Verordnung (EWG) Nr. 2164/80 der Kommission vom 8. August 1980 zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1608/76 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste
Amtsblatt Nr. L 214 vom 16/08/1980 S. 0001 - 0022
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0101
++++ VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2164/80 DER KOMMISSION vom 8 . August 1980 zur siebten Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 337/79 des Rates vom 5 . Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1988/80 ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 54 Absatz 5 , in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79 des Rates vom 5 . Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 461/80 ( 4 ) , ist die Verordnung ( EWG ) Nr . 2133/74 ( 5 ) kodifiziert worden . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 der Kommission ( 6 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 730/80 ( 7 ) , sind die Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste festgelegt worden . Um zu verhindern , daß je nach Bestimmung land oder nach dem Nennvolumen des Erzeugnisses unterschiedliche Etiketts gedruckt und auf den Behältnissen angebracht werden , muß vorgesehen werden , daß bestimmte obligatorische Angaben für den innergemeinschaftlichen Handel und für die Einfuhr in die Gemeinschaft auf einem zusätzlichen Etikett erfolgen können , das im gleichen Sichtbereich wie die anderen vorgeschriebenen Angaben angebracht wird . Das Nennvolumen der Behältnisse mit einem Volumen von nicht weniger als 5 Milliliter und nicht mehr als 10 Liter , die für die Aufmachung der Weine und der Traubenmoste im innergemeinschaftlichen Handel verwendet werden können , wird durch die Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1974 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen ( 8 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/1005/EWG ( 9 ) , geregelt . Es ist notwendig , einerseits die Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 an die Änderungen der genannten Richtlinie anzupassen und andererseits , um den Absatz der bereits abgefuellten Weine und Traubenmoste zu erlauben , vorzusehen , daß die Weine und Moste in Behältnissen , die nach Ablauf der Übergangsperioden , die in der gleichen Richtlinie sowie in anderen sich auf sie beziehenden Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschrieben sind , nicht mehr verwendet werden dürfen , bis zur Erschöpfung der Bestände in ihrer Aufmachung zum Verkauf vorrätig gehalten und in Verkehr gebracht werden dürfen . Um zu verhindern , daß der Verbraucher sich falsche Vorstellungen darüber macht , in welchem Staat die Flaschenabfuellung des Erzeugnisses erfolgt ist , müsste vorgeschrieben werden , in welcher Amtssprache bzw . in welchen Amtssprachen die Begriffe anzugeben sind , die auf dem Etikett dem Namen und der Firma des Abfuellers vorangestellt werden ; die Einführung dieser Bestimmung macht die Annahme einer Übergangsvorschrift erforderlich , die den Absatz von abgefuellten Erzeugnissen bis zum 31 . Dezember 1980 erlaubt . Ungarn und die Vereinigten Staaten von Amerika haben beantragt , unter Berücksichtigung der Ausnahmen , die für die Bezeichnung der eingeführten Weine nach Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79 beschlossen werden können , Weine nach der Gemeinschaft ausführen zu können , die die Angabe einer geographischen Einheit tragen . Ungarn , die Vereinigten Staaten von Amerika und Neuseeland haben beantragt , unter Berücksichtigung der Ausnahmen , die nach Artikel 32 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Bezeichnung der eingeführten Weine beschlossen werden können , Weine nach der Gemeinschaft ausführen zu können , die den Namen einer Rebsorte tragen . Ungarn hat beantragt , unter Berücksichtigung der Abweichungen , die nach Artikel 33 Absatz 2 der genannten Verordnung für eingeführte Weine beschlossen werden können , Weine nach der Gemeinschaft ausführen zu können , die die Angabe des Jahrgangs tragen . Um eine Diskriminierung bei der Bezeichnung der eingeführten Weine gegenüber den Gemeinschaftsweinen zu verhindern , ist es angezeigt , die Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 in diesem Sinne zu ergänzen . Für Weine , die zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten und Kanada bestimmt sind , wird vorübergehend vorgesehen , daß Etiketts verwendet werden können , die nicht den Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79 und der Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 entsprechen , namentlich dann , wenn die der gemeinschaftlichen Regelung nicht entsprechenden Angaben durch die Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten oder Kanadas vorgeschrieben sind . Eine endgültige Lösung für die Zulassung von Weinen , deren Etiketts nur der gemeinschaftlichen Regelung entsprechen , in diesen Ländern ist noch nicht gefunden . Um die Ausfuhr in diese beiden Länder nicht zu beeinträchtigen , ist daher nach dem 31 . August 1980 zuzulassen , daß die Etiketts der in die beiden Länder exportierten Weine weiterhin insoweit gemäß den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes hergestellt werden dürfen , als diese von der Gemeinschaftsregelung abweichen . Australien , Bulgarien , Chile , Israel , Neuseeland , Österreich , Rumänien , die Tschechoslowakei , Ungarn und die Vereinigten Staaten von Amerika haben beantragt . Weine nach der Gemeinschaft ausführen zu können , deren Bezeichnung Angaben in bezug auf eine gehobene Qualität , geographische Angaben oder Namen einer Rebsorte umfasst , die in den Anhangen I , II und IV der Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 nicht vorgesehen sind , den einzelstaatlichen Bestimmungen des betreffenden Landes jedoch entsprechen und in Anwendung der in der Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79 vorgesehenen Regeln gestattet werden können . Es ist daher angebracht , die genannten Anhange in diesem Sinn zu erganzen und sie durch Streichung bestimmter Angaben laufend auf dem neuesten Stand zu halten . Für die Bezeichnung der Qualitätsweine b . A . muß die Verwendung der Namen von Rebsorten untersagt werden , die einen Wortteil enthalten , der zu Verwechslungen mit dem Namen eines für die Bezeichnung eines eingeführten Weines verwendeten geographischen Gebietes führen kann . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 wird gemäß folgenden Artikeln geändert . Artikel 2 Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung : " Es ist jedoch zulässig , daß - entweder die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur oder diejenigen über den Mitgliedstaat oder das Drittland , aus dem das Erzeugnis stammt , oder diejenigen über das Nennvolumen des Erzeugnisses auf einem zusätzlichen Etikkett erfolgen , das im gleichen Sichtbereich wie die anderen vorgeschriebenen Angaben angebracht wird , - die vorgeschriebenen Angaben über den Versender oder Importeur , soweit es sich um Behältnisse mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern handelt , unmittelbar auf dem Behältnis erscheinen , falls die anderen vorgeschriebenen Angaben auf einem getrennten Etikett angeführt werden . " Artikel 3 Artikel 3 erhält folgende Fassung : 1 . Artikel 3 Absätze 2 und 3 werden gestrichen 2 . Absatz 4 wird Absatz 2 . 3 . Folgender Absatz wird eingefügt : " ( 3 ) Weine und Traubenmoste , die in solche Behältnisse abgefuellt sind , die nach Auslaufen der Übergangszeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 75/106/EWG bzw . anderer geltender gemeinschaftlicher Bestimmungen nicht mehr verwendet werden dürfen , können nach Artikel 46 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 2133/74 bis zur Erschöpfung der Vorräte zum Verkauf vorrätig gehalten und in den Verkehr gebracht werden , sofern sich insbesondere durch die in Titel II der Verordnung ( EWG ) Nr . 1153/75 genannte Buchhaltung nachweisen lässt , daß das betreffende Erzeugnis vor Auslaufen der genannten Übergangszeiten abgefuellt worden ist . " Artikel 4 In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt : " Wird das Erzeugnis in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht , so werden die im ersten und dritten Unterabsatz genannten Begriffe , die sich auf den Abfueller beziehen , in einer oder mehreren der folgenden Amtssprachen angegeben : - Amtssprache des Mitgliedstaats , in dem das Erzeugnis abgefuellt worden ist , oder - Amtssprache des Mitgliedstaats , in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird , oder - wenn es sich um ein eingeführtes Erzeugnis handelt , - Amtssprache des Mitgliedstaats , in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird , oder - Amtssprache des Drittlandes , in dem die Abfuellung erfolgt ist , sofern diese Amtssprache zugleich eine Amtssprache der Gemeinschaft ist . " Artikel 5 Artikel 12 erhalet folgende Fassung : " Artikel 12 ( 1 ) In Abweichung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2133/74 wird zugelassen , daß aus a ) - Südafrika , - Australien , - Israel - und , soweit sie mit dem Begriff " minösegibor " und nicht mit einer anderen in Punkt 4 des Anhangs I genannten Angabe über eine gehobene Qualität bezeichnet sind , aus Ungarn eingeführte Weine eine in dem in Anhang II enthaltenen Verzeichnis eingetragene geographische Angabe auch dann tragen , wenn der Wein zu nur 85 % aus Trauben gewonnen wurde , die aus dem angegebenen Weinbaugebiet stammen ; b ) den Vereinigten Staaten von Amerika ab 1 . Januar 1983 eingeführte Weine mit dem Namen eines Staates und gegebenenfalls dem Namen einer nachstehenden County oder eines Weinbaugebiets auch dann bezeichnet werden , wenn der betreffende Wein - nur zu 75 % aus Trauben gewonnen wurde , die in dem unter Punkt VIII der Liste in Anhang II genannten Staat oder in einer County geerntet wurde , dessen oder deren Namen angegeben ist , - nur zu 85 % aus Trauben gewonnen wurde , die in dem durch in den Vereinigten Staaten geltenden Bestimmungen festgelegten Weinbaugebiet ( viticultural area ) geerntet wurden , sofern dieser Wein ausschließlich aus dem Staat oder den Staaten stammt , auf deren Gebiet dieses Weinbaugebiet gelegen ist ; c ) den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Weine - mit den Namen von zwei oder nicht mehr als drei Counties , die alle im selben Staat liegen , oder - mit den Namen von zwei oder nicht mehr als drei direkt benachbarten Staaten bezeichnet werden , sofern dieser Wein vollständig aus diesen Counties oder diesen Staaten stammt . ( 2 ) In Abweichung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2133/74 wird zugelassen , daß eingeführte Weine aus a ) Österreich , den Vereinigten Staaten von Amerika und Neuseeland mit den Namen von zwei Rebsorten bezeichnet werden , sofern diese Weine vollständig aus den angegebenen Sorten stammen ; b ) - Australien , - Israel , - Südafrika , - Neuseeland - und , soweit sie mit dem Begriff " minösegibor " und nicht mit einer anderen in Punkt 4 des Anhangs I genannten Angabe über eine gehobene Qualität bezeichnet sind , aus Ungarn , den Namen einer der im Verzeichnis des Anhangs IV eingetragenen Rebsorten auch dann tragen , wenn der Wein nur zu 85 % aus Trauben der angegebenen Rebsorte gewonnen wurde , sofern diese Rebsorte die Art des Weines bestimmt ; c ) den Vereinigten Staaten von Amerika ab 1 . Januar 1983 den Namen einer der im Verzeichnis des Anhangs IV eingetragenen Rebsorte auch dann tragen , wenn der Wein nur zu 75 % aus Trauben der angegebenen Rebsorte gewonnen wurde , sofern diese Rebsorte die Art des Weines bestimmt . ( 3 ) In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2133/74 wird zugelassen , daß eingeführte Weine aus a ) - Südafrika , - Australien , - Israel - und , soweit sie mit dem Begriff " minosegi bor " und nicht mit einer anderen in Punkt 4 des Anhangs I genannten Angabe über eine gehobene Qualität bezeichnet sind , aus Ungarn , eine Jahrgangsangabe auch dann tragen , wenn der Wein nur zu 85 % aus Trauben gewonnen wurde , die aus dem angegebenen Jahr stammen ; b ) den Vereinigten Staaten von Amerika eine Jahrgangsangabe auch dann tragen , wenn der Wein nur zu 95 % aus Trauben gewonnen wurde , die aus dem angegebenen Jahr stammen . " Artikel 6 Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a ) erhält folgende Fassung : " a ) für deutsche Weine : - " Rotling " , - " Ehrentrudis " , - " Affentaler " , - " Badisch Rotgold " , - " Hock " . Der Begriff " Hock " kann nur verwendet werden für die Bezeichnung von Weißwein , der den Namen eines der bestimmten Anbaugebiete Ahr , Hessische Bergstrasse , Mittelrhein , Nahe , Rheingau , Rheinhessen oder Rheinpfalz trägt und aus den Rebsorten Riesling oder Silvaner oder deren Abkömmlingen stammt ; " . Artikel 7 Artikel 21 wird wie folgt geändert : 1 . Absatz 1 dritter Unterabsatz erhält folgende Fassung : " Für Tafelweine und Qualitätsweine b . A . , die zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika und nach Kanada bestimmt sind , dürfen Etiketts verwendet werden , die nicht den Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79 und dieser Verordnung entsprechen , sofern die der gemeinschaftlichen Regelung nicht entsprechenden Angaben dieser Etiketts in dem betreffenden Einfuhrland gesetzlich vorgeschrieben sind und daraus keine Verwechslung mit einem Qualitätswein b . A . oder einem Tafelwein entstehen kann . " 2 . Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt : " Weine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika , deren Bezeichnung und Aufmachung nicht der Verordnung ( EWG ) Nr . 2133/74 und dieser Verordnung entsprechen , können bis zum Abbau der Bestände zum Verkauf bereitgehalten und in den Verkehr gebracht werden , sofern sie bis zum 31 . Dezember 1982 in die Gemeinschaft eingeführt worden sind . " 3 . Absatz 2a wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt : " Wein und Traubenmost , der bis zum 31 . Dezember 1980 abgefuellt und mit Etiketts versehen worden ist , die nicht dem Artikel 4 Absatz 1 vierter Unterabsatz dieser Verordnung entsprechen , kann zum Verkauf bereitgehalten und in den Verkehr gebracht werden . " Artikel 8 1 . Punkt 15 ( BULGARIEN ) in Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 erhält folgende Fassung : " 15 . BULGARIEN - *... ( Katschestveno vino ) - *... ( Visokokatschestveno vino s geografski proishod ) - *... ( Visokokatschestveno vino s kontroliran proishod ) - *... ( Beritba pri palna zrjalost ) - *... ( Beritba na presrjalo grozde ) - *... ( Beritba na botritisirano grozde ) - *... ( Beritba na stafidirano grozde ) - *... ( Podbor na presreli , botritisirani ili stafidirani zarna ) " . 2 . Anhang I wird wie folgt ergänzt : " 16 . CHILE - " reservado " - " gran vino " . " Artikel 9 Anhang II wird wie folgt geändert : 1 . In Kapitel IV ( AUSTRALIEN ) wird folgendes hinzugefügt : a ) unter Nr . 3.2 ( Weinbaugebiet Sunraysia ) das Weinbauuntergebiet - Lindsay Point , b ) unter Nr . 4.1 ( Weinbaugebiet North East Victoria ) das Untergebiet - Ovens Valley , c ) unter Nr . 4 ( Victoria ) werden zugefügt : - 4.7 . Weinbaugebiet Geelong - 4.8 . Weinbaugebiet Bendingo , d ) unter Nr . 5.2 ( Weinbaugebiet Southern Districts ) die Untergebiete - Seaview - Willunga - Currency Creek , e ) unter Nr . 5.3 ( Weinbaugebiet Barossa ) die Untergebiete - Greenock - High Eden - Seppeltsfield , f ) unter Nr . 5.8 ( Weinbaugebiet Riverland ) das Untergebiet - Qualco , g ) Nach Nr . 7 ( Tasmania ) wird folgender Text angefügt : 8 . Northern Territory 8.1 . Weinbaugebiet Alice Springs . 2 . Kapitel VIII ( VEREINIGTE STAATEN ) erhält folgende Fassung : " VIII . VEREINIGTE STAATEN A . Weine , die den Namen eines der folgenden Staaten und/oder den Namen der " Country " , aus dem und der sie stammen , tragen : 1 . Alaska 2 . Arizona 3 . Arkansas 3.1 . Counties : - Conway County - Franklin County - Logan County - Washington County 4 . California 4.1 . Counties : - Alameda County - Amador County - El Dorado County - Fresno County - Lake County - Madera County ( 10 ) - Marin County - Mendocino County - Monterey County - Napa County - Orange County - San Benito County - San Diego County - San Joaquin County - San Luis Obispo County - San Mateo County - Santa Barbara County - Santa Clara County - Santa Cruz County - Sierra County - Solano County - Sonoma County - Ventura County - Yolo County 5 . Colorado 5.1 . Counties ; Jefferson County 6 . Connecticut 6.1 . Counties : - Hartford County - Litchfield County - Windham County - New London County 7 . Florida 7.1 . Counties : - Escambia County - Hillsborough County 8 . Georgia 9 . Idaho 9.1 . Counties : - Canyon County - Gem County 10 . Illinois 10.1 . Counties : - Cook County - Du Page County - Hancock County - Will County 11 . Indiana 11.1 . Counties : - Clark County - Marion County - Monrö County - Posey County - St . Joseph County - Switzerland County ( 11 ) 12 . Iowa 12.1 . Counties : - Boone County - Clayton County - Dickinson County - Iowa County - Madison County 13 . Kentucky 13.1 . Counties : Bourbon County 14 . Maryland 14.1 . Counties : - Baltimore County - Carroll County - Frederick County - Montgomery County - Washington County 15 . Massachusetts 15.1 . Counties : - Dukes County - Middlesex County - Plymouth County - Suffolk County 16 . Michigan 16.1 . Counties : - Allegan County - Berrien County - Grand Traverse County - Leelanau County - Monrö County - Van Buren County - Wavne County 17 . Minnesota 17.1 . Counties : Wright County 18 . Mississippi 18.1 . Counties : - Bolivar County - Oktibbeha County 19 . Missouri 19.1 . Counties : - Callaway County - Christian County - Crawford County - Gasconade County - Jackson County - Johnson County - Phelps County - Platte County - St . Charles County - Saline County - Texas County 20 . New Hampshire 20.1 . Counties : Belknap County 21 . New Jersey 21.1 . Counties : - Atlantic County - Burlington County - Hunterdon County 22 . New Mexico 22.1 . Counties : - Bernalillo County - Chaves County - Dona Ana County 23 . New York 23.1 . Counties : - Cayuga County - Chataugua County - Dutcheß County - Erie County - Livingston County - Monrö County - Niagara County - Ontario County ( 12 ) - Orange County ( 12 ) - Seneca County - Steuben County - Suffolk County - Ulster County - Westchester County - Yates County 24 . North Carolina 24.1 . Counties : - Buncombe County - Chowan County - Duplin County - Hoke County 25 . Ohio 25.1 . Counties : - Adams County ( 12 ) - Ashtabula County - Butler County - Clark County - Clermont County - Clinton County - Eric County - Franklin County - Hamilton County - Lake County - Lorain County - Lucas County - Mahoning County - Miami County - Morrow County - Ottawa County ( 12 ) - Pickaway County - Shelby County - Warren County 26 . Oklahoma 26.1 . Counties : - Atoka County - Kingfisher County 27 . Oregon 27.1 . Counties : - Clackamas County - Douglas County - Hood River County - Jackson County - Lane County - Marion County - Multnomah County - Tillamook County - Washington County - Yamhill County 28 . Pennsylvania 28.1 . Counties : - Adams County ( 13 ) - Allegheny County - Beaver County - Berks County - Bucks County - Centre County - Columbia County - Eric County - Lancaster County - Mifflin County - Montgomery County - Union County 29 . Rhode Island 29.1 . Counties : - Newport County - Providence County 30 . South Carolina 30.1 . Counties : - Chesterfield County - Florence County - Spartanburg County 31 . Texas 31.1 . Counties : - Comal County - Llano County - Lubbock County - Parker County - Val Verde County 32 . Vermont 33 . Virginia 33.1 . Counties : - Frederick County - Greensville County - Loudoun County - Nelson County - Orange County ( 14 ) - Rappahanock County 34 . Washington 34.1 . Counties : - Benton County - Clallam County - Franklin County - King County - Klickitat County - Mason County - Pierce County - Snohomish County - Walla Walla County - Yakima County 35 . Wisconsin 35.1 . Counties : - Dane County - Door County - La Crosse County - Ozaukee County - Sauk County - Vilas County . B . Weine , die den Namen eines der folgenden Staaten und/oder den Namen des Weinbaugebiets ( = viticultural area ) , aus dem sie stammen , tragen : 1 . California 1.1 . Weinbaugebiete : - Alexander Valley - Carmel Valley - Carneros - Central Coast Counties - Clarksburg - Dry Creek ( 15 ) - Dry Creek Region ( 15 ) - Dry Creek Valley ( 15 ) - Edna Valley - Hopland - Lime Kiln Valley - Livermore Valley - Lodi - Los Carneros - Mt . Veeder - Mt . Veeder District - Napa Valley - Napa-Sonoma-Mendocino - North Coast Counties - Paso Robles - Pinnacles - Pope Valley - Redwood Valley - Russian River Valley - Sanel Valley - Santa Clara Valley - Santa Cruz Mountains - Santa Ynez - Santa Ynez Valley - Saratoga - Shenandoah Valley - Sierra Foothills - Solvang - Sonoma Valley - Temecula - Templeton - Yountsville 2 . Missouri 2.1 . Weinbaugebiet : Augusta 3 . New York 3.1 . Weinbaugebiete : - Finger Lakes - Hudson River Region - Lake Erie Islands 4 . Ohio 4.1 . Weinbaugebiet : Isle of St . George 5 . Oregon 5.1 . Weinbaugebiet : Willamette Valley 6 . Washington 6.1 . Weinbaugebiet : Yakima Valley . 3 . Kapitel X ( UNGARN ) erhält folgende Fassung : a ) unter Nummer 1 werden folgende geographische Angaben hinzugefügt : - Asotthalom - Cserkeszolö - Harta - Kecel - Kistelek - Morhalom - Tiszaföldvar - Tiszafüred - Tiszakürt - Tofalu ; b ) unter Nummer 2 werden folgende geographische Angaben hinzugefügt : - Balf - Barsonyos - Csakvar - Csokako - Kisbarat - Kövagoörs - Magyarfalva - Nemesguläs - Örhalom - Tök ; c ) unter Nummer 3 werden folgende geographische Angaben hinzugefügt : - Cserkut - Kövagoszölös - Pincehely - Tolna ; d ) unter Nummer 4 werden folgende geographische Angaben hinzugefügt : - Farkasmaj - Gyöngyöspata - Gyöngyöstarjan - Nagyrede - Rozsas - Szuecsi - Visonta . 4 . Folgende Kapitel werden nach Kapitel XVIII ( JUGOSLAWIEN ) hinzugefügt : " XIX . CHILE Weine , die eine der folgenden Bezeichnungen des Weinbaugebiets oder des Weinbauuntergebiets , aus dem sie stammen , tragen : 1 . Weinbaugebiet Atacama 2 . Weinbaugebiet Coquimbo 3 . Weinbaugebiet Aconcagua 4 . Weinbaugebiet Maipo Weinbauuntergebiete : - Isla de Maipo - Santiago - Pirque - Buin - Santa Ana - Llano del Maipo 5 . Weinbaugebiet Rapel Weinbauuntergebiete : - Rancaqua - Rengo - Peumo - San Fernando - Colchagua - Santa Cruz - Cachapoal - Chimbarongo - Nancagua - Tinguiririca 6 . Weinbaugebiet Maule Weinbauuntergebiete : - Curico - Lontué - Molina - Sagrada Familia - Talca - San Clemente - San Javier - Linares - Cauquenes - Chillan - Quillon - Parral - Villa Alegre 7 . Weinbaugebiet Bio Bio Weinbauuntergebiete : - Yumbel - Cölemu XX . NEUSEELAND Weine , die eine der folgenden Bezeichnungen des Weinbaugebiets oder des Weinbauuntergebiets , aus dem sie stammen , tragen : 1 . Weinbaugebiet Northland Weinbauuntergebiete : - Kaikohe - Kaitaia - Whangarei - Ruakaka - Whatitiri - Sweetwater - Kerikeri - Te Hana - Ruawai - Dargaville - Kohukohu 2 . Weinbaugebiet Rodney Weinbauuntergebiete : - Riverhead - Huapai oder Huapai Valley - Taupaki - Woodhill - Waimauku - Kumeu - Riverlea - Matua Valley 3 . Weinbaugebiet Henderson Weinbauuntergebiete : - Oratia - Glendene - Sunnyvale - Ranui - Lincoln - Henderson Valley 4 . Weinbaugebiet South Auckland Weinbauuntergebiete : - Mangere - Pukekohe - Mangatangi - Thames - Totara - Drury 5 . Weinbaugebiet Te Kauwhata 6 . Weinbaugebiet Gisborne Weinbauuntergebiete : - Tolaga Bay - Waihirere - Matawhero - Wairoa - Ormond - Bushmere - Muriwai - Te Karaka 7 . Weinbaugebiet Hawkes Bay Weinbauuntergebiete : - Esk Valley - Bay View - Taradale - Te Mata - Mt . Erin - Te Awanga - Pakuratahi Valley - Flaxmere - Wharerangi - Meeanee - Eskdale - Greenmeadows - Brookfield - Fernhill - Brookvale - Haumoana - Puketapu - Tuki Tuki - Raupare 8 . Weinbaugebiet Wanganui 9 . Weinbaugebiet Wellington Weinbauuntergebiet Kapiti 10 . Weinbaugebiet Marlborough Weinbauuntergebiete : - Blenheim - Renwick - Benmorven - Omaka - Riverlands - Wairau Valley - Fairhall - Woodbourne 11 . Weinbaugebiet Nelson Weinbauuntergebiete : - Richmond - Moutere - Mariri 12 . Weinbaugebiet Canterbury 13 . Weinbaugebiet Central Otago XXI . TSCHECHOSLOWAKEI Weine mit der Angabe des Namens des Weinbaugebiets " Nitra " . " Artikel 10 In Kapitel II ( FRANKREICH ) des Anhangs III werden in der mittleren Spalte der Begriff " Tokay d'Alsace ( 3 ) " sowie die sich darauf beziehende Fußnote gestrichen . Artikel 11 Anhang IV wird wie folgt geändert : 1 . Kapitel IV erhält folgende Fassung : " IV . ÖSTERREICH In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym * Blauburger * * Blaufränkisch * * Blauer Burgunder , Blauer Spätburgunder , Blauburgunder * Pinot noir , Pinot nero * Weisser Burgunder , Weißburgunder * Pinot blanc * Bouviertraube * * Cabernet * * Cabernet-Sauvignon * * Furmint * * Gewürztraminer * Traminer aromatico * Goldburger * * Jubiläumsrebe * * Merlot * * Müller-Thurgau * Rivaner * Muskat-Ottonel * * Muskat-Sylvaner * Sauvignon * Muskateller , Muscato , Muscat * * Neuburger * * Blauer Portugieser * * Rheinriesling , Riesling renano * * Riesling * * Rotgipfler * * Ruländer * Pinot gris , Pinot grigio , Grauburgunder * Scheurebe * Sämling 88 * St . Laurent * * Sylvaner , Silvaner * * Frühroter Veltliner * Malvasier * Grüner Veltliner * * Roter Veltliner * * Blauer Wildbacher * Schilcher * Welschriesling * * Zierfandler * Spätrot * Blauer Zweigelt * Rotburger " * 2 . Kapitel V erhält folgende Fassung : " V . CHILE In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym * Semillon * * Sauvignon * * Riesling * * Moscatel de Alejandria * * Torontel * * V . CHILE ( Fortsetzung ) In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym * Moscatel blanca * * Cristal * * Pinot blanca * * Chardonnay * * Cabernet-Sauvignon * * Cabernet franc * Cabernet * Cot * Malbec * Merlot * * Verdot * * Pinot negro * Pinot noir * Moscatel negro * * Pais " * * 3 . Kapitel VI erhält folgende Fassung : " VI . VEREINIGTE STAATEN In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym * a ) Rebsorten der Art " Vitis vinifera " * * Aleatico * * Alicante Bouschet * * Alicante Ganzin * Grenache * Aligote * * Barbera * * Black Hamburg * * Black Malvoisie * * Black Muscat * * Blanc Fume * * Burger * * Cabernet * * Cabernet franc * * Cabernet-Sauvignon * * Carignane * * Carnelian * * Charbone * * Chenin blanc * * Cinsaut * * Clairette blanche * * Colombard * * Cot * Malbec * Crötto Moretto * * Dolcetto * * Durif * * Early Burgundy * * Early Muscat * * VI . VEREINIGTE STAATEN ( Fortsetzung ) In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym * Emerald Riesling * * Feher Szagos * * Flame Tokay * * Flora * * Folle blanche * * French Colombard * * Fresia * * Fume Blanc * * Furmint * * Gamay , Gamay noir * * Gewürztraminer * * Gold * * Golden Chasselas , Chasselas dore * * Grand noir * * Gray Riesling * * Green Hungarian * * Grignolino * * Gros Verdot * * Gutedel * * Helena * * Iona * * Lenoir * * Malvasia bianca * Trebbiano * Mataro * * Melon * * Merlot * * Mission * * Mondeuse * * Moscato d'oro * Moscato * Muscat blanc * Moscato * Muscat Hamburg * Moscato * Muscat of Alexandria * Moscato * Muscat Ottonel * * Muller-Thurgau * * Nebbiolo fino * * Nebbiolo Tronero * * Niabell * * Olivette blanche * * Orange Muscat * * Pagadebito * * Palomino * * Pedro Ximenes * * Petit Bouschet * * Petite Sirah * * Pfeffer * * Pinot blanc * * VI . VEREINIGTE STAATEN ( Fortsetzung ) In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym * Pinot Chardonnay , Chardonnay * * Pinot Meunier , Meunier * * Pinot noir * * Pinot gris * * Red Veltliner * * Refosco * * Riesling , White Riesling * * Royalty * * Rubired * * Ruby Cabernet * Salvador * * Sauvignon blanc * * Sauvignon vert * * Sangiovese * * Saperravi * * Semillon * * Sereksia * * Silvaner , Sylvaner * * Souzao * * Thompson Seedleß * * Tinta amarella * * Tinto cao * * Touriga * * Traminer , Red Traminer * * Trebbiano * Ugni blanc * Trousseau * * Veltliner * * Verdelho * * Welschriesling * * White pinot * * Zinfandel * * b ) Rebsorten der Art " Labrusca " und aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangene Rebsorten * * Agwam * * Autora * * Baco * * Baco Noir * * Bellandais * * Beta * * Black Pearl * * Bon Verde * * Burdin blanc * * Campbell's Farly * * Carlos * * Caseade * * VI . VEREINIGTE STAATEN ( Fortsetzung ) In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym * Cascade noir * * Catawba * * Cayuga * Cayuga white * Chambourcin * * Chancellor * * Chancellor noir * * Chelois * * Chelois noir * * Colobel * * Concord * * Cordon rouge * * Cynthiania * * Dattier de Saint-Vellier * * De Chaunac * * Delaware * * Diamond * * Dutcheß * * Elvira * * Florental * * Foch * * Garonnet * * Iona * * Isabella * * Ives * * Landal * * Landot noir * * Leon Millot * * Marechal Foch * * Merlyn noir * * Missouri Riesling * * Muscadine * * Niagara * * Noah * * Palissandre * * Ravat blanc * * Ravat noir * * Rayon d'Or * * Roucaneuf * * Rosette * * Rongeon * * Scibel * * Scuppernong * * Seyve-Villard * Seyval * Steuben * * Verdelet * * Vergennes * * VI . VEREINIGTE STAATEN ( Fortsetzung ) In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym * Vidal * Vidal Blanc * Vignole * * Villard blanc * * Villard noir " * * 4 . In Kapitel VIII ( ISRÄL ) werden zugefügt : - in der linken Spalte die Namen der Rebsorten Ugni blanc , Black Malvoisie und Tinta amarella ; - in der rechten Spalte die Begriffe Malvasia und Malvasia bianca als Synonyme von Malvoisie und der Begriff Trebbiano als Synonym von Ugni blanc . 5 . In Kapitel X ( RUMÄNIEN ) wird in der rechten Spalte nach dem Wort " blauer Spätburgunder " das Wort " Spätburgunder " eingefügt . 6 . Folgende Kapitel werden zugefügt : " XV . NEUSEELAND In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym * Cabernet-Sauvignon * * Chardonnay * Pinot Chardonnay * Chasselas * Chasselas Dore , Golden Chasselas * Chenin Blanc * * Gamay Teinturier * * Grey Riesling * * Malbec * * Me * scone Nera * Melasconera * Meriot * * Meunier * Pinot Meunier * Muller-Thurgau * * Muscat Dr Hogg * * Muscat Hamburg * * Palomino * * Pinot Gris * * Pinot Noir * * Pinotage * * Refosco * * Rhine Riesling * White Riesling * Sauvignon Blanc * * Semillon * * Shiraz * * Sylvaner * * Gewürztraminer * * Chasselas Rose * * XVI . TSCHECHOSLOWAKEI In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym * Vlaßky Rizling * Vlaßky Riesling " * Artikel 12 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie ist ab 1 . September 1980 anwendbar ; ausgenommen sind die Artikel 3 und 4 , die ab 1 . Januar 1981 Anwendung finden . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel , den 8 . August 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 195 vom 29 . 7 . 1980 , S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979 , S . 99 . ( 4 ) ABl . Nr . L 57 vom 29 . 2 . 1980 , S . 36 . ( 5 ) ABl . Nr . L 227 vom 17 . 8 . 1974 , S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 183 vom 8 . 7 . 1976 , S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 83 vom 28 . 3 . 1980 , S . 18 . ( 8 ) ABl . Nr . L 42 vom 15 . 2 . 1975 , S . 1 . ( 9 ) ABl . Nr . L 308 vom 4 . 12 . 1979 , S . 25 . ( 10 ) Die Angabe dieser County wird von der Angabe des Staates begleitet , zu dem diese County gehört . ( 11 ) Die Angabe dieser County wird von der Angabe des Staates begleitet , zu dem diese County gehört . ( 12 ) Die Angabe dieser County wird von der Angabe des Staates begleitet , zu dem diese County gehört . ( 13 ) Die Angabe dieser County wird von der Angabe des Staates begleitet , zu dem diese County gehört . ( 14 ) Die Angabe dieses Weinbaugebiets wird von der Angabe des Staates begleitet , zu dem dieses Weinbaugebiet gehört . ( 15 ) Die Angabe dieses Weinbaugebietes wird von der Angabe des Staates begleitet , zu dem dieses Weinbaugebiet gehört .