31976D0485

76/485/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/160/EWG vom 17. April 1972 (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 138 vom 26/05/1976 S. 0022 - 0022


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. April 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/160/EWG vom 17. April 1972 (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (76/485/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/160/EWG vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (1), insbesondere den Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat am 9. September 1975 und am 15. Januar 1976 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG folgende Bestimmungen mitgeteilt: - Gesetz vom 3. Juni 1975 zur Änderung des Gesetzes vom 3. Mai 1971 zur Förderung der Sanierung von Landwirtschaft und Gartenbau,

- Königlicher Erlaß vom 14. November 1975 betreffend einiger Durchführungsmaßnahmen zu dem Gesetz vom 3. Mai 1971 zur Förderung der Sanierung von Landwirtschaft und Gartenbau.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Bestimmungen die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der genannten Richtlinie, die Gegenstand der Entscheidung der Kommission 75/6/EWG vom 27. November 1974 zur Durchführung der Agrarstrukturreform in Belgien gemäß den Richtlinien 72/159/EWG und 72/160/EWG (2) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen.

Die in dem Gesetz vom 3. Juni 1975 und dem Königlichen Erlaß vom 14. November 1975 vorgenommenen Änderungen der Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG entsprechen der Zielsetzung und den Bedingungen der genannten Richtlinie.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des am 9. September 1975 mitgeteilten Gesetzes vom 3. Juni 1975 zur Änderung des Gesetzes vom 3. Mai 1971 zur Förderung der Sanierung von Landwirtschaft und Gartenbau sowie des am 15. Januar 1976 mitgeteilten Königlichen Erlasses vom 14. November 1975 betreffend einiger Durchführungsmaßnahmen zu dem Gesetz vom 3. Mai 1971 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 21. April 1976

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (2)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S. 30.