31978D0297

78/297/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 1. März 1978 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1977

Amtsblatt Nr. L 075 vom 17/03/1978 S. 0017 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. März 1978 zur Genehmigung von Beihilfen des Königreichs Belgien zugunsten der Unternehmen des Steinkohlenbergbaus im Jahr 1977 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (78/297/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

aufgrund der Entscheidung der Kommission Nr. 528/76/EGKS vom 25. Februar 1976 über das gemeinschaftliche System von Maßnahmen der Mitgliedstaaten zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1),

nach Anhörung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Die belgische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 2 der Entscheidung finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1977 unmittelbar oder mittelbar zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen beabsichtigt. Von diesen Maßnahmen ist die nachfolgend aufgeführte Beihilfe gemäß der vorgenannten Entscheidung genehmigungsfähig.

Die belgische Regierung beabsichtigt, eine Beihilfe von 5 541 700 000 bfrs zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten dem belgischen Steinkohlenbergbau zu gewähren.

Diese Beihilfe wird beiden belgischen Revieren aus unterschiedlichen Motiven gewährt. Das Revier Campine erhält die Beihilfe zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten in einer Höhe, daß das Revier die Differenz zwischen Kosten und Erlösen fast ausgleichen kann. Die nahezu vollständige Abdeckung der Differenz zwischen Kosten und Erlösen ist notwendig, weil das Revier Campine die Kokskohlenversorgung der belgischen Stahlindustrie sichern soll und daher seine Förderung halten muß.

Zweck und Höhe der Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier Campine entsprechen daher Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Entscheidung.

Dem Revier Süd soll demgegenüber eine Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste gewährt werden, die die Differenz zwischen Kosten und Erlösen zu rund 80 % deckt, damit die bis zum Jahr 1980 vorgesehene Schließung dieses Reviers so durchgeführt werden kann, daß schwere wirtschaftliche und soziale Störungen bei der Widerbeschäftigung entlassener Bergarbeiter vermieden werden. Im Jahr 1977 wurden im Revier Süd zwei Schachtanlagen geschlossen, wovon etwa 1 600 Bergarbeiter betroffen sind.

Zweck und Form der Beihilfe zur Abdeckung der Grubenbetriebsverluste für das Revier Süd sind daher mit Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 vereinbar.

II

Die Prüfung der Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordert gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung die Berücksichtigung auch aller anderen Maßnahmen zugunsten der laufenden Förderung im Jahr 1977.

Auf dieser Berechnungsgrundlage beläuft sich die Gesamtsumme der vorgesehenen Maßnahmen auf 215 200 000 ERE, d.h. 30,74 ERE/t. Im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ist die Beihilfe ausserordentlich hoch.

In bezug auf die Vereinbarkeit der vorgesehenen Beihilfen für die laufende Förderung mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ist folgendes festzustellen: - Versorgungsschwierigkeiten sind 1977 in Anbetracht der hohen Haldenbestände nicht eingetreten;

- eine Beeinträchtigung des Kohlenaustauschs zwischen Belgien und den übrigen Gemeinschaftsländern ist 1977 nicht eingetreten;

- die Schließung von zwei ertragsschwachen Anlagen führt zu einer Rationalisierung und Konzentration der Förderung auf die Anlagen mit der höchsten Produktivität;

- die belgischen Kesselkohlenpreise führten 1977 nicht zu indirekten Beihilfen der industriellen Kohlenverbraucher;

- hinsichtlich der belgischen Kokskohlenpreise ist festzustellen, daß diese den US-Kokskohlenpreisen auf Basis langfristiger Kontrakte entsprechen ; indirekte Beihilfen an die industriellen Kohlenverbraucher entstehen nicht.

(1) ABl. Nr. L 63 vom 11.3.1976, S. 1. Demnach ist festzustellen, daß die im Jahr 1977 vorgesehenen Beihilfen zugunsten des belgischen Steinkohlenbergbaus mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind.

Diese Beurteilung gilt auch bei Berücksichtigung der Beihilfen, die den Steinkohlenbergwerken gemäß Entscheidung 73/287/EGKS gezahlt werden.

III

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung hat die Kommission sich zu vergewissern, daß die genehmigten Beihilfen ausschließlich den in den Artikeln 7 bis 12 dieser Entscheidung genannten Zwecken entsprechen. Daher ist sie insbesondere über die Höhe und Verteilung der Zahlungen zu unterrichten -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Regierung des Königreichs Belgien wird ermächtigt, für das Kalenderjahr 1977 eine Beihilfe zur Abdeckung von Grubenbetriebsverlusten bis zu einem Betrag von 5 541 700 000 bfrs an den belgischen Steinkohlenbergbau zu zahlen, und zwar an das - Revier Campine bis zu einem Betrag von 3 158 600 000 bfrs,

- Revier Süd bis zu einem Betrag von 2 383 100 000 bfrs.

Artikel 2

Die Regierung des Königreichs Belgien teilt der Kommission bis zum 31. Mai 1978 Einzelheiten über die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen, insbesondere über die Höhe und Verteilung der geleisteten Zahlungen mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 1. März 1978

Für die Kommission

Guido BRUNNER

Mitglied der Kommission