31978D0024

78/24/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1977 über eine Nachprüfung auf Grund von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates bei der Vereinigung deutscher Freiformschmieden, Düsseldorf (Sache IV AF 356) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 010 vom 13/01/1978 S. 0032 - 0033


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Dezember 1977 über eine Nachprüfung auf Grund von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates bei der Vereinigung deutscher Freiformschmieden, Düsseldorf (Sache IV AF 356) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (78/24/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

nach Anhörung des Bundeskartellamtes Berlin als zuständige Behörde nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Vermutung, daß im Gemeinsamen Markt für schwere Schmiedestücke über 4 Tonnen Vereinbarungen über Heimatschutzpreise und über Begrenzungen der Interpenetration bestehen. Solche Vereinbarungen und Begrenzungen sowie die ebenfalls vermutete Auftragsverteilung verstossen gegen Artikel 85 EWGV.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Generaldirektor für Wettbewerb am 14. Januar 1977 Nachprüfungen gemäß Artikel 14 der Verordnung Nr. 17 bei verschiedenen Unternehmensverbänden und Unternehmen angeordnet.

Die für den 18. Januar 1977 vorgesehene Nachprüfung bei der Vereinigung deutscher Freiformschmieden, an der auch ein Vertreter der zuständigen deutschen Behörde teilnahm, konnte nicht ausgeführt werden, weil die genannte Vereinigung die Duldung der Nachprüfung von einer Entscheidung der Kommission abhängig machte.

Es ist deshalb erforderlich, den Unternehmensverband durch Entscheidung zu verpflichten, die Nachprüfung zu dulden, und insbesondere die Einsicht und Prüfung der mit dem Prüfungszweck zu vereinbarenden Geschäftsunterlagen zu gestatten.

Nach den in der Anlage zu dieser Entscheidung im Wortlaut wiedergegebenen Vorschriften der Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c) und 16 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen durch Entscheidung a) Geldbussen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig bei Nachprüfungen nach Artikel 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder eine durch Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden;

b) Zwangsgelder für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, die in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung zu dulden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Unternehmensverband Vereinigung deutscher Freiformschmieden ist verpflichtet, in seinen Geschäftsräumen in Düsseldorf eine Nachprüfung zu dulden. Die Vereinigung ist insbesondere verpflichtet, den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten der Kommission während der üblichen Geschäftszeit das Betreten der Geschäftsräume zu gestatten und die von diesen Beamten angeforderten Geschäftsunterlagen zur Einsicht vorzulegen.

(2) Insbesondere sind vorzulegen: a) die Unterlagen der Vereinigung über die Beziehungen zu anderen Unternehmensverbänden der Gemeinschaft;

b) die Unterlagen der Vereinigung über die Sitzungen mit den Mitgliedswerken und über die Sitzungen der Arbeitskreise und der Verkaufsleiterkreise;

c) die Unterlagen der Vereinigung bezueglich des gemeinsamen Büros in Zuerich, einschließlich der an dieses Büro geleisteten Zahlungen.

Artikel 2

Die Nachprüfung wird in den Geschäftsräumen der genannten Vereinigung in Düsseldorf ab 13. Dezember 1977 durchgeführt. (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Vereinigung deutscher Freiformschmieden, Düsseldorf, gerichtet. Sie wird dadurch zugestellt, daß sie der Vereinigung unmittelbar vor Beginn der Nachprüfung durch die mit der Nachprüfung beauftragten Beamten der Kommission übergeben wird.

Artikel 4

Gegen diese Entscheidung kann gemäß Artikel 173 des EWG-Vertrags Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg erhoben werden. Diese Klage hat nach Artikel 185 des EWG-Vertrags keine aufschiebende Wirkung.

Brüssel, den 8. Dezember 1977

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission

ANLAGE zur Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1977

Artikel 15 Absatz 1

Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 100 - 5 000 Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig a) ...

b) ...

c) bei Nachprüfungen nach Artikel 13 oder 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

Artikel 16 Absatz 1

Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1 000 Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten a) ...

b) ...

c) ...

d) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz 3 angeordnet hat.