31985R1661

Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in bezug auf Grönland

Amtsblatt Nr. L 160 vom 20/06/1985 S. 0007 - 0008
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0148
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 4 S. 0148
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0067
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 4 S. 0067


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1661/85 DES RATES

vom 13. Juni 1985

zur Festlegung der technischen Anpassungen der Gemeinschaftsregelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in bezug auf Grönland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 51,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezueglich Grönlands (1) ist am 1. Februar 1985 in Kraft getreten.

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 (3), sind zu ändern, um dem dem Geltungsbereich der Verträge entsprechenden neuen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1660/85, Rechnung zu tragen.

Die in der Zeit der Zugehörigkeit Grönlands zu den Gemeinschaften von den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die in grönländischem Gebiet beschäftigt waren, erworbenen Ansprüche und Anwartschaften sowie die in dieser Zeit von den Staatsangehörigen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt und in Grönland wohnhaft waren, erworbenen Ansprüche müssen gewahrt bleiben.

Es ist wünschenswert, den Leistungsanspruch von Arbeitnehmern, Selbständigen und deren Familienangehörigen bei Krankheit oder Mutterschaft auch im Falle eines Aufenthalts ausserhalb des eigentlich zuständigen Staates zu wahren, wenn ihr Gesundheitszustand sofortige Leistungen erfordert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In den nachstehend aufgeführten Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden gestrichen:

- in Anhang 1 Abschnitt B:

die Nummer 4,

- in Anhang 2 Abschnitt B:

die Überschrift »1. Dänemark, ausgenommen Grönland" und die Nummer 2,

- in Anhang 3 Abschnitt B:

die Überschrift »I. Dänemark, ausgenommen Grönland" und die Nummer II,

- in Anhang 4 Abschnitt B:

die Überschrift »I. Dänemark, ausgenommen Grönland" und die Nummer II,

- in Anhang 10 Abschnitt B:

die Überschrift »I. Dänemark, mit Ausnahme Grönlands" und die Nummer II.

Artikel 2

Vorliegende Verordnung berührt

- weder die in der Zeit der Zugehörigkeit Grönlands zu den Europäischen Gemeinschaften von den in dieser Zeit in grönländischem Gebiet beschäftigten Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten - ausser Dänemark - erworbenen Ansprüche oder Anwartschaften

- noch die in der Zeit der Zugehörigkeit Grönlands zu den Europäischen Gemeinschaften von den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die im Gebiet eines Mitgliedstaats - ausser Dänemark - beschäftigt und in Grönland wohnhaft waren, erworbenen Ansprüche bzw. Anwartschaften.

Artikel 3

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die die Bedingungen erfuellen, die in den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark vorgesehen sind, gelten bei einem Aufenthalt in Grönland weiterhin die Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sowie von Artikel 21 und 23 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72.

Der Vertrag zur Änderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bezueglich Grönlands steht der Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bei einem Aufenthalt von in Grönland wohnhaften dänischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark nicht entgegen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Februar 1985.

Artikel 3 ist jedoch erst mit Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DE MICHELIS

(1) ABl. Nr. L 29 vom 1. 2. 1985, S. 1

(2) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1.

(3) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2.