31978D0923

78/923/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Juni 1978 zum Abschluß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

Amtsblatt Nr. L 323 vom 17/11/1978 S. 0012 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0040
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0047
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 15 S. 0047


BESCHLUSS DES RATES vom 19. Juni 1978 zum Abschluß des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (78/923/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, im folgenden "Übereinkommen" genannt, ist im Rahmen des Europarats ausgearbeitet worden, um die Tiere in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, insbesondere in den modernen Intensivaufzuchtsystemen, zu schützen.

Durch die Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/372/EWG (4), die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/117/EWG (6), und die Richtlinie 74/63/EWG Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/934/EWG (8), sind gemeinsame Regeln eingeführt worden, die von dem Übereinkommen, und insbesondere von der Durchführung bestimmter Vorschriften dieses Übereinkommens, berührt werden könnten.

Andere Vorschriften des Übereinkommens betreffen Bereiche, in denen die Gemeinschaft noch keine gemeinsamen Regeln erlassen hat.

Der Tierschutz gehört als solcher nicht zu den Zielen der Gemeinschaft. Zwischen den derzeit geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen bestehen jedoch Unterschiede, die ungleiche Wettbewerbsbedingungen zur Folge haben und sich dadurch unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken können.

Im übrigen betrifft das Übereinkommen auch Bereiche, die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallen.

Daher erscheint die Beteiligung der Gemeinschaft an dem Übereinkommen im Hinblick auf die Verwirklichung der genannten Ziele der Gemeinschaft geboten.

In Grönland erfolgt die Tierhaltung wegen der gesamten dort anzutreffenden Gegebenheiten, insbesondere des Klimas, der geringen Bevölkerungsdichte und der ausserordentlichen Grösse der Insel, unter grundlegend anderen Bedingungen als in den übrigen Gebieten der Gemeinschaft. Das Übereinkommen sollte deshalb nicht auf Grönland angewandt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut dieses Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Hinterlegung der Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 14 des Übereinkommens vor (9).

Bei der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde erklärt der Präsident des Rates gemäß Artikel 16 des Übereinkommens, daß dieses nicht für Grönland gilt.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DALSAGER

(1) ABl. Nr. C 83 vom 4.4.1977, S. 43.

(2) ABl. Nr. C 204 vom 30.8.1976, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 170 vom 3.8.1970, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 102 vom 15.4.1976, S. 8.

(5) ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 40 vom 10.2.1978, S. 19.

(7) ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 31.

(8) ABl. Nr. L 364 vom 31.12.1976, S. 20.

(9) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.