31976R0569

Verordnung (EWG) Nr. 569/76 des Rates vom 15. März 1976 über Sondermaßnahmen für Leinsamen

Amtsblatt Nr. L 067 vom 15/03/1976 S. 0029 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0022
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0191
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 7 S. 0022
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0252
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0252


VERORDNUNG (EWG) Nr. 569/76 DES RATES vom 15. März 1976 über Sondermaßnahmen für Leinsamen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Leinsamen ist für die Gemeinschaft von wachsender Bedeutung. Es empfiehlt sich, zur Förderung der Entwicklung dieser Erzeugung, die mit dem aus Drittländern zu Nullzollsätzen eingeführten Leinsamen in unmittelbarem Wettbewerb steht, geeignete Stützungsmaßnahmen vorzusehen.

Hierzu muß den Erzeugern in der Gemeinschaft beim Absatz ihrer Ernte auf dem Markt ein angemessener Erlös sichergestellt werden, der mittels eines Zielpreises bestimmt werden kann. In Höhe des Unterschieds zwischen diesem Preis und dem Weltmarktpreis für Leinsamen sollte eine Beihilfe zur Erreichung des verfolgten Ziels gewährt werden.

Es ist vorzusehen, daß die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten auf Grund der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen entstanden sind, entsprechend den Bestimmungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik von der Gemeinschaft getragen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der für Leinsamen der Tarifnummer 12.01 des Gemeinsamen Zolltarifs in der Gemeinschaft geltende Zielpreis wird jährlich vor dem 1. August für das im folgenden Jahr beginnende Wirtschaftsjahr nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgesetzt. Dieser Preis wird auf einer für die Erzeuger angemessenen Höhe unter Berücksichtigung der Notwendigkeiten der Versorgung der Gemeinschaft festgesetzt.

Der Zielpreis für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 wird jedoch vor dem 1. August 1976 festgesetzt.

(2) Der Zielpreis gilt während des gesamten betreffenden Wirtschaftsjahres ; dieses beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.

(3) Der Zielpreis bezieht sich auf eine Standardqualität. Diese Qualität wird vom Rat nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 2

(1) Liegt der für ein Wirtschaftsjahr geltende Zielpreis über dem auf die Standardqualität bezogenen durchschnittlichen Weltmarktpreis für Leinsamen, so wird für den in der Gemeinschaft geernteten Leinsamen eine Beihilfe gewährt, die dem Unterschied zwischen diesen beiden Preisen entspricht.

(2) Die Beihilfe wird für eine Produktion gewährt, die durch Anwendung eines Richtertrags auf die abgeernteten Aussaatflächen ermittelt wird. Dieser Richtertrag kann unter Berücksichtigung der Eigenschaften des erzeugten Leins sowie dem in den wichtigsten Erzeugungsgebieten in der Gemeinschaft festgestellten Ertrag differenziert werden.

Führt jedoch die Anwendung des ersten Unterabsatzes dazu, daß die Beihilfe für vorwiegend zur Leinsaaterzeugung bestimmten Lein für das Wirtschaftsjahr 1976/1977 weniger als 125 Rechnungseinheiten je Hektar geerntete Aussaatfläche beträgt, so wird die für dieses Erzeugnis zu gewährende Beihilfe auf 125 Rechnungseinheiten je Hektar festgesetzt.

(3) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission: a) die Merkmale für die Festsetzung des durchschnittlichen Weltmarktpreises, (1)ABl. Nr. C 53 vom 8.3.1976, S. 24. (2)ABl. Nr. C 50 vom 4.3.1976, S. 19.

b) die Grundregeln, nach denen die Beihilfe gewährt wird, sowie die Grundregeln für die Kontrolle der in der Gemeinschaft geernteten Aussaatflächen im Hinblick auf die Feststellung des Anspruchs auf die Beihilfe.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1) wird folgendes festgelegt: a) der durchschnittliche Weltmarktpreis,

b) die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Diese Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festgelegt. Nach dem gleichen Verfahren werden die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben festgelegt.

Artikel 4

Für die Beihilferegelung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. März 1976.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. VOÜL (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66.