31977R1761

Verordnung (EWG) Nr. 1761/77 der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75

Amtsblatt Nr. L 191 vom 30/07/1977 S. 0090 - 0091
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 0132
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0258
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0258


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1761/77 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1977 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1386/77 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erstattung bei der Erzeugung für Getreide und Reis(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1665/77 (5), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die ab 1. August 1977 anwendbaren Erstattungen bei der Erzeugung und eine harmonisierte Begriffsbestimmung für Isoglukose wurden in der Verordnung (EWG) Nr. 1665/77 des Rates festgelegt. Es ist erforderlich, die Verordnung (EWG) Nr. 2158/76 der Kommission vom 31. August 1976 über bestimmte Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 (6) zu ersetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anwendung von Artikel 5a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 teilen die in Absatz 2 desselben Artikels genannten Hersteller von Isoglukose der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats vor dem 15. jedes Monats folgendes mit: - die im Vormonat hergestellte Menge Isoglukose,

- die Menge der zu dieser Herstellung verwendeten in Artikel 3 genannten Erzeugnisse, wobei jedes Erzeugnis gesondert anzugeben ist.

Ferner erklären die Hersteller schriftlich ihre Bereitschaft, der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats folgendes vorzulegen: - die Kaufsbescheinigungen für die zu dieser Herstellung verwendeten Erzeugnisse,

- die Verkaufsbescheinigungen für Isoglukose,

- alle notwendigen weiteren Angaben.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden in Artikel 1 genannten Hersteller für jeden Herstellungsmonat und spätestens am 15. des zweiten darauffolgenden Monats den Gesamtbetrag für die Wiedereinziehung je nach verwendetem Erzeugnis, wobei die in Artikel 3 genannten Koeffizienten angewendet werden.

(2) Der in Absatz 1 genannte Betrag ist von dem Hersteller spätestens am Ende des zweiten Monats nach Ablauf des Herstellungsmonats an die zuständige Stelle zu zahlen.

Artikel 3

Für die Berechnung des in Artikel 2 genannten Betrages ist je nach verwendetem Grunderzeugnis die Menge Isoglukose mit einem der nachstehend genannten Koeffizienten zu multiplizieren: >PIC FILE= "T0011227"> (1)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 158 vom 29.6.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1. (4)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 57. (5)ABl. Nr. L 186 vom 26.7.1977, S. 15. (6)ABl. Nr. L 241 vom 2.9.1976, S. 21.

Wird zur Herstellung von Isoglukose Stärke verwendet, ohne daß der Betreffende den Nachweis für das bei der Herstellung dieser Stärke verwendete Erzeugnis erbringt, so wird der Festsetzung des Wiedereinziehungsbetrags der Koeffizient (Spalte 3) und der Unterschied (Spalte 4), die auf Weichweizen anwendbar sind, zugrunde gelegt.

Bei der Errechnung des Wiedereinziehungsbetrags für Hersteller der neuen Mitgliedstaaten wird jeder Beitrittsausgleichsbetrag berücksichtigt, der angewandt werden konnte.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 2158/76 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt in Kraft: - am 1. August 1977 für die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 fallenden Erzeugnisse,

- am 1. September 1977 für die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 fallenden Erzeugnisse.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn GUNDELACH