31980L1095

Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann

Amtsblatt Nr. L 325 vom 01/12/1980 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0200
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 31 S. 0226
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0200
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0228
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0228


RICHTLINIE DES RATES vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (80/1095/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine der Aufgaben der Gemeinschaft im Veterinärbereich besteht in der Verbesserung des Gesundheitszustandes der Tierbestände, um dadurch eine bessere Rentabilität der Tierhaltung zu erzielen.

Diese Verbesserung soll die Tierbestände in den für die Gemeinschaft als Ganzes befriedigendsten Gesundheitszustand bringen und sie darin erhalten.

Die Maßnahmen im Rahmen eines beschleunigten Ausmerzungsplans müssen schrittweise und nach Maßgabe der in den Mitgliedstaaten oder bestimmten Teilen ihres Hoheitsgebiets herrschenden Verhältnisse durchgeführt werden, wobei die Durchführung des Plans unter bestimmten Bedingungen regionalisiert werden kann.

Im Fall des zufälligen Wiederauftretens der Krankheit in einem bereits sanierten Gebiet oder Gebietsteil sind geeignete Maßnahmen zur sofortigen Tilgung der Krankheit vorzusehen, so daß die bisherige Qualifikation schnell wiederhergestellt werden kann.

Ausserdem muß eine Aktion dieser Art zur Beseitigung der Behinderungen beitragen, die noch im Handelsverkehr mit lebenden Tieren zwischen den Mitgliedstaaten bestehen und die auf die unterschiedlichen tiergesundheitlichen Verhältnisse zurückzuführen sind.

Das Freihalten des Hoheitsgebiets oder von Gebietsteilen der Mitgliedstaaten von der klassischen Schweinepest kann zum freien Handelsverkehr mit lebenden Schweinen zwischen den betreffenden Gebieten oder Gebietsteilen beitragen.

Hierfür empfiehlt sich die Einführung eines Verfahrens enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie legt die Maßnahmen fest, die die Mitgliedstaaten anwenden müssen, um auf ihrem Gebiet die Schweinepest zu tilgen und so den Status "amtlich anerkannt schweinepestfrei" zu erlangen oder zu behalten.

Artikel 2

Für diese Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur (1)ABl. Nr. C 187 vom 25.7.1979, S. 2. (2)ABl. Nr. C 72 vom 24.3.1980, S. 6. (3)ABl. Nr. C 300 vom 18.11.1980, S. 17. Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1) und der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/219/EWG (3).

Ferner gilt im Sinne dieser Richtlinie als 1. amtlich schweinepestfreier Betrieb ein Betrieb, in welchem - seit mindestens 12 Monaten kein Fall von Schweinepest festgestellt worden ist,

- sich keine gegen Schweinepest geimpften Schweine befinden,

- seit mindestens 12 Monaten keine Impfung gegen Schweinepest genehmigt worden ist,

wobei der Betrieb ausserdem in der Mitte einer Zone von 2 km Umkreis liegen muß, in der seit mindestens 12 Monaten kein Fall von Schweinepest festgestellt worden ist;

2. amtlich anerkannter schweinepestfreier Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat, in welchem - seit mindestens 12 Monaten kein Fall von Schweinepest festgestellt worden ist,

- seit mindestens 12 Monaten keine Impfung gegen Schweinepest genehmigt worden ist,

und in dessen Betrieben sich keine Schweine befinden, die gegen Schweinepest geimpft worden sind, und der nach dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 oder des Artikels 7 Absatz 1 als solcher anerkannt worden ist;

3. amtlich anerkanntes schweinepestfreies Gebiet ein Gebiet, in welchem - seit mindestens 12 Monaten kein Fall von Schweinepest festgestellt worden ist,

- seit mindestens 12 Monaten keine Impfung gegen Schweinepest genehmigt worden ist,

und in dessen Betrieben sich keine Schweine befinden, die gegen Schweinepest geimpft worden sind, und das nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 als solches anerkannt worden ist;

4. schweinepestfreier Mitgliedstaat oder schweinepestfreies Gebiet ein Mitgliedstaat oder ein Gebiet, in welchem seit mindestens zwölf Monaten keine Schweinepest mehr festgestellt worden ist.

Artikel 3

(1) Jeder nicht amtlich als schweinepestfrei anerkannter Mitgliedstaat erstellt einen Plan zur beschleunigten Tilgung der Seuche.

(2) Spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie wird nach dem Verfahren des Artikels 9 der Status der Mitgliedstaaten festgelegt, um festzustellen, welche Mitgliedstaaten einen Plan im Sinne des Absatzes 1 aufzustellen haben.

(3) Dieser Plan, der längstens binnen fünf Jahren durchzuführen ist, muß den Bestimmungen des Artikels 4 dieser Richtlinie entsprechen und gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (4) genehmigt werden.

Artikel 4

(1) Der Plan gemäß Artikel 3 muß so angelegt sein, daß nach Ablauf einer Frist von längstens fünf Jahren das Gebiet des Mitgliedstaats amtlich anerkannt schweinepestfrei ist.

(2) In dem Plan ist folgendes anzugeben: - je nach Lage des Falles - der Zeitpunkt des Verbots der Impfung von Zuchtschweinen gegen Schweinepest,

- der Zeitpunkt des Verbots oder - für die ersten beiden Jahre der Durchführung des Plans - der Beschränkung der Impfung von Mastschweinen gegen Schweinepest,

- der Beginn der Durchführung von Maßnahmen zum Nachweis der Schweinepest in Fällen, in denen sich diese als notwendig erweisen;

- die Maßnahmen, die Mittel und der Zeitplan, die von dem Mitgliedstaat zur Erreichung des Ziels gemäß Absatz 1 vorgesehen sind.

(3) Die Durchführung dieses Plans kann regionalisiert werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat in der Lage ist, den Schutz der betreffenden Gebiete und die Erhaltung ihres Status zu garantieren.

In diesem Fall müssen sich die in Absatz 2 vorgesehenen Angaben auf jedes der in dem Plan festgelegten Gebiete beziehen.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit: a) für die letzten 3 Jahre die durch die Schweinepest verursachten jährlichen Ausgaben und deren Aufschlüsselung; (1)ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11. (2)ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. (3)ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 25. (4)Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

b) die geschätzten jährlichen Ausgaben für die Durchführung des Fünfjahresplans.

Artikel 5

Die Kommission nimmt regelmässig Kontrollen an Ort und Stelle vor, um sich vom tierärztlichen Standpunkt aus von der Durchführung der Pläne zu vergewissern.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diese Kontrollen zu erleichtern und insbesondere zu gewährleisten, daß den Sachverständigen auf Verlangen alle für die Beurteilung der Durchführung der Pläne erforderlichen Informationen und Unterlagen überlassen werden.

Die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Häufigkeit und die Einzelheiten der Durchführung der in Absatz 1 genannten Kontrollen sowie die Durchführungsvorschriften für die Bestellung der tierärztlichen Sachverständigen und das von diesen bei der Erstellung der Gutachten einzuhaltende Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Pläne gemäß Artikel 3 in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 80/1096/EWG.

(2) Diese Pläne werden gemäß dem Verfahren des Artikels 5 Absatz 3 der genannten Entscheidung genehmigt.

(3) Breitet sich die Schweinepest während der Durchführung eines gemäß Absatz 2 genehmigten Plans im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in besorgniserregendem Masse aus, so kann der betreffende Mitgliedstaat nach Aufstellung einer entsprechenden Lagebilanz die von ihm für notwendig gehaltenen Schutzmaßnahmen - einschließlich der Wiedereinführung einer organisierten Präventivimpfung - ergreifen.

Er unterrichtet davon die Kommission.

(4) Die gemäß Absatz 2 genehmigten Pläne können nach dem dort genannten Verfahren geändert oder ergänzt werden, um dem Verlauf der Schweinepest in dem betreffenden Mitgliedstaat oder dem betreffenden Gebiet - insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Anwendung der in Absatz 3 genannten Maßnahmen - Rechnung zu tragen.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 wird nach dem Verfahren des Artikels 9 amtlich als schweinepestfrei anerkannt, sobald in diesem Mitgliedstaat seit mindestens 12 Monaten a) kein Fall von Schweinepest festgestellt worden ist;

b) keine Schweinepestimpfung mehr stattgefunden hat.

