31984L0500

Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Amtsblatt Nr. L 277 vom 20/10/1984 S. 0012 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 13 S. 0207
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 13 S. 0207
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0006


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RICHTLINIE DES RATES

vom 15. Oktober 1984

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(84/500/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (1), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung der nachstehenden Gründe:

Nach Artikel 2 der Richtlinie 76/893/EWG dürfen die Bedarfsgegenstände an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darzustellen.

Nach Artikel 3 derselben Richtlinie erlässt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages im Wege von Richtlinien die besonderen Vorschriften, die für bestimmte Gruppen von Bedarfsgegenständen gelten (Einzelrichtlinien).

In den meisten Mitgliedstaaten bestehen für Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zum Schutz der menschlichen Gesundheit zwingende Bestimmungen über die Begrenzung der Blei- und Kadmiumlässigkeit.

Diese Bestimmungen unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen, was zu Behinderungen bei der Errichtung und beim Funktionieren des Gemeinsamen Marktes führt.

Diese Hindernisse können beseitigt werden, wenn das Inverkehrbringen der Keramikgegenstände auf Gemeinschaftsebene einheitlichen Vorschriften unterliegt. Daher müssen die Grenzwerte sowie die Versuchs- und Analyseverfahren harmonisiert werden.

Das geeignete Rechtsinstrument zur Verwirklichung dieses Zieles ist eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 76/893/EWG, deren allgemeine Regeln auch in diesem Fall zur Anwendung gelangen.

Die Anpassung bestimmter, in der Richtlinie vorgesehener Kontroll- und Analyseverfahren an den technischen Fortschritt stellt eine Durchführungsmaßnahme dar, deren Erlaß im Interesse einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der Kommission übertragen werden sollte.

Für alle Fälle, in denen der Rat der Kommission zur Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit

Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Befugnisse überträgt, ist es angebracht, ein Verfahren zur Einführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 13. November 1969 eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 76/893/EWG.

(2) Diese Richtlinie betrifft die Blei- und Kadmiumlässigkeit von Keramikgegenständen, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, oder bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

(3) »Keramikgegenstände" sind aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellte Gegenstände. Sie werden zunächst ausgeformt; die so erhaltene Form wird durch Brennen endgültig fixiert. Sie können hochgebrannt, mit Glasuren und/oder Dekors versehen werden.

Artikel 2

(1) Die Blei- und Kadmiumlässigkeit der Keramikgegenstände darf die nachstehend festgelegten Grenzwerte nicht übersteigen.

(2) Die Blei- und Kadmiumlässigkeit der Keramikgegenstände wird mit Hilfe eines Versuchs unter den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unter Anwendung der in Anhang II beschriebenen Analysemethode bestimmt.

(3) Besteht ein Keramikgegenstand aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Grenzwert für die Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit (mg/dm2 oder mg/l) der Wert, der für den Behälter allein gilt.

Der Behälter allein und die innere Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft.

Die Summe der beiden so festgestellten Blei- und/oder Kadmiumlässigkeitswerte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein bezogen.

(4) Ein Keramikgegenstand gilt als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend, wenn die bei einem Versuch unter den Bedingungen der Anhänge I und II festgestellten Blei- und/oder Kadmiumlässigkeitswerte folgende Grenzwerte nicht übersteigen:

1.2.3 // // Pb // Cd // - Kategorie 1: // // // Nicht fuellbare Gegenstände und fuellbare Gegenstände, deren innere Tiefe - gemessen zwischen dem tiefsten Punkt und der durch den oberen Rand gehenden waagrechten Ebene - 25 mm oder weniger beträgt // 0,8 mg/dm2 // 0,07 mg/dm2 // - Kategorie 2: // // // Alle anderen fuellbaren Gegenstände // 4,0 mg/l // 0,3 mg/l // - Kategorie 3: // // // Kochgeräte, Backgeräte; Verpackungen und Lagerbehälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l // 1,5 mg/l // 0,1 mg/l

(5) Werden bei einem Keramikgegenstand die genannten Werte nicht um mehr als 50 % überschritten, so gilt dieser Gegenstand dennoch als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend, wenn mindestens drei andere in bezug auf Form, Abmessung, Dekor und Glasur identische Gegenstände unter den in den Anhängen I und II vorgesehenen Bedingungen geprüft werden und dabei die Blei- und/oder Kadmiumlässigkeitswerte dieser Gegenstände im Durchschnitt nicht die festgelegten Grenzwerte überschreiten und bei jedem dieser Gegenstände diese Grenzwerte nicht um mehr als 50 % überschritten werden.

Artikel 3

Änderungen der Anhänge, mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 von Anhang I, die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse vorzunehmen sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 der Richtlinie 76/893/EWG beschlossen.

Artikel 4

(1) Vor Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie (1) legt der Rat nach dem Verfahren des Artikels 100 des Vertrages folgendes fest:

a) die Beschränkungen, die für diejenigen Teile von Keramikgegenständen vorzusehen sind, die dazu bestimmt sind, mit dem Mund in Berührung zu kommen;

b) die Methoden zur Kontrolle der Einhaltung der unter Buchstabe a) vorgesehenen Beschränkungen.

(2) Innerhalb der gleichen Frist überprüft die Kommission anhand der toxikologischen und techno

logischen Daten die in Artikel 2 festgelegten Grenzwerte im Hinblick auf eine Senkung dieser Werte sowie die Beleuchtungsbedingungen des in Anhang I beschriebenen Versuchs und unterbreitet dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten ändern erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, so daß

- drei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie der Handel mit Keramikgegenständen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen wird;

- fünf Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie das Inverkehrbringen von Keramikgegenständen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt wird.

Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Herstellung von Keramikgegenständen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagen bzw. ein diesbezuegliches Verbot aufrechterhalten.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1984.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BRUTON

(1) ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S. 19.

(2) ABl. Nr. C 95 vom 28. 4. 1975, S. 41.

(3) ABl. Nr. C 263 vom 17. 11. 1975, S. 66.

(1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 17. Oktober 1984 bekanntgegeben.

ANHANG I

GRUNDREGELN FÜR DIE BESTIMMUNG DER BLEI- UND KADMIUMLÄSSIGKEIT

1. Versuchsfluessigkeit (Simulierendes Lösungsmittel)

4 vol % Essigsäure in frisch zubereiteter wäßriger Lösung.

2. Versuchsbedingungen

2.1. Der Versuch ist bei einer Temperatur von 22 ± 2 °C und über eine Dauer von 24 ± 0,5 Stunden durchzuführen.

2.2. Soll nur die Bleilässigkeit bestimmt werden, so wird der zu prüfende Gegenstand mit einem geeigneten Material abgedeckt und den in einem Laboratorium üblichen Beleuchtungsbedingungen unterworfen.

Soll die Kadmium-Blei- oder die Kadmiumlässigkeit bestimmt werden, so wird die Probe so abgedeckt, daß die zu prüfende Oberfläche in völliger Dunkelheit bleibt.

3. Einfuellen

3.1. Füllbare Gegenstände

Der Gegenstand wird bis auf ein höchstens 1 mm unterhalb des Überlaufpunkts liegendes Niveau, gemessen vom oberen Rand des Gegenstands, mit 4 %iger Essigsäurelösung gefuellt.

Bei Gegenständen mit flachem oder leicht geneigtem Rand darf der Abstand zwischen der Flüssigkeitsoberfläche und dem Überlaufpunkt jedoch höchstens 6 mm, den geneigten Rand entlang gemessen, betragen.

3.2. Nicht fuellbare Gegenstände

Die Oberfläche des Gegenstands, die nicht dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ist zunächst mit einer geeigneten Schutzschicht zu überziehen, die so beschaffen ist, daß sie der 4 %igen Essisäurelösung standhält. Dann wird der Gegenstand so in einen Behälter mit einer bestimmten Menge Essigsäurelösung getaucht, daß der Teil seiner Oberfläche, der dazu bestimmt ist, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, vollständig von der Versuchsfluessigkeit bedeckt wird.

4. Bestimmung der Oberfläche

Die Oberfläche der Gegenstände der Kategorie 1 ist gleich der durch die freie Oberfläche der eingefuellten Flüssigkeit gebildeten Meniskusfläche, wobei die unter Nummer 3 genannten Füllbedingungen erfuellt sein müssen.

ANHANG II

ANALYSEMETHODE ZUR BESTIMMUNG DER BLEI- UND KADMIUMLÄSSIGKEIT

1. Gegenstand und Anwendungsbereich

Die Methode ermöglicht die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit.

2. Prinzip

Die Bestimmung der spezifischen Blei- und/oder Kadmiumlässigkeit wird durch spektrophotometrische Messung der Atomabsorption durchgeführt.

3. Reagenzien

- Alle Reagenzien müssen Analysequalität besitzen, sofern nichts anderes angegeben ist.

- Unter »Wasser" ist stets destilliertes Wasser oder Wasser entsprechender Qualität zu verstehen.

3.1. 4 Vol % Essigsäure in wäßriger Lösung

40 ml reiner Essigsäure werden bis auf 1 000 ml mit Wasser verdünnt.

3.2. Bezugslösungen

Es werden Bezugslösungen hergestellt, die in 4 %iger Essigsäure (3.1) 1 000 mg/l Blei bzw. mindestens 500 mg/l Kadmium enthalten.

4. Geräte

4.1. Spektrophotometer zur Messung der Atomabsorption

Die Meßgrenze, bei der das Gerät noch auf Blei und Kadmium anspricht, muß unter oder bei folgenden Werten liegen:

- 0,1 mg/l für Blei,

- 0,01 mg/l für Kadmium.

Die Meßgrenze wird definiert als die Teilchenkonzentration in 4 %iger Essigsäure (3.1), die ein Signal auslöst, das doppelt so laut ist wie das Grundgeräusch des Gerätes.

5. Durchführung des Versuchs

5.1. Vorbereitung der Probe

Die Probe muß sauber und frei von Fett oder anderen Stoffen sein, die den Versuch beeinflussen können.

Die Probe wird bei einer Temperatur von etwa 40 ° C mit einer Lösung gewaschen, die ein fluessiges Geschirrspülmittel enthält. Sie wird zunächst mit Leitungswasser, dann mit destilliertem Wasser oder mit Wasser entsprechender Qualität gespült. Man lässt sie abtropfen und trocknen, wobei jegliche Verschmutzung zu vermeiden ist. Nach dieser Reinigung darf die zu prüfende Oberfläche nicht mehr berührt werden.

5.2. Bestimmung der Blei- und und/oder Kadmiumkonzentration

- Die so vorbereitete Probe wird unter den in Anhang I genannten Bedingungen geprüft.

- Vor der Probenahme der Versuchslösung zur Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration wird der Inhalt der Probe mittels eines geeigneten Verfahrens homogenisiert, damit ein Verlust an Lösung sowie jede Abreibung der Oberfläche des geprüften Gegenstands vermieden wird.

- Bei jeder Meßreihe ist das verwendete Reagenz einem vorherigen Leerversuch zu unterziehen.

- Die Bestimmung der Blei- und/oder Kadmiumkonzentration wird unter geeigneten Bedingungen durch spektrophotometrische Messung der Atomabsorption durchgeführt.