31982D0886

82/886/EWG: Beschluß des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluß des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlanti"e

Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1982 S. 0024 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0065
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 1 S. 0065
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 2 S. 0044


BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1982 zum Abschluß des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlantik (82/886/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine internationale Zusammenarbeit ist unbedingt erforderlich, um die Erhaltung, Auffrischung, Vermehrung und rationelle Bewirtschaftung der Lachsbestände im Nordatlantik zu gewährleisten.

Die Gemeinschaft hat an Verhandlungen teilgenommen, die dazu geführt haben, daß auf einer diplomatischen Konferenz vom 18. bis 22. Januar 1982 in Reykjavik ein Übereinkommen zur Erhaltung der Lachsbestände im Nordatlantik angenommen wurde.

Im Übereinkommen wird den Bestimmungen über anadrome Fischbestände Rechnung getragen, die in dem Entwurf eines Übereinkommens der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen enthalten sind.

Das Übereinkommen stellt einen nützlichen Rahmen für eine internationale Zusammenarbeit zur Erhaltung, Auffrischung, Vermehrung und rationellen Bewirtschaftung der Lachsbestände im Nordatlantik dar.

Zwischen den Interessen der Staaten, aus deren Flüssen die Lachsbestände stammen, und der Staaten, in deren Fischereizonen der Lachs gefangen wird, ist in dem Übereinkommen ein ausgewogenes Verhältnis hergestellt worden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Das Übereinkommen zur Erhaltung der Lachsbestände im Nordatlantik wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N.A. KOFÖD (1) ABl. Nr. C 238 vom 13.9.1982, S. 106.

ÜBERSETZUNG ÜBEREINKOMMEN ZUR LACHSERHALTUNG IM NORDATLANTIK

DIE VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens -

IN ANBETRACHT DESSEN, daß sich Lachs aus den Flüssen verschiedener Staaten in bestimmten Teilen des Nordatlantik vermischt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Völkerrechts, der Bestimmungen über anadrome Fischbestände im Konventionsentwurf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen und anderer in internationalen Gremien auf dem Gebiet anadromer Fischbestände festzustellender Entwicklungen,

IN DEM WUNSCH, die Sammlung, Untersuchung und Verbreitung wissenschaftlicher Daten über den Lachsbestand im Nordatlantik zu fördern,

IN DEM WUNSCH, die Erhaltung, Wiederherstellung, die Vergrösserung und rationelle Bewirtschaftung der Lachsbestände im Nordatlantik durch internationale Zusammenarbeit zu fördern -

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen findet auf die Lachsbestände Anwendung, die durch Gebiete ziehen, die ausserhalb der Fischereihoheit der Küstenstaaten des Atlantischen Ozeans nördlich von 36° nördlicher Breite liegen.

(2) Dieses Übereinkommen berührt in keinem Punkt die Rechte, Ansprüche oder Auffassungen einer Vertragspartei hinsichtlich der Grenzen und des Umfangs der Fischereihoheit noch die Auffassung oder Haltung einer Vertragspartei in bezug auf das Seerecht.

Artikel 2

(2) Der Lachsfang ist ausserhalb der Fischereihoheitsgebiete der Küstenstaaten verboten.

(2) Innerhalb der Fischereihoheitsgebiete der Küstenstaaten ist der Lachsfang ausserhalb einer Entfernung von 12 Seemeilen von den Basislinien aus, von denen die Breite des Küstenmeeres gemessen wird, verboten, mit Ausnahme der folgenden Gebiete: a) das der Westgrönland-Kommission unterstellte Gebiet bis zu 40 Seemeilen von den Basislinien aus und

b) das der Nordostatlantik-Kommission unterstellte Gebiet innerhalb des Fischereihoheitsgebiets der Färöer.

(3) Die Vertragsparteien weisen alle Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, darauf hin, wenn sie der Ansicht sind, daß die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge dieser Staaten die Erhaltung, Wiederherstellung, Vergrösserung und rationelle Bewirtschaftung der diesem. Übereinkommen unterliegenden Lachsbestände oder die Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt.

Artikel 3

(1) Es wird eine internationale Organisation mit der Bezeichnung "Organisation für die Lachserhaltung im Nordatlantik", im folgenden "Organisation" genannt, errichtet.

(2) Die Organisation hat die Aufgabe, durch Konsultation und Zusammenarbeit zur Erhaltung, Wiederherstellung, Vergrösserung und rationellen Bewirtschaftung der diesem Übereinkommen unterliegenden Lachsbestände beizutragen, wobei sie sich auf das beste ihr verfügbare wissenschaftliche Material stützt.

(3) Die Organisation besteht aus a) einem Rat,

b) drei regionalen Kommissionen: - einer Nordamerika-Kommission,

- einer Westgrönland-Kommission und

- einer Nordostatlantik-Kommission sowie

c) einem Sekretariat.

(4) Die Kommissionen sind für folgende Gebiete zuständig: a) die Nordamerika-Kommission für die Meeresgewässer innerhalb der Fischereihoheitsgebiete der Küstenstaaten ab der Ostküste Nordamerikas;

b) Die Westgrönland-Kommission für die Meeresgewässer innerhalb der Fischereihoheitsgebiete ab der Küste Westgrönlands westlich einer Linie, die sich südlich von 44° westlicher Länge bis zu 59° nördlicher Breite, dann ostwärts bis zu 42° westlicher Länge und anschließend weiter südwärts erstreckt, und

c) die Nordostatlantik-Kommission für die Meeresgewässer östlich der in Buchstabe b) genannten Linie.

(5) Die Organisation hat Rechtspersönlichkeit und besitzt in den Gebieten der Vertragparteien sowie in ihren Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen die zur Ausübung ihrer Aufgaben und Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsfähigkeit. Die Immunitäten und Privilegien, die die Organisation, ihre leitenden Beamten und das Personal sowie die Vertreter der Vertragsparteien im Hoheitsgebiet eines Staates genießen, werden im Wege der Vereinbarung zwischen der Organisation und dem betreffenden Staat geregelt.

(6) Die Amtssprachen der Organisation sind Englisch und Französisch.

(7) Die Organisation hat ihren Sitz in Edinburgh oder an einem anderen vom Rat zu beschließenden Ort.

Artikel 4

(1) Der Rat hat folgende Aufgaben: a) er ist ein Forum für das Studium, die Untersuchung und den Informationsaustausch der Vertragsparteien in Fragen, die die diesem Übereinkommen unterliegenden Lachsbestände und die Erreichung des Zieles des Übereinkommens betreffen;

b) er ist ein Forum zur Konsultation und Zusammenarbeit in Fragen, die die Lachsbestände im Nordatlantik ausserhalb der den Kommissionen unterstellten Gebiete betreffen;

c) er erleichtert die Koordinierung der Tätigkeiten der Kommissionen und koordiniert die Initiativen der Vertragsparteien aufgrund von Artikel 2 Absatz 3;

d) er schließt Arbeitsvereinbarungen mit dem Internationalen Rat für Meeresforschung und anderen Fischereiorganisationen und wissenschaftlichen Gremien ab;

e) er erteilt den Vertragsparteien, dem Internationalen Rat für Meeresforschung und anderen Fischereiorganisationen und wissenschaftlichen Gremien Empfehlungen über die Durchführung wissenschaftlicher Forschungen;

f) er überwacht und koordiniert die administrativen, finanziellen und anderen internen Geschäfte der Organisation, einschließlich der Beziehungen zwischen den einzelnen Organen der Organisation;

g) er koordiniert die externen Beziehungen der Organisation und

h) er nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden.

(2) Der Rat ist befugt, den Vertragsparteien und den Kommissionen Empfehlungen zu Fragen zu erteilen, die die diesem Übereinkommen unterliegenden Lachsbestände betreffen, einschließlich der Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Regelungen ; er darf keine Empfehlungen zur Bewirtschaftung der Lachsfänge innerhalb des Fischereihoheitsgebietes einer Vertragspartei abgeben.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 ist der Rat auf besonderen Antrag einer Kommission befugt, dieser Empfehlungen zu Regulierungsmaßnahmen zu erteilen, die die Kommission aufgrund des Übereinkommens vorschlägt.

