31973H0348

73/348/EWG: Empfehlung der Kommission vom 5. November 1973 an die Regierung Belgiens zu dem Entwurf des Königlichen Erlasses "über besondere Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen"

Amtsblatt Nr. L 320 vom 21/11/1973 S. 0014 - 0015


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 5. November 1973 an die Regierung Belgiens zu dem Entwurf des Königlichen Erlasses "über besondere Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen" (73/348/EWG)

Die Ständige Vertretung Belgiens übermittelte der Kommission mit Schreiben vom 23. Mai 1973 den Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Durchführung - der Verordnung Nr. 117/66/EWG des Rates vom 28. Juli 1966 (1),

- der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 der Kommission vom 9. Juli 1968 (2),

- der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates vom 28. Februar 1972 (3),

- der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 (4),

- der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 der Kommission vom 26. Mai 1972 (5),

- des Beschlusses M (68) 22 des Ministerausschusses der Benelux-Wirtschaftsunion vom 11. Dezember 1968 (6).

Diese Mitteilung stellte eine Anhörung der Kommission im Sinne folgender Artikel dar: - 10 der Verordnung Nr. 117/66/EWG,

- 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68,

- 24 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72,

- 22 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72.

Hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1172/72 gilt die Mitteilung gemäß Artikel 7 der vorgenannten Verordnung als Unterrichtung der Kommission über die von der belgischen Regierung erlassenen diesbezueglichen Bestimmungen.

Bevor die Kommission ihre Empfehlungen im einzelnen abgibt, bringt sie ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, daß die belgische Regierung die in den vorgenannten Gemeinschaftsverordnungen festgelegten Fristen für den Erlaß der Durchführungsmaßnahmen nicht eingehalten hat.

Zum Inhalt des Entwurfs des belgischen Königlichen Erlasses gibt die Kommission folgende Empfehlung ab: 1. Sie stellt fest, daß in Artikel 3 des Entwurfs des Königlichen Erlasses bestimmte Vorschriften der vorgenannten Gemeinschaftsverordnungen inhaltlich übernommen werden.

Die Bestimmungen dieser Verordnungen gelten gemäß Artikel 189 des Vertrages unmittelbar in den Mitgliedstaaten ; im vorliegenden Fall sind sie seit dem 1. Januar 1973 in Kraft. Sie sind daher nicht in nationale Rechtsakte umzusetzen. Eine solche Transponierung wäre im übrigen geeignet, hinsichtlich des Inkrafttretens oder der unmittelbaren Anwendbarkeit der Gemeinschaftsverordnungen zu Unsicherheiten zu führen. Auch die teilweise Übernahme von Bestimmungen einer Gemeinschaftsverordnung in einen nationalen Rechtsakt könnte höchstens zulässig sein, wenn sie erforderlich wäre, um den Benutzern diesen Rechtsakt verständlich zu machen.

Daher empfiehlt die Kommission der belgischen Regierung, in Artikel 3 des Entwurfs des Erlasses die dem Verkehrsunternehmer auferlegte Verpflichtung zur Mitführung bestimmter Kontrolldokumente im Fahrzeug zu streichen, soweit sie sich auf die Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 und (EWG) Nr. 517/72 bezieht ; eine derartige Verpflichtung ist nämlich in den genannten Verordnungen bereits vorgesehen.

2. Artikel 5 sieht vor, daß der Verkehrsunternehmer die statistischen Angaben, um deren Mitteilung ihn der Verkehrsminister oder sein Beauftragter ersucht, zur Verfügung stellen muß. Diese Bestimmung betrifft alle Verkehrsarten, einschließlich des in Artikel 3 der Verordnung Nr. 117/66/EWG genannten Gelegenheitsverkehrs.

Hierzu erinnert die Kommission daran, daß sie dem Rat am 23. März 1972 einen "Vorschlag einer Entscheidung des Rates über die statistische Erfassung des grenzueberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen im Gelegenheitsverkehr" (7) vorgelegt hat. Sowohl das Europäische Parlament (8) als auch der Wirtschafts- und Sozialausschuß (9) haben zu diesem Vorschlag eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Insbesondere unter Berücksichtigung dieser Lage empfiehlt die Kommission der belgischen Regierung, nicht einseitig Bestimmungen auf statistischem Gebiet für den Gelegenheitsverkehr einzuführen und die Verabschiedung des vorgenannten Entscheidungsvorschlags durch den Rat abzuwarten. (1)ABl. Nr. 147 vom 9.8.1966, S. 2688/66. (2)ABl. Nr. L 173 vom 22.7.1968, S. 8. (3)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 13. (4)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 19. (5)ABl. Nr. L 134 vom 12.6.1972, S. 1. (6)Ministerialbeschlüsse - 26. Beilage zu den Grundtexten, S. 966. (7)Dokument KOM (72) 272 endg. vom 21.3.1972. (8)ABl. Nr. C 129 vom 11.12.1972, S. 12. (9)ABl. Nr. C 142 vom 31.12.1972, S. 13.

3. Artikel 6 des Entwurfs des Königlichen Erlasses zielt darauf ab, die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen festzulegen ; er setzt jedoch nicht die Gültigkeitsdauer des Fahrtenhefts fest, wie dies in diesem Artikel vorgeschrieben wird.

Daher empfiehlt die Kommission der belgischen Regierung, Artikel 6 des Entwurfs des Königlichen Erlasses entsprechend zu ergänzen.

4. Artikel 7 des Entwurfs des Königlichen Erlasses gilt für den grenzueberschreitenden Personenverkehr zwischen den Beneluxländern oder zwischen diesen und Drittländern, soweit das Hoheitsgebiet der Benelux benutzt wird.

Hierzu bemerkt die Kommission, daß der Begriff "Drittländer" Zweifel darüber bestehen lässt, auf welche Länder er sich bezieht ; es erscheint angezeigt, diesen Begriff zur Beseitigung jeglichen Zweifels präziser zu fassen.

Daher empfiehlt die Kommission der belgischen Regierung, den Begriff "Drittländer" zu ersetzen durch "Nichtmitgliedsländer der Europäischen Gemeinschaften".

5. Ferner enthält Absatz 1 des Artikels 7 eine Definition des Gelegenheitsverkehrs. Hierzu bemerkt die Kommission, daß Artikel 3 der Verordnung Nr. 117/66/EWG die Definition des "Gelegenheitsverkehrs" für sämtliche Personenbeförderungen zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich der Beneluxländer, festlegt. Ferner stellt sie fest, daß die Definition, die in Artikel 7 des Entwurfs des Königlichen Erlasses vorgesehen ist und die aus dem Beschluß M (68) 22 des Ministerausschusses der Benelux-Wirtschaftsunion vom 11. Dezember 1968 übernommen wurde, der in der Verordnung Nr. 117/66/EWG enthaltenen Definition nicht entspricht. Die Definition des betreffenden Entwurfs könnte daher nur auf Beförderungen zwischen den Beneluxländern und Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften angewandt werden ; es wäre jedoch wünschenswert, auch für diese Beförderungen die Definition des Artikels 3 der Verordnung Nr. 117/66/EWG zugrunde zu legen, insbesondere unter Berücksichtigung des Vorschlags für eine "Entscheidung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Übereinkommen zwischen der EWG und dritten Ländern betreffend die Regelung des grenzueberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen" (1), die unter anderem darauf abzielt, die im Rahmen der Verordnung Nr. 117/66/EWG festgelegten Definitionen der verschiedenen Formen des Strassenpersonenverkehrs auf die Beförderungen mit dritten Ländern auszudehnen.

Daher empfiehlt die Kommission der belgischen Regierung, Artikel 7 des Entwurfs des Königlichen Erlasses in diesem Sinne zu ändern.

6. Die Kommission stellt fest, daß die übrigen in dem Entwurf des Königlichen Erlasses vorgesehenen Bestimmungen den Verpflichtungen entsprechen die den Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Gemeinschaftsverordnungen auferlegt worden sind.

Brüssel, den 5. November 1973

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI (1)Dokument KOM (72) 1685 endg. vom 4.1.1973.