31985D0372

85/372/EWG: Beschluß des Rates vom 25. Juli 1985 über eine Definitionsphase für eine Gemeinschaftsaktion auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologien - Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich der fortgeschrittenen Kommunikationstechnologien für Europa (RACE)

Amtsblatt Nr. L 210 vom 07/08/1985 S. 0024 - 0027
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0017
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0017


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BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Juli 1985

über eine Definitionsphase für eine Gemeinschaftsaktion auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologien - Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich der fortgeschrittenen Kommunikationstechnologien für Europa (RACE)

(85/372/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat die Aufgabe, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten insbesondere eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft und engere Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern.

Die Staats- und Regierungschefs haben auf ihren Tagungen in Stuttgart, Athen, Fontainebleau und Brüssel die Bedeutung des Fernmeldewesens als wesentlichen Faktor für das Wirtschaftswachstum und die soziale Entwicklung hervorgehoben.

In seiner Beurteilung der Lage und Entwicklung des Fernmeldewesens betonte das Europäische Parlament die Schlüsselrolle des Fernmeldewesens für die künftige politische, soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft.

Der Rat einigte sich am 17. Dezember 1984 auf die Hauptelemente einer Fernmeldepolitik der Gemeinschaft, einschließlich des Ziels, fortgeschrittene Telekommunikationsdienste und -netze durch Aktionen auf Gemeinschaftsebene zu entwickeln.

Aufgrund des Entstehens neuer Dienste und der fortschreitenden Konvergenz des Fernmeldewesens, der Datenverarbeitung und der Unterhaltungselektronik könnte die Entwicklung zur europaweiten integrierten Breitbandkommunikation (IBC) gehen, die eine Vielfalt von Benutzern und Dienstleistungen zulassen wird.

Die Förderung des Telekommunikationsbereichs wird die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften allgemein und die der Fernmeldeindustrie im besonderen steigern.

Als Reaktion auf die Notwendigkeit, das wirtschaftliche und Marktpotential des Fernmeldewesens voll zu nutzen, hat die Kommission ein Aktionsprogramm vorgelegt, das der Rat als Grundlage für weitere Arbeiten anerkannte.

Forschung und Entwicklung können einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie insbesondere die Entwicklung auf die künftige integrierte Breitbandkommunikation hin bei transnationalen Verbindungen und auch auf regionaler und lokaler Ebene erleichtern.

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 25. Juli 1983 (3) dem Prinzip von Rahmenprogrammen für gemeinschaftliche Forschung, Entwicklung und Demonstration wie auch den wissenschaftlich-technischen Zielen für den Zeitraum 1984 - 1987 zugestimmt und dabei dem Ziel der Förderung der

industriellen Wettbewerbsfähigkeit besondere Bedeutung eingeräumt.

Der Rat hat auf seiner Tagung am 4. Juni 1985 anerkannt, daß es wichtig ist, eine Definitionsphase für das RACE-Programm (Forschungs- und Entwicklungsprogramm im Bereich der fortgeschrittenen Kommunikationstechnologien für Europa) rasch in Angriff zu nehmen, um einen allgemeinen europäischen Rahmen für die Entwicklung fortgeschrittener Kommunikationssysteme der Zukunft abzustecken und die technische und industrielle Zusammenarbeit zu fördern.

Die Schaffung oder Konsolidierung eines spezifisch europäischen Industriepotentials in den betreffenden Technologien muß unverzueglich aufgenommen werden. Nutznießer sollten diejenigen Netzbetreiber, Forschungseinrichtungen, Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Betriebe, und andere Stellen in der Gemeinschaft sein, die zur Erreichung dieser Ziele am besten befähigt sind.

Ein gemeinschaftliches Forschungs - und Entwicklungsprogramm auf diesem Gebiet kann erst festgelegt und geprüft werden, wenn die Definitionsphase entsprechende Ergebnisse erbracht hat.

Im Vertrag sind besondere Befugnisse zum Erlaß dieses Beschlusses nicht vorgesehen.

Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (AWTF) hat seine Stellungnahme abgegeben -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Eine Definitionsphase für eine Gemeinschaftsaktion auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologien entsprechend dem Anhang wird für einen Zeitraum von längstens achtzehn Monaten, beginnend am 1. Juli 1985, beschlossen.

(2) Im Rahmen dieser Maßnahme sollen im wesentlichen genaue Ziele festgelegt und das Konzept für die technologische Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene in Abstimmung mit den auf nationaler und internationaler Ebene durchgeführten öffentlichen und privaten Maßnahmen auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologien entwickelt werden.

Artikel 2

(1) Die Definitionsphase umfasst zwei Teile. Teil I umfasst die für die Formulierung eines Referenzmodells für integrierte Breitbandkommunikation (IBC) erforderlichen analytischen Arbeiten, die von entsprechenden Organisationen, Gruppen und anderen Stellen durchgeführt werden und die erforderlichenfalls aufgrund von Verträgen durchgeführte Arbeiten einschließen.

Teil II umfasst Technologie-Evaluierungs- und -Explorationsvorhaben, die aufgrund von Verträgen durchgeführt werden, zum Zwecke der Klärung von Technologieoptionen und des Nachweises der technisch-wirtschaftlichen Durchführbarkeit des Referenzmodells.

Die Verträge können geschlossen werden mit in der Gemeinschaft ansässigen Netzbetreibern, Forschungseinrichtungen, Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Betriebe, und anderen Stellen, nachstehend »Partner" genannt. Die Arbeiten sind in der Gemeinschaft durchzuführen.

(2) Die Vorhaben des Teils II sind im Rahmen von Kostenteilungsverträgen durchzuführen. Die Vertragspartner haben einen wesentlichen Anteil der Kosten zu tragen, und zwar im Normalfall mindestens 50 v. H. der Gesamtausgaben für jedes Vorhaben.

In Ausnahmefällen gemäß Artikel 6 Absatz 3 kann entsprechend dem Verfahren des Artikels 7 von den im vorliegenden Absatz festgelegten Bedingungen abgewichen werden.

(3) Die Arbeiten tragen den Anforderungen für die Entwicklung von Normen und gemeinsamen Funktionsspezifikationen Rechnung, um den Interessen der europäischen Industrie sowie der europäischen Benutzer und Betreiber von Telekommunikationseinrichtungen auf diesem Gebiet zu dienen.

Artikel 3

(1) Soweit zur Durchführung von Teil I Verträge erforderlich sind, werden diese im Wege der beschränkten Ausschreibung vergeben.

(2) Die Verträge für Teil II sind im Wege der offenen Ausschreibung zu vergeben; an ihnen müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Industriepartner, die nicht alle im selben Mitgliedstaat ansässig sind, beteiligt sein. Die offene Ausschreibung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 4

(1) Die Gemeinschaft leistet im Rahmen der hierfür im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzten Mittel einen Beitrag zur Durchführung der Aktion.

(2) Der Betrag der als Beitrag der Gemeinschaft zu Teil I für erforderlich gehaltenen Mittel wird aufgrund von Artikel 2 Absatz 1 berechnet und im entsprechenden Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften verbucht.

Die für Teil II für erforderlich gehaltenen Mittel belaufen sich einschließlich der Ausgaben für einen Personalbestand von zwölf Bediensteten auf 14 Millionen ECU und werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 3 festgelegten Verfahren verwendet.

Artikel 5

Die Kommission trägt Sorge für die ordnungsgemässe Durchführung der Definitionsphase und legt die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen fest. Artikel 6

(1) Bei der Durchführung der in Artikel 5 genannten Aufgabe wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt. Der aus je zwei Vertretern der Mitgliedstaaten bestehende Ausschuß wird von der Kommission auf der Grundlage von Vorschlägen der Mitgliedstaaten eingesetzt.

Die Mitglieder des Ausschusses können sich entsprechend der Art der zu erörternden Fragen von Sachverständigen oder Beratern unterstützen lassen.

Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.

Die Arbeit des Ausschusses ist vertraulich. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.

(2) Die Kommission kann den Ausschuß zu jeder Frage anhören, die unter diesen Beschluß fällt. Ferner unterrichtet die Kommission den Ausschuß regelmässig im voraus über Vorhaben, die unter den in Absatz 3 vierter und fünfter Gedankenstrich bezeichneten Schwellen liegen.