Artikel 5

(1) Jede Vertragspartei ist Mitglied des Rates und entsendet in den Rat höchstens drei Vertreter, die bei den Tagungen von Sachverständigen und Beratern begleitet werden können.

(2) Der Rat wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Diese können wiedergewählt werden, sofern sie jedes Amt nicht mehr als vier Jahre hintereinander wahrgenommen haben. Präsident und Vizepräsident dürfen nicht Vertreter derselben Vertragspartei sein.

(3) Der Ratspräsident ist der Hauptvertreter der Organisation.

(4) Der Präsident beruft jährlich eine Sitzung des Rates und der Kommissionen zu einem Zeitpunkt und an einem Ort ein, die vom Rat bestimmt werden.

(5) Auf Antrag einer Vertragspartei und sofern eine andere Vertragspartei diesem Antrag beitritt, beruft der Präsident unabhängig von den Jahressitzungen Sitzungen des Rates zu einem Zeitpunkt und an einem Ort seiner Wahl ein.

(6) Der Rat legt den Vertragsparteien einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation vor.

Artikel 6

(1) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Jedes Ratsmitglied hat eine Stimme.

(3) Ausser im Falle anderslautender Bestimmungen kommen die Entscheidungen des Rates mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden mit "Ja" oder "Nein" stimmenden Mitglieder zustande. Eine Abstimmung kann nur vorgenommen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Artikel 7

(1) Die Nordamerika-Kommission soll in bezug auf ihr Gebiet a) ein Forum für die Konsultation und Zusammenarbeit der Mitglieder sein, und zwar: i) in Fragen bezueglich der grösstmöglichen Reduzierung der Fänge von aus den Flüssen einer anderen Vertragspartei stammendem Lachs im Fischereihoheitsgebiet eines Mitglieds und

ii) in Fällen, in denen geplante oder tatsächliche Aktivitäten eines Mitglieds dem aus den Flüssen eines anderen Mitglieds stammenden Lachs - beispielsweise wegen biologischer Interaktionen - schaden;

b) Maßnahmen zur Regulierung der Lachsfischerei im Hoheitsgebiet eines Mitglieds vorschlagen, das in einem Umfang Lachs fängt, der für ein anderes Mitglied, aus dessen Flüssen der Lachs stammt, von Bedeutung ist, um diese Fänge auf ein Mindestmaß zu reduzieren;

c) Maßnahmen zur Regulierung der Lachsfischerei im Hoheitsgebiet eines Mitglieds vorschlagen, das in einem Umfang Lachs fängt, der für eine andere Vertragspartei, aus deren Flüssen der Lachs stammt, von Bedeutung ist, und

d) dem Rat Empfehlungen über die Durchführung wissenschaftlicher Forschungen erteilen.

(2) Jedes Mitglied trifft für seine Fischereifahrzeuge und sein Fischereihoheitsgebiet alle erforderlichen Maßnahmen, um Beifänge von aus den Flüssen eines anderen Mitglieds stammendem Lachs auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

(3) Die Lachsfischerei im Gebiet der Nordamerika-Kommission darf nicht in einer Weise geändert werden, die zur Aufnahme einer Fangtätigkeit oder Erhöhung der Fänge von aus den Flüssen einer anderen Vertragspartei stammendem Lachs führen würde, es sei denn, daß diese ihre Zustimmung hierzu erteilt hat.

Artikel 8

Die Westgrönland-Kommission und die Nordostatlantik-Kommission sollen in bezug auf ihre jeweiligen Gebiete a) ein Forum zur Konsultation und Zusammenarbeit der Mitglieder auf den Gebieten der Erhaltung, Wiederherstellung, Vergrösserung und rationellen Bewirtschaftung der diesem Übereinkommen unterliegenden Lachsbestände sein;

b) Maßnahmen zur Regulierung des Fanges von aus den Flüssen anderer Vertragsparteien stammendem Lachs im Hoheitsgebiet eines Mitglieds vorschlagen und

c) dem Rat Empfehlungen über die Durchführung wissenschaftlicher Forschungen erteilen.

