31978S2495

Entscheidung Nr. 2495/78/EGKS der Kommission vom 20. Oktober 1978 zur Änderung der Entscheidung Nr. 25/67 vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung aufgrund des Artikels 66 Absatz 3 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Amtsblatt Nr. L 300 vom 27/10/1978 S. 0021 - 0023
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0051
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0202
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0051
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0060
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 2 S. 0060


ENTSCHEIDUNG Nr. 2495/78/EGKS DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1978 zur Änderung der Entscheidung Nr. 25/67 vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung aufgrund des Artikels 66 Absatz 3 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 47, 66 und 80,

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 25/67 vom 22. Juni 1967 betreffend eine Verordnung über die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung aufgrund des Artikels 66 Absatz 3 des Vertrages (2),

nach Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Entscheidung Nr. 25/67 hat die Hohe Behörde gemäß Artikel 66 Absatz 3 vom Erfordernis vorheriger Genehmigung gewisse Arten von Vorgehen freigestellt, die wegen der Bedeutung der hiervon betroffenen Vermögenswerte oder Unternehmen und wegen der Natur des bewirkten Zusammenschlusses die in Artikel 66 Absatz 2 geforderten Bedingungen erfuellen.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Entscheidung Nr. 25/67 den in der Zwischenzeit eingetretenen Veränderungen im Umfang der Produktion, in der Wirtschaftsstruktur und in den Markt- und Wettbewerbsverhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Mengengrenzen, angepasst werden muß.

Die Produktion von vorreduziertem Erz gewinnt immer mehr an Bedeutung. Daher erscheint es zweckmässig, für diese Erzeugnisgruppe eine angemessene Begrenzung festzusetzten.

Ferner hat sich gezeigt, daß Ferrolegierungen und anderes Roheisen wegen ihrer Eigenschaften, die sie von Roheisen für die Stahlerzeugung unterscheiden, eine besondere Gruppe mit einer angemessenen Freistellungsgrenze bilden müssen.

Bei Zusammenschlüssen von Unternehmen, die Kohle oder Stahl erzeugen, und nicht unter den Vertrag fallenden Unternehmen ist die bevorzugte Stellung zu berücksichtigen, welche sie den Unternehmen der Gemeinschaft durch die Sicherung ihres Absatzes gewähren können. Bei Zusammenschlüssen zwischen Stahlerzeugern und Unternehmen, die nur wenig Stahl als Rohstoff verbrauchen, übersteigt der jährliche Verbrauch der betreffenden Unternehmen vor dem Zusammenschluß oft 50 v.H. ihrer Produktion bei Erzeugnisgruppen, die von dem Zusammenschluß nicht betroffen sind. Daher fand die Befreiung vom Erfordernis vorheriger Genehmigung nach den Kriterien des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 25/67 in den meisten Fällen keine Anwendung. Es erscheint zweckmässig, den Umfang der zusätzlichen Absatzmöglichkeiten, die sich die Produktionsunternehmen durch den Zusammenschluß sichern können, nach dem Stahlverbrauch der nicht unter den Vertrag fallenden Unternehmen zu beurteilen. Es ist jedoch angezeigt, daß vom Erfordernis einer vorherigen Genehmigung die Zusammenschlüsse freigestellt werden, die den Gemeinschaftsunternehmen einen geringfügigen zusätzlichen Absatz ihrer Produktion sichern, der sich auf den Wettbewerb nicht auswirkt.

Wegen der rückläufigen Tendenz des Marktes für Hausbrandkohle und der ausserordentlichen Zersplitterung des Großhandels in bestimmten Mitgliedstaaten ist es gerechtfertigt, für Zusammenschlüsse von Vertriebsunternehmen mit anderen Vertriebsunternehmen, die nur eine geringe Rolle spielen, eine Freistellung einzuführen. Es ist jedoch angezeigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur eine bestimmte Zahl von Zusammenschlüssen freizustellen.

Die Entwicklung der Strukturen des Stahlhandels innerhalb der Gemeinschaft rechtfertigt eine Anhebung der Grenzen für die Zusammenschlüsse von Vertriebsunternehmen.

Für Schrott sind die besonderen Absatzgrenzen anzuheben und innerhalb eines bestimmten Zeitraums nur eine bestimmte Zahl von Zusammenschlüssen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 25/67 wird wie folgt geändert: (1)Der durch diese Entscheidung geänderte Wortlaut der Entscheidung Nr. 25/67 wird im Amtsblatt Nr. C 255 vom 27. Oktober 1978, Seite 2, veröffentlicht. (2)ABl. Nr. 154 vom 14.7.1967, S. 11. 1. Artikel 1 Nummer 1 der Entscheidung Nr. 25/67 erhält ab Buchstabe f) folgende Fassung: >PIC FILE= "T0014423">

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Vorgehen, die nach Artikel 66 Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar zu einem Zusammenschluß führen zwischen a) Unternehmen, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Stahl ausüben, und

b) Unternehmen, die nicht unter Artikel 80 fallen,

sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit, sofern - die jährliche Erzeugung der Unternehmen zu a) 20 v.H. der in Artikel 1 Nummer 1 Buchstaben g) bis k) bezeichneten Mengen nicht übersteigt,

- oder der jährliche Gesamtverbrauch an Stahl der von dem Zusammenschluß betroffenen Unternehmen 50 v.H. ihrer Erzeugung in den Gruppen von Erzeugnissen nicht übersteigt, die von den Unternehmen zu b) verbraucht werden. Für Walzstahlfertigerzeugnisse und weiterverarbeitete Fertigerzeugnisse sind jedoch die in der Anlage zu dieser Entscheidung aufgeführten Erzeugnisgruppen maßgebend,

- oder die Unternehmen zu b) nicht mehr als 10 000 Tonnen Massenstahl oder 1 000 Tonnen Edelstahl verbrauchen, sofern die den Unternehmen zu a) dadurch entstehenden besseren Absatzmöglichkeiten 20 000 Tonnen Massenstahl oder 2 000 Tonnen Edelstahl während eines Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht übersteigen.

(2) Als Stahlverbrauch gelten nicht für die Stahlerzeugung sowie für Erhaltung und Erneuerung von Anlagen der betroffenen Unternehmen verwandte Mengen."

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Vorgehen, die nach Artikel 66 Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führen, die auf dem Gebiet von Kohle eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende (Vertriebsunternehmen), sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit, sofern a) der jährliche Gesamtabsatz der von dem Zusammenschluß betroffenen Vertriebsunternehmen 2 500 000 Tonnen Kohle nicht übersteigt oder

b) die durch den Zusammenschluß bewirkte Erhöhung des jährlichen Gesamtabsatzes 100 000 Tonnen Kohle nicht übersteigt.

Wiederholte Vorgehen dieser Art sowie Vorgehen, die sich gleichzeitig auf mehrere Vertriebsunternehmen beziehen, sind jedoch nur insoweit freigestellt, als die durch sie bewirkte Erhöhung des Gesamtabsatzes 300 000 Tonnen nicht übersteigt.

(2) Absatz sind alle Mengen, die die Vertriebsunternehmen für eigene und für fremde Rechnung verkauft haben. Verkäufe an Haushaltungen und Kleingewerbetreibende bleiben ausser Betracht."

4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Vorgehen, die nach Artikel 66 Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führen, die auf dem Gebiet von Stahl eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit der Ausnahme des Verkaufs an Haushaltungen oder an Kleingewerbetreibende (Vertriebsunternehmen), sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung befreit, sofern a) der jährliche Gesamtumsatz der von dem Zusammenschluß betroffenen Vertriebsunternehmen in Stahl - mit Ausnahme von Schrott - 100 Millionen ERE nicht übersteigt,

b) oder der jährliche Umsatz in Stahl - mit Ausnahme von Schrott - des auf einer Seite des Zusammenschlusses beteiligten Vertriebsunternehmens 20 Millionen ERE nicht übersteigt. Wiederholte Vorgehen dieser Art sowie Vorgehen, die sich gleichzeitig auf mehrere Unternehmen beziehen, sind jedoch nur insoweit freigestellt, als sie durch sie bewirkte Erhöhung des Umsatzes insgesamt 40 Millionen ERE nicht übersteigt.

(2) Vorgehen, die unmittelbar oder mittelbar zu einem Zusammenschluß zwischen Unternehmen führen, die eine Vertriebstätigkeit auf dem Gebiet von Schrott ausüben, sind von dem Erfordernis vorheriger Genehmigung freigestellt, sofern a) der jährliche Gesamtabsatz der von dem Zusammenschluß betroffenen Vertriebsunternehmen in Schrott 700 000 Tonnen nicht übersteigt,

b) oder der jährliche Gesamtabsatz des auf einer Seite des Zusammenschlusses beteiligten Vertriebsunternehmens 100 000 Tonnen Schrott nicht übersteigt. Wiederholte Vorgehen dieser Art sowie Vorgehen, die sich gleichzeitg auf mehrere Vertriebsunternehmen beziehen, sind jedoch nur insoweit freigestellt, als die durch sie bewirkte Erhöhung des Gesamtabsatzes während eines Zeitraums von drei aufeinanderfolgenden Jahren 200 000 Tonnen Schrott nicht übersteigt.

(3) Für die Berechnung der Umsätze sind die Rechnungsbeträge der von den Vertriebsunternehmen für eigene und für fremde Rechnung verkauften Erzeugnisse maßgebend ; unter Gesamtabsatz sind diejenigen Mengen zu verstehen, die die Vertriebsunternehmen für eigene und für fremde Rechnung verkauft haben."

5. In Artikel 10 Absatz 1 wird "Hohe Behörde" durch "Kommission" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 1. November 1978 in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 1978

Für die Kommission

Étienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission