31978R1153

Verordnung (EWG) Nr. 1153/78 des Rates vom 30. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 144 vom 31/05/1978 S. 0004 - 0004
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 21 S. 0097
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0070
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0070


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1153/78 DES RATES vom 30. Mai 1978 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 zur Festlegung einiger Maßnahmen zur Sanierung der Obsterzeugung in der Gemeinschaft (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 794/76 (3), sind alle staatlichen Beihilfen verboten, mit denen die Anlage oder die Erneuerung von Apfel-, Birnen- oder Pfirsichpflanzungen unmittelbar oder mittelbar gefördert werden soll.

Dennoch erscheint es zweckmässig, die Umstellung der bestehenden Pflanzungen vor allem auf Sorten zu fördern, die den regionalen Produktionsverhältnissen und der Nachfrageentwicklung besser entsprechen. Zu diesem Zweck ist das den Mitgliedstaaten auferlegte Verbot der Gewährung von Beihilfen für die Erneuerung von Apfel-, Birnen- und Pfirsichpflanzungen aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2517/69 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Vorbehaltlich des Artikels 92 Absatz 2 des Vertrages sind alle Beihilfen verboten, die von den Staaten oder aus staatlichen Mitteln in irgendeiner Form gewährt werden und mit denen die Anlage oder die Vergrösserung von Apfel-, Birnen- oder Pfirsichpflanzungen unmittelbar oder mittelbar gefördert werden soll."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. NÖRGAARD (1)ABl. Nr. C 108 vom 8.5.1978, S. 49. (2)ABl. Nr. L 318 vom 18.12.1969, S. 15. (3)ABl. Nr. L 93 vom 8.4.1976, S. 3.