31982D0529

82/529/EWG: Entscheidung des Rates vom 19. Juli 1982 über die Preisbildung im grenzüberschreitenden Eisenbahngüterverkehr

Amtsblatt Nr. L 234 vom 09/08/1982 S. 0005 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0021
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0061
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0021
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0061


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 19. Juli 1982 über die Preisbildung im grenzueberschreitenden Eisenbahngüterverkehr (82/529/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Entscheidung 75/327/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Sanierung der Eisenbahnunternehmen und zur Harmonisierung der Vorschriften über die finanziellen Beziehungen zwischen diesen Unternehmen und den Staaten (3) sind die Eisenbahnunternehmen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen ; im Hinblick hierauf legen sie ihre Beförderungspreise mit dem Ziel einer Optimierung ihrer finanziellen Ergebnisse und mit dem Blick auf die Herstellung des finanziellen Gleichgewichts fest.

Die Verwirklichung dieser Ziele schließt den Grundsatz der kaufmännischen Geschäftsführung im Eisenbahngüterverkehr im Rahmen einer ausreichenden kommerziellen Selbständigkeit ein.

Im Rahmen dieser kaufmännischen Geschäftsführung sind die Beförderungspreise und -bedingungen im grenzueberschreitenden Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten von den Eisenbahnunternehmen entsprechend ihren eigenwirtschaftlichen Interessen und unter Berücksichtigung des Gestehungspreises und der Marktlage selbst zu bestimmen.

Die Möglichkeit, im Wege bilateraler oder multilateraler Übereinkommen zwischen den Eisenbahnunternehmen von den einzelstaatlichen Tarifen unabhängige Tarife mit gemeinsamen Frachtsatzzeigern und durchgerechneten Preisen zu erstellen, trägt dazu bei, die Wettbewerbsstellung der Eisenbahnunternehmen zu stärken und ihr Leistungsangebot bei der Kundschaft attraktiver zu machen.

Die Eisenbahnunternehmen müssen über eine ausreichende kommerzielle Selbständigkeit verfügen, um ihre Zusammenarbeit bei der Verfolgung gemeinsamer Ziele im Bereich der Festlegung der Beförderungspreise und -bedingungen verstärken zu können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Anwendung dieser Entscheidung auf die folgenden Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten: >PIC FILE= "T0022009">

(2) Für die Société nationale des chemins de fer luxembourgeois (CFL) nehmen Belgien, Frankreich und Luxemburg die Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften insoweit vor, als dies für die Durchführung dieser Entscheidung notwendig ist. Artikel 5 des Belgisch-Französisch-Luxemburgischen Übereinkommens vom 17. April 1946 wird dadurch nicht berührt.

Artikel 2

Im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen Regelung, insbesondere des Artikels 9 Absatz 1 der Entscheidung 75/327/EWG bestimmen die Eisenbahnunternehmen - entsprechend ihren eigenwirtschaftlichen Interessen und unter Berücksichtigung des Gestehungspreises und der Marktlage - die Beförderungspreise und -bedingungen im grenzueberschreitenden Güterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten.

Diese Beförderungspreise werden in Form von Unternehmenstarifen oder Sonderabmachungen gemäß dieser Entscheidung gebildet. (1) ABl. Nr. C 293 vom 13.12.1976, S. 51. (2) ABl. Nr. C 281 vom 27.11.1976, S. 2. (3) ABl. Nr. L 152 vom 12.6.1975, S. 3.

Artikel 3

(1) Die Unternehmenstarife sind Preisangebote an die Kunden. Sie können Tarife mit allgemeinem Anwendungsbereich oder Ausnahmetarife sein und können je nach den Besonderheiten der verschiedenen Beförderungsleistungen differenziert sein.

(2) Die Unternehmenstarife können gebildet werden als Tarife mit gemeinsamen Frachtsatzzeigern und durchgerechneten Preisen oder gegebenenfalls als Tarife, bei denen die Frachtsätze die Summe der Preise umfassen, die sich aus den Teilstrecken der beteiligten Eisenbahnnetze ergeben.

(3) Die Unternehmenstarife sind so zu bilden, daß sie auf eine unter Ausschöpfung der Marktmöglichkeiten optimale Abgeltung der Leistungen sowie insgesamt auf eine Verbesserung der Finanzergebnisse der Eisenbahnunternehmen hinwirken.

Artikel 4

Soweit die Eisenbahnunternehmen - entsprechend der Marktlage und ihren eigenwirtschaftlichen Interessen - Tarife mit gemeinsamen Frachtsatzzeigern und durchgerechneten Preisen erstellen, können die in diesen Tarifen angebotenen Preise von der Summe der sich aus den nationalen Tarifen ergebenden Frachten unabhängig sein. Diese Tarife werden im Wege bilateraler oder multilateraler Übereinkommen zwischen den Eisenbahnunternehmen erstellt, geändert oder aufgehoben.

Artikel 5

Die Eisenbahnunternehmen verfügen über die erforderliche kommerzielle Selbständigkeit, um die Zusammenarbeit beim Angebot von Beförderungspreisen und -bedingungen im grenzueberschreitenden Verkehr für die Verfolgung gemeinsamer Ziele zu verstärken, insbesondere in bezug auf die Gründung von Einnahmepools und die Übertragung von Vollmachten zwischen den Eisenbahnunternehmen für den Abschluß von Sonderabmachungen mit den Kunden.

Artikel 6

Die Sonderabmachungen können zwischen den beteiligten Eisenbahnunternehmen und namentlich bezeichneten Kunden geschlossen werden ; sie enthalten Preise, die die für die betreffenden Beförderungen typischen Bedingungen technischer oder kommerzieller Art berücksichtigen.

Artikel 7

Als Beitrag zur Erreichung der in der Entscheidung 75/327/EWG genannten Ziele wenden die Eisenbahnunternehmen im grenzueberschreitenden Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten Frachtsätze an, die darauf abzielen, - die zurechenbaren Lasten zu decken, die spezifischfür den durch die vorliegende Entscheidungbetroffenen Verkehr sind, sowie

- einen Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten zuleisten.

Artikel 8

Die Unternehmenstarife werden vor ihrer Anwendung in den Tarifanzeigern der Eisenbahnunternehmen oder durch andere geeignete Maßnahmen veröffentlicht ; zwingend vorgeschrieben ist ihre Veröffentlichung nur in den Mitgliedstaaten, deren Eisenbahnunternehmen an diesen Tarifen als Versand- oder Bestimmungsbahnen teilnehmen.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 1. Januar 1983 nach Anhörung der Kommission die für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschriften.

(2) Die Kommission leitet, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder wenn sie es für zweckmässig hält, ein Anhörungsverfahren mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu den Entwürfen für die Vorschriften nach Absatz 1 ein.

Artikel 10

Nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Entscheidung an, berichtet die Kommission dem Rat über das Ergebnis ihrer Anwendung.

Der Rat überprüft die Lage anhand dieses Berichtes und trifft auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die angemessene Entscheidung.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH