31974Y0608(03)

Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut

Amtsblatt Nr. C 066 vom 08/06/1974 S. 0023 - 0034


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Richtlinie des Rates vom 14 . Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut

Die Richtlinie Nr . 66/402/EWG des Rates vom 14 . Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut ( ABl . Nr . 125 vom 11 . 7 . 1966 , S . 2309/66 ) und die Anderungen , die sich aus den nachstehend aufgeführten Rechtsakten ergeben :

( 1 ) Richtlinie Nr . 69/60/EWG ( ABl . Nr . L 48 vom 26 . 2 . 1969 , S . 1 ) ;

( 2 ) Richtlinie Nr . 71/162/EWG ( ABl . Nr . 87 vom 17 . 4 . 1971 , S . 24 ) ;

( 3 ) Richtlinie Nr . 72/274/EWG ( ABl . Nr . 171 vom 29 . 7 . 1972 , S . 37 ) ;

( 4 ) Richtlinie Nr . 72/418/EWG ( ABl . Nr . L 287 vom 26 . 12 . 1972 , S . 22 ) ;

( 5 ) Beitrittsakte ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) und Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1 . Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ( ABl . Nr . L 2 vom 1 . 1 . 1973 , S . 1 ) ;

( 6 ) Richtlinie Nr . 73/438/EWG ( ABl . Nr . L 356 vom 27 . 12 . 1973 , S . 79 ) ;

werden in dieser Ausgabe zusammengestellt .

Diese Zusammensetzung hat keinerlei rechtliche Kraft . Die Bezugsvermerke und Erwägungsgründe sind deshalb fortgelassen worden .

Die Zahlen in Klammern neben den Nummern einiger Artikel entsprechen der vorstehenden Numerierung und bezichen sich auf die letzte Änderung der Grundrichtlinie .

RICHTLINIE DES RATES

vom 14 . Juni 1966

über den Verkehr mit Getreidesaatgut

( 66/402/EWG )

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf Saatgut von Getreide , das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird .

Artikel 2 ( 1 ) ( 2 ) ( 4 ) ( 6 )

( 1 ) Im Sinne dieser Richtlinie sind :

A . Getreide : Pflanzen der folgenden Arten , die zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugung - ausgenommen Zierzwecke - bestimmt sind :

Avena sativa L . * Hafer *

Hordeum distichum L . * zweizeilige Gerste *

Hordeum polystichum L . * mehrzeilige Gerste *

Oryza sativa L . * Reis *

Phalaris canariensis L . * Kanariensaat *

Secale cereale L . * Roggen *

Triticum ästivum L . * Weichweizen *

Triticum durum L . * Hartweizen *

Triticum spelta L . * Spelz *

Zea mais L . , ausgenommen Zea mais convar . microsperma ( Körn ) und Zea mais convar . saccharata ( Körn ) * Mais , ausgenommen Perlmais , Puffmais ( Popcorn ) und Zuckermais *

B . Sorten , Hybriden und Inzuchtlinien von Mais :

a ) Frei abblühende Sorte : Hinreichend homogene und beständige Sorte .

b ) Inzuchtlinie : Hinreichend homogene und beständige Linie , die durch mehrere aufeinanderfolgende Generationen im Wege der künstlichen Selbstbefruchtung unter gleichzeitiger Auslese oder durch gleichwertige Maßnahmen erlangt worden ist .

c ) Einfach-Hybride : Erste Generation aus einer vom Zuechter definierten Kreuzung zweier Inzuchtlinien .

d ) Doppel-Hybride : Erste Generation aus einer vom Zuechter definierten Kreuzung zweier Einfach-Hybriden .

e ) Dreiweg-Hybride : Erste Generation aus einer vom Zuechter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie und einer Einfach-Hybride .

f ) Top-Croß-Hybride : Erste Generation aus einer vom Zuechter definierten Kreuzung einer Inzuchtlinie oder einer Einfach-Hybride und einer frei abblühenden Sorte .

g ) Sortenkreuzungshybride : Erste Generation aus einer vom Zuechter definierten Kreuzung von Pflanzen aus Basissaatgut von zwei frei abblühenden Sorten .

C . Basissaatgut ( Hafer , Gerste , Reis , Weizen , Spelz , Roggen , Kanariensaat ) : Samen ,

a ) der unter der Verantwortung des Zuechters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist ;

b ) der zur Erzeugung von Saatgut entweder der Kategorie " Zertifiziertes Saatgut " oder der Kategorien " Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung " beziehungsweise " Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung " bestimmt ist ;

c ) der vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a ) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

d ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind .

D . Basissaatgut ( Mais ) :

1 . von frei abblühenden Sorten : Samen ,

a ) der unter der Verantwortung eines Zuechters nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist ;

b ) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie " Zertifiziertes Saatgut " dieser Sorte , von Top-Croß-Hybriden oder von Sortenkreuzungshybriden bestimmt ist ;

c ) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

d ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind ;

2 . von Inzuchtlinien : Samen ,

a ) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

b ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind ;

3 . von Einfach-Hybriden : Samen ,

a ) der zur Erzeugung von Doppel-Hybriden , Dreiweg-Hybriden oder Top-Croß-Hybriden bestimmt ist ;

b ) der vorbehaltlich von Artikel 4 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

c ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind .

E . Zertifiziertes Saatgut ( Roggen , Mais , Kanariensaat ) : Samen ,

a ) der unmittelbar von Basissaatgut oder , wenn der Zuechter dies beantragt , von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt , das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat ;

b ) der zur Erzeugung von anderem als Saatgetreide bestimmt ist ;

c ) der vorbehaltlich von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ) und Absatz 2 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt und

d ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind .

F . Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung ( Hafer , Gerste , Reis , Weizen , Spelz ) : Samen ,

a ) der unmittelbar von Basissaatgut oder , wenn der Zuechter dies beantragt , von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt , das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut in amtlicher Prüfung erfuellt hat ;

b ) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie " Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung " oder von anderem als Saatgetreide bestimmt ist ;

c ) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung erfuellt und

d ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind .

G . Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung ( Hafer , Gerste , Reis , Weizen , Spelz ) : Samen ,

a ) der unmittelbar von Basissaatgut , von Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung oder , wenn der Zuechter dies beantragt , von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt , das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut in amtlicher Prüfung erfuellt hat ;

b ) der zur Erzeugung von anderem als Saatgetreide bestimmt ist ;

c ) der die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung erfuellt und

d ) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind .

H . Amtliche Maßnahmen : Maßnahmen , die durchgeführt werden

a ) durch die Behörden eines Staates oder

b ) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

c ) bel Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung , daß die unter den Buchstaben b ) und c ) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können :

a ) mehrere Generationen in die Kategorie " Basissaatgut " einbeziehen und diese Kategorie nach Generationen unterteilen ;

b ) vorsehen , daß sich die amtliche Prüfung der Keimfähigkeit und der technischen Reinheit im Verfahren der Anerkennung nicht auf alle Partien erstreckt , es sei denn , daß Zweifel an der Erfuellung der diesbezueglichen Voraussetzungen der Anlage II bestehen ;

c ) während einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten der Rechts - und Verwaltungsvorschriften , die erforderlich sind , um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen , abweichend von Absatz 1 Buchstaben E , F und G als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen , welches unmittelbar von Saatgut stammt , das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist , und das die gleiche Gewähr bietet , wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie anerkannte Basissaatgut ; entsprechendes gilt im Falle von Absatz 1 Buchstabe G für Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung ( 1 ) .

d ) auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden , bis spätestens zum 31 . Dezember 1978 Saatgut von selbstbefruchtenden Arten der Kategorien " Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung " oder " Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung " amtlich anzuerkennen ,

- wenn an Stelle der in Anlage I vorgeschriebenen amtlichen Feldbesichtigung eine Feldbesichtigung durchgeführt worden ist , die stichprobenweise bei mindestens 20 v . H . der Bestände je Art amtlich überwacht worden ist ,

- sofern ausser dem Basissaatgut mindestens das Vorstufensaatgut der beiden dieser Kategorie unmittelbar vorhergehenden Generationen in amtlicher Prüfung in dem betreffenden Mitgliedstaat die Anforderungen der Anlagen I und II für Basissaatgut an die Sortenechtheit und die Sortenreinheit erfuellt hat .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Saatgut von Getreide nur in den Verkehr gebracht werden darf , wenn es als Basissaatgut , Zertifiziertes Saatgut , Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung oder Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung amtlich anerkannt worden ist und die Anforderungen der Anlage II erfuellt .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten setzen bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut aller Art für die Anerkennung und den Verkehr den Hoechstfeuchtigkeitsgehalt fest .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden , soweit solche Methoden bestehen .

( 4 ) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 vorschen :

a ) für Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen ;

b ) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke ;

c ) für Zuechtungsvorhaben ;

d ) für nicht aufbereitetes Saatgut , das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird , sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist .

Artikel 4 ( 1 )

( 1 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 3 gestatten ,

a ) daß Basissaatgut von Getreide , das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt , amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird ; dazu werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen , damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet , die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt , das seinen Namen , seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält ;

b ) daß Saatgut der Kategorien " Basissaatgut " oder " Zertifiziertes Saatgut " , bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist , im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird . Die Anerkennung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfangers . Es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen , damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet . Er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an , das seinen Namen , seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält .

Mit Ausnahme in Artikel 15 vorgesehenen Fälle der Vermehrung ausserhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können für Saatgut von Mais die in Anlage II vorgesehene Mindestkeimfähigkeit bis auf 85 v . H . der reinen Körner herabsetzen .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen .

Artikel 6 ( 2 )

Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die etwa erforderliche Beschreibung genealogischer Komponenten auf Antrag des Zuechters vertraulich gehalten wird .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß im Verfahren der Überwachung der Sorten sowie der Inzuchtlinien von Mais und bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden .

( 2 ) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung werden die Proben aus homogenen Partien gezogen . Das Höchs gewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage III angegeben .

Artikel 8 ( 1 )

( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut aller Art nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen , die nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind , in den Verkehr gebracht werden dürfen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letz * verbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung , des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen .

Artikel 9 ( 1 )

( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die Pakkungen von Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut aller Art amtlich so verschlossen werden , daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann .

( 2 ) Eine ein - oder mehrmalige Wiederverschließung darf nur amtlich vorgenommen werden . In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz 1 vergesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung , deren Datum und die Stelle , die die Wiederverschließung vorgenommen hat , vermerkt .

Artikel 10 ( 1 ) ( 2 ) ( 4 )

( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die Pakkungen von Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut aller Art

a ) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett gemaß Anlage IV in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden . Seine Befestigung wird durch den amtlichen Verschluß gesichert . Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut , blau bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung , rot bei Zertifiziertem Saatgut der zweiten Vermehrung . Die Verwendung von Klebeetiketten ist gestattet ; sie können als amtlicher Verschluß benutzt werden . Im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gibt das Etikett das Datum der amtlichen Verschließung an . Wenn in den Fällen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a ) und Absatz 2 Basissaatgut und Saatgut von Mais die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt , so wird dies auf dem Etikett vermerkt ;

b ) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts und mit den für dieses Etikett in Anlage IV Teil A Buchstabe a ) Nrn . 3 , 4 und 5 vorgesehenen Angaben enthalten . Dieser Vermerk ist entbehrlich , wenn die Angaben auf der Pakkung in unverwischbarer Farbe angebracht sind oder ein Klebeetikett gemäß Buchstabe a ) verwendet wird .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können :

a ) vorschreiben , daß das Etikett in allen Fällen das Datum der amtlichen Verschließung angibt ;

b ) für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen .

Artikel 11 ( 6 )

Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben , daß die Packungen von inländischem oder eingeführtem Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Art im Hinblick auf das Inverkehrbringen in ihren Hoheitsgebieten auch in anderen Fällen als denen des Artikels 4 mit einem Etikett des Lieferanten versehen werden oder daß Partien von solchem Saatgut , das besonderen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegten Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht , von einem amtlichen Zeugnis begleitet werden , das die Einhaltung dieser Voraussetzungen bescheinigt .

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Art entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird .

Artikel 13

( 1 ) Die Mitgliedstaaten können gestatten , daß Saatgut von Getreide in Mischungen von Saatgut verschiedener Arten in den Verkehr gebracht wird , wenn die verschiedenen Bestandteile der Mischung vor dem Mischen den für sie geltenden Regeln für das Inverkehrbringen entsprechen .

( 2 ) Artikel 8 , 9 und 11 finden entsprechende Anwendung , desgleichen Artikel 10 , mit der Maßgabe , daß das Etikett bei Mischungen grün ist .

Artikel 14 ( 4 ) ( 5 )

( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut aller Art , das entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Packung amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist , hinsichtlich seiner Eigenschaften , der Prüfungsmaßnahmen , der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt .

1a Die Kommission genehmigt nach dem Verfahren des Artikels 21 für den Verkehr mit Getreidesaatgut im gesamten Gebiet oder in Teilgebieten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten den Erlaß strengerer als der in der Anlage II vorgesehenen Vorschriften bezueglich des Vorhandenseins von Avena fatua in diesem Saatgut , wenn vergleichbare Vorschriften auf die einheimische Erzeugung dieses Saatguts angewandt werden und wenn im Getreideanbau des betreffenden Gebiets tatsächlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Avena fatua im Gange sind .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können :

a ) den Verkehr mit Zertifiziertem Saatgut von Hafer , Gerste , Reis , Weizen oder Spelz auf Saatgut der ersten Vermehrung beschränken ;

b ) bis ein gemeinsamer Sortenkatalog eingeführt werden kann - diese Einführung muß spätestens am 1 . Januar 1970 erfolgen - , den Verkehr mit Saatgut von Getreide auf Saatgut von Sorten beschränken , die in eine nationale Liste , welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage hat , eingetragen sind . Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste sind für die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Sorten die gleichen wie für die nationalen Sorten .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten , die gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a ) Ausnahmen vorgesehen haben , tragen dafür Sorge , daß Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen hinsichtlich seiner Eigenschaften , der Prüfungsmaßnahmen , der Kennzeichnung und der Verschließung keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt ,

a ) wenn es von einer für die Anerkennung zuständigen Stelle nach den für die Anerkennung von Basissaatgut geltenden Vorschriften amtlich geprüft worden ist ,

b ) wenn es sich in Packungen befindet , die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen , und

c ) wenn diese Packungen mit einem amtlichen Etikett versehen sind , das mindestens folgende Angaben enthält :

- Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen ,

- Bezugsnummer der Partie ,

- Art ,

- Sorte ,

- Bezeichnung " Vorstufensaatgut " ,

- Zahl der Generationen vor Saatgut der Kategorien " Zertifiziertes Saatgut " oder " Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung " .

Die Farbe des Etiketts ist weiß mit einem violetten Diagonalstreifen .

Artikel 15 ( 1 )

( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Saatgut von Getreide , welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut der ersten Vermehrung stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dritten Land geerntet worden ist , im Erzeugerstaat des Basissaatguts oder des Zertifizierten Saatguts der ersten Vermehrung anerkannt werden kann , wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist , und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist , daß die Voraussetzungen der Anlage II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt sind .

( 2 ) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut , das unmittelbar von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt , welches die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat .

Artikel 16 ( 3 ) ( 6 )

( 1 ) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest ,

a ) ob im Falle des Artikels 15 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen der Anlage I genügen ;

b ) ob in einem dritten Land geerntetes Saatgut von Getreide , das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung , seiner Identitätssicherung , seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet , insoweit dem Basissaatgut oder dem Zertifizierten Saatgut beziehungsweise dem Zertifizierten Saatgut der ersten oder zweiten Vermehrung gleichsteht , das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen hinsichtlich eines dritten Landes selbst treffen , sofern sich der Rat im Rahmen dieser Richtlinie noch nicht in bezug auf dieses Land geäussert hat . Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1 . Juli 1975 .

( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für jeden neuen Mitgliedstaat für die Zeit von seinem Beitritt bis zu dem Zeitpunkt , zu dem er die erforderlichen Rechts - oder Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen muß , um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen .

Artikel 17 ( 1 ) ( 4 )

( 1 ) Zur Behebung von vorübergehenden , mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut aller Art können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 21 ermächtigt werden , für einen bestimmten Zeitraum Saatgut zum Verkehr zuzulassen , das einer Kategorie mit minderen Anforderungen oder solchen Sorten angehört , die weder im " Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten " noch in ihren einzelstaatlichen Sortenkatalogen aufgeführt sind .

( 2 ) Handelt es sich um eine Kategorie von Sortenoder Inzuchtliniensaatgut , so ist die Farbe des amtlichen Etiketts die , welche für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist ; andernfalls ist die Farbe braun . In jedem Fall gibt das Etikett an , daß es sich um Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen handelt .

Artikel 18

Diese Richtlinie gil * nicht für Saatgut von Getreide , das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist .

Artikel 19 ( 4 )

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzung bei Saatgut von Getreide zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit im Verkehr von Saatgutmengen über 2 kg aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem dritten Land der zuständigen Stelle folgende Angaben gemacht werden :

a ) Art ,

b ) Sorte ,

c ) Kategorie ,

d ) Erzeugerland und amtliche Kontrollstelle ,

e ) Versandland ,

f ) Importeur ,

g ) Menge des Saatguts .

Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann die Art und Weise festgelegt werden , in der diese Angaben zu machen sind .

Artikel 20 ( 2 )

( 1 ) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen vorgenommen , um eine Nachkontrolle von Stichproben von Basissaatgut , mit Ausnahme von Hybridsorten und synthetischen Sorten , und von Zertifiziertem Saatgut aller Art von Getreide durchzuführen . Bei den Nachkontrollen können auch die Anforderungen geprüft werden , denen das Saatgut genügen muß . Die Gestaltung und die Ergebnisse der Vergleichsprüfungen unterliegen der Beurteilung durch den in Artikel 21 genannten Ausschuß .

( 2 ) In einem ersten Zeitabschnitt dienen die Vergleichsprüfungen der Angleichung der technischen Methoden der Anerkennung im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse . Sobald dieses Ziel erreicht ist , wird jährlich ein Tätigkeitsbericht über die Vergleichsprüfungen erstellt , der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird . Die Kommission bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 21 den Zeitpunkt , zu dem der Bericht zum ersten Male erstellt wird .

( 3 ) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 21 die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen . In dritten Ländern geerntetes Saatgut von Getreide kann in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden .

Artikel 21 ( 5 )

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14 . Juni 1966 eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche , gartenbauliche und forstliche Saat - und Pflanzgutwesen , im folgenden " Ausschuß " genannt , entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß .

( 2 ) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist , die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann , Stellung . Die Stellungnahme komnit mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande .

( 4 ) Die Kommission erlässt Maßnahmen , die sofort anwendbar sind . Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses , so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt . In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen .

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden .

Artikel 21a ( 6 )

Die auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen der Anlagen werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen .

Artikel 22

Vorbehaltlich der in Anlage II Nummer 2 vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Schadorganismen , berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften , die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen , Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind .

Artikel 23 ( a )

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1 . Juli 1968 die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 nachzukommen , und spätestens bis zum 1 . Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften , um den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis .

Artikel 23a ( 1 )

Ein Mitgliedstaat kann auf seinen Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden diese Richtlinie auf bestimmte Arten anzuwenden , sofern in seinem Hoheitsgebiet üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut dieser Arten stattfinden .

Artikel 24

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

( 1 ) Die dem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c ) entsprechenden Vorschriften gelten für die neuen Mitgliedstaaten bis zum 30 . Juni 1976 .

