31979D0348

79/348/EWG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1979 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 084 vom 04/04/1979 S. 0012 - 0013


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. März 1979 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (79/348/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/55/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3,

auf Antrag der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1976 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1978 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Die Französische Republik hat für einige Sorten von verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die Kommission hat mit Entscheidung 79/94/EWG (3) für einige dieser Sorten betreffend die Französische Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1978 hinaus bis zum 28. Februar 1979 verlängert.

Die Prüfung des französischen Antrags für diese Sorten ist vor Ablauf der vorgesehenen Frist abgeschlossen.

Die in der vorliegenden Entscheidung genannten Sorten waren in der Französischen Republik amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Französischen Republik zu der Feststellung geführt, daß sie dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzen als andere in der Französischen Republik zugelassene vergleichbare Sorten.

Für die Sorten Dolcea (Knaulgras), Mocca und Tur (Welsches Weidelgras) haben die anderen Mitgliedstaaten diese Schlußfolgerungen angenommen. Damit kann festgestellt werden, daß diese Sorten nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Französischen Republik nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) erster Fall der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorte Rozelle (Rohrschwingel) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie hinsichtlich ihrer Resistenz gegen Schadorganismen ohne Ausgleich durch andere günstige Eigenschaften (Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der vorgenannten Richtlinie) in der Französischen Republik nicht den Ergebnissen entspricht, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) erster Fall der vorgenannten Richtlinie).

Für die Sorten Asla Roskilde, Bopa Pajbjerg und Hera Dähnfeldt (Knaulgras) kann aufgrund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie hinsichtlich ihrer Resistenz gegen Schadorganismen in der Französischen Republik nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) erster Fall der vorgenannten Richtlinie), jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen gewissen Ausgleich durch andere günstige Eigenschaften bieten (Artikel 5 Absatz 4 Satz 2 der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher entsprochen werden. Allerdings sollte die Ermächtigung für die drei vorgenannten Knaulgrassorten nicht in allen Fällen gelten. Es muß ausserdem berücksichtigt werden, daß die betreffende Weidelgrassorten in der Französischen Republik mit der Maßgabe annehmbar sind, daß ihr Saatgut nicht zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt ist.

Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des französischen Antrags. (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1978, S. 23. (3)ABl. Nr. L 22 vom 31.1.1979, S. 19.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten für 1979 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:

Futterpflanzen 1. Dactylis glomerata L.

Asla Roskilde

Bopa Pajbjerg

Dolcea

Hera Dähnfeldt

2. Festuca arundinacea L.

Rozelle

3. Lolium multiflorum Lam.

Mocca

Tur

(2) Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 berührt nicht das Verbringen von Saatgut der Sorten Asla Roskilde, Bopa Pajbjerg oder Hera Dähnfeldt (Dactylis glomerata L.) in die Französische Republik, sofern durch eine deutlich lesbare Angabe betreffend die Anfälligkeit für Krankheiten auf dem amtlichen Etikett sowie durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß es nicht in den Gebieten der Französischen Republik angebaut wird, die regelmässig von Krankheiten bedroht werden, für die diese Sorten anfällig sind.

(3) Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 gilt für diese Sorten Mocca und Tur (Lolium multiflorum) nur, so weit ihr Saatgut zur Nutzung als Futterpflanzen bestimmt ist.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Die Französische Republik teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. März 1979

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident