Verordnung (EWG) Nr. 269/83 der Kommission vom 1. Februar 1983 zur vierten Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2191/81 und (EWG) Nr. 2192/81 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen, die mit der Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen sowie durch die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Einheiten der Mitgliedstaaten verbunden sind
Amtsblatt Nr. L 031 vom 02/02/1983 S. 0005 - 0006
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0013
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 27 S. 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0236
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0236
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 269/83 DER KOMMISSION vom 1. Februar 1983 zur vierten Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2191/81 und (EWG) Nr. 2192/81 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen, die mit der Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen sowie durch die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Einheiten der Mitgliedstaaten verbunden sind DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1183/82 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 der Kommission (3) und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2192/81 der Kommission (4), beide zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1333/82 (5), legen die Häufigkeit der mit der Gewährung der vorgesehenen Beihilfen verbundenen Kontrollen fest. Diese Bestimmungen sind zu ändern, um den diesbezueglichen Mindestanforderungen Rechnung zu tragen, die mit der Richtlinie 77/435/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind (6), festgesetzt worden sind. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugniß - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 erhält folgende Fassung: »Artikel 6 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um insbesondere durch eine Kontrolle der Geschäftsunterlagen und der Bestandsbuchführung des Lieferanten die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten. Diese Kontrollen werden gemäß der Richtlinie 77/435/EWG des Rates (1) durchgeführt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: a) binnen drei Monaten die Einzelheiten der auf den verschiedenen Vermarktungsstufen der betreffenden Butter durchgeführten Kontrolle sowie die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) getroffenen Maßnahmen, b) vor dem 20. jedes Monats die Mengen, für die im Vormonat - Berechtigungsscheine ausgestellt worden sind, - die Beihilfe gezahlt worden ist. (1) ABl. Nr. L 172 vom 12. 7. 1977, S. 17." Artikel 2 Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2192/81 erhält folgende Fassung: »Artikel 5 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um insbesondere durch eine Kontrolle der Geschäftsunterlagen und der Bestandsbuchführung des Lieferanten die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten. Diese Kontrollen werden gemäß der Richtlinie 77/435/EWG des Rates (1) durchgeführt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: a) binnen drei Monaten die Einzelheiten der auf den verschiedenen Vermarktungsstufen der betreffenden Butter durchgeführten Kontrolle sowie die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) getroffenen Maßnahmen, b) vor dem 20. jedes Monats die Mengen, für die im Vormonat - Berechtigungsscheine ausgestellt worden sind, - die Beihilfe gezahlt worden ist. (1) ABl. Nr. L 172 vom 12. 7. 1977, S. 17." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Februar 1983 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 1. (3) ABl. Nr. L 213 vom 1. 8. 1981, S. 20. (4) ABl. Nr. L 213 vom 1. 8. 1981, S. 24. (5) ABl. Nr. L 150 vom 29. 5. 1982, S. 78. (6) ABl. Nr. L 172 vom 12. 7. 1977, S. 17.