( a ) 1 . Juli 1968 und 1 . Juli 1969 waren die in der Richtlinie 66/402/EWG vorgesehenen Daten . Die Änderungen dieser Richtlinie mussten oder müssen noch Gegenstand einzelstaatlicher Durchführungsvorschriften sein , und zwar innerhalb folgender Fristen :

Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung :

( 1 ) Richtlinie Nr . 69/60/EWG : 1 . Juli 1969 ;

( 2 ) Richtlinie Nr . 71/162/EWG :

- Artikel 3 Absatz 4 : 1 . Juli 1970 ,

- Artikel 3 Absatz 2 : 1 . Juli 1972 ,

- Artikel 3 Absätze 1 , 3 , 5 und 6 : 1 . Juli 1971 ;

( 3 ) Richtlinie Nr . 72/274/EWG :

- Artikel 1 : 1 . Juli 1972 ,

- Artikel 2 : 1 . Januar 1973 ;

( 4 ) Richtlinie Nr . 72/418/EWG : 1 . Juli 1973 .

Neue Mitgliedstaaten :

( 5 ) Die gemäß der betreffenden Richtlinie geänderten Rechts - und Verwaltungsvorschriften gelten von folgendem Zeitpunkt an :

- Vorschriften gemäß Artikel 14 Absatz 1 : 1 . Juli 1973 ,

- Vorschriften über Basissaatgut : 1 . Juli 1974 ,

- übrige Vorschriften : 1 . Juli 1976 .

Mitgliedstaaten der erweiterten Gemeinschaft :

( 6 ) Richtlinie Nr . 73/438/EWG :

- Artikel 3 , Nummer 3 : 1 . Juli 1973 ,

- Artikel 3 , Nummern 2 und 4 : 1 . Januar 1974 ,

- Artikel 3 , Nummern 1 , 5 und 6 : 1 . Juli 1974 .

ANLAGE I ( 1 )

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG HINSICHTLICH DES BESTANDES

1 . Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein . Diese Voraussetzung findet entsprechende Anwendung auf Inzuchtlinien von Mais .

2 . An amtlichen Feldbesichtigungen finden mindestens statt :

A . bei Hafer , Gerste , Reis , Weizen , Spelz , Roggen , Kanariensaat * 1 *

B . bei Mais - während der Blütezeit * *

a ) frei abblühenden Sorten * 1 *

b ) für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten * 3 *

c ) für die Erzeugung von Basissaatgut von Einbach-Hybriden * 4 *

d ) Inzuchtlinien * 4 *

3 . Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit sowie des Gesundheitszustands und bei Mais auch der Echtheit und Reinheit von Inzuchtlinien und der Entfahnung für die Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten .

4 . Bei Roggen , Kanariensaat und Mais betragen die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen anderer Sorten oder Inzuchtlinien derselben Art und zu Beständen derselben Sorte oder Inzuchtlinie , welche die Voraussetzungen hinsichtlich der Reinheit für die Erzeugung von Saatgut derselben Kategorie nicht erfuellen , bei

* Basissaatgut * Zertifiziertem Saatgut *

a ) Mais * 200 m * 200 m *

b ) Roggen * 300 m * 250 m *

Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden , sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist .

5 . Das Vorhandensein von Krankheiten , die den Saatwert beeinträchtigen , insbesondere von Ustilagineä , ist auf ein Mindestmaß beschränkt .

6 . Besondere Voraussetzungen für Mais :

A . Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen mit typischen Abweichungen überschreitet nicht folgende Hundertsätze :

a ) bei Basissaatgut 0,1 v . H . *

b ) für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten * 0,2 v . H . *

c ) für die Erzeugung von Saatgut von frei abblühenden Sorten * 0,5 v . H . *

B . Hinsichtlich der Entfahnung für die Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten überschreitet der Anteil an weiblichen Elternpflanzen , die Pollen abgegeben haben , bei einer amtlichen Feldbesichtigung nicht 1 v . H . und bei der Gesamtzahl der durchgeführten amtlichen Feldbesichtigungen nicht 2 v . H .

C . Für die Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten sollen alle Elternpflanzen hinreichend gleichzeitig blühen .

ANLAGE II ( 6 )

ANFORDERUNGEN , DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

1 . Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein . Diese Voraussetzung findet entsprechende Anwendung auf Inzuchtlinien von Mais .

2 . Das Vorhandensein von Krankheiten , die den Saatwert been trächtigen , ist auf ein Mindestmaß beschränkt . Bei Basissaatgut werden in 500 g ein Bruchstück und bei Zertifiziertem Saatgut drei Stück oder Bruchstücke von Claviceps purpurea geduldet .

3 . A . Das Saatgut erfuellte folgende Normen :

Technische Reinheit

Art * Kategorie * Mindestsortenreinheit ( v.H . ) * Mindestkeimfähigkeit ( v.H . der reinen Körner ) * Technische Mindestreinheit ( v.H . des Gewichts ) * Hoechstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten ( Zahl der Körner in 500 g ) *

* * * * * Insgesamt * andere Getreidearten * sonstige Pflanzenarten *

a ) Hafer , Gerste , Weizen , Spelz * aa ) Basissaatgut * 99,9 * 85 * 99 * 4 * 1 * 3 , davon *

* * * * * * * 1 Raphanus raphanistrum oder Agrostemma githago , *

* * * * * * * 0 Avena fatua , Avena sterilis , Avena ludoviciana oder Lolium temulentum *

* bb ) Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung * 99,7 * 85 * 98 * 10 * 7 * 7 , davon *

* * * * * * * 3 Raphanus raphanistrum oder Agrostemma githago , *

* * * * * * * 0 Avena fatua , Avena sterilis , Avena ludoviciana oder Lolium temulentum *

* cc ) Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung * 99 * 85 * 98 * 10 * 7 * 7 , davon *

* * * * * * * 3 Raphanus raphanistrum oder Agrostemma githago , *

* * * * * * * 0 Avena fatua , Avena sterilis , Avena ludoviciana oder Lolium temulentum *

b ) Reis * aa ) Basissaatgut * 99,9 * 80 * 98 * 4 * 2 rote Körner * 1 Panicum

* bb ) Zertifiziertes Saatgut der ersten Vermehrung * 99,7 * 80 * 98 * 10 * 5 rote Körner * 3 Panicum *

* cc ) Zertifiziertes Saatgut der zweiten Vermehrung * 99 * 80 * 98 * 10 * 5 rote Körner * 3 Panicum *

c ) Roggen * aa ) Basissaatgut * * 85 * 98 * 4 * 1 * 3 , davon *

* * * * * * * 1 Raphanus raphanistrum oder Agrostemma githago , *

* * * * * * * 0 Avena fatua , Avena sterilis , Avena ludoviciana oder Lolium temulentum *

Technische Reinheit

Art * Kategorie * Mindestsortenreinheit ( v.H . ) * Mindestkeimfähigkeit ( v.H . der reinen Körner ) * Technische Mindestreinheit ( v.H . des Gewichts ) * Hoechstanteil an Körnern anderer Pflanzenarten Zahl der Körner in 500 g ) *

* * * * * Insgesamt * andere Getreidearten * sonstige Pflanzenarten *

* bb ) Zertifiziertes Saatgut * * 85 * 98 * 10 * 7 * 7 , davon *

* * * * * * * 3 Raphanus raphanistrum oder Agrostemma githago , *

* * * * * * * 0 Avena fatua , Avena sterilis , Avena ludoviciana oder Lolium temulentum *

d ) Mais * aa ) Basissaatgut * * 90 * 98 * 0 * ( in 250 g ) * *

* bb ) Zertifiziertes Saatgut von Hybridsorten * * 90 * 98 * 0 * * *

* cc ) Zertifiziertes Saatgut von frei abblühenden Sorten * * 90 * 98 * 0 * * *

e ) Kanariensaat * aa ) Basissaatgut * * 75 * 98 * 4 * 1 * 0 Avena fatua , Avena sterilis *

* bb ) Zertifiziertes Saatgut * * 75 * 98 * 10 * 5 * Avena ludoviciana oder Lolium temulentum *

B . Die Einhaltung der Anforderungen an die Mindestsortenreinheit wird in der Regel im Feldbestand geprüft .

C . Kriterium für den Hoechstanteil an Körnern von Avena fatua , Avena sterilis , Avena ludoviciana und Lolium temulentum :

Ein Korn Avena fatua , Avena sterilis , Avena ludoviciana oder Lolium temulentum in einer Probe von 500 g gilt nicht als Unreinheit , wenn eine zweite Probe von 500 g keine Spuren von Avena fatua , Avena sterilis , Avena ludoviciana oder Lolium temulentum enthält .

D . Kriterium für den Hoechstanteil an Körnern anderer Getreidearten :

Ist der Hoechstanteil in Abschnitt A auf 1 Korn festgesetzt , so gilt ein weiteres Korn nicht als Unreinheit , wenn eine zweite Teilprobe von 500 g keine Körner anderer Getreidearten enthält .

ANLAGE III

Hoechstgewicht einer Partie : * 20 Tonnen *

Mindestgewicht einer Probe : * 1 000 Gramm *

* 250 Gramm bei Inzuchtlinien von Mais *

ANLAGE IV ( 1 ) ( 4 )

ETIKETT

A . Vorgeschriebene Angaben

a ) für Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut :

1 . " EWG-Norm "

2 . Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

3 . Bezugsnummer der Partie

4 . Art

5 . Sorte oder Inzuchtlinie von Mais

6 . Kategorie

7 . Erzeugerland

8 . Angegebenes Netto - oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner

9 . Bei Hybridsorten von Mais : Zusatz " Hybrid "

b ) für Mischungen von Saatgut :

1 . " Saatgutmischung ... ( Arten ) "

2 . Verschließungsstelle und Mitgliedstaat

3 . Bezugsnummer der Partie

4 . Arten , Kategorien , Sorten und Erzeugerländer sowie Gewichtsverhältnis der Bestandteile

5 . Angegebenes Netto - oder Bruttogewicht oder angegebene Zahl der Körner

B . Mindestgrösse

110 mm mal 67 mm

Richtlinie des Rates vom 14 . Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

Die Richtlinie Nr . 66/403/EWG des Rates vom 14 . Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln ( ABl . Nr . 125 vom 11 . 7 . 1966 , S . 2320/66 ) und die Änderungen , die sich aus den nachstehend aufgeführten Rechtsakten ergeben :

( 1 ) Richtlinie Nr . 69/62/EWG ( ABl . Nr . L 48 vom 26 . 2 . 1969 , S . 7 ) ;

( 2 ) Richtlinie Nr . 71/162/EWG ( ABl . Nr . L 87 vom 17 . 4 . 1971 , S . 24 ) ;

( 3 ) Richtlinie Nr . 72/274/EWG ( ABl . Nr . L 171 vom 29 . 7 . 1972 , S . 37 ) ;

( 4 ) Richtlinie Nr . 72/418/EWG ( ABl . Nr . L 287 vom 26 . 12 . 1972 , S . 22 ) ;

( 5 ) Beitrittsakte ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) und Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1 . Januar 1973 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ( ABl . Nr . L 2 vom 1 . 1 . 1973 , S . 1 ) ;

( 6 ) Richtlinie Nr . 73/438/EWG ( ABl . Nr . L 356 vom 27 . 12 . 1973 , S . 79 ) ;

werden in dieser Ausgabe zusammengestellt .

Diese Zusammenstellung hat keinerlei rechtliche Kraft . Die Bezugsvermerke und Erwägungsgründe sind deshalb fortgelassen worden .

Die Zahlen in Klammern neben den Nummern einiger Artikel entsprechen der vorstehenden Numerierung und beziehen sich auf die letzte Änderung der Grundrichtlinie .