31982L0475

Richtlinie 82/475/EWG der Kommission vom 23. Juni 1982 über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen, die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen

Amtsblatt Nr. L 213 vom 21/07/1982 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0105
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0318
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0105
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0318


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 23 . Juni 1982

über die Kategorien von Ausgangserzeugnissen , die zur Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere verwendet werden dürfen

( 82/475/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2 . April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/695/EWG der Kommission ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe b ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Nach der genannten Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Angabe der zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Ausgangserzeugnisse vorschreiben oder zulassen . Bis zur Annahme von Gemeinschaftsvorschriften können die Mitgliedstaaten zulassen , daß die Angabe der Ausgangserzeugnisse durch die Angabe von Kategorien ersetzt wird , in denen mehrere Ausgangserzeugnisse zusammengefasst sind .

Da nach den Rechtsvorschriften einigen Mitgliedstaaten bestimmte Ausgangserzeugnisse verschiedener Kategorien zugewiesen werden können , ist vorzusehen , daß in der gesamten Gemeinschaft einheitliche Kennzeichnungsvorschriften gelten , um den freien Warenverkehr zwischen diesen Mitgliedstaaten zu erleichtern .

Diese Vorschriften sollten nur auf Mischfuttermittel für Heimtiere anwendbar sein .

Jede Kennzeichnung für Mischfuttermittel muß einer zweckgerechten Information des Verbrauchers dieser Erzeugnisse dienen .

Eine Kategorie darf nur angegeben werden , wenn das verwendete Ausgangserzeugnis oder die verwendeten Ausgangserzeugnisse durch die Definition dieser Kategorie erfasst ist bzw . sind .

Entsprechend den Vorschriften über die Angabe der Ausgangserzeugnisse wird das Verzeichnis der Kategorien gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten entweder unter Angabe ihres mengenmässigen Anteils oder in der abnehmenden Reihenfolge des Gewichtsanteils dieser Kategorien im Mischfuttermittel angegeben .

Dagegen ist es nicht möglich , Kategorien festzulegen , in denen alle als Bestandteil der Mischfuttermittel in Frage kommenden Ausgangserzeugnisse zusammengefasst sind . Der Hersteller muß deshalb zusätzlich diejenigen Ausgangserzeugnisse angeben , die unter keine der im Anhang festgelegten Kategorien fallen .

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Sehen einzelstaatliche Rechtsvorschriften gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 79/373/EWG vor , daß die Angabe der Ausgangserzeugnisse durch die Angabe von mehrere Ausgangserzeugnisse zusammenfassenden Kategorien ersetzt werden darf , dann dürfen auf der Verpackung , dem Behältnis oder dem Etikett der Mischfuttermittel für Heimtiere nur die im Anhang definierten Kategorien angegeben werden .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen bis spätestens 1 . Januar 1985 die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel , den 23 . Juni 1982

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 86 vom 6 . 4 . 1979 , S . 30 .

( 2 ) ABl . Nr . L 188 vom 22 . 7 . 1980 , S . 23 .

ANHANG

Kategorien von Ausgangserzeugnissen , deren Angabe die Angabe der besonderen Bezeichnung eines oder mehrerer Ausgangserzeugnisse ersetzt

Bezeichnung der Kategorie * Definition *

1 . Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse * Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere , frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht sowie *

* alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere *

2 . Milch und Molkereierzeugnisse * Alle Milcherzeugnisse , frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht , sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung *

3 . Eier und Eierzeugnisse * Alle Eierzeugnisse , frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht , sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung *

4 . Öle und Fette * Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette *

5 . Hefen * Alle Hefen , deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind *

6 . Fisch und Fischnebenerzeugnisse * Fische oder Fischteile , frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht , sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung *

7 . Getreide * Alle Getreidearten , ganz gleich in welcher Aufmachung , und die aus der Verarbeitung des Getreidemehlkörpers gewonnenen Erzeugnisse *

8 . Gemüse * Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten , frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht *

9 . Pflanzliche Nebenerzeugnisse * Nebenprodukte aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse , insbesondere Getreide , Gemüse , Hülsenfrüchte , Ölfrüchte *

10 . Pflanzliche Eiweissextrakte * Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs , deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein , bezogen auf die Trockenmasse , angereichert sind und umstrukturiert ( texturiert ) sein können *

11 . Mineralstoffe * Alle anorganischen Stoffe , die für die Tierernährung geeignet sind *

12 . Zucker * Alle Zuckerarten *

13 . Früchte * Alle Arten von Früchten , frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht *

14 . Nüsse * Alle Kerne von Schalenfrüchten *

15 . Saaten * Alle Saaten unzerkleinert oder grob gemahlen *

16 . Algen * Alle Arten von Algen , frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht *

17 . Weich - und Krebstiere * Alle Arten von Weich - oder Krebstieren , Muscheln , frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht , sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung *

18 . Insekten * Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien *

19 . Bäckereierzeugnisse * Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung , insbesondere Brot , Kuchen , Kekse sowie Teigwaren