Artikel 9

Bei der Durchführung der Aufgaben nach Artikel 7 und 8 berücksichtigt jede Kommission a) die besten ihr verfügbaren Informationen, einschließlich der Stellungnahmen des Internationalen Rates für Meeresforschung und anderer wissenschaftlicher Organisationen;

b) die innerhalb und ausserhalb des Kommissions-gebiets ergriffenen Maßnahmen und andere Faktoren, die Einfluß auf den betreffenden Lachsbestand haben;

c) die Bemühungen der Ursprungsstaaten, um Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung, Vergrösserung und rationellen Bewirtschaftung der Lachsbestände in ihren Flüssen und Fischereihoheitsgebieten, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe b) genannten Maßnahmen, zu erlassen und für deren Befolgung zu sorgen;

d) das Ausmaß der Nahrungsaufnahme der betreffenden Lachsbestände im Fischereihoheitsgebiet der jeweiligen Vertragsparteien;

e) die jeweiligen Auswirkungen der Befischung des Lachses in den verschiedenen Stadien seiner Wanderung;

f) den Beitrag, den andere Vertragsparteien, die nicht Ursprungsstaaten sind, zur Erhaltung der in ihre Fischereihoheitsgebiete wandernden Lachsbestände durch Beschränkung ihrer Fänge oder im Wege anderer Maßnahmen leisten, und

g) die Interessen von vom Lachsfang besonders stark abhängigen Gemeinden.

Artikel 10

(1) Den Kommissionen gehören folgende Vertragsparteien an: a) der Nordamerika-Kommission : Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika;

b) der Westgrönland-Kommission : Kanada, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Vereinigten Staaten von Amerika;

c) der Nordostatlantik-Kommission : Dänemark, insoweit die Färöer betroffen sind, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Island, Norwegen und Schweden.

(2) Auf seiner ersten Tagung überprüft der Rat die Zusammensetzung der Westgrönland-Kommission, die von ihm einstimmig geändert werden kann.

(3) Auf Antrag kann eine in Absatz 1 Buchstabe b) nicht genannte Vertragspartei auf einstimmigen Beschluß des Rates Mitglied der Westgrönland-Kommission oder der Nordostatlantik-Kommission werden, sofern der Lachsbestand im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Kommission aus diesem Staat stammt oder sofern dieser Staat dort Fischereihoheit ausübt.

(4) Die Vertragsparteien können als Beobachter an den Beratungen einer Kommission teilnehmen, in der sie nicht vertreten sind.

(5) Jede Vertragspartei kann in eine Kommission höchstens drei Vertreter entsenden, die bei den Sitzungen von Sachverständigen und Beratern begleitet werden können.

(6) Jede Kommission wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese können wiedergewählt werden, sofern sie jedes Amt nicht mehr als vier Jahre hintereinander wahrgenommen haben. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender dürfen nicht Vertreter desselben Mitglieds sein.

(7) Auf Antrag eines Mitglieds und sofern dem Antrag ein weiteres Mitglied beitritt, beruft der Vorsitzende einer Kommission neben den jährlichen Sitzungen andere Sitzungen zu einem Zeitpunkt und an einem Ort seiner Wahl ein.

(8) Die Kommission legt dem Rat zu gegebener Zeit einen Tätigkeitsbericht vor.

Artikel 11

(1) Jede Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Jedes Mitglied einer Kommission hat in den Beratungen eine Stimme. Darüber hinaus hat im Falle der Nordamerika-Kommission die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vorschlags- und Stimmrecht für Regulierungsmaßnahmen hinsichtlich der Lachsvorkommen, die aus den in Artikel 18 genannten Gebieten stammen. Im Falle der Nordostatlanik-Kommission haben Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika jeweils Vorschlags- und Stimmrecht für Regulierungsmaßnahmen hinsichtlich der Lachsvorkommen vor der Küste Ostgrönlands, die aus den Flüssen Kanadas oder der Vereinigten Staaten von Amerika stammen.

(3) Die Beschlüsse einer Kommission kommen mit Einstimmigkeit der anwesenden Mitglieder, die mit "Ja" oder" mit "Nein" gestimmt haben, zustande. Eine Abstimmung wird nur vorgenommen, wenn zwei Drittel der bei der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Artikel 12

(1) Der Rat ernennt einen Sekretär, der der höchste Verwaltungsbedienstete der Organisation ist.

(2) Der Sekretär hat die Aufgabe, a) der Organisation Verwaltungsdienste zur Verfügung zu stellen;

b) statistisches Material und Berichte über die diesem Übereinkommen unterliegenden Lachsbestände zusammenzustellen und zu verbreiten und

c) die sonstigen sich aus den übrigen Bestimmungen dieses Übereinkommens ergebenden oder vom Rat festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Der Rat legt die Beschäftigungsbedingungen für den Sekretär und das Sekretariatspersonal fest.

(4) Der Sekretär stellt das Personal nach Maßgabe der vom Rat gebilligten Personalerfordernisse ein. Das Personal untersteht dem Sekretär unter der allgemeinen Aufsicht des Rates.

Artikel 13

(1) Der Sekretär teilt den Mitgliedern einer Kommission alle von der Kommission vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen ohne ungebührliche Verzögerung mit.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird jede von einer Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) oder nach Artikel 8 Buchstabe b) vorgeschlagene Regulierungsmaßnahme am 60. Tag nach dem in der Mitteilung des Sekretärs angegebenen Tag oder, sofern die Kommission einen späteren Termin festgelegt hat, an dem von ihr festgelegten Tag für die Mitglieder verbindlich.

(3) Jedes Kommissionsmitglied, in dessen Fischereihoheitsgebiet eine Regulierungsmaßnahme zur Anwendung kommen würde, kann innerhalb von 60 Tagen nach dem in der Mitteilung des Sekretärs angegebenen Tag hiergegen Einwände erheben. In diesem Fall ist die Regulierungsmaßnahme für kein Mitglied verbindlich. Ein Mitglied, das einen Einwand erhoben hat, kann ihn jederzeit zurücknehmen. Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Regulierungsmaßnahme am 30. Tag nach Zurücknahme aller Einwände verbindlich.

(4) Nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag, an dem eine Regulierungsmaßnahme verbindlich geworden ist, kann jedes Mitglied, in dessen Fischereihoheitsgebiet die Maßnahme zur Anwendung kommt, diese Verpflichtung durch eine schriftliche Mitteilung an den Sekretär aufkündigen. Die anderen Mitglieder werden vom Sekretär von dieser Aufkündigung sofort unterrichtet. Die Regulierungsmaßnahme verliert ihre bindende Wirkung für alle Mitglieder am 60. Tag nach dem Tag, an dem der Sekretär die Mitteilung der Aufkündigung erhalten hat, oder, falls das betreffende Mitglied einen späteren Zeitpunkt angegeben hat, zu diesem Zeitpunkt.

(5) Die Kommissionen können Eilmaßnahmen zur Regulierung vorschlagen, die vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von 60 Tagen in Kraft treten. Die Mitglieder tun ihr Möglichstes, um die Maßnahmen durchzuführen, sofern nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Kommission die Maßnahme vorgeschlagen hat, von einem Mitglied ein Einwand erhoben wird.

Artikel 14

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich angemessener Sanktionen bei Verstössen, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirkung zu verleihen und die nach Artikel 13 für sie verbindlichen Regulierungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei übermittelt dem Rat einen jährlichen Bericht über die nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen. Dieser Bericht ist dem Sekretär spätestens 60 Tage vor der jährlichen Tagung des Rates zuzuleiten.

Artikel 15

(1) Jede Vertragspartei legt dem Rat in von diesem festgelegten Zeitabständen die ihr zur Verfügung stehenden Fangstatistiken über die diesem Übereinkommen unterliegenden Lachsbestände vor, die in ihren Flüssen und Fischereihoheitsgebieten gefischt worden sind.

