31978L0549

Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 168 vom 26/06/1978 S. 0045 - 0050
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0145
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0130
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0145
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0195
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0195


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RICHTLINIE DES RATES

vom 12 . Juni 1978

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen

( 78/549/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Radabdekkungen der Kraftfahrzeuge .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften erlassen werden , damit insbesondere das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) in der Fassung der Richtlinie 78/547/EWG ( 4 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewendet werden kann .

Zur Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge gehört auch , daß die einzelnen Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen aufgrund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge der in Anhang I der Richtlinie Nr . 70/156/EWG definierten Klasse M1 mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Radabdeckungen verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Fahrzeugen nicht wegen der Radabdeckungen verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften des Anhangs I entsprechen .

Artikel 4

Änderungen , die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG erlassen .

Artikel 5

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 12 . Juni 1978 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

K . OLESEN

( 1 ) ABl . Nr . C 118 vom 16 . 5 . 1977 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . C 114 vom 11 . 5 . 1977 , S . 6 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts .

ANHANG I

1 . ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.1 . Kraftfahrzeuge müssen mit Radabdeckungen ( Karosserieteile , Kotfluegel usw . ) ausgerüstet sein .

1.2 . Die Radabdeckungen müssen so konstruiert sein , daß sie andere Verkehrsteilnehmer möglichst vor aufgewirbelten Steinen , Schmutz , Eis , Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern , die sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden Rädern ergeben .

2 . BESONDERE VORSCHRIFTEN

2.1 . Bei fahrbereitem Fahrzeug ( vgl . 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG ) und bei Geradeausstellung der Räder müssen die Radabdeckungen folgende Bedingungen erfuellen :

2.1.1 . In dem Teil , der durch die Radialebenen 30 * vor und 50 * hinter der Radmitte gebildet wird ( siehe Abbildung 1 ) , muß die Gesamtbreite ( q ) der Radabdeckungen mindestens ausreichen , um die Breite ( b ) des Reifens unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der Kombination Reifen/Rad , wie sie vom Hersteller und in 5.2 der Bescheinigung gemäß Anhang II angegeben sind , abzudecken . Im Falle von Zwillingsrädern ist die Gesamtbreite ( t ) der beiden Räder zu berücksichtigen .

2.1.1.1 . Zur Bestimmung der Breiten nach 2.1.1 werden die Aufschriften , die Verzierungen , die Scheuerleisten oder -rippen auf den Reifenflanken nicht berücksichtigt .

2.1.2 . Die hinteren Kanten der Radabdeckungen dürfen nicht oberhalb einer horizontalen Ebene enden , die 150 mm über der Radmitte liegt ( gemessen an der durch die Radmitte verlaufenden Achse ) , und der Schnittpunkt der hinteren Kanten mit dieser Ebene ( Punkt A der Abbildung 1 ) muß ausserhalb der Längsmittelebene des Reifens oder im Falle von Zwillingsrädern ausserhalb der Längsmittelebene des äusseren Rades liegen .

2.1.3 . Umriß und Lage der Radabdeckungen müssen so sein , daß sie möglichst nahe am Reifen liegen . Vor allem innerhalb des Teils , der durch die in 2.1.1 genannten Radialebenen gebildet wird , müssen folgende Bedingungen erfuellt sein :

2.1.3.1 . Die Projektion - in der vertikalen Axialebene des Reifens - der Tiefe ( p ) der Aussenkanten der Radabdeckungen , die an der durch die Reifenmitte verlaufenden Längsmittelebene gemessen wird , muß mindestens 30 mm betragen . Diese Tiefe ( p ) darf bis zu den Radialebenen nach 2.1.1 allmählich auf 0 mm verringert werden ;

2.1.3.2 . der Abstand ( c ) zwischen den Unterkanten der Radabdeckungen der durch die Radmitte verlaufenden Achse darf 2 mal r nicht übersteigen , wobei " r " der statische Radius des Reifens ist .

2.1.4 . Bei Fahrzeugen mit verstellbarer Aufhängung müssen die vorgenannten Bedingungen in der vom Hersteller vorgesehenen normalen Fahrstellung erfuellt werden .

2.2 . Die Radabdeckungen dürfen aus mehreren Teilen bestehen , sofern zwischen den fertig montierten Einzelteilen oder innerhalb dieser Teile keine Lücken sind .

2.3 . Die Radabdeckungen müssen dauerhaft befestigt sein . Sie dürfen jedoch insgesamt oder in Teilen abnehmbar sein .

3 . VERWENDUNG VON SCHNEEKETTEN

3.1 . Der Hersteller muß bestätigen , daß das Fahrzeug derart beschaffen ist , daß zumindest auf einem der für die angetriebenen Räder des Fahrzeugtyps genehmigten Reifentypen mindestens ein Typ einer Schneekette verwendet werden kann . Eine Kombination von Schneeketten - und Reifentypen , die auf das jeweilige Fahrzeug passen , muß vom Hersteller angegeben und unter 5.1 der Bescheinigung gemäß Anhang II aufgeführt werden .

4 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

4.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Radabdeckungen ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .

4.2 . Dem Antrag sind in dreifacher Ausfertigung folgende Unterlagen nebst den aufgeführten Angaben beizufügen :

4.2.1 . - eine ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Radabdeckungen ;

4.2.2 . - eine Zusammenstellungszeichnung der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug .

4.3 . Dem mit der Durchführung der Prüfungen für die Betriebserlaubnis beauftragten Technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen , daß für den zu genehmigenden Typ repräsentativ ist .

Abbildung 1 : siehe ABl .

( 1 ) b ist oben am Reifen zu bestimmen .

ANHANG II

MUSTER

( Grösstes Format : A4 ( 210 mm mal 297 mm ) )

Name der Behörde

ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DER RADABDECKUNGEN

( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )

Nummer der EWG-Betriebserlaubnis ...

1 . Fabrik - oder Handelsmarke des Fahrzeugs ...

2 . Fahrzeugtyp ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ...

5 . Zusammenfassende Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Radabdeckungen ...

5.1 . Vom Hersteller angegebene Kombination Schneekette/Reifen , die auf den jeweiligen Fahrzeugtyp passt ...

5.2 . Vom Hersteller angegebene Kombination Reifen/Rad ...

6 . Datum der Vorführung des Fahrzeugs zwecks Erteilung der Betriebserlaubnis ...

7 . Technischer Dienst ...

8 . Datum des Prüfberichts des Technischen Dienstes ...

9 . Nummer des Prüfberichts des Technischen Dienstes ...

10 . Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Radabdeckungen wird erteilt/versagt ( 1 )

11 . Ort ...

12 . Datum ...

13 . Unterschrift ...

14 . Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen beigefügt , die die vorgenannte Nummer der Betriebserlaubnis tragen : eine ausführliche Beschreibung und eine Zusammenstellungszeichnung der Radabdeckungen sowie anderer Fahrzeugteile , die für die Durchführung dieser Richtlinie von Bedeutung sind .

15 . Bemerkungen ...

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .