84/270/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 132 vom 18/05/1984 S. 0052 - 0052
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Mai 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Griechenland gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (Nur der griechische Text ist verbindlich) (84/270/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/140/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (4), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Die griechische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG den Beschluß Nr. 112/83 vom 3. Juni 1983 der Preis- und Einkommenskommission betreffend die Genehmigung des Programms finanzieller Beihilfen für Berggebiete und benachteiligte Gebiete für 1983 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in Griechenland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen. Der vorgenannte Beschluß entspricht den Bedingungen der Richtlinie 75/268/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Griechenland bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 75/268/EWG erfuellen, unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr. 112/83 vom 3. Juni 1983 der Preis- und Einkommenskommission, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 13 der Richtlinie 75/268/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. Mai 1984 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1984, S. 24. (3) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (4) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.