31973R2247

Verordnung (EWG) Nr. 2247/73 der Kommission vom 16. August 1973 über die Kontrolle von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete

Amtsblatt Nr. L 230 vom 18/08/1973 S. 0012 - 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0236
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0065
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0065


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2247/73 DER KOMMISSION vom 16. August 1973 über die Kontrolle von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2680/72 (2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2236/73 (4), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Erzielung grösster Wirksamkeit ist die Kontrolle der Qualitätsweine b.A. in den einzelnen Mitgliedstaaten einer oder mehreren bestimmten Stellen zu übertragen und eine enge Zusammenarbeit dieser Stellen der einzelnen Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission herbeizuführen. Die Stellen sind mit gewissen Vollmachten gegenüber Einzelpersonen auszustatten, um sie in die Lage zu versetzen, ihren Obliegenheiten nachzukommen.

Um die Anforderungen hinsichtlich der Kontrolle der Qualitätsweine b.A. mit denen hinsichtlich ihres freien Verkehrs in der ganzen Gemeinschaft aufeinander abzustimmen, ist vorzuschreiben, daß die Eigenschaften eines "Qualitätsweines b.A." sowie das Recht solcher Weine auf einen bestimmten Namen, ausser beim Beweis des Gegenteils, aus dem Begleitdokument oder, bei dessen Fehlen, aus den Geschäftspapieren hervorgeht.

Die Pflichten der Mitgliedstaaten und Einzelpersonen auf Grund des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 817/70 sowie der vorliegenden Verordnung erfordern eine möglichst umfassende Kenntnis der Namen von Qualitätsweinen b.A. Daher veröffentlicht die Kommission diese Namen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, so wie sie ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, ohne daß dies die Frage der Übereinstimmung der Vorschriften, denen diese Weine unterliegen, mit den betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen präjudiziert.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere Stellen für die Kontrolle der auf seinem Gebiet im Handelsverkehr befindlichen Qualitätsweine b.A. und teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission deren Namen mit.

(2) Die bevollmächtigten Personen der in Absatz 1 erwähnten Stellen - haben Zugang zu den Kellern, Geschäftsräumen, Lagern und Fahrzeugen jeder Person, die Qualitätsweine b.A. zum Zwecke des Verkaufs in Besitz hat, in kommerzieller Absicht in den Verkehr bringt oder transportiert;

- können in die Bücher und sonstigen Unterlagen Einblick nehmen und alle für eine Kontrolle dienlichen Auskünfte einholen;

- können eine Bestandsaufnahme vornehmen sowie Proben von den vorhandenen, zum Verkauf gebrachten oder transportierten Qualitätsweinen b.A. entnehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen alle zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 2

(1) In dem nach der Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler, ausser Einzelhändlern, in der Weinwirtschaft (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 930/73 (6), ausgefertigten Begleitdokument ist der Name des Qualitätsweines b.A., den es begleitet, anzugeben.

(2) Falls gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1769/72 kein Begleitdokument ausgestellt zu werden braucht, ist der Name des betreffenden Qualitätsweins b.A. in den Geschäftspapieren zu erwähnen.

(3) Die Qualität des Qualitätsweins b.A. wird, ausser beim Beweis des Gegenteils, durch den Namen des bestimmten Anbaugebiets, der auf den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Dokumenten erscheint, bestätigt. (1)ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 289 vom 27.12.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 99 vom 5.5.1970, S. 20. (4)ABl. Nr. L 229 vom 17.8.1973, S. 26. (5)ABl. Nr. L 191 vom 21.8.1972, S. 1. (6)ABl. Nr. L 90 vom 6.4.1973, S. 23.

Artikel 3

(1) Bis zum 15. August 1973 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Namen der auf seinem Gebiet erzeugten und am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandenen Qualitätsweine b.A. sowie die auf jeden einzelnen von ihnen bezueglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit. Jeder Mitgliedstaat macht der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten unverzueglich folgende Angaben: - die Namen der auf seinem Gebiet erzeugten und nach Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannten Qualitätsweine b.A. sowie die auf jeden einzelnen von ihnen bezueglichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

- die an den im ersten Absatz und beim vorigen Gedankenstrich erwähnten Bestimmungen vorgenommenen Änderungen.

(2) Die Kommission veröffentlicht die ihr auf Grund von Absatz 1 mitgeteilten Namen von Qualitätsweinen b.A. im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 1311/73 der Kommission vom 16. Mai 1973 zur Aufstellung des vorläufigen Verzeichnisses der Qualitätsweine b.A. sowie zur Identifizierung dieser Weine im Begleitdokument wird am 31. August 1973 aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie ist ab 1. September 1973 anwendbar mit Ausnahme von Artikel 3, der vom Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ab gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. August 1973

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI