Richtlinie 79/663/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Amtsblatt Nr. L 197 vom 03/08/1979 S. 0037 - 0038
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0182
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0138
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0138
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0041
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0041
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 24 . Juli 1979 zur Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ( 79/663/EWG ) DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Gewisse Arten von Beleuchtungskörpern , Aschenbechern und anderen Dekorationsgegenständen enthalten in Glasbehältern sehr giftige , gesundheitsschädliche oder leicht entzuendliche Flüssigkeiten ( z . B . Tetrachlorkohlenstoff , Trichlorethylen , Perchlorethylen ) . Teilweise haben diese Gegenstände keine grosse Standfestigkeit , so daß sie , besonders durch kleine Kinder , leicht umgestossen werden , wobei der Glasbehälter oft zerbricht , die Flüssigkeit austritt und giftige oder gesundheitsschädliche Gase entstehen , die in erster Linie den Kindern Schaden zufügen ; mindestens zwei Personen sind bei Unfällen dieser Art sogar tödlich verunglückt . Beim Brechen derartiger Gegenstände besteht ausserdem Feuer - oder Explosionsgefahr . Um weitere Unfälle und besonders Todesfälle zu verhüten , ist es dringend geboten , möglichst schnell ein Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung solcher Gegenstände , die gefährliche Flüssigkeiten enthalten , auf Gemeinschaftsebene einzuführen . Bereits erlassene einzelstaatliche Verbote wirken sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Es ist daher erforderlich , die einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen und die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27 . Juli 1976 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ( 4 ) entsprechend zu ändern . Nach eingehenden Untersuchungen hat sich ausserdem erwiesen , daß der Stoff Tri-(2.3-Dibrompropyl)-Phosphat ( CAS Nr . 126-72-7 ) , der als Flammschutzmittel für Textilwaren und Kleidung , insbesondere für Kinderkleidung , verwendet wird , gesundheitsgefährlich ist und daher in seiner Verwendung beschränkt werden muß . In einigen Mitgliedstaaten wurden für diesen Stoff Vorschriften erlassen , die hinsichtlich der Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung voneinander abweichen ; diese Abweichungen bilden ein Handelshemmnis und wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus . Es ist daher angezeigt , den Anhang zur Richtlinie 76/769/EWG auch in diesem Sinn zu ändern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Der Anhang zur Richtlinie 76/769/EWG wird wie folgt ergänzt : a ) Folgende Ziffern werden angefügt : " 3 . Flüssige Stoffe in ihrem Zustand oder als Zubereitung , die in Anlage I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27 . Juni 1967 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung , Verpakkung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/370/EWG ( 2 ) , unter folgenden Kategorien aufgeführt sind : * Nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen , die Licht - oder Farbeffekte , die durch unterschiedliche Phasen erzielt werden , erzeugen sollen , beispielsweise in Dekorationslampen und Aschenbechern . * - sehr giftig * * - giftig * * - gesundheitsschädlich * * - ätzend * * - explosionsgefährlich * * - hochentzuendlich * * - leicht entzuendlich * * - brennbar * * sowie alle Flüssigkeiten , die einen Flammpunkt unter 55 * C haben . * * 4 . Tri-(2.3-Dibrompropyl)-Phosphat CAS Nr . ( Chemical Abstract Service Number ) 126-72-7 * Nicht zugelassen in Textilartikeln , die dazu bestimmt sind , mit der Haut in Kontakt zu kommen , beispielsweise in Kleidungsstücken , Wirkwaren und Wäsche . " * b ) Folgende Fußnoten werden angefügt : " ( 1 ) ABl . Nr . 196 vom 16 . 8 . 1967 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 88 vom 7 . 4 . 1979 , S . 1 . " . Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 12 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 24 . Juli 1979 . Im Namen des Rates Der Präsident M . O'KENNEDY ( 1 ) ABl . Nr . C 96 vom 12 . 4 . 1979 , S . 3 . ( 2 ) ABl . Nr . C 127 vom 21 . 5 . 1979 , S . 69 . ( 3 ) Stellungnahme vom 27 . 6 . 1979 ( noch nicht im Amtsblatt veroffentlicht ) . ( 4 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 201 .