Verordnung (EWG) Nr. 2262/84 des Rates vom 17. Juli 1984 über Sondermaßnahmen für Olivenöl
Amtsblatt Nr. L 208 vom 03/08/1984 S. 0011 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0260
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 17 S. 0260
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0240
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0240
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 2262/84 DES RATES vom 17. Juli 1984 über Sondermaßnahmen für Olivenöl DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2260/84 (5), sieht eine Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl vor: Diese Regelung gilt für die zu einem bestimmten Zeitpunkt bepflanzten Flächen. Die Beihilfe wird nach Maßgabe der tatsächlich erzeugten Olivenölmenge denjenigen Olivenbauern gezahlt, die Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sinne des Artikels 20c Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG sind und deren durchschnittliche Erzeugung mindestens 100 kg Öl pro Wirtschaftsjahr beträgt. Dagegen wird die Beihilfe den übrigen Olivenbauern nach der Anzahl und dem Erzeugungspotential der Ölbäume sowie nach ihren pauschal festgesetzten Erträgen und unter der Bedingung gewährt, daß die erzeugten Oliven tatsächlich geerntet wurden. Die Erfahrung zeigt, daß trotz zahlreicher spezifischer Kontrollen auf der Ebene der Rechtsvorschriften Probleme hinsichtlich der fristgerechten und wirksamen Durchführung dieser Kontrollen bestehen. Das könnte dazu führen, daß Mittel der Gemeinschaft ungerechtfertigt ausgegeben werden. Aus diesem Grund sollten nunmehr Sondermaßnahmen vorgesehen werden, um eine ordnungsgemässe und einheitliche Anwendung der Regelung für die Erzeugungsbeihilfe zu gewährleisten. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Verwaltungsstruktur der Erzeugermitgliedstaaten für die Durchführung der in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Kon- trollen unzureichend ist. Infolgedessen ist es unerläßlich, daß die Mitgliedstaaten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben administrativ selbständige Einrichtungen schaffen. Angesichts der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtung, kurzfristig eine besondere Struktur zu schaffen und sie mit Aufgaben zu versehen, die über den Rahmen der Kontrollen hinausgehen, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (7), zu Lasten der Mitgliedstaaten eingeführt worden sind, ist während einer bestimmten Zeit eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorzusehen. Es besteht ein Zusammenhang zwischen einer wirksamen Kontrollregelung und der Regelung über Sanktionen, die im Falle festgestellter Unregelmässigkeiten verhängt werden. Infolgedessen ist es unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der gemeinsamen Marktorganisation für Olivenöl notwendig, die derzeitige Regelung über die Sanktionen zu verschärfen und zu ergänzen, um ihre Abschreckungswirkung zu erhöhen. Zu diesem Zweck ist es angezeigt, daß die Mitgliedstaaten ein System von Sanktionen vorsehen, um die im Rahmen der Beihilferegelung festgestellten Unregelmässigkeiten zu ahnden. Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe und einheitliche Anwendung der vorgesehenen Sanktionen empfiehlt es sich, bestimmte Einzelfälle zu definieren, in denen Sanktionen zu verhängen sind - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Jeder Erzeugermitgliedstaat richtet entsprechend seiner Rechtsordnung eine besondere Dienststelle ein, die bestimmte Kontrollen und Aufgaben im Rahmen der Beihilferegelung für die Olivenölerzeugung wahrnimmt. Die Mitgliedstaaten, deren Produktion im Laufe eines noch zu bestimmenden Bezugszeitraums 3 000 Tonnen nicht übersteigt, sind jedoch nicht gehalten, eine besondere Dienststelle einzurichten. In diesem Fall treffen die betreffenden Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, daß die Aufgaben der Dienststelle im Sinne dieses Artikels wahrgenommen werden. (2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Anwendung der Regelung für die Erzeugungsbeihilfe muß die in Absatz 1 bezeichnete Dienststelle gemäß dem in Absatz 4 genannten Tätigkeitsprogramm - nachprüfen, ob die Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (1) handeln; - die zugelassenen Mühlen kontrollieren; - Nachforschungen über die Bestimmung des aus dem Pressen der Oliven gewonnenen Olivenöls und seiner Nebenprodukte anstellen; - auf nationaler Ebene die Angaben einholen, überprüfen und auswerten, die für die Feststellung der Erträge nach Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 erforderlich sind; - statistische Erhebungen über die Erzeugung, die Verarbeitung und den Verbrauch von Olivenöl durchführen. Die Dienststelle führt auf Ersuchen des Mitgliedstaats folgendes durch: - die Prüfung der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 genannten Unterlagen, - die in Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 vorgesehenen Kontrollen, - die bei der Verbrauchsbeihilfe vorgesehenen Kontrollen. Der Mitgliedstaat kann ausserdem von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission die Dienststelle mit der Durchführung besonderer Untersuchungen beauftragen. (3) Die Dienststelle genießt völlige Verwaltungsautonomie. Sie wird von dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Befugnissen ausgestattet, die zur Erfuellung der in Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich sind. Sie setzt sich aus Bediensteten zusammen, deren Anzahl und Ausbildung der Durchführung der obigen Aufgaben gerecht werden. (4) Der betreffende Mitgliedstaat stellt auf Vorschlag der Dienststelle vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Haushaltsvoranschlag und ein Tätigkeitsprogramm auf, um die ordnungsgemässe Anwendung der Regelung für die Erzeugungsbeihilfe sicherzustellen. Beides wird der Kommission vom Mitgliedstaat übermittelt. Die Kommission kann vom Mitgliedstaat unbeschadet dessen Eigenverantwortlichkeit jede Änderung am Voranschlag und am Programm verlangen, die sie für zweckmässig hält. Vertreter der Kommission können jederzeit die Arbeiten der Dienststelle verfolgen. Die Dienststelle übermittelt dem Mitgliedstaat und der Kommission in regelmässigen Abständen Tätigkeitsberichte. Darin sind möglicherweise aufgetretene Schwierigkeiten aufzuführen und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für die Kontrollregelung zu formulieren. (5) Für eine Dauer von drei Jahren vom 1. November 1984 an gerechnet, werden die tatsächlichen Ausgaben der Dienststelle aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften gedeckt, und zwar in Höhe von - 100 % in den ersten beiden Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 14 Millionen ECU für die in Italien eingerichtete Dienststelle und von 7 Millionen ECU für die in Griechenland eingerichtete Dienststelle; - 50 % im dritten Jahr. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, unter nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festzulegenden Bedingungen einen Teil der für sie anfallenden finanziellen Lasten mit Mitteln zu finanzieren, die sie von den im Olivenölsektor gewährten Gemeinschaftsbeihilfen einbehalten. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit vor dem 1. Januar 1987 fest, wie die betreffenden Ausgaben vom Wirtschaftsjahr 1987/88 an finanziert werden. (6) Der jährliche Betrag für die tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 5 wird von der Kommission auf der Grundlage der Angaben der betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen. Der Betrag wird gewährt, nachdem die Kommission festgestellt hat, daß die fragliche Dienststelle eingerichtet worden ist und ihre Aufgaben durchgeführt hat. Um die Einrichtung und die Tätigkeit der Dienststelle zu erleichtern, kann der fragliche Betrag im Laufe des Jahres ratenweise vorgestreckt werden; als Grundlage dient der Jahresétat der Dienststelle, der im Einvernehmen zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission bis Ende Oktober des jeweils folgenden Jahres festgelegt wird. Artikel 2 Gemäß Artikel 11a der Verordnung Nr. 136/66/EWG ergreifen die Erzeugermitgliedstaaten geeignete Sondermaßnahmen zur Ahndung von Verstössen gegen die Regelung der Erzeugungsbeihilfe, insbesondere wenn festgestellt wird, daß a) die Angaben in der Anbaumeldung nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 nicht der Wirklichkeit entsprechen; b) die für die Beihilfe in Betracht kommende Ölmenge geringer ist als die, für die die einer Erzeugerorganisation angeschlossenen Olivenbauern, die Anspruch auf eine Beihilfe entsprechend der tatsächlich erzeugten Olivenölmenge haben, die Beihilfe beantragt haben; c) eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung den Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist; d) eine Mühle den Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist. Artikel 3 (1) Zur Durchführung des Artikels 2 treffen die Mitgliedstaaten zumindest folgende Sondermaßnahmen: a) Der betreffende Olivenbauer muß im Falle von Artikel 2 Buchstabe a) und wenn aus der unrichtigen Anbaumeldung eine der Wirklichkeit nicht entsprechende Steigerung des Olivenproduktionspotentials hervorgeht, einen Betrag entrichten, der zu der sich ergebenden Steigerung des Potentials in Beziehung steht und hinreichend abschreckend wirkt. b) Der betreffende Mitgliedstaat zieht im Falle von Artikel 2 Buchstabe b) die gegebenenfalls zu Unrecht als Beihilfe gezahlten Beträge wieder ein und der betreffende Olivenbauer muß einen Betrag entrichten, der zu dem Betrag der beantragten Beihilfe für die Ölmengen, für die der Anspruch auf Beihilfe nicht anerkannt wird, in Beziehung steht und hinreichend abschreckend wirkt. (2) Hat die Erzeugerorganisation, der der Olivenbauer angehört, in den in Absatz 1 genannten Fällen den Einzelantrag auf Beihilfe und die betreffende Anbaumeldung nicht entsprechend ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß überprüft, so haftet sie unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20c der Verordnung Nr. 136/66/EWG solidarisch für die Zahlung der in Absatz 1 genannten Beträge. (3) Wenn in den in Absatz 1 genannten Fällen die festgestellten Unregelmässigkeiten unbedeutende Folgen haben, können die betreffenden Mitgliedstaaten davon absehen, von den Olivenbauern die Zahlung der in Absatz 1 vorgeschriebenen Beträge zu verlangen. Artikel 4 (1) Hat eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung nicht die Kontrollen durchgeführt, zu denen sie gemäß den Artikeln 6, 8 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 verpflichtet ist, so zieht der betreffende Mitgliedstaat die Anerkennung für die Zeit von einem bis zu fünf Wirtschaftsjahren zurück. (2) Werden bei der Kontrolle einer Mühle Unregelmässigkeiten aufgedeckt, aufgrund deren sich unter anderem die Mengen gepresster Oliven bzw. die Mengen erzeugten Olivenöls nach der Bestandsbuchführung wesentlich geändert oder die Bestandsbuchführung oder deren Übermittlung sich als unzureichend erwiesen haben, so entzieht der betreffende Mitgliedstaat dieser Mühle unbeschadet des Artikels 2 die Zulassung für die Zeit von einem bis zu fünf Wirtschaftsjahren. (3) Bei der Festlegung der Dauer, für welche die Anerkennung oder die Zulassung entzogen wird, berücksichtigt die für den Entzug zuständige Stelle neben der Schwere des Verstosses auch seine Dauer. (4) Für die Dauer des Entzugs der Anerkennung oder Zulassung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann der betreffende Mitgliedstaat keine erneute Anerkennung oder Zulassung anhand eines Antrags erteilen, der dazu bestimmt wäre, die auferlegte Sanktion zu umgehen. Hätte der Entzug der Zulassung einer Mühle schwerwiegende Folgen für die Preßmöglichkeiten in einem bestimmten Erzeugungsgebiet, kann beschlossen werden den Betrieb dieser Mühle unter Sonderbedingungen zuzulassen. Artikel 5 Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die sie im Rahmen dieser Verordnung getroffen haben. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. November 1984. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 1984. Im Namen des Rates Der Präsident A. DEASY (1) ABl. Nr. C 249 vom 17. 9. 1983, S. 5. (2) ABl. Nr. C 104 vom 16. 4. 1984, S. 92. (3) ABl. Nr. C 23 vom 30. 1. 1984, S. 20. (4) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (6) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (7) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1980, S. 87. (1) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.