(2) Jede Vertragspartei erstellt alle sonstigen vom Rat angeforderten statistischen Angaben über die diesem Übereinkommen unterliegenden Lachsbestände in ihren Flüssen und ihrem Fischereihoheitsgebiet und leitet sie dem Rat zu. Umfang und Form dieser statistischen Angaben sowie die Zeitabstände, in denen diese vorzulegen sind, werden vom Rat einstimmig beschlossen.

(3) Jede Vertragspartei übermittelt dem Rat alle sonstigen zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen und statistischen Angaben, die er im Rahmen dieses Übereinkommens benötigt.

(4) Jede Vertragspartei übermittelt dem Rat auf sein Ersuchen Abschriften - oder gegebenenfalls eine Zusammenfassung - aller geltenden Gesetze, Verordnungen und laufenden Programme zur Erhaltung, Wiederherstellung, Vergrösserung und rationellen Bewirtschaftung der diesem Übereinkommen unterliegenden Lachsbestände in ihren Flüssen und ihrem Fischereihoheitsgebiet.

(5) Jede Vertragspartei unterrichtet den Rat alljährlich über a) alle in dem Zeitraum nach der letzten Mitteilung verabschiedeten oder aufgehobenen Gesetze, Verordnungen und Programme, die die Erhaltung, Wiederherstellung, Vergrösserung und rationelle Bewirtschaftung der diesem Übereinkommen unterliegenden Lachsbestände in ihren Flüssen und in ihrem Fischereihoheitsgebiet betreffen;

b) alle von den zuständigen Behörden eingegangenen Verpflichtungen, die ihrem Hoheitsgebiet oder ihrem Fischereihoheitsgebiet Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung, Vergrösserung und rationellen Bewirtschaftung der diesem Übereinkommen unterliegenden Lachsbestände zu erlassen oder für einen bestimmten Zeitraum beizubehalten, und

c) die Gegebenheiten innerhalb ihres Hoheitsgebiets und ihres Fischereihoheitsgebiets, die die Menge der diesem Übereinkommen unterliegenden Lachsbestände spürbar beeinträchtigen können.

(6) Die in Absatz 5 Buchstabe a) genannten Mitteilungen werden dem Sekretär spätestens 60 Tage vor der jährlichen Tagung des Rates zugeleitet. Die in Absatz 5 Buchstaben b) und c) genannten Mitteilungen werden dem Sekretär zum frühestmöglichen Zeitpunkt zugeleitet.

Artikel 16

(1) Der Rat verabschiedet jedes Jahr den Haushalt der Organisation. Der Sekretär übermittelt den Vertragsparteien spätestens 60 Tage vor der Tagung des Rates, auf der der Haushaltsplan beraten werden soll, einen Entwurf des Haushaltsplans sowie einen Entwurf der Beitragsleistungen.

(2) Der Rat legt den Jahresbeitrag jeder Vertragspartei nach folgender Formel fest: a) 30 % des Haushalts werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien aufgebracht, und

b) 70 % des Haushalts werden im Verhältnis ihrer Nominalfänge aus dem diesem Übereinkommen unterliegenden Lachsbestand in dem Kalenderjahr aufgeteilt, das frühestens 18 Monate und spätestens 6 Monate vor Beginn des Haushaltsjahres endet.

(3) Der Sekretär teilt jeder Vertragspartei die Höhe ihres Beitrags mit. Die Beiträge sind spätestens vier Monate nach Eingang der Mitteilung zu zahlen.

(4) Die Beiträge sind in der Währung des Staates zu zahlen, in dem die Organisation ihren Sitz hat, es sei denn, der Rat legt eine andere Währung fest.

(5) Der Beitrag einer Vertragspartei, für die dieses Übereinkommen im Laufe eines Haushaltsjahres in Kraft tritt, umfasst für das betreffende Haushaltsjahr einen Teil des Jahresbeitrags, der im Verhältnis zur Anzahl der nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für diese Vertragspartei noch verbleibenden vollen Monate des Jahres festgesetzt wird.

