31977L0388

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

Amtsblatt Nr. L 145 vom 13/06/1977 S. 0001 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0028
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0054
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0054


SECHSTE RICHTLINIE DES RATES vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem : einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Alle Mitgliedstaaten haben gemäß der ersten und zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (3) das Mehrwertsteuersystem eingeführt.

In Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (4) wird der Haushalt der Gemeinschaften, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaften finanziert. Diese Mittel umfassen unter anderem Mehrwertsteuereinnahmen, die sich aus der Anwendung eines gemeinsamen Satzes auf eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ergeben, welche einheitlich nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmt wird.

Es ist erforderlich, die effektive Freizuegigkeit der Personen und die effektive Liberalisierung des Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs und die Verflechtung der Volkswirtschaften weiter zu verfolgen.

Dabei ist das Ziel im Auge zu behalten, die Besteuerung der Einfuhr und die steuerliche Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen und zugleich die Neutralität des gemeinsamen Umsatzsteuersystems in bezug auf den Ursprung der Gegenstände und Dienstleistungen zu wahren, damit schließlich ein gemeinsamer Markt verwirklicht wird, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkmale aufweist.

Die Begriffsbestimmung des Steuerpflichtigen ist in der Weise genauer zu fassen, daß darin auch, um eine bessere Steuerneutralität zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten gestattet wird, die Personen einzubeziehen, die gelegentliche Umsätze bewirken.

Die Begriffsbestimmung des steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der diesem Umsatz gleichgestellten Umsätze Schwierigkeiten verursacht ; es muß deshalb eine genauere Definition für diese Begriffe gegeben werden.

Die Bestimmung des Ortes des steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der Lieferung eines (1)ABl. Nr. C 40 vom 8.4.1974, S. 25. (2)ABl. Nr. C 139 vom 12.11.1974, S. 15. (3)ABl. Nr. 71 vom 14.4.1967, S. 1301/67. (4)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 19. Gegenstandes mit Montage und der Dienstleistung zu Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten geführt. Wenn auch als Ort der Dienstleistung grundsätzlich der Ort gelten muß, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner beruflichen Tätigkeit hat, so sollte doch insbesondere für bestimmte zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, deren Kosten in den Preis der Waren eingehen, als Ort der Dienstleistung das Land des Dienstleistungsempfängers gelten.

Die Begriffsbestimmungen des Steuertatbestands und des Steueranspruchs müssen harmonisiert werden, damit die Anwendung und die späteren Änderungen des gemeinschaftlichen Satzes in allen Mitgliedstaaten zum gleichen Zeitpunkt wirksam werden.

Auch die Besteuerungsgrundlage bedarf einer Harmonisierung, damit die Anwendung des gemeinschaftlichen Satzes auf die steuerbaren Umsätze in allen Mitgliedstaaten zu vergleichbaren Ergebnissen führt.

Die von den Mitgliedstaaten angewandten Steuersätze müssen den normalen Abzug der Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufe ermöglichen.

Im Hinblick auf eine gleichmässige Erhebung der eigenen Mittel in allen Mitgliedstaaten ist es erforderlich, eine gemeinsame Liste der Steuerbefreiungen aufzustellen.

Die Steuerabzugsregelung muß insoweit harmonisiert werden, als sie tatsächlich die Höhe der Besteuerung beeinflusst, und die Pro-rata-Sätze des Steuerabzugs müssen in allen Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden.

Es muß eindeutig festgelegt werden, wer Steuerschuldner ist, insbesondere bei bestimmten Dienstleistungen, bei denen der Dienstleistende im Ausland ansässig ist.

Die Pflichten der Steuerpflichtigen müssen soweit wie möglich harmonisiert werden, um die erforderliche Gleichmässigkeit bei der Steuererhebung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Steuerpflichtigen haben periodische Steuererklärungen über den Gesamtbetrag ihrer Eingangs- und Ausgangsumsätze abzugeben, soweit dies für die Feststellung und Kontrolle der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage für die eigenen Mittel erforderlich erscheint.

Es bedarf einer Harmonisierung der bestehenden verschiedenen Sonderregelungen. In bezug auf Kleinunternehmen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, ihre Sonderregelungen gemäß gemeinsamen Bestimmungen im Hinblick auf eine weitergehende Harmonisierung beizubehalten. In bezug auf die Landwirte sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Sonderregelung anzuwenden, die zugunsten der Landwirte, die nicht unter die normale Regelung fallen, einen Pauschalausgleich für die Vorsteuerbelastung umfasst. Diese Regelung ist in ihren wesentlichen Grundsätzen festzulegen, und für die Erfordernisse der Erhebung der eigenen Mittel ist ein gemeinsames Verfahren für die Bestimmung des bei diesen Landwirten enstehenden Mehrwerts zu definieren.

Es ist ferner erforderlich, eine koordinierte Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten und hierzu ein gemeinschaftliches Konsultationsverfahren vorzusehen. Die Einsetzung eines Mehrwertsteuerausschusses macht es möglich, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich herbeizuführen.

Es ist in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Bedingungen angebracht, daß die Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen ergreifen können, um die Steuererhebung zu vereinfachen und bestimmte Steuerhinterziehungen und Steuerumgehungen zu verhüten.

Es kann sich als angebracht erweisen, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Abkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen zu schließen, die Abweichungen von der vorliegenden Richtlinie enthalten können.

Es muß ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen ermöglicht -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ABSCHNITT I EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten passen ihre gegenwärtige Mehrwertsteuerregelung den Bestimmungen der folgenden Artikel an.

Sie erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit die Anpassungsvorschriften so bald wie möglich, spätestens am 1. Januar 1978, in Kraft treten.

ABSCHNITT II STEUERANWENDUNGSBEREICH

Artikel 2

Der Mehrwertsteuer unterliegen: 1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

2. die Einfuhr von Gegenständen.

ABSCHNITT III TERRITORIALITÄT

Artikel 3

(1) Für die Anwendung dieser Richtlinie ist unter "Inland" der Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wie er in Artikel 227 für jeden Mitgliedstaat definiert ist.

(2) Folgende Hoheitsgebiete gelten nicht als Inland:

Bundesrepublik Deutschland:

die Insel Helgoland, das Gebiet von Büsingen;

Königreich Dänemark:

Grönland;

Italienische Republik:

Livigno, Campione d'Italia, der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees.

(3) Ist die Kommission der Ansicht, daß die in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen insbesondere in bezug auf die Wettbewerbsneutralität und die eigenen Mittel nicht mehr gerechtfertigt sind, so unterbreitet sie dem Rat geeignete Vorschläge.

ABSCHNITT IV STEUERPFLICHTIGER

Artikel 4

(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.

(3) Die Mitgliedstaaten können auch solche Personen als Steuerpflichtige betrachten, die gelegentlich eine der in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausüben und insbesondere eine der folgenden Leistungen erbringen: a) die Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn sie vor dem Erstbezug erfolgt. Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten der Anwendung dieses Kriteriums auf Umbauten von Gebäuden und den Begriff "dazugehöriger Grund und Boden" festlegen.

Die Mitgliedstaaten können andere Kriterien als das des Erstbezugs bestimmen, z.B. den Zeitraum zwischen der Fertigstellung des Gebäudes und dem Zeitpunkt seiner ersten Lieferung, oder den Zeitpunkt zwischen dem Erstbezug und der späteren Lieferung, sofern diese Zeiträume fünf bzw. zwei Jahre nicht überschreiten.

Als Gebäude gilt jedes mit dem Boden fest verbundene Bauwerk;

b) die Lieferung von Baugrundstücken.

Als Baugrundstücke gelten erschlossene oder unerschlossene Grundstücke entsprechend den Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten.

(4) Der in Absatz 1 verwendete Begriff "selbständig" schließt die Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft.

Vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 steht es jedem Mitgliedstaat frei, im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.

(5) Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.

Falls sie jedoch solche Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, gelten sie für diese Tätigkeiten oder Leistungen als Steuerpflichtige, sofern eine Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige zu grösseren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Die vorstehend genannten Einrichtungen gelten in jedem Fall als Steuerpflichtige in bezug auf die in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten nicht unbedeutend ist.

Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten der vorstehend genannten Einrichtungen, die nach Artikel 13 oder 28 von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

ABSCHNITT V STEUERBARER UMSATZ

Artikel 5

Lieferung von Gegenständen

(1) Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen.

(2) Als Gegenstand gelten Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen.

(3) Die Mitgliedstaaten können als körperlichen Gegenstand behandeln: a) bestimmte Rechte an Grundstücken;

b) dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an Grundstücken geben;

c) Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tatsächlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundstück oder Grundstücksteil begründet.

(4) Als Lieferungen im Sinne des Absatzes 1 gelten ferner: a) die Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand gegen Zahlung einer Entschädigung auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes;

b) die Übergabe eines Gegenstands auf Grund eines Vertrages, der die Vermietung eines Gegenstands während eines bestimmten Zeitraums oder den Ratenverkauf eines Gegenstands vorsieht, mit der Klausel, daß das Eigentum spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird;

c) die Übertragung eines Gegenstands auf Grund eines Vertrages über eine Einkaufs- oder Verkaufskommission.

(5) Als Lieferung im Sinne des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten betrachten: a) die Ablieferung eines auf Grund eines Werksvertrags hergestellten beweglichen Gegenstands, d.h. die Übergabe eines beweglichen Gegenstands, den der Auftragnehmer aus Stoffen und Gegenständen hergestellt oder zusammengestellt hat, die der Auftraggeber ihm zu diesem Zweck ausgehändigt hatte, an den Auftraggeber, wobei es unerheblich ist, ob der Auftragnehmer hierfür einen Teil des verwandten Materials selbst beschafft hat oder nicht;

b) die Ablieferung bestimmter Bauleistungen.

(6) Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. Jedoch fallen Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens nicht darunter.

(7) Die Mitgliedstaaten können einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellen: a) die Zuordnung eines im Rahmen seines Unternehmens hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten, gekauften oder eingeführten Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen für Zwecke seines Unternehmens, falls ihn der Erwerb eines solchen Gegenstands von einem anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigen würde;

b) die Zuordnung eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen zu einem nicht besteuerten Tätigkeitsbereich, wenn dieser Gegenstand bei seiner Anschaffung oder seiner Zuordnung nach Buchstabe a) zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat;

c) mit Ausnahme der in Absatz 8 bezeichneten Fälle der Besitz von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen oder dessen Rechtsnachfolger bei Aufgabe seiner der Steuer unterliegenden wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn diese Gegenstände bei ihrer Anschaffung oder bei ihrer Zuordnung nach Buchstabe a) zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(8) Die Mitgliedstaaten können die Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt und den Begünstigten der Übertragung als Rechtsnachfolger des Übertragenden ansehen. Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen für den Fall zu vermeiden, daß der Begünstigte nicht voll steuerpflichtig ist.

