31984D0270

84/270/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 132 vom 18/05/1984 S. 0052 - 0052


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 1984

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(84/270/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/140/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die griechische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG den Beschluß Nr. 112/83 vom 3. Juni 1983 der Preis- und Einkommenskommission betreffend die Genehmigung des Programms finanzieller Beihilfen für Berggebiete und benachteiligte Gebiete für 1983 mitgeteilt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Griechenland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen.

Der vorgenannte Beschluß entspricht den Bedingungen der Richtlinie 75/268/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Griechenland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. 112/83 vom 3. Juni 1983 der Preis- und Einkommenskommission, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1984, S. 24.

(3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.