31978D0174

78/174/EWG: Entscheidung des Rates vom 20. Februar 1978 zur Einführung eines Beratungsverfahrens und zur Schaffung eines Ausschusses auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur

Amtsblatt Nr. L 054 vom 25/02/1978 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0003
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Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0102
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0102


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 20. Februar 1978 zur Einführung eines Beratungsverfahrens und zur Schaffung eines Ausschusses auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (78/174/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik erfordert ein Vorgehen der Gemeinschaft zur harmonischen Entwicklung der Verkehrsverbindungen in der Gemeinschaft.

Dieses Vorgehen muß sich auf Informationen über Planungen und Programme zur Entwicklung der Verkehrswege sowie über Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung stützen. Es muß einer Reihe von Faktoren Rechnung tragen, die eine Beurteilung des Verkehrswegebedarfs ermöglichen.

Es ist sachdienlich, die Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung einem Beratungsverfahren zu unterziehen.

Es ist zweckmässig, die Begriffe der Verkehrswegeplanungen und Verkehrswegeprogramme sowie den Begriff der Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung zu präzisieren.

Es ist von Bedeutung, einen Organisationsrahmen zu schaffen, der die Wirksamkeit, den Zusammenhalt und die Kontinuität des Vorgehens gewährleistet.

Es erscheint angebracht, in regelmässigen Abständen einen Bericht über die einzelnen Aspekte dieses Vorgehens zu erstellen und Leitlinien für die Mitgliedstaaten zu entwickeln -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Entscheidung ist zu verstehen 1. unter Planung und Programm zur Entwicklung der Verkehrswege : jeder grössere Gesamtrahmen zur termingebundenen Realisierung von Verkehrswegen, der den Regierungen der Mitgliedstaaten als Aktionsrichtlinie dient;

2. unter Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung : jedes grössere Vorhaben - zum Bau neuer Verkehrswege oder

- zur Beseitigung eines Engpasses oder

- zur beträchtlichen Kapazitätserhöhung bestehender Verkehrswege,

das unter folgende Klassifikation fällt, wenn es sich handelt um a) Vorhaben, die grenzueberschreitende Verkehrswege betreffen,

b) Vorhaben eines Mitgliedstaats, die einen bedeutenden Einfluß auf den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern haben, (1)ABl. Nr. C 183 vom 1.8.1977, S. 10. (2)ABl. Nr. C 56 vom 5.3.1977, S. 83.

c) Vorhaben, die sich auf eine gemeinschaftliche Politik auswirken, insbesondere auf die Regionalpolitik,

d) Vorhaben zur Anwendung neuer Verkehrstechniken, die zum Einsatz auf Langstreckenverbindungen im Intercity-Bereich geeignet sind.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Vorhaben, die von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, vor Durchführungsbeginn mit sowie die Planungen und Programme, die sie zum Ausbau der Verkehrswege entwickelt haben.

(2) Die Mitteilung kann sowohl die Vorhaben betreffen, deren Durchführung von den zuständigen Behörden grundsätzlich beschlossen worden ist, als auch wenn die Mitgliedstaaten dies für zweckmässig halten, vorläufige Vorhaben, zu denen bisher in bezug auf ihre Verwirklichung nur Absichtserklärungen abgegeben worden sind.

(3) Über ein Vorhaben, das in einem frühen Vorbereitungsstadium mitgeteilt wurde, sind im Laufe seiner Entwicklung weitere Mitteilungen zu machen.

Artikel 3

Die Kommission führt, wenn sie es für zweckmässig hält oder wenn ein Mitgliedstaat es beantragt, im Rahmen von Artikel 5 Nummer 1 eine Beratung mit den Mitgliedstaaten über das oder die ihr gemäß Artikel 2 mitgeteilten Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung durch. Sie teilt den Mitgliedstaaten das Ergebnis dieser Beratung mit.

Artikel 4

Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Verkehrsinfrastruktur - im folgenden "Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz hat.

Die Sekretariatsaufgaben des Ausschusses und die Vorbereitung seiner Arbeit werden von der Kommission wahrgenommen.

Auf Wunsch eines Mitgliedstaats werden die übermittelten Informationen, die Beratungen des Ausschusses und deren Ergebnisse vertraulich behandelt.

Artikel 5

Im Hinblick auf eine harmonische Entwicklung des Verkehrswegenetzes von gemeinschaftlicher Bedeutung hat der Ausschuß folgende Aufgaben: 1. Er stellt den Rahmen für die in Artikel 3 genannte Beratung über das oder die Vorhaben von gemeinschaftlicher Bedeutung dar.

2. Auf Veranlassung der Kommission unternimmt er folgende Arbeiten, wobei er Stellungnahmen anderer Gemeinschaftsgremien im Zusammenhang mit seinen Aufgaben Rechnung trägt: a) Informationsaustausch über die Mitteilungen der in Artikel 2 genannten Planungen und Programme;

b) Prüfung aller Fragen betreffend die Entwicklung des Verkehrswegenetzes von gemeinschaftlicher Bedeutung.

3. Er wird zu dem in Artikel 6 genannten Bericht konsultiert.

Artikel 6

Die Kommission legt vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 3 mindestens alle drei Jahre dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht über die gemäß dieser Entscheidung erhaltenen Informationen sowie über die Tätigkeit des Ausschusses vor. Der Bericht enthält gegebenenfalls Bemerkungen zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Verkehrswegebedarf der Gemeinschaft.

Artikel 7

Die Entscheidung 66/161/EWG des Rates vom 28. Februar 1966 zur Einführung eines Beratungsverfahrens auf dem Gebiet der Verkehrswegeinvestitionen (1) wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 1978.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Per HÄKKERUP (1)ABl. Nr. 42 vom 8.3.1966, S. 583/66.