31985L0444

Richtlinie 85/444/EWG des Rates vom 27. September 1985 zur Änderung der Richtlinie 83/129/EWG betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

Amtsblatt Nr. L 259 vom 01/10/1985 S. 0070 - 0070
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0093
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 6 S. 0093


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RICHTLINIE DES RATES

vom 27. September 1985

zur Änderung der Richtlinie 83/129/EWG betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus

(85/444/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 83/129/EWG (1), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 83/129/EWG sieht vor, daß die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen oder beibehalten, um sicherzustellen, daß die in ihrem Anhang aufgeführten Waren nicht gewerblich in ihr Gebiet eingeführt werden.

Die Geltungsdauer der Richtlinie 83/129/EWG läuft am 1. Oktober 1985 ab.

Das Europäische Parlament hat eine Entschließung angenommen, mit der die Verlängerung der Richtlinie 83/129/EWG gefordert wird.

Die von einem Ablauf der Geltungsdauer der Richtlinie 83/129/EWG zu erwartenden nachteiligen Folgen sollten im Interesse aller Beteiligten vermieden werden. Während die von den Inuit ausgeuebte traditionelle Jagd für sich genommen eine stetige Vergrösserung der Sattel- und Mützenrobbenpopulationen nicht beeinträchtigt, bestehen weiter Zweifel betreffend die Auswirkung der nicht-traditionellen Jagd auf die Artenerhaltung.

Die Kommission hat gemäß Artikel 2 der Richtlinie 83/129/EWG dem Rat am 26. August 1983 einen Bericht übermittelt, den dem am 14. Juni 1985 ein zusätzlicher Bericht folgte.

Demgemäß sollte die Richtlinie 83/129/EWG dahingehend geändert werden, daß sie nach dem 1. Oktober 1985 weiter gilt.

Die Lage ist anhand eines Berichts zu überprüfen, den die Kommission dem Rat spätestens zum 1. Oktober 1987 vorlegt und der gegebenenfalls entsprechende Vorschläge enthält; in diesem Bericht ist insbesondere sowohl die Entwicklung der wissenschaftlichen Angaben über die Erhaltung und den Stand der Sattel- und Mützenrobbenpopulationen als auch die nach dem gegenwärtigen Informationsstand negative Entwicklung des Marktes für Robbenfelle aus der von den Inuit ausgeuebten traditionellen Jagd und des Marktes für andere Robbenfelle, die ebenfalls nicht unter die Richtlinie 83/129/EWG fallen, zu behandeln -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Richtlinie 83/129/EWG wird das Datum des 1. Oktober 1985 durch den 1. Oktober 1989 ersetzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 27. September 1985

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. STEICHEN

(1) ABl. Nr. L 91 vom 9. 4. 1983, S. 30.