31980R2164

Verordnung (EWG) Nr. 2164/80 der Kommission vom 8. August 1980 zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1608/76 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

Amtsblatt Nr. L 214 vom 16/08/1980 S. 0001 - 0022
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 30 S. 0101


++++

VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2164/80 DER KOMMISSION

vom 8 . August 1980

zur siebten Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 337/79 des Rates vom 5 . Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1988/80 ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 54 Absatz 5 ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79 des Rates vom 5 . Februar 1979 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 461/80 ( 4 ) , ist die Verordnung ( EWG ) Nr . 2133/74 ( 5 ) kodifiziert worden . Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 der Kommission ( 6 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 730/80 ( 7 ) , sind die Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und Traubenmoste festgelegt worden .

Um zu verhindern , daß je nach Bestimmung land oder nach dem Nennvolumen des Erzeugnisses unterschiedliche Etiketts gedruckt und auf den Behältnissen angebracht werden , muß vorgesehen werden , daß bestimmte obligatorische Angaben für den innergemeinschaftlichen Handel und für die Einfuhr in die Gemeinschaft auf einem zusätzlichen Etikett erfolgen können , das im gleichen Sichtbereich wie die anderen vorgeschriebenen Angaben angebracht wird .

Das Nennvolumen der Behältnisse mit einem Volumen von nicht weniger als 5 Milliliter und nicht mehr als 10 Liter , die für die Aufmachung der Weine und der Traubenmoste im innergemeinschaftlichen Handel verwendet werden können , wird durch die Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19 . Dezember 1974 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen in Fertigpackungen ( 8 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/1005/EWG ( 9 ) , geregelt . Es ist notwendig , einerseits die Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 an die Änderungen der genannten Richtlinie anzupassen und andererseits , um den Absatz der bereits abgefuellten Weine und Traubenmoste zu erlauben , vorzusehen , daß die Weine und Moste in Behältnissen , die nach Ablauf der Übergangsperioden , die in der gleichen Richtlinie sowie in anderen sich auf sie beziehenden Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschrieben sind , nicht mehr verwendet werden dürfen , bis zur Erschöpfung der Bestände in ihrer Aufmachung zum Verkauf vorrätig gehalten und in Verkehr gebracht werden dürfen .

Um zu verhindern , daß der Verbraucher sich falsche Vorstellungen darüber macht , in welchem Staat die Flaschenabfuellung des Erzeugnisses erfolgt ist , müsste vorgeschrieben werden , in welcher Amtssprache bzw . in welchen Amtssprachen die Begriffe anzugeben sind , die auf dem Etikett dem Namen und der Firma des Abfuellers vorangestellt werden ; die Einführung dieser Bestimmung macht die Annahme einer Übergangsvorschrift erforderlich , die den Absatz von abgefuellten Erzeugnissen bis zum 31 . Dezember 1980 erlaubt .

Ungarn und die Vereinigten Staaten von Amerika haben beantragt , unter Berücksichtigung der Ausnahmen , die für die Bezeichnung der eingeführten Weine nach Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79 beschlossen werden können , Weine nach der Gemeinschaft ausführen zu können , die die Angabe einer geographischen Einheit tragen . Ungarn , die Vereinigten Staaten von Amerika und Neuseeland haben beantragt , unter Berücksichtigung der Ausnahmen , die nach Artikel 32 Absatz 2 der genannten Verordnung für die Bezeichnung der eingeführten Weine beschlossen werden können , Weine nach der Gemeinschaft ausführen zu können , die den Namen einer Rebsorte tragen . Ungarn hat beantragt , unter Berücksichtigung der Abweichungen , die nach Artikel 33 Absatz 2 der genannten Verordnung für eingeführte Weine beschlossen werden können , Weine nach der Gemeinschaft ausführen zu können , die die Angabe des Jahrgangs tragen . Um eine Diskriminierung bei der Bezeichnung der eingeführten Weine gegenüber den Gemeinschaftsweinen zu verhindern , ist es angezeigt , die Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 in diesem Sinne zu ergänzen .

Für Weine , die zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten und Kanada bestimmt sind , wird vorübergehend vorgesehen , daß Etiketts verwendet werden können , die nicht den Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79 und der Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 entsprechen , namentlich dann , wenn die der gemeinschaftlichen Regelung nicht entsprechenden Angaben durch die Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten oder Kanadas vorgeschrieben sind . Eine endgültige Lösung für die Zulassung von Weinen , deren Etiketts nur der gemeinschaftlichen Regelung entsprechen , in diesen Ländern ist noch nicht gefunden . Um die Ausfuhr in diese beiden Länder nicht zu beeinträchtigen , ist daher nach dem 31 . August 1980 zuzulassen , daß die Etiketts der in die beiden Länder exportierten Weine weiterhin insoweit gemäß den Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes hergestellt werden dürfen , als diese von der Gemeinschaftsregelung abweichen .

Australien , Bulgarien , Chile , Israel , Neuseeland , Österreich , Rumänien , die Tschechoslowakei , Ungarn und die Vereinigten Staaten von Amerika haben beantragt . Weine nach der Gemeinschaft ausführen zu können , deren Bezeichnung Angaben in bezug auf eine gehobene Qualität , geographische Angaben oder Namen einer Rebsorte umfasst , die in den Anhangen I , II und IV der Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 nicht vorgesehen sind , den einzelstaatlichen Bestimmungen des betreffenden Landes jedoch entsprechen und in Anwendung der in der Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79 vorgesehenen Regeln gestattet werden können . Es ist daher angebracht , die genannten Anhange in diesem Sinn zu erganzen und sie durch Streichung bestimmter Angaben laufend auf dem neuesten Stand zu halten .

Für die Bezeichnung der Qualitätsweine b . A . muß die Verwendung der Namen von Rebsorten untersagt werden , die einen Wortteil enthalten , der zu Verwechslungen mit dem Namen eines für die Bezeichnung eines eingeführten Weines verwendeten geographischen Gebietes führen kann .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 wird gemäß folgenden Artikeln geändert .

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung :

" Es ist jedoch zulässig , daß

- entweder die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur oder diejenigen über den Mitgliedstaat oder das Drittland , aus dem das Erzeugnis stammt , oder diejenigen über das Nennvolumen des Erzeugnisses auf einem zusätzlichen Etikkett erfolgen , das im gleichen Sichtbereich wie die anderen vorgeschriebenen Angaben angebracht wird ,

- die vorgeschriebenen Angaben über den Versender oder Importeur , soweit es sich um Behältnisse mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern handelt , unmittelbar auf dem Behältnis erscheinen , falls die anderen vorgeschriebenen Angaben auf einem getrennten Etikett angeführt werden . "

Artikel 3

Artikel 3 erhält folgende Fassung :

1 . Artikel 3 Absätze 2 und 3 werden gestrichen

2 . Absatz 4 wird Absatz 2 .

3 . Folgender Absatz wird eingefügt :

" ( 3 ) Weine und Traubenmoste , die in solche Behältnisse abgefuellt sind , die nach Auslaufen der Übergangszeiten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 75/106/EWG bzw . anderer geltender gemeinschaftlicher Bestimmungen nicht mehr verwendet werden dürfen , können nach Artikel 46 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung ( EWG ) Nr . 2133/74 bis zur Erschöpfung der Vorräte zum Verkauf vorrätig gehalten und in den Verkehr gebracht werden , sofern sich insbesondere durch die in Titel II der Verordnung ( EWG ) Nr . 1153/75 genannte Buchhaltung nachweisen lässt , daß das betreffende Erzeugnis vor Auslaufen der genannten Übergangszeiten abgefuellt worden ist . "

Artikel 4

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt :

" Wird das Erzeugnis in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht , so werden die im ersten und dritten Unterabsatz genannten Begriffe , die sich auf den Abfueller beziehen , in einer oder mehreren der folgenden Amtssprachen angegeben :

- Amtssprache des Mitgliedstaats , in dem das Erzeugnis abgefuellt worden ist , oder

- Amtssprache des Mitgliedstaats , in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird , oder

- wenn es sich um ein eingeführtes Erzeugnis handelt ,

- Amtssprache des Mitgliedstaats , in dem das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird , oder

- Amtssprache des Drittlandes , in dem die Abfuellung erfolgt ist , sofern diese Amtssprache zugleich eine Amtssprache der Gemeinschaft ist . "

Artikel 5

Artikel 12 erhalet folgende Fassung :

" Artikel 12

( 1 ) In Abweichung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2133/74 wird zugelassen , daß aus

a ) - Südafrika ,

- Australien ,

- Israel

- und , soweit sie mit dem Begriff " minösegibor " und nicht mit einer anderen in Punkt 4 des Anhangs I genannten Angabe über eine gehobene Qualität bezeichnet sind , aus Ungarn

eingeführte Weine eine in dem in Anhang II enthaltenen Verzeichnis eingetragene geographische Angabe auch dann tragen , wenn der Wein zu nur 85 % aus Trauben gewonnen wurde , die aus dem angegebenen Weinbaugebiet stammen ;

b ) den Vereinigten Staaten von Amerika ab 1 . Januar 1983 eingeführte Weine mit dem Namen eines Staates und gegebenenfalls dem Namen einer nachstehenden County oder eines Weinbaugebiets auch dann bezeichnet werden , wenn der betreffende Wein

- nur zu 75 % aus Trauben gewonnen wurde , die in dem unter Punkt VIII der Liste in Anhang II genannten Staat oder in einer County geerntet wurde , dessen oder deren Namen angegeben ist ,

- nur zu 85 % aus Trauben gewonnen wurde , die in dem durch in den Vereinigten Staaten geltenden Bestimmungen festgelegten Weinbaugebiet ( viticultural area ) geerntet wurden ,

sofern dieser Wein ausschließlich aus dem Staat oder den Staaten stammt , auf deren Gebiet dieses Weinbaugebiet gelegen ist ;

c ) den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Weine

- mit den Namen von zwei oder nicht mehr als drei Counties , die alle im selben Staat liegen , oder

- mit den Namen von zwei oder nicht mehr als drei direkt benachbarten Staaten bezeichnet werden ,

sofern dieser Wein vollständig aus diesen Counties oder diesen Staaten stammt .

( 2 ) In Abweichung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2133/74 wird zugelassen , daß eingeführte Weine aus

a ) Österreich , den Vereinigten Staaten von Amerika und Neuseeland mit den Namen von zwei Rebsorten bezeichnet werden , sofern diese Weine vollständig aus den angegebenen Sorten stammen ;

b ) - Australien ,

- Israel ,

- Südafrika ,

- Neuseeland

- und , soweit sie mit dem Begriff " minösegibor " und nicht mit einer anderen in Punkt 4 des Anhangs I genannten Angabe über eine gehobene Qualität bezeichnet sind , aus Ungarn ,

den Namen einer der im Verzeichnis des Anhangs IV eingetragenen Rebsorten auch dann tragen , wenn der Wein nur zu 85 % aus Trauben der angegebenen Rebsorte gewonnen wurde , sofern diese Rebsorte die Art des Weines bestimmt ;

c ) den Vereinigten Staaten von Amerika ab 1 . Januar 1983 den Namen einer der im Verzeichnis des Anhangs IV eingetragenen Rebsorte auch dann tragen , wenn der Wein nur zu 75 % aus Trauben der angegebenen Rebsorte gewonnen wurde , sofern diese Rebsorte die Art des Weines bestimmt .

( 3 ) In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2133/74 wird zugelassen , daß eingeführte Weine aus

a ) - Südafrika ,

- Australien ,

- Israel

- und , soweit sie mit dem Begriff " minosegi bor " und nicht mit einer anderen in Punkt 4 des Anhangs I genannten Angabe über eine gehobene Qualität bezeichnet sind , aus Ungarn ,

eine Jahrgangsangabe auch dann tragen , wenn der Wein nur zu 85 % aus Trauben gewonnen wurde , die aus dem angegebenen Jahr stammen ;

b ) den Vereinigten Staaten von Amerika eine Jahrgangsangabe auch dann tragen , wenn der Wein nur zu 95 % aus Trauben gewonnen wurde , die aus dem angegebenen Jahr stammen . "

Artikel 6

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a ) erhält folgende Fassung :

" a ) für deutsche Weine :

- " Rotling " ,

- " Ehrentrudis " ,

- " Affentaler " ,

- " Badisch Rotgold " ,

- " Hock " .

Der Begriff " Hock " kann nur verwendet werden für die Bezeichnung von Weißwein , der den Namen eines der bestimmten Anbaugebiete Ahr , Hessische Bergstrasse , Mittelrhein , Nahe , Rheingau , Rheinhessen oder Rheinpfalz trägt und aus den Rebsorten Riesling oder Silvaner oder deren Abkömmlingen stammt ; " .

Artikel 7

Artikel 21 wird wie folgt geändert :

1 . Absatz 1 dritter Unterabsatz erhält folgende Fassung :

" Für Tafelweine und Qualitätsweine b . A . , die zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika und nach Kanada bestimmt sind , dürfen Etiketts verwendet werden , die nicht den Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 355/79 und dieser Verordnung entsprechen , sofern die der gemeinschaftlichen Regelung nicht entsprechenden Angaben dieser Etiketts in dem betreffenden Einfuhrland gesetzlich vorgeschrieben sind und daraus keine Verwechslung mit einem Qualitätswein b . A . oder einem Tafelwein entstehen kann . "

2 . Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt :

" Weine mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika , deren Bezeichnung und Aufmachung nicht der Verordnung ( EWG ) Nr . 2133/74 und dieser Verordnung entsprechen , können bis zum Abbau der Bestände zum Verkauf bereitgehalten und in den Verkehr gebracht werden , sofern sie bis zum 31 . Dezember 1982 in die Gemeinschaft eingeführt worden sind . "

3 . Absatz 2a wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt :

" Wein und Traubenmost , der bis zum 31 . Dezember 1980 abgefuellt und mit Etiketts versehen worden ist , die nicht dem Artikel 4 Absatz 1 vierter Unterabsatz dieser Verordnung entsprechen , kann zum Verkauf bereitgehalten und in den Verkehr gebracht werden . "

Artikel 8

1 . Punkt 15 ( BULGARIEN ) in Anhang I der Verordnung ( EWG ) Nr . 1608/76 erhält folgende Fassung :

" 15 . BULGARIEN

- *... ( Katschestveno vino )

- *... ( Visokokatschestveno vino s geografski proishod )

- *... ( Visokokatschestveno vino s kontroliran proishod )

- *... ( Beritba pri palna zrjalost )

- *... ( Beritba na presrjalo grozde )

- *... ( Beritba na botritisirano grozde )

- *... ( Beritba na stafidirano grozde )

- *... ( Podbor na presreli , botritisirani ili stafidirani zarna ) " .

2 . Anhang I wird wie folgt ergänzt :

" 16 . CHILE

- " reservado "

- " gran vino " . "

Artikel 9

Anhang II wird wie folgt geändert :

1 . In Kapitel IV ( AUSTRALIEN ) wird folgendes hinzugefügt :

a ) unter Nr . 3.2 ( Weinbaugebiet Sunraysia ) das Weinbauuntergebiet

- Lindsay Point ,

b ) unter Nr . 4.1 ( Weinbaugebiet North East Victoria ) das Untergebiet

- Ovens Valley ,

c ) unter Nr . 4 ( Victoria ) werden zugefügt :

- 4.7 . Weinbaugebiet Geelong

- 4.8 . Weinbaugebiet Bendingo ,

d ) unter Nr . 5.2 ( Weinbaugebiet Southern Districts ) die Untergebiete

- Seaview

- Willunga

- Currency Creek ,

e ) unter Nr . 5.3 ( Weinbaugebiet Barossa ) die Untergebiete

- Greenock

- High Eden

- Seppeltsfield ,

f ) unter Nr . 5.8 ( Weinbaugebiet Riverland ) das Untergebiet

- Qualco ,

g ) Nach Nr . 7 ( Tasmania ) wird folgender Text angefügt :

8 . Northern Territory

8.1 . Weinbaugebiet Alice Springs .

2 . Kapitel VIII ( VEREINIGTE STAATEN ) erhält folgende Fassung :

" VIII . VEREINIGTE STAATEN

A . Weine , die den Namen eines der folgenden Staaten und/oder den Namen der " Country " , aus dem und der sie stammen , tragen :

1 . Alaska

2 . Arizona

3 . Arkansas

3.1 . Counties :

- Conway County

- Franklin County

- Logan County

- Washington County

4 . California

4.1 . Counties :

- Alameda County

- Amador County

- El Dorado County

- Fresno County

- Lake County

- Madera County ( 10 )

- Marin County

- Mendocino County

- Monterey County

- Napa County

- Orange County

- San Benito County

- San Diego County

- San Joaquin County

- San Luis Obispo County

- San Mateo County

- Santa Barbara County

- Santa Clara County

- Santa Cruz County

- Sierra County

- Solano County

- Sonoma County

- Ventura County

- Yolo County

5 . Colorado

5.1 . Counties ; Jefferson County

6 . Connecticut

6.1 . Counties :

- Hartford County

- Litchfield County

- Windham County

- New London County

7 . Florida

7.1 . Counties :

- Escambia County

- Hillsborough County

8 . Georgia

9 . Idaho

9.1 . Counties :

- Canyon County

- Gem County

10 . Illinois

10.1 . Counties :

- Cook County

- Du Page County

- Hancock County

- Will County

11 . Indiana

11.1 . Counties :

- Clark County

- Marion County

- Monrö County

- Posey County

- St . Joseph County

- Switzerland County ( 11 )

12 . Iowa

12.1 . Counties :

- Boone County

- Clayton County

- Dickinson County

- Iowa County

- Madison County

13 . Kentucky

13.1 . Counties : Bourbon County

14 . Maryland

14.1 . Counties :

- Baltimore County

- Carroll County

- Frederick County

- Montgomery County

- Washington County

15 . Massachusetts

15.1 . Counties :

- Dukes County

- Middlesex County

- Plymouth County

- Suffolk County

16 . Michigan

16.1 . Counties :

- Allegan County

- Berrien County

- Grand Traverse County

- Leelanau County

- Monrö County

- Van Buren County

- Wavne County

17 . Minnesota

17.1 . Counties : Wright County

18 . Mississippi

18.1 . Counties :

- Bolivar County

- Oktibbeha County

19 . Missouri

19.1 . Counties :

- Callaway County

- Christian County

- Crawford County

- Gasconade County

- Jackson County

- Johnson County

- Phelps County

- Platte County

- St . Charles County

- Saline County

- Texas County

20 . New Hampshire

20.1 . Counties : Belknap County

21 . New Jersey

21.1 . Counties :

- Atlantic County

- Burlington County

- Hunterdon County

22 . New Mexico

22.1 . Counties :

- Bernalillo County

- Chaves County

- Dona Ana County

23 . New York

23.1 . Counties :

- Cayuga County

- Chataugua County

- Dutcheß County

- Erie County

- Livingston County

- Monrö County

- Niagara County

- Ontario County ( 12 )

- Orange County ( 12 )

- Seneca County

- Steuben County

- Suffolk County

- Ulster County

- Westchester County

- Yates County

24 . North Carolina

24.1 . Counties :

- Buncombe County

- Chowan County

- Duplin County

- Hoke County

25 . Ohio

25.1 . Counties :

- Adams County ( 12 )

- Ashtabula County

- Butler County

- Clark County

- Clermont County

- Clinton County

- Eric County

- Franklin County

- Hamilton County

- Lake County

- Lorain County

- Lucas County

- Mahoning County

- Miami County

- Morrow County

- Ottawa County ( 12 )

- Pickaway County

- Shelby County

- Warren County

26 . Oklahoma

26.1 . Counties :

- Atoka County

- Kingfisher County

27 . Oregon

27.1 . Counties :

- Clackamas County

- Douglas County

- Hood River County

- Jackson County

- Lane County

- Marion County

- Multnomah County

- Tillamook County

- Washington County

- Yamhill County

28 . Pennsylvania

28.1 . Counties :

- Adams County ( 13 )

- Allegheny County

- Beaver County

- Berks County

- Bucks County

- Centre County

- Columbia County

- Eric County

- Lancaster County

- Mifflin County

- Montgomery County

- Union County

29 . Rhode Island

29.1 . Counties :

- Newport County

- Providence County

30 . South Carolina

30.1 . Counties :

- Chesterfield County

- Florence County

- Spartanburg County

31 . Texas

31.1 . Counties :

- Comal County

- Llano County

- Lubbock County

- Parker County

- Val Verde County

32 . Vermont

33 . Virginia

33.1 . Counties :

- Frederick County

- Greensville County

- Loudoun County

- Nelson County

- Orange County ( 14 )

- Rappahanock County

34 . Washington

34.1 . Counties :

- Benton County

- Clallam County

- Franklin County

- King County

- Klickitat County

- Mason County

- Pierce County

- Snohomish County

- Walla Walla County

- Yakima County

35 . Wisconsin

35.1 . Counties :

- Dane County

- Door County

- La Crosse County

- Ozaukee County

- Sauk County

- Vilas County .

B . Weine , die den Namen eines der folgenden Staaten und/oder den Namen des Weinbaugebiets ( = viticultural area ) , aus dem sie stammen , tragen :

1 . California

1.1 . Weinbaugebiete :

- Alexander Valley

- Carmel Valley

- Carneros

- Central Coast Counties

- Clarksburg

- Dry Creek ( 15 )

- Dry Creek Region ( 15 )

- Dry Creek Valley ( 15 )

- Edna Valley

- Hopland

- Lime Kiln Valley

- Livermore Valley

- Lodi

- Los Carneros

- Mt . Veeder

- Mt . Veeder District

- Napa Valley

- Napa-Sonoma-Mendocino

- North Coast Counties

- Paso Robles

- Pinnacles

- Pope Valley

- Redwood Valley

- Russian River Valley

- Sanel Valley

- Santa Clara Valley

- Santa Cruz Mountains

- Santa Ynez

- Santa Ynez Valley

- Saratoga

- Shenandoah Valley

- Sierra Foothills

- Solvang

- Sonoma Valley

- Temecula

- Templeton

- Yountsville

2 . Missouri

2.1 . Weinbaugebiet : Augusta

3 . New York

3.1 . Weinbaugebiete :

- Finger Lakes

- Hudson River Region

- Lake Erie Islands

4 . Ohio

4.1 . Weinbaugebiet : Isle of St . George

5 . Oregon

5.1 . Weinbaugebiet : Willamette Valley

6 . Washington

6.1 . Weinbaugebiet : Yakima Valley .

3 . Kapitel X ( UNGARN ) erhält folgende Fassung :

a ) unter Nummer 1 werden folgende geographische Angaben hinzugefügt :

- Asotthalom

- Cserkeszolö

- Harta

- Kecel

- Kistelek

- Morhalom

- Tiszaföldvar

- Tiszafüred

- Tiszakürt

- Tofalu ;

b ) unter Nummer 2 werden folgende geographische Angaben hinzugefügt :

- Balf

- Barsonyos

- Csakvar

- Csokako

- Kisbarat

- Kövagoörs

- Magyarfalva

- Nemesguläs

- Örhalom

- Tök ;

c ) unter Nummer 3 werden folgende geographische Angaben hinzugefügt :

- Cserkut

- Kövagoszölös

- Pincehely

- Tolna ;

d ) unter Nummer 4 werden folgende geographische Angaben hinzugefügt :

- Farkasmaj

- Gyöngyöspata

- Gyöngyöstarjan

- Nagyrede

- Rozsas

- Szuecsi

- Visonta .

4 . Folgende Kapitel werden nach Kapitel XVIII ( JUGOSLAWIEN ) hinzugefügt :

" XIX . CHILE

Weine , die eine der folgenden Bezeichnungen des Weinbaugebiets oder des Weinbauuntergebiets , aus dem sie stammen , tragen :

1 . Weinbaugebiet Atacama

2 . Weinbaugebiet Coquimbo

3 . Weinbaugebiet Aconcagua

4 . Weinbaugebiet Maipo

Weinbauuntergebiete :

- Isla de Maipo

- Santiago

- Pirque

- Buin

- Santa Ana

- Llano del Maipo

5 . Weinbaugebiet Rapel

Weinbauuntergebiete :

- Rancaqua

- Rengo

- Peumo

- San Fernando

- Colchagua

- Santa Cruz

- Cachapoal

- Chimbarongo

- Nancagua

- Tinguiririca

6 . Weinbaugebiet Maule

Weinbauuntergebiete :

- Curico

- Lontué

- Molina

- Sagrada Familia

- Talca

- San Clemente

- San Javier

- Linares

- Cauquenes

- Chillan

- Quillon

- Parral

- Villa Alegre

7 . Weinbaugebiet Bio Bio

Weinbauuntergebiete :

- Yumbel

- Cölemu

XX . NEUSEELAND

Weine , die eine der folgenden Bezeichnungen des Weinbaugebiets oder des Weinbauuntergebiets , aus dem sie stammen , tragen :

1 . Weinbaugebiet Northland

Weinbauuntergebiete :

- Kaikohe

- Kaitaia

- Whangarei

- Ruakaka

- Whatitiri

- Sweetwater

- Kerikeri

- Te Hana

- Ruawai

- Dargaville

- Kohukohu

2 . Weinbaugebiet Rodney

Weinbauuntergebiete :

- Riverhead

- Huapai oder Huapai Valley

- Taupaki

- Woodhill

- Waimauku

- Kumeu

- Riverlea

- Matua Valley

3 . Weinbaugebiet Henderson

Weinbauuntergebiete :

- Oratia

- Glendene

- Sunnyvale

- Ranui

- Lincoln

- Henderson Valley

4 . Weinbaugebiet South Auckland

Weinbauuntergebiete :

- Mangere

- Pukekohe

- Mangatangi

- Thames

- Totara

- Drury

5 . Weinbaugebiet Te Kauwhata

6 . Weinbaugebiet Gisborne

Weinbauuntergebiete :

- Tolaga Bay

- Waihirere

- Matawhero

- Wairoa

- Ormond

- Bushmere

- Muriwai

- Te Karaka

7 . Weinbaugebiet Hawkes Bay

Weinbauuntergebiete :

- Esk Valley

- Bay View

- Taradale

- Te Mata

- Mt . Erin

- Te Awanga

- Pakuratahi Valley

- Flaxmere

- Wharerangi

- Meeanee

- Eskdale

- Greenmeadows

- Brookfield

- Fernhill

- Brookvale

- Haumoana

- Puketapu

- Tuki Tuki

- Raupare

8 . Weinbaugebiet Wanganui

9 . Weinbaugebiet Wellington

Weinbauuntergebiet Kapiti

10 . Weinbaugebiet Marlborough

Weinbauuntergebiete :

- Blenheim

- Renwick

- Benmorven

- Omaka

- Riverlands

- Wairau Valley

- Fairhall

- Woodbourne

11 . Weinbaugebiet Nelson

Weinbauuntergebiete :

- Richmond

- Moutere

- Mariri

12 . Weinbaugebiet Canterbury

13 . Weinbaugebiet Central Otago

XXI . TSCHECHOSLOWAKEI

Weine mit der Angabe des Namens des Weinbaugebiets " Nitra " . "

Artikel 10

In Kapitel II ( FRANKREICH ) des Anhangs III werden in der mittleren Spalte der Begriff " Tokay d'Alsace ( 3 ) " sowie die sich darauf beziehende Fußnote gestrichen .

Artikel 11

Anhang IV wird wie folgt geändert :

1 . Kapitel IV erhält folgende Fassung :

" IV . ÖSTERREICH

In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym *

Blauburger * *

Blaufränkisch * *

Blauer Burgunder , Blauer Spätburgunder , Blauburgunder * Pinot noir , Pinot nero *

Weisser Burgunder , Weißburgunder * Pinot blanc *

Bouviertraube * *

Cabernet * *

Cabernet-Sauvignon * *

Furmint * *

Gewürztraminer * Traminer aromatico *

Goldburger * *

Jubiläumsrebe * *

Merlot * *

Müller-Thurgau * Rivaner *

Muskat-Ottonel * *

Muskat-Sylvaner * Sauvignon *

Muskateller , Muscato , Muscat * *

Neuburger * *

Blauer Portugieser * *

Rheinriesling , Riesling renano * *

Riesling * *

Rotgipfler * *

Ruländer * Pinot gris , Pinot grigio , Grauburgunder *

Scheurebe * Sämling 88 *

St . Laurent * *

Sylvaner , Silvaner * *

Frühroter Veltliner * Malvasier *

Grüner Veltliner * *

Roter Veltliner * *

Blauer Wildbacher * Schilcher *

Welschriesling * *

Zierfandler * Spätrot *

Blauer Zweigelt * Rotburger " *

2 . Kapitel V erhält folgende Fassung :

" V . CHILE

In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym *

Semillon * *

Sauvignon * *

Riesling * *

Moscatel de Alejandria * *

Torontel * *

V . CHILE ( Fortsetzung )

In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym *

Moscatel blanca * *

Cristal * *

Pinot blanca * *

Chardonnay * *

Cabernet-Sauvignon * *

Cabernet franc * Cabernet *

Cot * Malbec *

Merlot * *

Verdot * *

Pinot negro * Pinot noir *

Moscatel negro * *

Pais " * *

3 . Kapitel VI erhält folgende Fassung :

" VI . VEREINIGTE STAATEN

In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym *

a ) Rebsorten der Art " Vitis vinifera " * *

Aleatico * *

Alicante Bouschet * *

Alicante Ganzin * Grenache *

Aligote * *

Barbera * *

Black Hamburg * *

Black Malvoisie * *

Black Muscat * *

Blanc Fume * *

Burger * *

Cabernet * *

Cabernet franc * *

Cabernet-Sauvignon * *

Carignane * *

Carnelian * *

Charbone * *

Chenin blanc * *

Cinsaut * *

Clairette blanche * *

Colombard * *

Cot * Malbec *

Crötto Moretto * *

Dolcetto * *

Durif * *

Early Burgundy * *

Early Muscat * *

VI . VEREINIGTE STAATEN ( Fortsetzung )

In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym *

Emerald Riesling * *

Feher Szagos * *

Flame Tokay * *

Flora * *

Folle blanche * *

French Colombard * *

Fresia * *

Fume Blanc * *

Furmint * *

Gamay , Gamay noir * *

Gewürztraminer * *

Gold * *

Golden Chasselas , Chasselas dore * *

Grand noir * *

Gray Riesling * *

Green Hungarian * *

Grignolino * *

Gros Verdot * *

Gutedel * *

Helena * *

Iona * *

Lenoir * *

Malvasia bianca * Trebbiano *

Mataro * *

Melon * *

Merlot * *

Mission * *

Mondeuse * *

Moscato d'oro * Moscato *

Muscat blanc * Moscato *

Muscat Hamburg * Moscato *

Muscat of Alexandria * Moscato *

Muscat Ottonel * *

Muller-Thurgau * *

Nebbiolo fino * *

Nebbiolo Tronero * *

Niabell * *

Olivette blanche * *

Orange Muscat * *

Pagadebito * *

Palomino * *

Pedro Ximenes * *

Petit Bouschet * *

Petite Sirah * *

Pfeffer * *

Pinot blanc * *

VI . VEREINIGTE STAATEN ( Fortsetzung )

In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym *

Pinot Chardonnay , Chardonnay * *

Pinot Meunier , Meunier * *

Pinot noir * *

Pinot gris * *

Red Veltliner * *

Refosco * *

Riesling , White Riesling * *

Royalty * *

Rubired * *

Ruby Cabernet *

Salvador * *

Sauvignon blanc * *

Sauvignon vert * *

Sangiovese * *

Saperravi * *

Semillon * *

Sereksia * *

Silvaner , Sylvaner * *

Souzao * *

Thompson Seedleß * *

Tinta amarella * *

Tinto cao * *

Touriga * *

Traminer , Red Traminer * *

Trebbiano * Ugni blanc *

Trousseau * *

Veltliner * *

Verdelho * *

Welschriesling * *

White pinot * *

Zinfandel * *

b ) Rebsorten der Art " Labrusca " und aus interspezifischen Kreuzungen hervorgegangene Rebsorten * *

