31974R2561

Verordnung (EWG) Nr. 2561/74 der Kommission vom 8. Oktober 1974 zur Aufhebung der gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Harnstoff aus Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 274 vom 09/10/1974 S. 0017 - 0017


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2561/74 DER KOMMISSION vom 8. Oktober 1974 zur Aufhebung der gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Harnstoff aus Jugoslawien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1439/74 des Rates vom 4. Juni 1974 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf die Artikel 7 und 8,

nach Konsultation des in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1755/71 vom 10. August 1972 (2) hat die Kommission eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren von Harnstoff aus Jugoslawien eingeführt.

Angesichts der Marktentwicklung für Harnstoff erfordern die Interessen der Gemeinschaft im Augenblick nicht mehr die Aufrechterhaltung der gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren dieser Ware -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1755/71 der Kommission vom 10. August 1971 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren von Harnstoff aus Jugoslawien wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Eintragung der Tarifstelle 31.02 B in Spalte 3 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 1439/74 wird gelöscht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 1974

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 159 vom 15.6.1974, S. 1. (2)ABl. Nr. L 181 vom 11.8.1971, S. 10.