(2) Ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der Artikel 4 Absatz 3 in Anspruch genommen hat, kann nach dem Verfahren des Artikels 9 frühestens 3 Monate nach Erfuellung der Bedingungen des vorstehenden Absatzes 1 amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden, wenn dieser Mitgliedstaat hinreichende Garantien für die Aufrechterhaltung des Status dieses Gebietes liefern kann, insbesondere indem er das Bestehen von Maßnahmen nachweist, die folgendes verbieten: i) entweder das Verbringen von Schweinen aus nicht amtlich schweinepestfreien Betrieben in das betreffende Gebiet;

ii) oder das Verbringen geimpfter Schweine aus einem in einem nicht amtlich als schweinepestfrei anerkannten Gebiet oder in einem nicht schweinepestfreien Gebiet gelegenen Betrieb, es sei denn, dies geschieht lediglich zum Zwecke der sofortigen Schlachtung oder der Verbringung in einen anderen Betrieb mit vergleichbarem Status.

Artikel 8

(1) Ein Mitgliedstaat, der während der Dauer der Maßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 80/1096/EWG die Qualifikation eines amtlich anerkannten schweinepestfreien Staates verloren hat, kann Artikel 3 Absatz 1 in Anspruch nehmen, sofern sich die Durchführung seines Plans auf die Dauer der genannten Maßnahme beschränkt.

(2) Allerdings wird im Falle des Auftretens eines oder mehrerer epizootologisch miteinander zusammenhängender, auf ein umschriebenes geographisches Gebiet beschränkter Seuchenherde in einem amtlich anerkannten schweinepestfreien Mitgliedstaat diesem die Qualifikation für einen Zeitraum von 15 Tagen nicht entzogen, wenn er das betreffende geographische Gebiet isolieren kann.

Werden die Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats jedoch -für unzureichend gehalten, so kann während dieser 15-Tage-Frist nach dem Verfahren des Artikels 9 gegebenenfalls die Entziehung dieser Qualifikation oder ihre Aufrechterhaltung für eine Hoechstdauer von 3 Monaten beschlossen werden.

(3) Absatz 2 kann entsprechend auf ein amtlich anerkanntes schweinepestfreies Gebiet angewandt werden.

Artikel 9

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende den gemäß Beschluß 68/361/EWG (1) eingesetzten Ständigen Veterinärausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats. (1)ABl. Nr. L 255 vom 18.10.1968, S. 23.

(2) In dem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt innerhalb einer von seinem Vorsitzenden je nach der Dringlichkeit der zur Prüfung vorliegenden Fragen festgesetzten Frist zu den Maßnahmen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und wendet sie unmittelbar an, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und wendet sie unmittelbar an, es sei denn, daß der Rat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen hat.

Artikel 10

Artikel 9 gilt bis zum 21. Juni 1981.

Artikel 11

Nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Ausschuß legt die Kommission dem Rat vor dem 1. Juli 1983 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten sowie über die in der Gemeinschaft in bezug auf die Schweinepest bestehende Lage vor, gegebenenfalls mit entsprechenden Vorschlägen.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 80/1096/EWG genehmigten einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung zu dem von der Kommission in ihrem Genehmigungsbeschluß festgesetzten Zeitpunkt und die im Laufe des Jahres 1981 genehmigten Pläne spätestens am 31. Dezember 1981 durchzuführen.

(2) Die in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 80/1096/EWG vorgesehene Durchführungsfrist von fünf Jahren beginnt für jeden Mitgliedstaat zu dem von der Kommission gemäß Absatz 1 festgesetzten Zeitpunkt. Die Gemeinschaftsfinanzierung beschränkt sich jedoch auf jeden Fall auf die vor dem 1. Januar 1987 erfolgten Schlachtungen.

(3) Der Rat, der auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließt, kann, wenn die Durchführung des Plans zu dem vorgesehenen Zeitpunkt in einigen Mitgliedstaaten auf erhebliche Schwierigkeiten stösst, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen für diese Mitgliedstaaten um höchstens ein Jahr verlängern.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. November 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. NEY