31978R0850

Verordnung (EWG) Nr. 850/78 des Rates vom 24. April 1978 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Amtsblatt Nr. L 116 vom 28/04/1978 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0111
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 9 S. 0196
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 2 S. 0111
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0004
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 8 S. 0004


VERORDNUNG (EWG) Nr. 850/78 DES RATES vom 24. April 1978 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in der Erwägung, daß das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1) zu schließen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. April 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DALSAGER (1)ABl. Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Anhangs A des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Schreiben Nr. 1

Brüssel, den ...

Herr Botschafter!

Im Rahmen der Übergangsregelung, die das Protokoll Nr. 1 zu dem am 22. Juli 1972 unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorsieht, ist das Vereinigte Königreich ermächtigt, jährlich zollfreie Zollkontingente für bestimmte Waren des Kapitels 48, die in Anhang A des Protokolls Nr. 1 aufgeführt sind, zu eröffnen.

Die Schweiz hat vorgeschlagen, die bestehenden Kontingente durch ein einziges Kontingent zu ersetzen.

Die Behörden des Vereinigten Königreichs und der Schweiz sind aufgrund ihrer technischen Erörterungen zu dem Schluß gelangt, daß die schweizerischen Ausfuhren von Waren des Kapitels 48 durch ein einziges Zollkontingent abgedeckt werden könnten, in dem die Kontingentsmengen der neun gegenwärtig geltenden Kontingente zusammengefasst wären.

Die Regel über die Steigerungsmöglichkeit von 5 % jährlich bleibt für das einzige Kontingent gültig.

Die Gemeinschaft ist deshalb der Auffassung, daß gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die neun ursprünglichen zollfreien Zollkontingente, die das Vereinigte Königreich 1974 gegenüber der Schweiz für bestimmte Waren des Kapitels 48 eröffnen konnte und die in der Spalte "Vereinigtes Königreich" des Anhangs A zu diesem Protokoll Nr. 1 aufgeführt sind, durch ein einziges Kontingent ersetzt werden sollten. Daraus ergibt sich, daß gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 das Zollkontingent, das das Vereinigte Königreich für 1978 eröffnen kann, 2 834 Tonnen beträgt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Schreiben Nr. 2

Brüssel, den ...

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Im Rahmen der Übergangsregelung, die das Protokoll Nr. 1 zu dem am 22. Juli 1972 unterzeichneten Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorsieht, ist das Vereinigte Königreich ermächtigt, jährlich zollfreie Zollkontingente für bestimmte Waren des Kapitels 48, die in Anhang A des Protokolls Nr. 1 aufgeführt sind, zu eröffnen.

Die Schweiz hat vorgeschlagen, die bestehenden Kontingente durch ein einziges Kontingent zu ersetzen.

Die Behörden des Vereinigten Königreichs und der Schweiz sind aufgrund ihrer technischen Erörterungen zu dem Schluß gelangt, daß die schweizerischen Ausfuhren von Waren des Kapitels 48 durch ein einziges Zollkontingent abgedeckt werden könnten, in dem die Kontingentsmengen der neun gegenwärtig geltenden Kontingente zusammengefasst wären.

Die Regel über die Steigerungsmöglichkeit von 5 % jährlich bleibt für das einzige Kontingent gültig.

Die Gemeinschaft ist deshalb der Auffassung, daß gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die neun ursprünglichen zollfreien Zollkontingente, die das Vereinigte Königreich 1974 gegenüber der Schweiz für bestimmte Waren des Kapitels 48 eröffnen konnte und die in der Spalte "Vereinigtes Königreich" des Anhangs A zu diesem Protokoll Nr. 1 aufgeführt sind, durch ein einziges Kontingent ersetzt werden sollten. Daraus ergibt sich, daß gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls Nr. 1 das Zollkontingent, das das Vereinigte Königreich für 1978 eröffnen kann, 2 834 Tonnen beträgt.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen wollten."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt Ihres Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft