31979L0663

Richtlinie 79/663/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. L 197 vom 03/08/1979 S. 0037 - 0038
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0182
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0138
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0138
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0041


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RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Juli 1979

zur Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

( 79/663/EWG )

DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gewisse Arten von Beleuchtungskörpern , Aschenbechern und anderen Dekorationsgegenständen enthalten in Glasbehältern sehr giftige , gesundheitsschädliche oder leicht entzuendliche Flüssigkeiten ( z . B . Tetrachlorkohlenstoff , Trichlorethylen , Perchlorethylen ) .

Teilweise haben diese Gegenstände keine grosse Standfestigkeit , so daß sie , besonders durch kleine Kinder , leicht umgestossen werden , wobei der Glasbehälter oft zerbricht , die Flüssigkeit austritt und giftige oder gesundheitsschädliche Gase entstehen , die in erster Linie den Kindern Schaden zufügen ; mindestens zwei Personen sind bei Unfällen dieser Art sogar tödlich verunglückt .

Beim Brechen derartiger Gegenstände besteht ausserdem Feuer - oder Explosionsgefahr .

Um weitere Unfälle und besonders Todesfälle zu verhüten , ist es dringend geboten , möglichst schnell ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung solcher Gegenstände , die gefährliche Flüssigkeiten enthalten , auf Gemeinschaftsebene einzuführen .

Bereits erlassene einzelstaatliche Verbote wirken sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Es ist daher erforderlich , die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen und die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27 . Juli 1976 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ( 4 ) entsprechend zu ändern .

Nach eingehenden Untersuchungen hat sich ausserdem erwiesen , daß der Stoff Tri-(2.3-Dibrompropyl)-Phosphat ( CAS Nr . 126-72-7 ) , der als Flammschutzmittel für Textilwaren und Kleidung , insbesondere für Kinderkleidung , verwendet wird , gesundheitsgefährlich ist und daher in seiner Verwendung beschränkt werden muß .

In einigen Mitgliedstaaten wurden für diesen Stoff Vorschriften erlassen , die hinsichtlich der Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung voneinander abweichen ; diese Abweichungen bilden ein Handelshemmnis und wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .

Es ist daher angezeigt , den Anhang zur Richtlinie 76/769/EWG auch in diesem Sinn zu ändern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Der Anhang zur Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt ergänzt :

a ) Folgende Ziffern werden angefügt :

" 3 . Flüssige Stoffe in ihrem Zustand oder als Zubereitung , die in Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpakkung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/370/EWG ( 2 ) , unter folgenden Kategorien aufgeführt sind : * Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen , die Licht - oder Farbeffekte , die durch unterschiedliche Phasen erzielt werden , erzeugen sollen , beispielsweise in Dekorationslampen und Aschenbechern . *

- sehr giftig * *

- giftig * *

- gesundheitsschädlich * *

- ätzend * *

- explosionsgefährlich * *

- hochentzuendlich * *

- leicht entzuendlich * *

- brennbar * *

sowie alle Flüssigkeiten , die einen Flammpunkt unter 55 * C haben . * *

4 . Tri-(2.3-Dibrompropyl)-Phosphat CAS Nr . ( Chemical Abstract Service Number ) 126-72-7 * Nicht zugelassen in Textilartikeln , die dazu bestimmt sind , mit der Haut in Kontakt zu kommen , beispielsweise in Kleidungsstücken , Wirkwaren und Wäsche . " *

b ) Folgende Fußnoten werden angefügt :

" ( 1 ) ABl . Nr . 196 vom 16 . 8 . 1967 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 88 vom 7 . 4 . 1979 , S . 1 . " .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 12 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 24 . Juli 1979 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . O'KENNEDY

( 1 ) ABl . Nr . C 96 vom 12 . 4 . 1979 , S . 3 .

( 2 ) ABl . Nr . C 127 vom 21 . 5 . 1979 , S . 69 .

( 3 ) Stellungnahme vom 27 . 6 . 1979 ( noch nicht im Amtsblatt veroffentlicht ) .

( 4 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 201 .