31980D1360

80/1360/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 384 vom 31/12/1980 S. 0044 - 0045


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Dezember 1980 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (80/1360/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/967/EWG des Rates vom 12. November 1979 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7,

auf Antrag der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1978 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1980 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Französische Republik hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die betreffenden Sorten von Mais waren in der Französischen Republik keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den französischen Antrag unterworfen worden.

Diese Sorten haben einen FAO-Reifeklassenindex von mehr als 700. Es ist allgemein bekannt, daß die Sorten von Mais mit einem FAO-Reifeklassenindex von mehr als 700 zur Zeit in der Französischen Republik noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie).

Die Sorte Lara (Knaulgras) war in der Französischen Republik amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden.

Deren Ergebnisse hatten in der Französischen Republik zu der Feststellung geführt, daß sie dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzt als andere in der Französischen Republik zugelassene vergleichbare Sorten.

Für diese Sorte kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie hinsichtlich ihrer Resistenz gegen Schadorganismen in der Französischen Republik nicht den Ergebnissen entspricht, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) erster Fall der vorgenannten Richtlinie), jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen gewissen Ausgleich durch andere günstige Eigenschaften bietet (Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden.

In den anderen Fällen wird der Antrag zur Zeit von der Kommission eingehend geprüft.

Für die Sorten Dovey (Rohrschwingel), Britta und Triton (Rotklee) sowie für die folgenden von den Entscheidungen 79/94/EWG (3) und 80/127/EWG (4) der Kommission erfassten Sorten : Aled, Astra, Gollum, Graßlands Pawera, Palna (Rotklee) ist die Französische (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 293 vom 20.11.1979, S. 16. (3)ABl. Nr. L 22 vom 31.1.1979, S. 19. (4)ABl. Nr. L 29 vom 6.2.1980, S. 33. Republik aus Gründen, die ihr nicht voll zuzurechnen sind, noch nicht in der Lage gewesen, ihren Antrag zu begründen.

Es erscheint daher angebracht, betreffend die Französische Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß sie für diese Sorten die nötigen Unterlagen vorbereiten kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie).

Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des französischen Antrags.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Französischen Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzensorten 1981 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:

I. Futterpflanzen

Dactylis glomerata L.

Lara

II. Getreide

Zea mays L.

Colorado

Dekalb XL 73

Dekalb XL 78

Dekalb XL 79

Dekalb XL 85

Elettra

Gamma 640

H 73 41 45

H 74 41 78

Nike Korall U 386

Prolin.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Die Französische Republik teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht.

Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist wird betreffend die Französische Republik für folgende Sorten über den 31. Dezember 1980 hinaus bis zum 31. März 1981 verlängert:

Futterpflanzen 1. Festuca arundinacea Schreb.

Dovey

2. Trifolium pratense L.

Aled

Astra

Britta

Gollum

Graßlands Pawera

Palna

Triton.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 30. Dezember 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident