und nach Grösse eingeteilt werden; der Feuchtigkeitsgehalt der Früchte muß zwischen 21 und 23 % liegen. Ferner müssen sie

- ganz, gesund, fleischig, sauber, frei von Schimmel, Fäulnis und Abfällen sein;

- praktisch frei von Veränderungen sein, welche die Güte oder das Aussehen des Erzeugnisses beeinträchtigen können;

- frei von lebenden oder toten Insekten und Insektenausscheidungen sein;

- frei von Rückständen von Behandlungsmitteln sein;

- frei von fremdem Geruch und Geschmack sein.

2. Folgende Toleranzen sind zulässig:

a) Zu industriellen Zwecken bestimmte Trockenpflaumen

Diese Trockenpflaumen dürfen unbegrenzt leichte und/oder schwerwiegende Mängel aufweisen, jedoch höchstens 10 % nach dem Gewicht Früchte mit sehr schwerwiegenden Mängeln.

b) Andere Trockenpflaumen

Hoechstens 15 % nach dem Gewicht Früchte mit Mängeln, davon höchstens 7,5 % nach dem Gewicht Früchte mit schwerwiegenden und sehr schwerwiegenden Mängeln und höchstens 0,5 % nach dem Gewicht Früchte mit sehr schwerwiegenden Mängeln.

3. Zur Bestimmung der Schwere der Mängel gilt Anhang I.