31980R3345

Verordnung (EWG) Nr. 3345/80 der Kommission vom 23. Dezember 1980 über die Erfassung des Versendungslandes in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

Amtsblatt Nr. L 351 vom 24/12/1980 S. 0012 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0054
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0073
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0073


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3345/80 DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1980 über die Erfassung des Versendungslandes in der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. Juni 1975 über die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr (3), insbesondere die Artikel 13, 14 und 15, gilt für die in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages nicht entsprechende Waren.

Die Veredelungserzeugnisse, Zwischenerzeugnisse und unveredelten Waren im Sinne der Richtlinie 69/73/EWG können gemäß der Richtlinie 75/681/EWG (4) aus dem Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaats in das eines anderen verbracht werden. Wenn diese Erzeugnisse und Waren in der Einfuhrstatistik eines Mitgliedstaats erfasst werden, der nicht jenem entspricht, in dem die Bewilligung des aktiven Veredelungsverkehrs erteilt worden ist, so ist es nicht vorgeschrieben, daß dabei das Versendungsland innerhalb der Gemeinschaft angegeben wird. Für die Kohärenz der gemeinschaftlichen Statistiken ist es jedoch wichtig, daß die Erfassung des Versendungslandes erfolgt.

Es kann vorkommen, daß Erzeugnisse und Waren, die nach den vom Anmelder vorgelegten Unterlagen die in den Artikeln 9 und 10 des Vertrages festgelegten Bedingungen erfuellen oder erfuellt haben, in ein Drittland ausgeführt worden sind und danach, ohne infolge einer Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (5) den Ursprung geändert zu haben, von einem Mitgliedstaat aus dem Drittland, in welches sie ausgeführt worden sind, oder aus einem beliebigen anderen Drittland eingeführt werden. Es ist nicht vorgeschrieben, daß diese Waren unter Angabe des Versendungslandes ausserhalb der Gemeinschaft in der Statistik desjenigen Mitgliedstaats erfasst werden, der diese Waren einführt. Für die Kohärenz der gemeinschaftlichen Statistiken ist es jedoch wichtig, daß die Erfassung des Versendungslandes erfolgt.

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Aussenhandelsstatistik -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden verschiedene Sonderbestimmungen nach Maßgabe von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 festgelegt.

Artikel 2

Werden Waren, die in einem Mitgliedstaat dem aktiven Veredelungsverkehr unterliegen, in unveredelter Form, als Veredelungserzeugnisse oder als Zwischenerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 69/73/EWG und gemäß den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 73/95/EWG in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so ist in der statistischen Erhebungsunterlage, die letzterem zur Erfassung dieser Waren in seiner Einfuhr dient, das Versendungsland innerhalb der Gemeinschaft anzugeben.

Artikel 3

Werden Erzeugnisse oder Waren, für die sich feststellen lässt, daß sie entweder aus der Gemeinschaft stammen oder aus einem Drittland stammend in der Gemeinschaft vorher zum freien Verkehr zugelassen waren, in ein Drittland ausgeführt und danach unveredelt oder auf eine Weise, aus der keine Ursprungsänderung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 hervorgeht, ver- oder bearbeitet aus einem Drittland in die Gemeinschaft von einem Mitgliedstaat eingeführt, so ist in der statistischen Erhebungsunterlage, die zur Erfassung dieser Einfuhr dient, das Versendungsland ausserhalb der Gemeinschaft anzugeben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

(1) ABl. Nr. L 183 vom 14.7.1975, S. 3. (2) ABl. Nr. L 329 vom 22.12.1977, S. 3. (3) ABl. Nr. L 58 vom 8.3.1969, S. 1. (4) ABl. Nr. L 301 vom 20.11.1975, S. 1. (5) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 1.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Dezember 1980

Für die Kommission

François-Xavier ORTOLI

Vizepräsident