(6) Eine Vertragspartei, die ihre Beiträge zwei Jahre lang nicht gezahlt hat, verliert das ihr nach diesem Übereinkommen zustehende Stimmrecht, bis sie ihren Verpflichtungen nachgekommen ist, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.

(7) Die Finanzen der Organisation werden jedes Jahr von Rechnungsprüfern geprüft, die vom Rat unter aussenstehenden Persönlichkeiten ausgewählt werden.

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 2. März bis 31. August 1982 in Reykjavik zur Unterzeichnung durch Kanada, Dänemark hinsichtlich der Färöer, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Island, Norwegen, Schweden und die Vereinigten Staaten von Amerika auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Genehmigung.

(3) Dieses Übereinkommen liegt für jeden der in Absatz 1 genannten Staaten zum Beitritt auf sowie vorbehaltlich der Genehmigung für jeden anderen Staat, der Fischereihoheit im Nordatlantik ausübt oder aus dem diesem Übereinkommen unterliegende Lachsbestände stammen.

(4) Die Ratifikation-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei dem Verwahrer hinterlegt.

(5) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden durch vier Staaten in Kraft, sofern sich hierunter zwei Mitglieder einer jeden Kommission befinden und zumindest eines der beiden Mitglieder jeder Kommission Fischereihoheit im Zuständigkeitsbereich der Kommission ausübt.

(6) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der nach Absatz 5 erforderlichen Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden genehmigt oder ihr beitritt, tritt das Übereinkommen entweder am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder am Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

(7) Der Verwahrer unterrichtet die Unterzeichner und Beitrittsparteien von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden und teilt den Unterzeichnern und Beitrittsparteien mit, zu welchem Zeitpunkt und für welche Parteien das Übereinkommen in Kraft tritt.

(8) Der Verwahrer beruft die erste Tagung des Rates und der Kommission so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Übereinkommens ein.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen gilt, soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist, für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages.

Artikel 19

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen, die vom Rat geprüft werden. Änderungsvorschläge sind dem Sekretär spätestens 90 Tage vor der Tagung zuzuleiten, auf der über sie beraten werden soll. Der Sekretär übermittelt den Änderungsvorschlag unverzueglich den Vertragsparteien.

(2) Zur Annahme eines Änderungsvorschlags durch den Rat ist Einstimmigkeit der anwesenden und mit "Ja" oder "Nein" stimmenden Mitglieder erforderlich. Der Sekretär übermittelt den Wortlaut angenommener Änderungsvorschläge dem Verwahrer, der die Vertragsparteien hiervon unverzueglich unterrichtet.

(3) Änderungen treten für alle Parteien am 30. Tag nach dem durch den Verwahrer in seiner Mitteilung des Eingangs der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden von allen Vertragsparteien genannten Zeitpunkt in Kraft.

(4) Eine Partei, für die dieses Übereinkommen verbindlich wird, nachdem eine Änderung nach Maßgabe des Absatzes 3 in Kraft getreten ist, wird als Unterzeichner des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung angesehen.

(5) Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien unverzueglich vom Eingang der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde sowie vom Tag des Inkrafttretens von Änderungen.

Artikel 20

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen zum 31. Dezember eines jeden Jahres kündigen, sofern sie dies dem Verwahrer spätestens bis zum 30. Juni des gleichen Jahres angezeigt hat. Der Verwahrer teilt die Kündigung den anderen Vertragsparteien unverzueglich mit.

(2) Jede andere Partei kann das Übereinkommen zum 31. Dezember des gleichen Jahres kündigen, sofern sie dies dem Verwahrer innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag anzeigt, an dem der Verwahrer die Vertragsparteien von einer Kündigung nach Absatz 1 unterrichtet hat.

Artikel 21

(1) Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Rat der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, der hierin als "Verwahrer" bezeichnet wird und allen Unterzeichnern und Beitrittsparteien hiervon beglaubigte Abschriften übermittelt.

(2) Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.