(3) Die Kommission hat den Ausschuß nach dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren zu folgendem anzuhören:

- den in Teil II durchzuführenden Arbeiten; die Anhörung muß spätestens drei Monate nach Erlaß des vorliegenden Beschlusses abgeschlossen sein;

- den Abweichungen von den in den Artikeln 2 und 3 festgelegten allgemeinen Bedingungen;

- der Beurteilung der Arbeiten zu Teil I, die von entsprechenden Organisationen, Gruppen und anderen Stellen durchgeführt werden;

- den Verträgen, die gegebenenfalls zur Durchführung von Teil I erforderlich sind, sowie zu den sich daraus ergebenden gemeinschaftlichen Finanzbeiträgen, sofern die Verträge einen Gemeinschaftsbeitrag von über 100 000 ECU erfordern;

- der Beurteilung der für Teil II vorgeschlagenen Vorhaben und der vorgeschlagenen Höhe der Kostenteilung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 sowie dem finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Durchführung dieser Vorhaben, sofern sie einen Gemeinschaftsbeitrag von über 400 000 ECU erfordern.

Artikel 7

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag eines seiner Mitglieder.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Vorschlag für die zu beschließenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Vorschlag innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende nach Maßgabe der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen festsetzen kann und die in der Regel einen Monat beträgt, auf keinen Fall aber zwei Monate überschreiten darf. Die Stellungnahme kommt mit qualifzierter Mehrheit zustande. Die Stimmen der Mitgliedstaaten werden im Ausschuß nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission trifft die Maßnahmen, wenn ihre Vorschläge der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entspricht der Vorschlag nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so kann die Kommission dem Rat einen Vorschlag in Form eines Beschlussentwurfs unterbreiten. Der Rat beschließt mit qualifzierter Mehrheit.

Hat der Rat innerhalb einer Frist, die sich in der Regel auf einen Monat beläuft, auf keinen Fall aber zwei Monate nach Übermittlung des Vorschlags an den Rat überschreiten darf, keinen Beschluß gefasst,

- so gilt der Kommissionsvorschlag in den Fällen des Artikels 6 Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich als abgelehnt;

- so kann die Kommission in den Fällen des Artikels 6 Absatz 3 vierter und fünfter Gedankenstrich einen ihrem Vorschlag entsprechenden Beschluß fassen.

Artikel 8

Zur Abstimmung nach Artikel 1 Absatz 2 tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission alle geeigneten Informationen über die unter diesen Beschluß fallenden Tätigkeiten aus, soweit sie dazu Zugang haben und die Weitergabe der Informationen zulässig ist, gleichgültig ob die Tätigkeiten unter ihrer Zuständigkeit geplant oder ausgeführt werden oder nicht.

Die Informationen werden nach einem Verfahren ausgetauscht, das von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses definiert wird; sie werden als vertraulich behandelt, falls derjenige, der sie liefert, dies fordert.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. POOS

(1) ABl. Nr. C 175 vom 15. 7. 1985.

(2) ABl. Nr. C 188 vom 29. 7. 1985, S. 16.

(3) ABl. Nr. C 208 vom 4. 8. 1983, S. 1.

ANHANG

RACE-DEFINITIONSPHASE

Übersicht über die Bereiche

TEIL I

Entwicklung eines IBC-Referenzmodells

I.1. Entwicklung eines IBC-Netzreferenzmodells

I.2. Definition der IBC-Endgerätenumgebung

I.3. Bewertung der zukünftigen Anwendungen

TEIL II

Technologie-Evaluierung und -Exploration

II.1. Integrierte Hochgeschwindigkeitsschaltkreise

II.2. Hochkomplexe integrierte Schaltkreise

II.3. Integrierte Optölektronik

II.4. Breitbandvermittlung

II.5. Passive optische Komponenten

II.6. Komponenten für Fernverbindungen mit hoher Bitrate

II.7. Kommunikationsspezifische Software

II.8. Technologie grosser flacher Bildschirme