31980L0154

Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr

Amtsblatt Nr. L 033 vom 11/02/1980 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0045
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0075
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 2 S. 0045
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0089
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0089


RICHTLINIE DES RATES vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (80/154/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 49, 57 und 66,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Vertrages ist seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt. Der Grundsatz der auf diese Weise erzielten Inländergleichbehandlung gilt insbesondere für die Erteilung einer gegebenenfalls erforderlichen Genehmigung für die Aufnahme der Tätigkeiten der Hebamme sowie für die Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften.

Es erscheint jedoch angebracht, Bestimmungen vorzusehen, um den Hebammen die tatsächliche Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern.

Aufgrund des Vertrages sind die Mitgliedstaaten gehalten, keine Beihilfe zu gewähren, die die Niederlassungsbedingungen verfälschen könnte.

Artikel 57 Absatz 1 des Vertrages sieht vor, daß Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden.

Es erscheint zweckmässig, gleichzeitig mit der gegenseitigen Anerkennung der Diplome eine Koordinierung der Ausbildungsbedingungen für Hebammen vorzusehen. Diese Koordinierung ist Gegenstand der Richtlinie 80/155/EWG (4).

In den Mitgliedstaaten ist für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme der Besitz eines Hebammendiploms gesetzlich vorgeschrieben.

Da eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome nicht unbedingt die sachliche Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge, die zu einem solchen Diplom führen, zur Folge hat, empfiehlt es sich, die Führung der dem jeweiligen Ausbildungsnachweis entsprechenden Ausbildungsbezeichnung nur in der Sprache des Heimat- oder Herkunftsstaats zuzulassen.

Zur Erleichterung der Anwendung dieser Richtlinie durch die nationalen Verwaltungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die Begünstigten, die die Ausbildungsbedingungen der Richtlinie erfuellen, (1)ABl. Nr. C 18 vom 12.2.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. C 101 vom 4.8.1970, S. 26. (3)ABl. Nr. C 146 vom 11.12.1970, S. 17. (4)Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts. zusammen mit ihrem Ausbildungsnachweis eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber vorlegen, daß es sich bei diesem Nachweis um den in der Richtlinie genannten handelt.

Im Falle einer Dienstleistung würde das Erfordernis der Eintragung oder Mitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften, die an sich mit der festen und dauerhaften Tätigkeit im Aufnahmestaat verbunden ist, zweifellos eine Behinderung für den Dienstleistungserbringer darstellen, der seine Tätigkeit nur vorübergehend ausübt. Auf dieses Erfordernis ist daher zu verzichten. Allerdings sollte in diesem Fall die Einhaltung der Berufsordnung, über die diese Berufsverbände oder -körperschaften zu wachen haben, sichergestellt werden. Zu diesem Zweck ist vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 62 des Vertrages vorzusehen, daß von dem Begünstigten eine Anzeige bei der zuständigen Behörde des Aufnahmestaats über die Dienstleistung verlangt werden kann.

Es ist zu unterscheiden zwischen den Bedingungen der persönlichen Zuverlässigkeit, die für eine erste Aufnahme des Berufs, und denjenigen, die für seine Ausübung zu fordern sind.

Was die Tätigkeiten der Hebamme als Angestellte betrifft, so enthält die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) für die von ihr erfassten Berufe keine spezifischen Bestimmungen in bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit, die Berufsordnung und das Führen des Titels. Je nach Mitgliedstaat gelten die betreffenden Regelungen für angestellte wie für freiberuflich tätige Berufsangehörige oder können auf sie angewandt werden. Für die Tätigkeiten der Hebamme ist in allen Mitgliedstaaten der Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises für Hebammen erforderlich. Diese Tätigkeiten werden sowohl von freiberuflich tätigen Hebammen als auch von Hebammen im Angestelltenverhältnis oder auch von denselben Personen im Verlauf ihrer beruflichen Laufbahn abwechselnd in der einen oder der anderen dieser beruflichen Stellungen ausgeuebt. Um die Freizuegigkeit dieser Berufstätigen in der Gemeinschaft zu fördern, erscheint es daher notwendig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Hebammen im Angestelltenverhältnis auszudehnen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die von den einzelnen Mitgliedstaaten - unbeschadet des Artikels 4 der Richtlinie 80/155/EWG - definierten und unter folgenden Berufsbezeichnungen ausgeuebten Tätigkeiten der Hebamme:

in der Bundesrepublik Deutschland:

"Hebamme";

in Belgien:

"accoucheuse"/"vrödvrouw";

in Dänemark:

"jordemoder";

in Frankreich:

"sage-femme";

in Irland:

"midwife";

in Italien:

"ostetrica";

in Luxemburg:

"sage-femme";

in den Niederlanden:

"verloskundige";

im Vereinigten Königreich:

"midwife".

KAPITEL II

DIPLOME, PRÜFUNGSZEUGNISSE UND SONSTIGE BEFÄHIGUNGSNACHWEISE FÜR HEBAMMEN

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in nachstehendem Artikel 3 aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise an, die den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, mit Artikel 1 Absätze 1, 3 und 4 der Richtlinie 80/155/EWG übereinstimmen und die eine oder andere der folgenden Bedingungen erfuellen: - eine Ausbildung als Hebamme von mindestens 3 Jahren auf Vollzeitbasis, - die entweder den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises voraussetzt, die zum Besuch von Universitäten oder Hochschulen berechtigen oder, in Ermangelung dessen, einen gleichwertigen Kenntnisstand garantieren,

- oder nach deren Abschluß eine Berufserfahrung erworben wird, über die die in Artikel 4 dieser Richtlinie genannte Bescheinigung ausgestellt wird; (1)ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

- eine Ausbildung als Hebamme von mindestens 2 Jahren oder 3 600 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines der in Artikel 3 der Richtlinie 77/452/EWG (1) genannten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;

- eine Ausbildung als Hebamme von mindestens 18 Monaten oder 3 000 Stunden auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Artikel 3 der Richtlinie 77/452/EWG voraussetzt und nach deren Abschluß eine Berufserfahrung erworben wird, über die die in Artikel 4 dieser Richtlinie genannte Bescheinigung ausgestellt wird.

(2) Jeder Mitgliedstaat verleiht in seinem Hoheitsgebiet den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, die er anerkennt, in bezug auf die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Hebamme die gleiche Wirkung wie den von ihm ausgestellten Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen.

Artikel 3

Als Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Sinne von Artikel 2 gelten: a) in der Bundesrepublik Deutschland: - das Hebammenprüfungszeugnis des staatlichen Prüfungsausschusses,

- die Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland über die Gleichwertigkeit der von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 8. Mai 1945 ausgestellten Ausbildungsnachweise mit den unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeugnissen;

b) in Belgien:

das von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen oder der Jury Central verliehene "diplôme d'accoucheuse/vrödvrouwdiploma";

c) in Dänemark:

der von der "Danemarks jordemoderskole" ausgestellte "bevis for bestaät jordemodereksamen";

d) in Frankreich:

das vom Staat verliehene "diplôme de sage-femme";

e) in Irland:

das vom "An Bord Altranais" verliehene "certificate in Midwifery";

f) in Italien:

das von staatlich anerkannten Schulen ausgestellte "diploma d'ostetrica";

g) in Luxemburg:

das vom Minister für Gesundheitswesen aufgrund des Beschlusses des Prüfungsausschusses ausgestellte "diplôme de sage-femme";

h) in den Niederlanden:

das von der staatlich eingesetzten Prüfungskommission verliehene "vrödvrouwdiploma";

i) im Vereinigten Königreich:

das "certificate of admission to the Roll of Midwives", das in England und Wales durch den "Central Midwives Board for England and Wales", in Schottland durch den "Central Midwives Board for Scotland" und in Nordirland durch den "Northern Ireland Council for Nurses and Midwives" verliehen wird.

Artikel 4

Die in Artikel 2 vorgesehene Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt. In ihr wird bescheinigt, daß der Inhaber nach Erhalt des Hebammendiploms in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, ausgeuebt hat, und zwar während eines wie folgt festgelegten Zeitraums: - zwei Jahre in dem in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich, zweiter Untergedankenstrich vorgesehenen Fall,

- ein Jahr in dem in Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich vorgesehenen Fall.

KAPITEL III

ERWORBENE RECHTE

Artikel 5

(1) Bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise den in Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung nicht entsprechen, erkennt jeder Mitgliedstaat die von diesen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise einer Hebamme als ausreichenden Nachweis an, wenn diese spätestens sechs Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ausgestellt wurden und eine Bescheinigung darüber vorgelegt werden kann, daß die Betreffenden während der dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung voraufgehenden fünf Jahre mindestens drei Jahre lang tatsächlich und gesetzmässig den Beruf einer Hebamme ausgeuebt haben. (1)ABl. Nr. L 176 vom 15.7.1977, S. 1.

(2) Bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise den in Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie nur anerkannt werden müssen, wenn gleichzeitig die in Artikel 4 genannte Bescheinigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, erkennt jeder Mitgliedstaat die von diesen Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise einer Hebamme als ausreichenden Nachweis an, wenn gleichzeitig eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, daß die Betreffenden während der dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung vorausgehenden fünf Jahre mindestens zwei Jahre lang tatsächlich und gesetzmässig den Beruf einer Hebamme ausgeuebt haben.

KAPITEL IV

FÜHREN DER AUSBILDUNGSBEZEICHNUNG

Artikel 6

(1) Unbeschadet des Artikels 15 tragen die Aufnahmestaaten dafür Sorge, daß die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen der Artikel 2 und 5 erfuellen, zum Führen ihrer im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmässigen Ausbildungsbezeichnung - sofern diese nicht mit der Berufsbezeichnung identisch ist - und gegebenenfalls der betreffenden Abkürzung in der Sprache dieses Staates berechtigt sind. Sie können vorschreiben, daß neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, aufgeführt werden.

(2) Kann die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsstaats im Aufnahmestaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in diesem Staat eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die von dem Begünstigten nicht erworben wurde, so kann der Aufnahmestaat vorschreiben, daß der Begünstigte seine im Heimat- oder Herkunftsstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmestaat festgelegten Form verwendet.

KAPITEL V MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER TATSÄCHLICHEN AUSÜBUNG DES NIEDERLASSUNGSRECHTS UND DES RECHTS AUF FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR DER HEBAMMEN

A. Besondere Bestimmungen betreffend das Niederlassungsrecht

Artikel 7

(1) Der Aufnahmestaat, der von den eigenen Staatsangehörigen für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 einen Zuverlässigkeitsnachweis verlangt, erkennt bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Beweis eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung an, aus der hervorgeht, daß die in diesem Staat für die Aufnahme der Tätigkeit geforderte Zuverlässigkeit gegeben ist.

(2) Wird im Heimat- oder Herkunftsstaat für die erstmalige Aufnahme der betreffenden Tätigkeit ein Zuverlässigkeitsnachweis nicht verlangt, so kann der Aufnahmestaat von den Staatsangehörigen dieses Heimat- oder Herkunftsstaats einen Strafregisterauszug oder, wenn dieser nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis verlangen, der von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellt ist.

(3) Hat der Aufnahmestaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Gebietes eingetreten sind und die sich im Aufnahmestaat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsstaat davon unterrichten.

Der Heimat- oder Herkunftsstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände, sofern sie sich in diesem Mitgliedstaat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken könnten. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus ziehen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

Artikel 8

(1) Bestehen in einem Aufnahmestaat bezueglich der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Nachweis der Zuverlässigkeit einschließlich Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder über die Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, so übermittelt der Heimat- oder Herkunftsstaat dem Aufnahmestaat die erforderlichen Auskünfte über die gegen den Betreffenden verhängten beruflichen oder administrativen Maßnahmen oder Sanktionen sowie über die Strafsanktionen, welche die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat betreffen.

(2) Hat der Aufnahmestaat Kenntnis von schwerwiegenden und genau bestimmten Tatbeständen, die vor der Niederlassung des Betreffenden in diesem Staat ausserhalb seines Gebietes eingetreten sind und die sich im Aufnahmestaat auf die Aufnahme der betreffenden Tätigkeit auswirken können, so kann er den Heimat- oder Herkunftsstaat davon unterrichten.

Der Heimat- oder Herkunftsstaat prüft die Richtigkeit der Tatbestände, sofern sie sich in diesem Mitgliedstaat auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit auswirken könnten. Die Behörden dieses Staates legen Art und Umfang der Prüfung, die durchzuführen ist, selbst fest und unterrichten den Aufnahmestaat über die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihnen gemäß Absatz 1 übermittelten Auskünfte ziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

Artikel 9

Verlangt ein Aufnahmestaat von seinen eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 ein Zeugnis über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand, so erkennt dieser Staat die Vorlage der im Heimat- oder Herkunftsstaat geforderten Bescheinigung als ausreichend an.

Wird im Heimat- oder Herkunftsstaat für die Aufnahme oder die Ausübung der betreffenden Tätigkeit ein derartiges Zeugnis nicht verlangt, so erkennt der Aufnahmestaat bei Staatsangehörigen dieses Heimat- oder Herkunftsstaats eine von dessen zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigung an, die den Bescheinigungen des Aufnahmestaats entspricht.

Artikel 10

Die in den Artikeln 7, 8 und 9 genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Artikel 11

(1) Das Verfahren für die Zulassung des Begünstigten zur Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 muß innerhalb kürzester Frist, spätestens aber drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden, und zwar unbeschadet der Fristen, die sich aus der etwaigen Einlegung eines Rechtsmittels im Anschluß an dieses Verfahren ergeben können.

(2) In den in Artikel 7 Absatz 3 und in Artikel 8 Absatz 2 genannten Fällen wird der Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist durch den Antrag auf Überprüfung ausgesetzt.

Der konsultierte Mitgliedstaat muß seine Antwort binnen drei Monaten erteilen.

Der Aufnahmestaat setzt das in Absatz 1 genannte Verfahren fort, sobald diese Antwort vorliegt oder diese Frist abgelaufen ist.

Artikel 12

Wird in einem Aufnahmestaat von dessen Staatsangehörigen für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung verlangt, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, daß den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, eine geeignete gleichwertige Formel zur Verfügung steht.

B. Besondere Bestimmungen betreffend den Dienstleistungsverkehr

Artikel 13

(1) Wird in einem Mitgliedstaat von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 eine Genehmigung oder die Eintragung oder Mitgliedschaft bei einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von diesem Erfordernis.

Der Begünstigte hat beim Erbringen von Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaats ; insbesondere unterliegt er den beruflichen und administrativen Disziplinarvorschriften dieses Mitgliedstaats.

Trifft der Aufnahmestaat in Anwendung des Unterabsatzes 2 eine Maßnahme oder hat er Kenntnis von Tatbeständen, die diesen Vorschriften zuwiderlaufen, so unterrichtet er davon unverzueglich den Mitgliedstaat, in dem sich der Begünstigte niedergelassen hat.

(2) Der Aufnahmestaat kann vorschreiben, daß der Begünstigte die Erbringung seiner Dienstleistung den zuständigen Behörden vorher anzeigt, falls sie einen vorübergehenden Aufenthalt in diesem Aufnahmestaat erforderlich macht.

In dringenden Fällen kann diese Anzeige unverzueglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 kann der Aufnahmestaat von dem Begünstigten ein oder mehrere Dokumente mit folgenden Angaben verlangen: - die in Absatz 2 genannte Anzeige,

- eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Begünstigte die betreffenden Tätigkeiten im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmässig ausübt,

- eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß der Begünstigte das/den oder die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise im Sinne dieser Richtlinie besitzt.

(4) Das oder die in Absatz 3 vorgesehenen Dokumente dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.

(5) Entzieht ein Mitgliedstaat einem seiner Staatsangehörigen oder einem in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ganz oder teilweise und vorübergehend oder endgültig das Recht auf Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Artikels 1, so sorgt er je nach Fall für den vorübergehenden oder endgültigen Entzug der in Absatz 3 unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Bescheinigung.

Artikel 14

Wird in einem Aufnahmestaat zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten die Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit verlangt, so befreit dieser Mitgliedstaat im Falle der Erbringung von Dienstleistungen, für die der Begünstigte den Ort wechseln muß, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben, von diesem Erfordernis.

Der Begünstigte unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich diese Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistung.

C. Gemeinsame Bestimmungen betreffend das Niederlassungsrecht und den Dienstleistungsverkehr

Artikel 15

Bestehen in einem Aufnahmestaat Vorschriften über das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1, so führen die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die die in den Artikeln 2 und 5 vorgesehenen Bedingungen erfuellen, die Berufsbezeichnung, die im Aufnahmestaat der betreffenden Berufsausbildung entspricht, und verwenden die entsprechende Abkürzung.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Begünstigten die Möglichkeit zu geben, Informationen über die Gesundheits- und Sozialvorschriften sowie gegebenenfalls über die Standesregeln des Aufnahmestaats zu erhalten.

Zu diesem Zweck können sie Informationsstellen einrichten, bei denen sich die Begünstigten die erforderlichen Informationen beschaffen können. Die Aufnahmestaaten können den Begünstigten im Falle der Niederlassung die Verpflichtung auferlegen, mit diesen Stellen Verbindung aufzunehmen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Stellen bei den zuständigen Behörden und Stellen, die sie innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Frist bestimmen, einrichten.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Begünstigten gegebenenfalls in ihrem Interesse und im Interesse ihrer Patienten die Sprachkenntnisse erwerben, die sie für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmestaat brauchen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Bei begründeten Zweifeln kann der Aufnahmestaat von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis im Sinne der Kapitel II und III ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, daß dieses Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis echt ist und der Begünstigte alle Ausbildungsbedingungen der Richtlinie 80/155/EWG erfuellt hat.

Artikel 18

Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstigen Befähigungsnachweise, Bescheinigungen und Informationen zuständig sind, und unterrichten hierüber unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

Artikel 19

Diese Richtlinie gilt auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 eine Tätigkeit im Sinne des Artikels 1 als Angestellte ausüben oder ausüben werden.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 21

Falls sich bei der Anwendung dieser Richtlinie für einen Mitgliedstaat grössere Schwierigkeiten auf bestimmten Gebieten ergeben sollten, prüft die Kommission diese Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit diesem Staat und holt die Stellungnahme des Ausschusses Hoher Beamter für das öffentliche Gesundheitswesen ein, der durch den Beschluß 75/365/EWG (1), zuletzt geändert durch den Beschluß 80/157/EWG (2), eingesetzt worden ist.

Die Kommission legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 22

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MARCORA (1)ABl. Nr. L 167 vom 30.6.1975, S. 19. (2)Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.