Artikel 6

Dienstleistungen

(1) Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.

Diese Leistung kann unter anderem bestehen - in der Abtretung eines unkörperlichen Gegenstands, gleichgültig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;

- in der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;

- in der Ausführung eines Dienstes auf Grund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes.

(2) Dienstleistungen gegen Entgeld werden gleichgestellt: a) die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat;

b) die unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, oder für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke.

Die Mitgliedstaaten können Abweichungen von diesem Absatz vorsehen, sofern solche Abweichungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

(3) Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 auch die Durchführung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen in den Fällen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellen, in denen die Durchführung einer derartigen Dienstleistung durch einen anderen Steuerpflichtigen ihn nicht zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hätte.

(4) Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden, werden so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten.

(5) Artikel 5 Absatz 8 gilt unter den gleichen Voraussetzungen für Dienstleistungen.

Artikel 7

Einfuhr

Die Einfuhr eines Gegenstands liegt vor, wenn dieser Gegenstand in das Inland im Sinne des Artikels 3 gelangt.

ABSCHNITT VI ORT DES STEUERBAREN UMSATZES

Artikel 8

Lieferung von Gegenständen

(1) Als Ort der Lieferung gilt a) für den Fall, daß der Gegenstand vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet. Falls der Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert wird, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird. Wird der Gegenstand in einem anderen Land als dem des Lieferers installiert oder montiert, so trifft der Mitgliedstaat der Einfuhr die zur Vermeidung einer Doppelbelastung in diesem Staat erforderlichen Maßnahmen;

b) für den Fall, daß der Gegenstand nicht versandt oder befördert wird, der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet.

(2) Liegt der Ort, von dem aus der Gegenstand versandt oder befördert wird, in einem anderen Land als in dem Land, in das der Gegenstand eingeführt wird, so gelten abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) der Ort der Lieferung, die durch den Importeur im Sinne des Artikels 21 Nummer 2 bewirkt wird, sowie der Ort etwaiger nachfolgender Lieferungen als in dem Land gelegen, in das die Gegenstände eingeführt werden.

Artikel 9

Dienstleistungen

(1) Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.

(2) Es gilt jedoch a) als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der Dienstleistung von Grundstücksmaklern und -sachverständigen, und als Ort einer Dienstleistung zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen, wie z.B. die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros, der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist;

b) als Ort einer Beförderungsleistung der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet;

c) als Ort der folgenden Dienstleistungen der Ort, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden: - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten,

- Nebentätigkeiten des Transportgewerbes, wie Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche Tätigkeiten,

- Begutachtungen beweglicher körperlicher Gegenstände,

- Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen;

d) als Ort einer Dienstleistung bestehend aus der Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen - ausser Beförderungsmitteln -, die vom Vermieter von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der dortigen Nutzung ausgeführt werden, der Ort der Nutzung;

e) als Ort der folgenden Dienstleistungen, die an ausserhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch ausserhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für welche die Dienstleistung erbracht worden ist, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort: - Abtretung und Einräumung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten, Fabrik- und Warenzeichen sowie ähnlichen Rechten,

- Leistungen auf dem Gebiet der Werbung,

- Leistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstigen ähnlichen Leistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen,

- Verpflichtungen, eine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise nicht auszuüben oder ein unter diesem Buchstaben e) genanntes Recht nicht wahrzunehmen,

- Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, einschließlich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schließfächern,

- Gestellung von Personal,

- Dienstleistungen von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, wenn sie bei der Erbringung von unter diesem Buchstaben e) genannten Dienstleistungen tätig werden.

(3) Um Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bei den in Absatz 2 Buchstabe e) bezeichneten Dienstleistungen und bei der Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände a) den Ort einer Dienstleistung, der nach diesem Artikel im Inland liegt, so behandeln, als läge er ausserhalb der Gemeinschaft, wenn dort die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt;

b) den Ort einer Dienstleistung, der nach diesem Artikel ausserhalb der Gemeinschaft liegt, so behandeln, als läge er im Inland, wenn dort die tatsächliche Nutzung oder Auswertung erfolgt.

ABSCHNITT VII STEUERTATBESTAND UND STEUERANSPRUCH

Artikel 10

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als a) Steuertatbestand : der Tatbestand, durch den die gesetzlichen Voraussetzungen für den Steueranspruch verwirklicht werden;

b) Steueranspruch : der Anspruch, den der Fiskus nach dem Gesetz gegenüber dem Steuerschuldner von einem bestimmten Zeitpunkt ab auf die Zahlung der Steuer geltend machen kann, selbst wenn Zahlungsaufschub gewährt werden kann.

(2) Der Steuertatbestand und der Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird. Die Lieferungen von Gegenständen - ausser den in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b) bezeichneten - und die Dienstleistungen, die zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlaß geben, gelten jeweils mit Ablauf des Zeitraums als bewirkt, auf die sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen.

Werden jedoch Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung bewirkt ist, so entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder für Gruppen von Steuerpflichtigen zu den folgenden Zeitpunkten entsteht: - entweder spätestens bei der Ausstellung der Rechnung oder des an deren Stelle tretenden Dokuments

- oder spätestens bei der Vereinnahmung des Preises

- oder im Falle der Nichtausstellung oder verspäteten Ausstellung der Rechnung oder des an deren Stelle tretenden Dokuments, binnen einer bestimmten Frist nach dem Zeitpunkt des Eintretens des Steuertatbestands.

(3) Bei der Einfuhr treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem ein Gegenstand in das Inland im Sinne des Artikels 3 gelangt.

Unterliegen die eingeführten Gegenstände Zöllen, landwirtschaftlichen Abschöpfungen oder im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführten Abgaben gleicher Wirkung, so können die Mitgliedstaaten den Steuertatbestand und die Entstehung des Steueranspruchs mit dem Tatbestand und mit der Entstehung des Anspruchs dieser gemeinschaftlichen Abgaben verknüpfen.

In den Fällen, in denen die eingeführten Gegenstände keiner dieser gemeinschaftlichen Abgaben unterliegen, können die Mitgliedstaaten die für Zölle geltenden Vorschriften über den Steuertatbestand und den Steueranspruch anwenden.

Unterliegen die Gegenstände bei ihrer Einfuhr einer der in Artikel 16 Absatz 1 Teil A vorgesehenen Regelungen oder werden sie vorübergehend oder im Transitverkehr eingeführt, so treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch erst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Gegenstände nicht mehr dieser Regelung unterliegen und zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.

ABSCHNITT VIII BESTEUERUNGSGRUNDLAGE

Artikel 11

A. Im Inland (1) Die Besteuerungsgrundlage ist: a) bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen;

b) bei den in Artikel 5 Absätze 6 und 7 genannten Umsätzen der Einkaufspreis für die Gegenstände oder für gleichartige Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die im Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden;

c) bei den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umsätzen der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung;

d) bei den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Umsätzen der Normalwert des betreffenden Umsatzes.

Unter "Normalwert" einer Dienstleistung ist alles zu verstehen, was der Leistungsempfänger auf der Stufe, auf der der Umsatz bewirkt wird, an einen selbständigen Leistungserbringer im Inland zu dem Zeitpunkt, zu dem der Umsatz bewirkt wird, unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleiche Dienstleistung zu erhalten.

(2) In die Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen: a) die Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst;

b) die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Leistungserbringer von dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger fordert. Die Mitgliedstaaten können als Nebenkosten Kosten ansehen, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.

(3) In die Besteuerungsgrundlage sind nicht einzubeziehen: a) die Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;

b) die Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Umsatz bewirkt wird;

c) die Beträge, die ein Steuerpflichtiger von seinem Abnehmer oder dem Empfänger seiner Dienstleistung als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung verauslagten Beträge erhält und die in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt sind. Der Steuerpflichtige muß den tatsächlichen Betrag dieser Auslagen nachweisen und kann keinen Vorsteuerabzug für die Steuer vornehmen, die auf diese gegebenenfalls erhoben worden ist.

B. Bei der Einfuhr von Gegenständen

(1) Die Besteuerungsgrundlage ist: a) der vom Importeur entrichtete oder zu entrichtende Preis, wenn dieser den einzigen Wert der Gegenleistung nach der Definition in Teil A Absatz 1 Buchstabe a) bildet;

b) der Normalwert, wenn ein Preis fehlt oder der entrichtete oder zu entrichtende Preis nicht den einzigen dem eingeführten Gegenstand entsprechenden Wert der Gegenleistung darstellt.

Unter "Normalwert" bei der Einfuhr eines Gegenstands ist alles zu verstehen, was ein Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten im Herkunftsland des Gegenstands zum Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten können als Besteuerungsgrundlage den in der Verordnung (EWG) Nr. 803/68(1)definierten Wert annehmen. (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 6.

(3) In die Besteuerungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: a) die ausserhalb des Einfuhrlandes sowie die auf Grund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer;

b) die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die bis zum ersten inländischen Bestimmungsort der Gegenstände entstehen.

Unter "erstem Bestimmungsort" ist der Ort zu verstehen, der auf dem Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier, mit dem die Gegenstände in das Einfuhrland eingeführt werden, angegeben ist. Fehlt eine solche Angabe, so gilt als erster Bestimmungsort der Ort, an dem die erste Umladung in diesem Land erfolgt.

Die Mitgliedstaaten können in die Besteuerungsgrundlage auch die vorgenannten Nebenkosten einbeziehen, wenn diese sich aus der Beförderung nach einem anderen Bestimmungsort ergeben, der zum Zeitpunkt, in dem der Steuertatbestand eintritt, bekannt ist.

(4) In die Besteuerungsgrundlage sind die in Teil A Absatz 3 Buchstaben a) und b) genannten Faktoren nicht einzubeziehen.

(5) Für vorübergehend ausgeführte Gegenstände, die wieder eingeführt werden, nachdem sie im Ausland instandgesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden sind und deren Wiedereinfuhr nicht nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f) steuerfrei ist, treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die sicherstellen, daß die steuerliche Behandlung hinsichtlich der Mehrwertsteuer für den fertigen Gegenstand die gleiche ist wie diejenige, die angewandt worden wäre, wenn der Gegenstand im Inland instandgesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden wäre.

C. Verschiedene Bestimmungen (1)Im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Besteuerungsgrundlage unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.

Jedoch können die Mitgliedstaaten im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung von dieser Regel abweichen.

(2)Sind die zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage dienenden Faktoren in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Wertermittlung vorgenommen wird, so wird der Umrechnungskurs nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 803/68 festgesetzt.

(3)In bezug auf die Kosten der zurückzugebenden Warenumschließungen können die Mitgliedstaaten wie folgt verfahren: - sie können sie bei der Besteuerungsgrundlage unberücksichtigt lassen, müssen gleichzeitig aber die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Besteuerungsgrundlage berichtigt wird, wenn diese Umschließungen nicht zurückgegeben werden;

- sie können sie bei der Besteuerungsgrundlage berücksichtigen, müssen aber gleichzeitig die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Besteuerungsgrundlage berichtigt wird, wenn diese Umschließungen tatsächlich zurückgegeben werden.

ABSCHNITT IX STEUERSÄTZE

Artikel 12

(1) Auf die steuerpflichtigen Umsätze ist der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steuertatbestand eintritt. Jedoch a) ist in den in Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 genannten Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der Steueranspruch entsteht;

b) ist in den in Artikel 10 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 genannten Fällen der Satz anzuwenden, der zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Gegenstände zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten können im Falle einer Änderung der Sätze: - in den unter Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Fällen eine Regulierung vornehmen, um dem Satz Rechnung zu tragen, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden ist;

- alle geeigneten Übergangsmaßnahmen treffen.

(3) Der Normalsatz der Mehrwertsteuer wird von jedem Mitgliedstaat auf einen bestimmten Vomhundertsatz der Besteuerungsgrundlage festgesetzt, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.

(4) Bestimmte Lieferungen und bestimmte Dienstleistungen können jedoch erhöhten oder ermässigten Sätzen unterworfen werden. Jeder ermässigte Satz wird so festgesetzt, daß es normalerweise möglich ist, von dem Mehrwertsteuerbetrag, der sich bei Anwendung dieses Satzes ergibt, die gesamte nach Artikel 17 abziehbare Mehrwertsteuer abzuziehen.

(5) Bei der Einfuhr eines Gegenstands ist der gleiche Satz anzuwenden, der für die Lieferung des gleichen Gegenstands im Inland gilt.

ABSCHNITT X STEUERBEFREIUNGEN

Artikel 13

Steuerbefreiungen im Inland

A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten (1)Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer: a) die von den öffentlichen Posteinrichtungen ausgeführten Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme der Personenbeförderung und des Fernmeldewesens;

b) die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden;

c) die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden;

d) die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch;

e) die Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker;

f) die Dienstleistungen, die die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist, oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, daß diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;

g) die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;

h) die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen;

i) die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen mit dem von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung;

j) den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht;

k) die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter den Buchstaben b), g), h) und i) genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistigen Beistandes;

l) die Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben, welche politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, ihren Mitgliedern in deren gemeinsamen Interesse gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag erbringen, vorausgesetzt, daß diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt;

m) bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;

n) bestimmte kulturelle Dienstleistungen und eng damit verbundene Lieferungen von Gegenständen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Einrichtungen erbracht werden;

o) die Dienstleistungen oder Lieferungen von Gegenständen bei Veranstaltungen durch Einrichtungen, deren Umsätze nach den Buchstaben b), g), h), i), l), m) und n) befreit sind, wenn die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, den Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu bringen und ausschließlich zu ihrem Nutzen durchgeführt werden, vorausgesetzt, daß diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Die Mitgliedstaaten können alle erforderlichen Beschränkungen insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen und der Höhe der für eine Steuerbefreiung in Frage kommenden Einnahmen vorsehen;

p) die von ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen durchgeführten Beförderungen von kranken und verletzten Personen in dafür besonders eingerichteten Fahrzeugen;

q) die Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter.

(2) a) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der unter Absatz 1 Buchstaben b), g), h), i), l), m) und n) vorgesehenen Befreiungen für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfuellung einer oder mehrerer der folgenden Bedingungen abhängig machen: - Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben ; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.

- Leitung und Verwaltung müssen im wesentlichen ehrenamtlich durch Personen erfolgen, die weder selbst noch über zwischengeschaltete Personen ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an den Ergebnissen der betreffenden Tätigkeiten haben.

- Es müssen Preise angewendet werden, die von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder solche, die die genehmigten Preise nicht übersteigen ; bei Tätigkeiten, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen Preise angewendet werden, die unter den Preisen liegen, die von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen für entsprechende Tätigkeiten gefordert werden.

- Die Befreiungen dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen.

b) Von der in Absatz 1 Buchstaben b), g), h), i), l), m) und n) vorgesehenen Steuerbefreiung sind Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen ausgeschlossen, wenn - sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerläßlich sind;

- sie im wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.

B. Sonstige Steuerbefreiungen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer: a) die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;

b) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme 1. der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als Campingplätze erschlossenen Grundstücken,

2. der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen,

3. der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen,

4. der Vermietung von Schließfächern.

Die Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser Befreiung vorsehen;

c) die Lieferungen von Gegenständen, die ausschließlich für eine auf Grund dieses Artikels oder des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b) von der Steuer befreite Tätigkeit bestimmt waren, wenn für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden konnte, sowie die Lieferungen von Gegenständen, deren Anschaffung oder Zuordnung nach Artikel 17 Absatz 6 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war;

d) die folgenden Umsätze: 1. die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber,

2. die Vermittlung und die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten und Garantien sowie die Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber,

3. die Umsätze - einschließlich der Vermittlung - im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der Einbeziehung von Forderungen,

4. die Umsätze - einschließlich der Vermittlung -, die sich auf Devisen, Banknoten und Münzen beziehen, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, mit Ausnahme von Sammlerstücken einschließlich der Banknoten ; als Sammlerstücke gelten Münzen aus Gold, Silber oder anderem Metall sowie Banknoten, die normalerweise nicht als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden oder die von numismatischem Interesse sind,

5. die Umsätze - einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung - die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von - Warenpapieren,

- Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3,

6. die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften;

e) die Lieferungen von im Inland gültigen Postwertzeichen, Steuermarken und sonstigen ähnlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;

f) Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den Bedingungen und Beschränkungen, die von jedem Mitgliedstaat festgelegt werden;

g) die Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden, mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) bezeichneten Gegenstände;

h) die Lieferungen unbebauter Grundstücke mit Ausnahme der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b) bezeichneten Baugrundstücke.

C. Optionen

Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren: a) bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstükken;

b) bei den Umsätzen nach Teil B Buchstaben d), g) und h).

Die Mitgliedstaaten können den Umfang des Optionsrechts einschränken ; sie bestimmen die Modalitäten seiner Ausübung.

Artikel 14

Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer: a) die endgültige Einfuhr von Gegenständen, deren Lieferung durch Steuerpflichtige im Inland auf jeden Fall steuerfrei ist;

b) die Einfuhr von Gegenständen, die für ein Verfahren der Durchfuhr angemeldet worden sind;

c) die Einfuhr von Gegenständen, die für ein Verfahren der vorübergehenden Einfuhr angemeldet worden sind, für die auf Grund dieses Verfahrens eine Zollbefreiung gilt oder, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden wären, gelten würde;

d) die endgültige Einfuhr von Gegenständen, für die eine andere als die im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene Zollbefreiung gilt oder, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden wären, gelten würde. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, die Steuerbefreiung nicht zu gewähren, sofern ihre Gewährung die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt erheblich beeinträchtigen könnte;

e) die Wiedereinfuhr von unter die Zollbefreiung fallenden Gegenständen durch denjenigen, der sie ausgeführt hat, und in dem Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, oder von Gegenständen, die unter die Zollbefreiung fallen würden, wenn sie aus einem Drittland eingeführt worden wären;

f) die Wiedereinfuhr beweglicher körperlicher Gegenstände durch denjenigen, der sie ausgeführt hat, oder durch einen Dritten auf seine Rechnung, wenn an diesen Gegenständen in einem anderen Mitgliedstaat Arbeiten vorgenommen worden sind, die versteuert wurden, ohne daß ein Anspruch auf Abzug oder Erstattung bestand;

g) die Einfuhr von Gegenständen - im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, für die eine Zollbefreiung gilt oder bei einer Einfuhr aus einem Drittland gelten würde,

- durch internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmelandes als solche anerkannt sind, sowie von den Mitgliedern dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind,

- in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, durch die Streitkräfte anderer Parteien dieses Vertrags für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen;

h) die durch Unternehmen der Seeefischerei in Häfen durchgeführte Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die noch nicht Gegenstand einer Lieferung gewesen sind, in unbearbeitetem Zustand oder nach Haltbarmachung für Zwecke der Vermarktung;

i) die Dienstleistungen, die sich auf die Einfuhr von Gegenständen beziehen und deren Wert nach Artikel 11 Teil B Absatz 3 Buchstabe b) in der Besteuerungsgrundlage enthalten ist;

j) die Einfuhr von Gold durch Zentralbanken.

(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge für die Aufstellung gemeinschaftlicher Steuerregeln zur genaueren Beschreibung des Geltungsbereichs der Steuerbefreiungen nach Absatz 1 und der praktischen Einzelheiten ihrer Durchführung.

Bis zum Inkrafttreten dieser Regeln können die Mitgliedstaaten: - die geltenden einzelstaatlichen Vorschriften im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen beibehalten;

- diese Vorschriften anpassen, um die Wettbewerbsverzerrungen und insbesondere die Nicht- oder Doppelbesteuerung im Mehrwertsteuerbereich innerhalb der Gemeinschaft zu verringern;

- die Verwaltungsverfahren anwenden, die ihnen zur Erzielung der Steuerbefreiung am geeignetsten erscheinen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen mit, die sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen ergriffen haben und ergreifen ; die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten.

Artikel 15

Steuerbefreiungen bei Ausfuhrumsätzen, gleichgestellten Umsätzen und grenzueberschreitenden Beförderungen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer: 1. Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten ausserhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes versandt oder befördert werden;

2. Lieferungen von Gegenständen, die durch den nicht im Inland ansässigen Abnehmer oder für dessen Rechnung nach Orten ausserhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes versandt oder befördert werden, mit Ausnahme der vom Abnehmer selbst beförderten Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung von Sportbooten und Sportflugzeugen sowie von sonstigen Beförderungsmitteln, die privaten Zwekken dienen;

3. Dienstleistungen in Form von Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, die - zur Ausführung dieser Arbeiten in dem in Artikel 3 bezeichneten Gebiet - erworben oder eingeführt worden sind und die vom Dienstleistungserbringer oder dem nicht im Inland ansässigen Leistungsempfänger oder für deren Rechnung nach Orten ausserhalb dieses Gebietes versandt oder befördert werden;

4. Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, die a) auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr, zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind,

b) als Bergungs- oder Rettungsschiffe auf See oder zur Küstenfischerei eingesetzt sind, wobei im letztgenannten Fall Lieferungen von Bordproviant ausgenommen sind,

c) als Kriegsschiffe im Sinne der Tarifstelle 89.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs das Land verlassen, um ausländische Häfen oder Ankerplätze anzulaufen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch den Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung bis zur Einführung gemeinschaftlicher Steuerregeln auf diesem Gebiet beschränken;

5. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen der unter Nummer 4 Buchstaben a) und b) bezeichneten Seeschiffe sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Schiffe eingebauten Gegenstände - einschließlich der Ausrüstung für die Fischerei - oder der Gegenstände für ihren Betrieb;

6. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, sowie Lieferungen, Vermietungen, Instandsetzungen und Wartungen der in diese Luftfahrzeuge eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb;

7. Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung der in Nummer 6 genannten Luftfahrzeuge;

8. andere Dienstleistungen als die nach Nummer 5, die für den unmittelbaren Bedarf der dort bezeichneten Seeschiffe und ihrer Ladungen bestimmt sind;

9. andere Dienstleistungen als die nach Nummer 6, die für den unmittelbaren Bedarf der dort bezeichneten Luftfahrzeuge und ihrer Ladungen bestimmt sind;

10. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, - die im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen bewirkt werden,

- die für internationale Einrichtungen bestimmt sind, die von den Behörden des Aufnahmelandes als solche anerkannt sind, sowie für die Mitglieder dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen über die Gründung dieser Einrichtungen oder in den Abkommen über den Sitz festgelegt sind,

- die in den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, an die Streitkräfte anderer Vertragsparteien bewirkt werden, wenn diese Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen.

Diese Befreiung gilt unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen so lange, bis eine einheitliche Steuerregelung getroffen ist.

Die Steuerbefreiung kann im Wege der Steuererstattung erfolgen;

11. Lieferungen von Gold an Zentralbanken;

12. Lieferungen von Gegenständen an zugelassene Körperschaften, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auf humanitärem, karitativem oder erzieherischem Gebiet ins Ausland exportieren. Diese Befreiung kann im Wege einer Steuererstattung erfolgen;

13. andere als nach Artikel 13 befreite Dienstleistungen, einschließlich der Beförderungsleistungen und der dazugehörigen Leistungen, wenn sie unmittelbar mit der Durchfuhr oder Ausfuhr von Gegenständen oder mit der Einfuhr von Gegenständen zusammenhängen, auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b) und c) und Artikel 16 Absatz 1 anwendbar sind;

14. Dienstleistungen von in fremden Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern, wenn sie die in diesem Artikel genannten Umsätze oder Umsätze ausserhalb des in Artikel 3 genannten Gebiets betreffen.

Diese Befreiung gilt nicht für Reisebüros, wenn diese im Namen und für Rechnung des Reisenden Leistungen erbringen, die in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden.

Artikel 16

Besondere Steuerbefreiungen beim grenzueberschreitenden Warenverkehr

(1)Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Steuerbestimmungen können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 Sondermaßnahmen treffen, um folgende Umsätze oder einige von ihnen nicht der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, sofern diese nicht für eine endgültige Verwendung und/oder einen Endverbrauch bestimmt sind und sofern der bei dem Verbringen in den freien Verkehr erhobenen Mehrwertsteuerbetrag der Höhe der Abgabe entspricht, die bei der Besteuerung dieser Umsätze bei der Einfuhr oder im Inland hätte erhoben werden müssen: A. die Einfuhren von Gegenständen, a) die im Sinne der Richtlinie 68/312/EWG (1) zollamtlich erfasst und gegebenenfalls vorläufig verwahrt bleiben sollen,

b) die einer Freizonenregelung im Sinne der Richtlinie 69/75/EWG (2) unterliegen sollen,

c) die einer Zollagerregelung im Sinne der Richtlinie 69/74/EWG (3) unterliegen sollen,

d) die in die Gewässer, Sandbänke und Watten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 (4) verbracht werden sollen,

e) die einer anderen Lagerregelung als der Zollagerregelung oder die einer Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr unterliegen sollen;

B. die Lieferungen von Gegenständen, die nach den unter Teil A aufgeführten Orten versandt oder befördert werden, sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen;

C. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die an den unter Teil A aufgeführten Orten unter Wahrung einer der dort aufgeführten Sachverhalte durchgeführt werden;

D. die Lieferungen von Gegenständen, die noch den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Verfahren der Durchfuhr oder der vorübergehenden Einfuhr unterliegen, sowie die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Dienstleistungen.

(2)Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 die Einfuhren und die Lieferungen von Gegenständen an einen Steuerpflichtigen, der diese unverarbeitet oder verarbeitet auszuführen beabsichtigt, sowie die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dieser Ausfuhrtätigkeit im Rahmen des Umfangs von der Steuer befreien, den die Ausfuhren dieses Steuerpflichtigen in den vorangegangenen zwölf Monaten gehabt haben.

(3)Die Kommission unterbreitet dem Rat so bald wie möglich Vorschläge für Richtlinien über die gemeinsamen Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Umsätze.

ABSCHNITT XI VORSTEUERABZUG

Artikel 17

Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug

(1)Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

(2)Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: a) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,

b) die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände geschuldet wird oder entrichtet worden ist; (1)ABl. Nr. L 194 vom 6.8.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 58 vom 8.3.1969, S. 11. (3)ABl. Nr. L 58 vom 8.3.1969, S. 7. (4)ABl. Nr. L 238 vom 28.9.1968, S. 1.

c) die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a) und Artikel 6 Absatz 3 geschuldet wird.

(3)Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen darüber hinaus den Abzug oder die Erstattung der in Absatz 2 genannten Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden für Zwecke: a) seiner Umsätze, die sich aus den im Ausland ausgeuebten wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 ergeben, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestuende, wenn diese Umsätze im Inland bewirkt worden wären;

b) seiner nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i), Artikel 15 und Artikel 16 Absatz 1 Teile B, C und D und Absatz 2 befreiten Umsätze;

c) seiner nach Artikel 13 Teil B Buchstaben a) und d) Nummern 1 bis 5 befreiten Umsätze, wenn der Leistungsempfänger ausserhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit zur Ausfuhr in ein Land ausserhalb der Gemeinschaft bestimmten Gegenständen zusammenhängen.

(4)Der Rat wird möglichst vor dem 31. Dezember 1977 auf Vorschlag der Kommission einstimmig gemeinschaftliche Durchführungsbestimmungen erlassen, nach denen Erstattungen nach Absatz 3 an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige erfolgen. Bis zum Inkrafttreten dieser gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen legen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten der Erstattung selbst fest. Ist der Steuerpflichtige nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässig, so können die Mitgliedstaaten die Erstattung ausschließen oder von zusätzlichen Bedingungen abhängig machen.

(5)Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.

Dieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.

Jedoch können die Mitgliedstaaten a) dem Steuerpflichtigen gestatten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden, wenn für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen geführt werden;

b) den Steuerpflichtigen verpflichten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden und für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen zu führen;

c) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen;

d) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihm vorschreiben, den Vorsteuerabzug nach der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Regel bei allen Gegenständen und Dienstleistungen vorzunehmen, die für die dort genannten Umsätze verwendet wurden;

e) vorsehen, daß der Betrag der Mehrwertsteuer, der vom Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden kann, nicht berücksichtigt wird, wenn er geringfügig ist.

(6)Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.

Bis zum Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.

(7)Vorbehaltlich der in Artikel 29 vorgesehenen Konsultation kann jeder Mitgliedstaat aus Konjunkturgründen die Investitionsgüter oder bestimmte Investitionsgüter oder andere Gegenstände von der Vorsteuerabzugsregelung teilweise oder ganz ausschließen. Die Mitgliedstaaten können zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen - anstatt den Vorsteuerabzug abzulehnen - die Gegenstände, welche der Steuerpflichtige selbst hergestellt oder im Inland erworben oder auch eingeführt hat, in der Weise besteuern, daß diese Steuer die Mehrwertsteuer nicht überschreitet, die beim Erwerb entsprechender Gegenstände zu entrichten wäre.

Artikel 18

Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug

(1)Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muß der Steuerpflichtige a) über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) abziehbare Steuer eine nach Artikel 22 Absatz 3 ausgestellte Rechnung besitzen;

b) über die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b) abziehbare Steuer ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen, das ihn als Empfänger oder Importeur ausweist und aus dem sich der geschuldete Steuerbetrag ergibt oder auf Grund dessen seine Berechnung möglich ist;

c) in bezug auf die nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c) abziehbare Steuer die von jedem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfuellen;

d) bei der Entrichtung der Steuer als Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger im Falle der Anwendung des Artikels 21 Nummer 1 die von jedem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfuellen.

(2)Der Vorsteuerabzug wird vom Steuerpflichtigen global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er für einen Erklärungszeitraum schuldet, den Betrag der Steuer absetzt, für die das Abzugsrecht entstanden ist und wird nach Absatz 1 während des gleichen Zeitraums ausgeuebt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch den Steuerpflichtigen, die die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Umsätze nur gelegentlich bewirken, vorschreiben, daß sie das Abzugsrecht erst zum Zeitpunkt der Lieferung ausüben.

(3)Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen und Einzelheiten fest, nach denen einem Steuerpflichtigen gestattet werden kann, einen Abzug vorzunehmen, den er nach den Absätzen 1 und 2 nicht vorgenommen hat.

(4)Übersteigt der Betrag der zulässigen Abzuege den Betrag der für einen Erklärungszeitraum geschuldeten Steuer, können die Mitgliedstaaten den Überschuß entweder auf den folgenden Zeitraum vortragen lassen, oder ihn nach den von ihnen festgelegen Einzelheiten erstatten.

Die Mitgliedstaaten können jedoch regeln, daß geringfügige Überschüsse weder vorgetragen noch erstattet werden.

Artikel 19

Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs

(1) Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 ergibt sich aus einem Bruch ; dieser enthält: - im Zähler den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 berechtigenden Umsätze, abzueglich der Mehrwertsteuer;

- im Nenner den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der im Zähler stehenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze, abzueglich der Mehrwertsteuer. Die Mitgliedstaaten können in den Nenner auch die Subventionen einbeziehen, die nicht in Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) genannt sind.

Der Pro-rata-Satz wird auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet.

(2) In Abweichung von Absatz 1 bleibt der Umsatzbetrag bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs ausser Ansatz, der auf die Lieferung von Investitionsgütern entfällt, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden. Ausser Ansatz bleiben auch die Hilfsumsätze im Bereich der Grundstücks- und Finanzgeschäfte sowie die in Artikel 13 Teil B Buchstabe d) genannten Umsätze, wenn es sich um Hilfsumsätze handelt. Machen die Mitgliedstaaten von der in Artikel 20 Absatz 5 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, keine Berichtigung in bezug auf Investitionsgüter zu verlangen, so können sie Verkäufe von Investitionsgütern bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs berücksichtigen.

(3) Der für ein Jahr vorläufig geltende Pro-rata-Satz bemisst sich nach dem auf der Grundlage der Umsätze des vorangegangenen Jahres ermittelten Pro-rata-Satz. Ist eine solche Bezugnahme nicht möglich oder nicht stichhaltig, wird der Pro-rata-Satz vom Steuerpflichtigen unter Überwachung durch die Finanzverwaltung nach den voraussichtlichen Verhältnissen vorläufig geschätzt. Die Mitgliedstaaten können jedoch ihre derzeitige Regelung beibehalten.

Die Festsetzung des endgültigen Pro-rata-Satzes, die für jedes Jahr im Laufe des folgenden Jahres vorgenommen wird, führt zur Berichtigung der nach dem vorläufigen Pro-rata-Satz vorgenommenen Vorsteuerabzuege.

Artikel 20

Berichtigung der Vorsteuerabzuege

(1) Der ursprüngliche Vorsteuerabzug wird nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten berichtigt, und zwar insbesondere: a) wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war;

b) wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben, insbesondere bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten ; die Berichtigung unterbleibt jedoch bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde, bei einer Zerstörung oder einem ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Verlust oder Diebstahl sowie bei Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und Muster nach Artikel 5 Absatz 6. Bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung erfolgt, und bei Diebstahl können die Mitgliedstaaten jedoch eine Berichtigung verlangen.

(2) Für Investitionsgüter wird eine Berichtigung vorgenommen, die sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren einschließlich des Jahres, in dem die Güter erworben oder hergestellt wurden, erstreckt. Die jährliche Berichtigung betrifft nur ein Fünftel der Steuer, mit der diese Güter belastet waren. Die Berichtigung erfolgt unter Berücksichtigung der Änderungen des Anspruchs auf Vorsteuerabzug in den folgenden Jahren gegenüber dem Anspruch für das Jahr, in dem die Güter erworben oder hergestellt wurden.

Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für die Berichtigung einen Zeitraum von fünf vollen Jahren festlegen, der mit der erstmaligen Verwendung der Güter beginnt.

Bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden, kann der Zeitraum für die Berichtigung bis auf zehn Jahre verlängert werden.

(3) Bei Lieferung eines Investitionsgutes innerhalb des Berichtigungszeitraums ist dieses so zu behandeln, als ob es bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums weiterhin für eine wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen verwendet worden wäre. Diese wirtschaftliche Tätigkeit gilt als steuerpflichtig, wenn die Lieferung des genannten Investitionsgutes steuerpflichtig ist ; sie gilt als steuerfrei, wenn die Lieferung steuerfrei ist. Die Berichtigung wird in diesen Fällen für den gesamten noch verbleibenden Berichtigungszeitraum auf einmal vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch von der vorgeschriebenen Berichtigung absehen, wenn es sich bei dem Abnehmer um einen Steuerpflichtigen handelt, der die betreffenden Investitionsgüter ausschließlich zu Umsätzen verwendet, bei denen die Mehrwertsteuer abgezogen werden kann.

(4) Zur Durchführung der Absätze 2 und 3 können die Mitgliedstaaten - den Begriff "Investitionsgüter" bestimmen;

- den Steuerbetrag festlegen, der bei der Berichtigung zu berücksichtigen ist;

- alle zweckdienlichen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, daß keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Berichtigung entstehen;

- verwaltungsmässige Vereinfachungen ermöglichen.

(5) Wenn in einem Mitgliedstaat die praktischen Auswirkungen der Anwendung der Absätze 2 und 3 unwesentlich sein sollten, kann dieser Mitgliedstaat vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 im Hinblick auf die gesamten steuerlichen Auswirkungen in dem betreffenden Mitgliedstaat und die Vermeidung überfluessiger Verwaltungsarbeiten auf die Anwendung dieser Absätze verzichten, vorausgesetzt, daß dies nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(6) Geht der Steuerpflichtige von der normalen Mehrwertsteuerregelung auf eine Sonderregelung über oder umgekehrt, so können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Bestimmungen erlassen, um zu gewährleisten, daß dem Steuerpflichtigen weder ungerechtfertigte Vorteile noch ungerechtfertigte Nachteile entstehen.

ABSCHNITT XII STEUERSCHULDNER

Artikel 21

Steuerschuldner gegenüber dem Fiskus

Die Mehrwertsteuer schuldet 1. im inneren Anwendungsbereich a) der Steuerpflichtige, der einen steuerpflichtigen Umsatz bewirkt, mit Ausnahme der in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten Umsätze, die von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht werden. Wird der steuerpflichtige Umsatz durch einen im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbracht, so können die Mitgliedstaaten Regelungen treffen, nach denen die Steuer von einer anderen Person als dem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen geschuldet wird. Als solche kann unter anderem ein Vertreter oder diejenige Person bezeichnet werden, für die der steuerpflichtige Umsatz bewirkt wurde. Die Mitgliedstaaten können ausserdem bestimmen, daß eine andere Person als der Steuerpflichtige die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat,

b) der Empfänger einer in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e) genannten, von einem im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistung ; jedoch können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Dienstleistungserbringer die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten hat,

c) jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausweist;

2. bei der Einfuhr die Person oder Personen, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt wird oder werden.

ABSCHNITT XIII PFLICHTEN DER STEUERSCHULDNER

Artikel 22

Pflichten im inneren Anwendungsbereich

(1) Jeder Steuerpflichtige hat die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzuzeigen.

(2) Jeder Steuerpflichtige hat Aufzeichnungen zu führen, die so ausführlich sind, daß sie die Anwendung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung durch die Steuerverwaltung ermöglichen.

(3) a) Jeder Steuerpflichtige hat für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt, eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument auszustellen und ein Doppel dieser Dokument aufzubewahren.

Ebenso hat jeder Steuerpflichtige für die Vorauszahlungen, die er von einem anderen Steuerpflichtigen erhält, bevor die Lieferung oder Dienstleistung bewirkt ist, eine Rechnung auszustellen.

b) Die Rechnung muß getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag ausweisen.

c) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann.

(4) Jeder Steuerpflichtige hat innerhalb eines Zeitraums, der von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen ist, eine Steuererklärung abzugeben. Dieser Zeitraum darf zwei Monate vom Ende jedes einzelnen Steuerzeitraums an gerechnet nicht überschreiten. Der Steuerzeitraum kann von den Mitgliedstaaten auf einen, zwei oder drei Monate festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können jedoch andere Zeiträume festlegen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten.

Die Steuererklärung muß alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags und der vorzunehmenden Vorsteuerabzuege erforderlichen Angaben enthalten, gegebenenfalls einschließlich des Gesamtbetrags der sich auf diese Steuer und Abzuege beziehenden Umsätze sowie des Betrags der steuerfreien Umsätze, soweit dies für die Festlegung der Bemessungsgrundlage erforderlich ist.

(5) Jeder Steuerpflichtige hat bei der Abgabe der periodischen Steuererklärung den sich nach Vornahme des Vorsteuerabzugs ergebenden Mehrwertsteuerbetrag zu entrichten. Die Mitgliedstaaten können jedoch einen anderen Termin für die Zahlung dieses Betrags festsetzen oder vorläufige Vorauszahlungen erheben.

(6) Die Mitgliedstaaten können von dem Steuerpflichtigen verlangen, daß er eine Erklärung über sämtliche Geschäftsvorfälle des vorangegangenen Jahres mit allen Angaben nach Absatz 4 abgibt. Diese Erklärung muß auch alle Angaben enthalten, die für etwaige Berichtigungen von Bedeutung sind.

(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Personen, die nach Artikel 21 Nummer 1 Buchstaben a) und b) an Stelle eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner angesehen werden oder die die Steuer gesamtschuldnerisch zu entrichten haben, die vorstehend erwähnten Verpflichtungen zur Erklärung und Zahlung erfuellen.

(8) Unbeschadet der nach Artikel 17 Absatz 4 zu erlassenden Vorschriften können die Mitgliedstaaten weitere Pflichten vorsehen, die sie als erforderlich erachten, um die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden.

(9) Die Mitgliedstaaten können die Steuerpflichtigen befreien: - von bestimmten Pflichten;

- von allen Pflichten, wenn sie nur steuerfreie Umsätze bewirken;

- von der Zahlung der geschuldeten Steuer, wenn der Steuerbetrag geringfügig ist.

Artikel 23

Pflichten bei der Einfuhr

Bezueglich der Einfuhr von Gegenständen bestimmen die Mitgliedstaaten die Einzelheiten für die Abgabe der Steuererklärung und die Zahlung, die daraufhin erfolgen muß.

Insbesondere können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß die bei der Einfuhr von Gegenständen von Steuerpflichtigen oder Steuerschuldnern oder bestimmte Gruppen von ihnen zu entrichtende Mehrwertsteuer nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten ist, unter der Voraussetzung, daß sie als solche in einer nach Artikel 22 Absatz 4 abgegebenen Steuererklärung angegeben wird.

ABSCHNITT XIV SONDERREGELUNGEN

Artikel 24

Sonderregelung für Kleinunternehmen

(1) Mitgliedstaaten, in denen die normale Besteuerung von Kleinunternehmen wegen deren Tätigkeit oder Struktur auf Schwierigkeiten stossen würde, können unter den von ihnen festgelegten Beschränkungen und Voraussetzungen - vorbehaltlich der Konsultation nach Artikel 29 - vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung, insbesondere Pauschalregelungen, anwenden, die jedoch nicht zu einer Steuerermässigung führen dürfen.

(2) Bis zu einem Zeitpunkt, der vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig festgelegt wird, der jedoch nicht später liegen darf als der Zeitpunkt, zu dem die Einfuhrbesteuerung und die steuerliche Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt werden, gilt folgendes: a) Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 Gebrauch gemacht und Steuerbefreiungen oder degressive Steuerermässigungen eingeführt haben, dürfen diese sowie deren Durchführungsbestimmungen beibehalten, wenn sie mit dem System der Mehrwertsteuer im Einklang stehen.

Mitgliedstaaten, in denen für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz geringer als der in nationalen Währungen ausgedrückte Gegenwert von 5 000 Europäischen Rechnungseinheiten zum Umrechnungskurs am Tag der Genehmigung dieser Richtlinie ist, eine Steuerbefreiung gilt, können diese Steuerbefreiung auf 5 000 Europäische Rechnungseinheiten erhöhen.

Mitgliedstaaten, die eine degressive Steuerermässigung anwenden, dürfen die obere Grenze für diese Ermässigung nicht heraufsetzen und diese Ermässigung nicht günstiger gestalten.

b) Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht haben, können den Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz maximal dem in nationalen Währungen ausgedrückten Gegenwert von 5 000 Europäischen Rechnungseinheiten zum Umrechnungskurs am Tag der Genehmigumg dieser Richtlinie entspricht, eine Steuerbefreiung gewähren. Sie können gegebenenfalls den Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz die von diesen Staaten für die Steuerbefreiung festgelegte Hoechstgrenze überschreitet, eine degressive Steuerermässigung gewähren.

c) Mitgliedstaaten, in denen für Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz genauso groß wie oder grösser als der in nationalen Währungen ausgedrückte Gegenwert von 5 000 Europäischen Rechnungseinheiten ist, eine Steuerbefreiung gilt, können diese Befreiung zur Wahrung des realen Wertes erhöhen.

(3) Die Begriffe "Steuerbefreiung" und "degressive Steuerermässigung" finden auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen Anwendung, die von Kleinunternehmen bewirkt werden.

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, bestimmte Umsätze von der in Absatz 2 vorgesehenen Regelung auszunehmen. Auf keinen Fall gilt Absatz 2 für die Umsätze nach Artikel 4 Absatz 3.

(4) Als Umsatz, der für die Anwendung des Absatzes 2 zugrunde zu legen ist, gilt der Betrag, abzueglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer, der in den Artikeln 5 und 6 bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, soweit diese besteuert werden, einschließlich der steuerfreien Umsätze mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern nach Artikel 28 Absatz 2, sowie der Betrag der nach Artikel 15 steuerfreien Umsätze und der Betrag der Immobiliengeschäfte, der Finanzgeschäfte nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d) und der Versicherungsleistungen, es sei denn, daß diese Umsätze den Charakter von Hilfsumsätzen haben.

Die Veräusserungen von körperlichen oder nicht körperlichen Investitionsgütern des Unternehmens bleiben bei der Ermittlung dieses Umsatzes jedoch ausser Ansatz.

(5) Steuerpflichtige, für die eine Steuerbefreiung gilt, haben kein Recht auf Vorbesteuerung nach Artikel 17 und dürfen die Mehrwertsteuer in ihren Rechnungen oder an deren Stelle tretenden Dokumenten nicht ausweisen.

(6) Steuerpflichtige, die für die Steuerbefreiung in Betracht kommen, können entweder für die normale Mehrwertsteuerregelung oder für die Anwendung der vereinfachten Modalitäten nach Absatz 1 optieren. In diesem Fall gelten für sie die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls vorgesehenen degressiven Steuerermässigungen.

(7) Steuerpflichtige, für die die degressive Steuerermässigung gilt, werden vorbehaltlich der Anwendung des Absatzes 1 als der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegende Steuerpflichtige betrachtet.

(8) Die Kommission erstattet dem Rat nach Konsultierung der Mitgliedstaaten alle vier Jahre, erstmals am 1. Januar 1982,über die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels Bericht. Sie fügt diesem Bericht in Anbetracht der Notwendigkeit einer allmählichen Konvergenz der einzelstaatlichen Regelungen erforderlichenfalls Vorschläge bei: a) zur Verbesserung der Sonderregelung für Kleinunternehmen;

b) zur Angleichung der einzelstaatlichen Regelungen für die Befreiungen und degressiven Ermässigungen in bezug auf die Mehrwertsteuer;

c) die Angleichung des in Absatz 2 genannten Hoechstbetrags von 5 000 Europäischen Rechnungseinheiten.

(9) Der Rat wird zu gegebener Zeit beschließen, ob die Verwirklichung der in Artikel 4 der ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 genannten Ziele die Einführung einer Sonderregelung für Kleinunternehmen erforderlich macht, und wird gegebenenfalls über die gemeinsamen Beschränkungen und Bedingungen für die Anwendung dieser Regelung befinden. Bis zur Einführung einer solchen Regelung können die Mitgliedstaaten ihre eigenen Sonderregelungen beibehalten, die sie entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels und der künftigen Rechtsakte des Rates anwenden.

Artikel 25

Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger

(1)Die Mitgliedstaaten können auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 auf Schwierigkeiten stossen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung nach diesem Artikel anwenden.

(2)Im Sinne dieses Artikels gelten als - "landwirtschaftlicher Erzeuger" ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines nachstehend definierten Betriebs ausübt;

- "landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder Fischereibetrieb" die Betriebe, die in dem einzelnen Mitgliedstaat im Rahmen der in Anhang A genannten Erzeugertätigkeiten als solche gelten;

- "Pauschallandwirt" ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der unter die in Absatz 3 und den folgenden Absätzen vorgesehene Pauschalregelung fällt;

- "landwirtschaftliche Erzeugnisse" die Gegenstände, die aus den in Anhang A aufgeführten Tätigkeiten hervorgehen und die von den landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetrieben des einzelnen Mitgliedstaats erzeugt werden;

- "landwirtschaftliche Dienstleistungen" die in Anhang B aufgeführten Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden;

- "Mehrwertsteuer-Vorbelastung" die Mehrwertsteuer-Gesamtbelastung, die auf den Gegenständen und Dienstleistungen ruht, welche von der Gesamtheit aller der Pauschalregelung unterliegenden landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und Fischereibetriebe jedes Mitgliedstaats bezogen worden sind, soweit diese Steuer bei einem der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegenden landwirtschaftlichen Erzeuger nach Artikel 17 abzugsfähig sein würde;

- "Pauschalausgleich-Prozentsätze" die Prozentsätze, die die Mitgliedstaaten nach Absatz 3 festsetzen und in den in Absatz 5 genannten Fällen anwenden, damit die Pauschallandwirte den pauschalen Ausgleich der Mehrwertsteuer-Vorbelastung erlangen;

- "Pauschalausgleich" der Betrag, der sich aus der Anwendung des in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalausgleich-Prozentsatzes auf den Umsatz des Pauschallandwirts in den in Absatz 5 genannten Fällen ergibt.

(3)Die Mitgliedstaaten legen bei Bedarf die Pauschalausgleich-Prozentsätze fest und teilen, bevor sie diese Sätze anwenden, der Kommission ihre Höhe mit. Diese Prozentsätze werden an Hand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre bestimmt. Sie dürfen nicht dazu führen, daß die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Die Mitgliedstaaten können diese Prozentsätze bis auf Null herabsetzen. Die Prozentsätze können auf einen halben Punkt ab- oder aufgerundet werden.

Die Mitgliedstaaten können die Höhe der Pauschalausgleich-Prozentsätze für die Forstwirtschaft, die einzelnen Teilbereiche der Landwirtschaft und die Fischerei unterschiedlich festlegen.

(4)Die Mitgliedstaaten können die Pauschallandwirte von den Pflichten befreien, die den Steuerpflichtigen nach Artikel 22 obliegen.

(5)Die in Absatz 3 vorgesehenen Pauschalausgleich-Prozentsätze werden auf den Preis - ohne Steuer - der landwirtschaftlichen Erzeugnisse angewendet, die Pauschallandwirte an Steuerpflichtige geliefert haben, die keine Pauschallandwirte sind, und der landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die sie an Steuerpflichtige erbracht haben, die keine Pauschallandwirte sind. Dieser Ausgleich schließt jeden weiteren Vorsteuerabzug aus.

(6)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zahlung des Pauschalausgleichs geschieht: a) entweder durch den steuerpflichtigen Abnehmer oder Leistungsempfänger. In diesem Fall darf der steuerpflichtige Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten von der Mehrwertsteuer, die er zu entrichten hat, den Betrag des Pauschalausgleichs, den er den Pauschallandwirten gezahlt hat, abziehen;

b) oder durch den Fiskus.

(7)Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Zahlung des Pauschalausgleichs an die Pauschallandwirte.

(8)Bei den in Absatz 5 nicht genannten Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und landwirtschaftlicher Dienstleistungen wird davon ausgegangen, daß die Zahlung des Pauschalausgleichs durch den Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger geschieht.

(9)Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, bestimmte Gruppen landwirtschaftlicher Erzeuger sowie diejenigen landwirtschaflichen Erzeuger von der Pauschalregelung auszunehmen, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 Absatz 1 keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten mit sich bringt.

(10) Jeder Pauschallandwirt hat nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten und Voraussetzungen das Recht, für die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Artikel 24 Absatz 1 zu optieren.

(11) Vor Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Rat neue Vorschläge über die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Umsätze von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Dienstleistungen vor.

(12) Machen die Mitgliedstaaten von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so legen sie die einheitliche Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage für die Anwendung des Systems der eigenen Mittel nach der gemeinsamen Berechnungsmethode des Anhangs C fest.

Artikel 26

Sonderregelung für Reisebüros

(1) Die Mitgliedstaaten wenden die Mehrwertsteuer auf die Umsätze der Reisebüros nach den Vorschriften dieses Artikels an, soweit die Reisebüros gegenüber den Reisenden im eigenen Namen auftreten und für die Durchführung der Reise Lieferungen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen. Die Vorschriften dieses Artikels gelten nicht für Reisebüros, die lediglich als Vermittler handeln und auf die Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe c) anzuwenden ist. Im Sinne dieses Artikels gelten als Reisebüros auch Reiseveranstalter.

(2) Die bei Durchführung der Reise vom Reisebüro erbrachten Umsätze gelten als eine einheitliche Dienstleistung des Reisebüros an den Reisenden. Sie wird in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem das Reisebüro den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus es die Dienstleistung erbracht hat. Für diese Dienstleistung gilt als Besteuerungsgrundlage und als Preis ohne Steuer im Sinne des Artikels 22 Absatz 3 Buchstabe b) die Marge des Reisebüros, das heisst die Differenz zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und den tatsächlichen Kosten, die dem Reisebüro durch die Inanspruchnahme von Lieferungen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger entstehen, soweit diese Umsätze dem Reisenden unmittelbar zugute kommen.

(3) Werden die Umsätze, für die das Reisebüro andere Steuerpflichtige in Anspruch nimmt, von diesen ausserhalb der Gemeinschaft erbracht, so wird die Dienstleistung des Reisebüros einer nach Artikel 15 Nummer 14 befreiten Vermittlungstätigkeit gleichgestellt. Werden diese Umsätze sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gemeinschaft erbracht, so ist nur der Teil der Dienstleistung des Reisebüros als steuerfrei anzusehen, der auf die Umsätze ausserhalb der Gemeinschaft entfällt.

(4) Beim Reisebüro ist der Vorsteuerabzug oder die Rückerstattung der Steuern in jedem Mitgliedstaat für die Steuern ausgeschlossen, die dem Reisebüro von anderen Steuerpflichtigen für die in Absatz 2 bezeichneten Umsätze in Rechnung gestellt werden, welche dem Reisenden unmittelbar zugute kommen.

ABSCHNITT XV VEREINFACHUNGSMASSNAHMEN

Artikel 27

(1) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten. Die Maßnahmen zur Vereinfachung der Steuererhebung dürfen den Betrag der im Stadium des Endverbrauchs fälligen Steuer nur in unerheblichem Masse beeinflussen.

(2) Der Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen einführen möchte, befasst die Kommission damit und übermittelt ihr alle zur Beurteilung zweckdienlichen Angaben.

(3) Die Kommission macht den anderen Mitgliedstaaten hiervon innerhalb eines Monats Mitteilung.

(4) Der Beschluß des Rates gilt als gefasst, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 3 weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat beantragt hat, die Angelegenheit im Rat zu erörtern.

(5) Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1977 Sondermaßnahmen von der der Art der in Absatz 1 genannten angewandt haben, können sie aufrechterhalten, sofern sie diese der Kommission vor dem 1. Januar 1978 mitteilen und unter der Bedingung, daß diese Sondermaßnahmen - sofern es sich um Maßnahmen zur Erleichterung der Steuererhebung handelt - dem in Absatz 1 festgelegten Kriterium entsprechen.

ABSCHNITT XVI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

(1) Die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls im Rahmen der Befugnis der ersten vier Gedankenstriche des Artikels 17 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 in Kraft gesetzten Vorschriften sind für jeden der betreffenden Mitgliedstaaten vom jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vorschriften an nicht mehr anwendbar.

(2) Die ermässigten Steuersätze und die Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern, die am 31. Dezember 1975 galten und den im letzten Gedankenstrich des Artikels 17 der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1976 genannten Kriterien entsprechen, können bis zu einem Zeitpunkt beibehalten werden, der vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig festgesetzt wird und der nicht später liegen darf als der Zeitpunkt der Beseitigung der Besteuerung der Einfuhr und der steuerlichen Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, die es ermöglichen, von den Steuerpflichtigen die Angaben zu erlangen, die erforderlich sind, um die mit diesen Umsätzen zusammenhängenden eigenen Einnahmen feststellen zu können.

Alle fünf Jahre überprüft der Rat auf der Grundlage eines Berichts der Kommission die vorstehend genannten ermässigten Steuersätze und Steuerbefreiungen und trifft gegebenenfalls auf Vorschlag der Kommission einstimmig die erforderlichen Maßnahmen zu deren schrittweiser Beseitigung.

(3) Während der in Absatz 4 genannten Übergangszeit können die Mitgliedstaaten a) die in Anhang E aufgeführten nach Artikel 13 oder 15 befreiten Umsätze weiterhin besteuern;

b) die in Anhang F aufgeführten Umsätze unter den in den Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen weiterhin befreien;

c) den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einräumen, für die Besteuerung der nach Anhang G befreiten Umsätze zu optieren;

d) Bestimmungen, die von dem Grundsatz des in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen sofortigen Abzugs abweichen, weiterhin anwenden;

e) die von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c) und Artikel 6 Absatz 4 und von Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe c) abweichenden Vorschriften weiterhin anwenden;

f) vorsehen, daß bei der Lieferung von Gebäuden und Baugrundstücken, die ein Steuerpflichtiger, der anläßlich des Erwerbs kein Recht auf Vorsteuerabzug besessen hat, zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben hat, die Besteuerungsgrundlage in dem Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Ankaufspreis besteht;

g) in Abweichung von Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 3 die in Artikel 26 Absatz 3 genannten Dienstleistungen der Reisebüros - ohne Recht auf Vorsteuerabzug - weiterhin befreien. Diese Ausnahme ist auch auf Reisebüros anwendbar, die im Namen und für Rechnung des Reisenden tätig sind.

(4) Die Übergangszeit wird zunächst auf fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Januar 1978, festgelegt. Spätestens sechs Monate vor Ende dieses Zeitraums - und später je nach Bedarf - überprüft der Rat an Hand eines Berichts der Kommission die Lage, die sich durch die in Absatz 3 aufgeführten Abweichungen ergeben hat, um auf Vorschlag der Kommission einstimmig über die vollständige oder teilweise Abschaffung dieser Abweichungen zu entscheiden.

(5) Im Rahmen der endgültigen Regelung wird die Personenbeförderung für die innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegte Strecke im Ausgangsland nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig zu erlassenden Einzelheiten besteuert.

ABSCHNITT XVII AUSSCHUSS FÜR MEHRWERTSTEUER

Artikel 29

(1) Es wird ein Beratender Ausschuß für die Mehrwertsteuer - nachstehend "Ausschuß" genannt - eingesetzt.

(2) Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.

Den Vorsitz im Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission.

Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Neben den Punkten, für die nach dieser Richtlinie eine Konsultation erforderlich ist, prüft der Ausschuß die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der gemeinschaftlichen Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

ABSCHNITT XVIII VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN

Artikel 30

Internationale Übereinkommen

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation ein Übereinkommen zu schließen, das Abweichungen von dieser Richtlinie enthalten kann. Der Staat, der ein solches Übereinkommen schließen will, befasst die Kommission damit und übermittelt alle zur Beurteilung zweckdienlichen Angaben. Die Kommission unterrichtet hiervon die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats.

Der Beschluß des Rates gilt als gefasst, wenn die Angelegenheit nicht innerhalb von zwei Monaten - vom Zeitpunkt der in Absatz 1 genannten Unterrichtung an gerechnet - im Rat erörtert worden ist.

Artikel 31

Rechnungseinheit

(1) Die in dieser Richtlinie verwendete Rechnungseinheit ist die in dem Beschluß 75/250/EWG (1) definierte Europäische Rechnungseinheit ("ERE").

(2) Bei der Umrechnung dieser Rechnungseinheit in nationale Währungen können die Mitgliedstaaten die Beträge, die sich aus dieser Umrechnung ergeben, um höchstens 10 v.H. auf- oder abrunden.

Artikel 32

Gebrauchtgegenstände

Der Rat erlässt vor dem 31. Dezember 1977 auf Vorschlag der Kommission einstimmig die gemeinschaftliche Regelung für die Besteuerung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstükken.

Bis zur Anwendung dieser Gemeinschaftsregelung können die Mitgliedstaaten, die auf diesem Gebiet bei Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Sonderregelung anwenden, diese beibehalten.

Artikel 33

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbssteuern, sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. (1)ABl. Nr. L 104 vom 24.4.1975, S. 35.

ABSCHNITT XIX SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Die Kommission legt dem Rat nach Konsultation der Mitgliedstaaten zum erstenmal am 1. Januar 1982 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten vor. Dieser Bericht wird vom Rat dem Europäischen Parlament übermittelt.

Artikel 35

Der Rat erlässt zu gegebener Zeit im Interesse des Gemeinsamen Marktes auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig entsprechende Richtlinien, die darauf hinzielen, das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zu vervollständigen und insbesondere die abweichenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten schrittweise einzuschränken oder zu beseitigen, um zu einer Übereinstimmung der nationalen Mehrwertsteuersysteme zu gelangen und somit die Verwirklichung des in Artikel 4 der ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 genannten Zieles vorzubereiten.

Artikel 36

Artikel 2 Unterabsatz 4 und Artikel 5 der ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 werden aufgehoben.

Artikel 37

Die zweite Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 tritt in jedem Mitgliedstaat mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie ausser Kraft.

Artikel 38

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Mai 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. SILKIN

ANHANG A LISTE DER TÄTIGKEITEN DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGUNG

I. ANBAU IM EIGENTLICHEN SINNE 1. Ackerbau im allgemeinen, einschließlich Weinbau

2. Obstbau (einschließlich Olivenanbau) und Gemüse, Blumen- und Zierpflanzengartenbau, auch unter Glas

3. Anbau von Pilzen und Gewürzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut ; Betrieb von Baumschulen

II. TIERZUCHT UND TIERHALTUNG IN VERBINDUNG MIT DER BODENBEWIRTSCHAFTUNG 1. Viehzucht und -haltung

2. Gefluegelzucht und -haltung

3. Kaninchenzucht und -haltung

4. Imkerei

5. Seidenraupenzucht

6. Schneckenzucht

III. FORSTWIRTSCHAFT

IV. FISCHEREI 1. Süßwasserfischerei

2. Fischzucht

3. Muschelzucht, Austernzucht und Zucht anderer Weich- und Krebstiere

4. Froschzucht

V. Als landwirtschaftliche Erzeugung gelten auch Verarbeitungstätigkeiten, die ein Landwirt bei im wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeten Mitteln ausübt.

ANHANG B LISTE DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN

Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere: - Arbeiten des Anbaus, der Ernte, des Dreschens, des Pressens, des Lesens und Einsammelns, einschließlich des Säens und Pflanzens

- Verpackung und Zubereitung, wie beispielsweise Trocknung, Reinigung, Zerkleinerung, Desinfektion und Einsilierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

- Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

- Hüten, Zucht und Mästen von Vieh

- Vermietung normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Mittel zu landwirtschaftlichen Zwecken

- technische Hilfe

- Vernichtung schädlicher Pflanzen und Tiere, Behandlung von Pflanzen und Böden durch Besprühen

- Betrieb von Be- und Entwässerungsanlagen

- Beschneiden und Fällen von Bäumen und andere forstwirtschaftliche Dienstleistungen

ANHANG C (1) GEMEINSAME BERECHNUNGSMETHODE

I. Für die Berechnung des Mehrwerts der Gesamtheit der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe sowie der Fischereibetriebe wird der Wert der folgenden Einzelfaktoren ohne Mehrwertsteuer berücksichtigt: 1. der Endproduktion - einschließlich des Eigenverbrauchs - der unter Punkt IV und V aufgeführten Wirtschaftszweige "Erzeugnisse der Landwirtschaft und Jagd" und "Rohholz", denen die Erzeugnisse, die aus den in Punkt V des Anhangs A genannten Tätigkeiten einer Be- und Verarbeitung stammen, hinzugerechnet werden;

2. der Vorleistungen, die zur Erzielung des unter Nummer 1 definierten Produktionswerts erforderlich sind;

3. der Bruttoanlageinvestitionen, die in Verbindung mit den in den Anhängen A und B definierten Tätigkeiten vorgenommen werden.

II. Zur Ermittlung des der Mehrwertsteuer unterliegenden und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Inputs und des Outputs der Pauschallandwirte werden von den Konten der volkswirt schaftlichen Gesamtrechnung der entsprechende Input und Output derjenigen Landwirte in Abzug gebracht, die der normalen Mehrwertsteuerregelung unterworfen sind, wobei die gleichen Faktoren wie in Punkt 1 berücksichtigt werden.

III. Der Mehrwert der Pauschallandwirte ist gleich der Differenz zwischen dem unter Punkt I, Nummer 1 genannten Endproduktionswert ohne Mehrwertsteuer einerseits und der Summe der unter Punkt I Nummer 2 ge nannten Vorleistungswerte sowie der unter Punkt I Nummer 3 genannten Bruttoanlageinvestitionen andererseits. Alle diese Faktoren betreffen allein die Pauschallandwirte.

IV. ERZEUGNISSE DER LANDWIRTSCHAFT UND JAGD >PIC FILE= "T0010809"> (1)In diesem Anhang wird die Klassifizierung der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) verwendet.

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V. ROHHOLZ Industrienadelholz

Nadellangholz

- 1 Stammholz (1) Tanne, Fichte, Douglasie

(2) Kiefer, Lärche

- 2 Grubenholz (1) Tanne, Fichte, Douglasie

(2) Kiefer, Lärche

- 3 Anderes Langholz (1) Tanne, Fichte, Douglasie

(2) Kiefer, Lärche

Nadelschichtholz

- 1 Tanne, Fichte, Douglasie

- 2 Kiefer, Lärche

Nadelbrennholz

Tanne, Fichte, Douglasie

Kiefer, Lärche

Industrielaubholz

Laublangholz

- 1 Stammholz (1) Eiche

(2) Buche

(3) Pappel

(4) Andere

- 2 Grubenholz (1) Eiche

(2) Andere

- 3 Anderes Langholz (1) Eiche

(2) Buche

(3) Pappel

(4) Sonstiges

Laubschichtholz

- 1 Eiche

- 2 Buche

- 3 Pappel

- 4 Andere

Laubbrennholz

Eiche

Buche

Pappel

Andere

Dienstleistungen auf der forstwirtschaftlichen Erzeugerstufe (1)

Sonstige Produkte (z.B. Rinde, Kork, Harz)

(1)d.h. Dienstleistungen, die üblicherweise von forstwirtschaftlichen Betrieben selbst erbracht werden (z.B. Holzfällen).

ANHANG D LIST DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 5 UNTERABSATZ 3 BEZEICHNETEN TÄTIGKEITEN

1. Fernmeldewesen

2. Lieferungen von Wasser, Gas, Elektrizität und thermische Energie

3. Beförderung von Gütern

4. Dienstleistungen in Häfen und auf Flughäfen

5. Beförderung von Personen

6. Lieferung von zum Verkauf bestimmten neuen Fertigwaren

7. Umsätze der landwirtschaftlichen Interventionsstellen aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anwendung der Verordnungen über eine gemeinsame Marktorganisation für diese Erzeugnisse bewirkt werden

8. Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter

9. Lagerhaltung

10. Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros

11. Tätigkeiten der Reisebüros

12. Umsätze von betriebseigenen Kantinen, Verkaufsstellen und Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen

13. Nicht in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe q) genannte Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten

ANHANG E LISTE DER IN ARTIKEL 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE a) VORGESEHENEN UMSÄTZE

1. in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe a) bezeichnete Umsätze, soweit sie die Paketförderung betreffen

2. in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e) bezeichnete Umsätze

3. in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f) bezeichnete Umsätze, mit Ausnahme der Umsätze von Zusammenschlüssen Angehöriger ärztlicher oder arztähnlicher Heilberufe

4. in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m) bezeichnete Umsätze

5. in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe n) bezeichnete Umsätze

6. in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe p) bezeichnete Umsätze

7. in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe q) genannte Umsätze

8. in Artikel 13 Teil B Buchstabe d) Nummer 2 bezeichnete Umsätze, soweit sie die Dienstleistungen von Vermittlern betreffen

9. in Artikel 13 Teil B Buchstabe d) Nummer 5 bezeichnete Umsätze, soweit sie die Dienstleistungen von Vermittlern betreffen

10. in Artikel 13 Teil B Buchstabe d) Nummer 6 bezeichnete Umsätze

11. in Artikel 13 Teil B Buchstabe g) bezeichnete Lieferungen, wenn sie von Steuerpflichtigen getätigt werden, die Anspruch auf Vorsteuerabzug für das betreffende Gebäude hatten

12. in Artikel 15 Nummer 2 bezeichnete Lieferungen von Gegenständen

13. in Artikel 15 Nummern 6 und 9 bezeichnete Umsätze

14. in Artikel 15 Nummer 12 bezeichnete Lieferungen von Gegenständen

15. in Artikel 26 genannte Dienstleistungen der Reisebüros sowie diejenigen der Reisebüros, die im Namen und für Rechnung des Reisenden tätig werden, für Reisen ausserhalb der Gemeinschaft

ANHANG F LISTE DER IN ARTIKEL 28 ABSATZ 3 BUCHSTABE b) VORGESEHENEN UMSÄTZE

1. Einnahme von Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen

2. Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten von Kunstwerken sowie Dienstleistungen von Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe, mit Ausnahme der ärztlichen oder arztähnlichen Heilberufe, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B der zweiten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 handelt.

3. Dienstleistungen mittels landwirtschaftlicher Maschinen zugunsten einzelner oder im Rahmen eines Zusammenschlusses tätiger landwirtschaftlicher Betriebe

4. Lieferungen von Vollblut-Pferden und Windhunden

5. Dienstleistungen und dazugehörige Lieferungen von Gegenständen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens, die von öffentlichen Post- und Fernmeldeeinrichtungen erbracht werden

6. Dienstleistungen der Bestattungsinstitute sowie der Krematorien und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen

7. Umsätze der Blinden oder Blindenwerkstätten, wenn ihre Befreiung keine erheblichen Wettbewerbsverzerrungen verursacht

8. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Einrichtungen, die mit der Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und Denkmälern für Kriegsopfer beauftragt sind

9. Behandlung von Tieren durch Tierärzte

10. Umsätze von nicht unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b) fallenden Krankenhäusern

11. Dienstleistungen von Sachverständigen im Zusammenhang mit der Feststellung von Versicherungsansprüchen

12. Lieferung von Wasser durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts

13. Verwaltung von Krediten und Kreditbürgschaften durch andere Personen oder Einrichtungen als diejenigen, die die Kredite gewährt haben

14. Inkasso von Forderungen

15. Verwahrung und Verwaltung von Aktien, Anteilen von Gesellschaften oder Vereinigungen, Schuldverschreibungen und sonstigen Wert- und Handelspapieren, mit Ausnahme von Warenpapieren und von Rechten und Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3

16. Lieferungen der in Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten Gebäude und Grundstücke

17. Beförderungen von Personen

Die Beförderung von Begleitgütern der Reisenden, wie Gepäck und Kraftfahrzeuge, oder die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung der Personen sind von der Steuer zu befreien, soweit die Beförderungen dieser Personen steuerfrei sind

18. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzung, Wartung, Vercharterung und Vermietung von in der gewerblichen Binnenschiffahrt eingesetzten Schiffen sowie der darin eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb

19. Lieferungen bestimmter Investitionsgüter nach Ablauf der Zeit für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

20. Lieferung von wiederverwertbarem Material und unaufbereiteten Industrieabfällen

21. Lieferung von Gegenständen für die Versorgung von Privatbooten, die sich ins Ausland begeben

22. Lieferung von Gegenständen für die Versorgung von zu privaten Zwecken dienenden Luftfahrzeugen, die sich ins Ausland begeben

23. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzung, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen, einschließlich der darin eingebauten Gegenstände oder der Gegenstände für ihren Betrieb, die durch staatliche Einrichtungen verwendet werden

24. Güterbeförderung auf dem Rhein und dem schiffbaren Teil der Mosel und damit verbundene Tätigkeiten

25. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzung, Wartung, Vercharterung und Vermietung von Kriegsschiffen

26. Umsätze von Gold, das nicht für industrielle Zwecke bestimmt ist

27. in Artikel 26 genannte Dienstleistungen der Reisebüros sowie diejenigen der Reisebüros, die im Namen und für Rechnung des Reisenden tätig werden, für Reisen innerhalb der Gemeinschaft

ANHANG G OPTIONSRECHT

1. Das Optionsrecht im Sinne von Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe c) kann in folgenden Fällen eingeräumt werden: a) bei den unter Anhang E fallenden Umsätzen:

diejenigen Mitgliedstaaten, in denen diese Umsätze bereits von der Steuer befreit sind, in denen aber auch für die Besteuerung optiert werden darf, können dieses Optionsrecht weiterhin einräumen;

b) bei den unter Anhang F fallenden Umsätzen:

diejenigen Mitgliedstaaten, in denen solche Umsätze vorübergehend weiterhin von der Steuer befreit sind, können den Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für die Besteuerung zu optieren.

2. Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen ein unter Nummer 1 nicht vorgesehenes Optionsrecht für die Besteuerung besteht, können den Steuerpflichtigen, die von diesem Recht Gebrauch machen, gestatten, es längstens bis zum Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie weiter in Anspruch zu nehmen.