31985R1766

Verordnung (EWG) Nr. 1766/85 der Kommission vom 27. Juni 1985 über die bei der Zollwertfeststellung anzuwendenden Umrechnungskurse

Amtsblatt Nr. L 168 vom 28/06/1985 S. 0021 - 0022
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0228
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0228


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1766/85 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 1985

über die bei der Zollwertfeststellung anzuwendenden Umrechnungskurse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980 über den Zollwert der Waren (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1055/85 (2), insbesondere auf die Artikel 9 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Durchführung des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 und für die einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ist es wünschenswert, gemeinsame Vorschriften und Kriterien bezueglich des bei der Zollwertfeststellung anzuwendenden Umrechnungskurses festzulegen.

Dieser Umrechnungskurs sollte so genau wie möglich den Tageswert der betreffenden Währung im maßgebenden Zeitpunkt für die Ermittlung des Zollwerts wiedergeben.

Um den Zollanmeldern und den Zollstellen ihre Aufgabe zu erleichtern, sollten die anzuwendenden Umrechnungskurse für bestimmte Zeitspannen gelten. Es empfiehlt sich, das Verfahren zu berücksichtigen, wonach die Anmeldung auf Abfertigung zum zollfreien Verkehr mehrere Tage vor dem Zeitpunkt abgegeben werden kann, an dem der Anmelder in der Lage ist, die Ware zu gestellen.

Die Verwendung eines wöchentlichen Umrechnungskurses, der bei erheblichen Kursschwankungen angepasst wird, würde diesen Anforderungen am besten entsprechen.

In Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 sind für die Währungsumrechnung bestimmte Regeln festgelegt, die zur Anwendung kommen, wenn Umrechnungskurse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht nach Ab- satz 1 dieses Artikels veröffentlicht wurden.

Es erscheint angebracht, daß die zuständigen Behörden Entscheidungsfreiheit bei der Handhabung der Währungen haben, für die normalerweise ein Umrechnungskurs nicht veröffentlicht wird, sofern die Umrechnungskurse für diese Währungen so genau wie möglich den Tageswert der betreffenden Währung im Handelsverkehr in der Währung dieses Mitgliedstaats wiedergeben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollwert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) »notierter Kurs":

- den letzten auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des betreffenden Mitgliedstaats im Handelsverkehr notierten Briefkurs oder

- einen anders bezeichneten, jedoch entprechend notierten und von dem Mitgliedstaat zum »notierten Kurs" bestimmten Umrechnungskurs, sofern er den jeweiligen Wert der betreffenden Währung im Handelsverkehr so genau wie möglich wiedergibt;

b) »veröffentlicht": allgemein bekanntgemacht in der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Art und Weise;

c) »Währung": jede Währungseinheit, die als Zah- lungsmittel zur Abwicklung zwischen Währungsbehörden oder auf dem internationalen Devisenmarkt gebräuchlich ist.

Artikel 2

(1) Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist bei der Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 der bei der Ermittlung dieses Werts in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats anzuwendende Umrechnungskurs der jeweils am Mittwoch notierte Kurs, der an diesem oder am folgenden Tag ordnungsgemäß veröffentlicht wird, anzuwenden.

(2) Der jeweils am Mittwoch notierte Kurs gilt für jeweils sieben Tage, beginnend mit dem Mittwoch der nächstfolgenden Woche, es sei denn, daß er durch einen gemäß Artikel 4 festgesetzten Kurs ersetzt wird.

(3) Wird an einem Mittwoch für eine Währung kein Umrechnungskurs notiert oder wird ein notierter Kurs an diesem oder am folgenden Tag nicht veröffentlicht, so gilt der letzte für die betreffende Währung notierte und innerhalb der vorhergehenden vierzehn Tage veröffentlichte Kurs als der an diesem Mittwoch notierte Kurs.

Artikel 3

Kann ein Umrechnungskurs nicht nach Maßgabe von Artikel 2 festgestellt werden, so wird der bei der Anwendung des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 zugrunde zu legende Umrechnungskurs von den betreffenden Mitgliedstaaten bestimmt und muß den jeweiligen Wert der betreffenden Währung dieses Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.

Artikel 4

(1) Weicht ein am Montag notierter und an diesem oder dem folgenden Tag veröffentlichter Kurs um 5 % oder mehr von dem Kurs ab, der gemäß Artikel 2 festgesetzt wurde, um am darauffolgenden Mittwoch zur Anwendung zu kommen, so ersetzt er den letztgenannten Kurs und kommt ab diesem Mittwoch als der für die Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 zu benutzende Kurs zur Anwendung.

(2) Weicht ein am Mittwoch notierter und an diesem oder dem folgenden Tag veröffentlichter Kurs um 5 % oder mehr von dem gemäß den Vorschriften dieser Verordnung angewandten Kurs ab, so ersetzt er den letztgenannten Kurs und kommt am darauffolgenden Freitag als der für die Anwendung von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 zu benutzende Kurs zur Anwendung. Dieser Ersatzkurs bleibt bis einschließlich Dienstag der kommenen Woche gültig.

(3) Wird in einem Mitgliedstaat an einem Montag oder einem Mittwoch ein Umrechnungskurs nicht notiert, oder zwar notiert, aber nicht an diesem oder dem folgenden Tag veröffentlicht, so ist der notierte Kurs für die Anwendung von Absatz 1 und Absatz 2 in diesem Mitgliedstaat der so kurz wie möglich vor diesem Montag oder Mittwoch notierte und veröffentlichte Kurs.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 2. Oktober 1985 in Kraft.

Sie gilt ab 9. Oktober 1985.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 1985

Für die Kommission

COCKFIELD

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 112 vom 25. 4. 1985, S. 50.