Agwam * *

Autora * *

Baco * *

Baco Noir * *

Bellandais * *

Beta * *

Black Pearl * *

Bon Verde * *

Burdin blanc * *

Campbell's Farly * *

Carlos * *

Caseade * *

VI . VEREINIGTE STAATEN ( Fortsetzung )

In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym *

Cascade noir * *

Catawba * *

Cayuga * Cayuga white *

Chambourcin * *

Chancellor * *

Chancellor noir * *

Chelois * *

Chelois noir * *

Colobel * *

Concord * *

Cordon rouge * *

Cynthiania * *

Dattier de Saint-Vellier * *

De Chaunac * *

Delaware * *

Diamond * *

Dutcheß * *

Elvira * *

Florental * *

Foch * *

Garonnet * *

Iona * *

Isabella * *

Ives * *

Landal * *

Landot noir * *

Leon Millot * *

Marechal Foch * *

Merlyn noir * *

Missouri Riesling * *

Muscadine * *

Niagara * *

Noah * *

Palissandre * *

Ravat blanc * *

Ravat noir * *

Rayon d'Or * *

Roucaneuf * *

Rosette * *

Rongeon * *

Scibel * *

Scuppernong * *

Seyve-Villard * Seyval *

Steuben * *

Verdelet * *

Vergennes * *

VI . VEREINIGTE STAATEN ( Fortsetzung )

In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym *

Vidal * Vidal Blanc *

Vignole * *

Villard blanc * *

Villard noir " * *

4 . In Kapitel VIII ( ISRÄL ) werden zugefügt :

- in der linken Spalte die Namen der Rebsorten Ugni blanc , Black Malvoisie und Tinta amarella ;

- in der rechten Spalte die Begriffe Malvasia und Malvasia bianca als Synonyme von Malvoisie und der Begriff Trebbiano als Synonym von Ugni blanc .

5 . In Kapitel X ( RUMÄNIEN ) wird in der rechten Spalte nach dem Wort " blauer Spätburgunder " das Wort " Spätburgunder " eingefügt .

6 . Folgende Kapitel werden zugefügt :

" XV . NEUSEELAND

In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym *

Cabernet-Sauvignon * *

Chardonnay * Pinot Chardonnay *

Chasselas * Chasselas Dore , Golden Chasselas *

Chenin Blanc * *

Gamay Teinturier * *

Grey Riesling * *

Malbec * *

Me * scone Nera * Melasconera *

Meriot * *

Meunier * Pinot Meunier *

Muller-Thurgau * *

Muscat Dr Hogg * *

Muscat Hamburg * *

Palomino * *

Pinot Gris * *

Pinot Noir * *

Pinotage * *

Refosco * *

Rhine Riesling * White Riesling *

Sauvignon Blanc * *

Semillon * *

Shiraz * *

Sylvaner * *

Gewürztraminer * *

Chasselas Rose * *

XVI . TSCHECHOSLOWAKEI

In der Gemeinschaft zugelassener Sortenname * Zugelassenes Synonym *

Vlaßky Rizling * Vlaßky Riesling " *

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie ist ab 1 . September 1980 anwendbar ; ausgenommen sind die Artikel 3 und 4 , die ab 1 . Januar 1981 Anwendung finden .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel , den 8 . August 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident

( 1 ) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 195 vom 29 . 7 . 1980 , S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979 , S . 99 .

( 4 ) ABl . Nr . L 57 vom 29 . 2 . 1980 , S . 36 .

( 5 ) ABl . Nr . L 227 vom 17 . 8 . 1974 , S . 1 .

( 6 ) ABl . Nr . L 183 vom 8 . 7 . 1976 , S . 1 .

( 7 ) ABl . Nr . L 83 vom 28 . 3 . 1980 , S . 18 .

( 8 ) ABl . Nr . L 42 vom 15 . 2 . 1975 , S . 1 .

( 9 ) ABl . Nr . L 308 vom 4 . 12 . 1979 , S . 25 .

( 10 ) Die Angabe dieser County wird von der Angabe des Staates begleitet , zu dem diese County gehört .

( 11 ) Die Angabe dieser County wird von der Angabe des Staates begleitet , zu dem diese County gehört .

( 12 ) Die Angabe dieser County wird von der Angabe des Staates begleitet , zu dem diese County gehört .

( 13 ) Die Angabe dieser County wird von der Angabe des Staates begleitet , zu dem diese County gehört .

( 14 ) Die Angabe dieses Weinbaugebiets wird von der Angabe des Staates begleitet , zu dem dieses Weinbaugebiet gehört .

( 15 ) Die Angabe dieses Weinbaugebietes wird von der Angabe des Staates begleitet , zu dem dieses Weinbaugebiet gehört .