31972L0245

Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung

Amtsblatt Nr. L 152 vom 06/07/1972 S. 0015 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0104
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0609
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0104
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0637 - 0645
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0250
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0117
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0117


++++

RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . Juni 1972

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung

( 72/245/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge mit Fremdzuendungsmotor nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Funkentstörung dieser Kraftfahrzeuge .

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzliche oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann .

Es sollten die technischen Vorschriften übernommen werden , die von der UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr . 10 genehmigt worden sind ( Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Funkentstörung ) ; diese Regelung ist dem Übereinkommen vom 20 . März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung als Anhang beigefügt ( 2 ) -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit Zuendanlage , mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht mit der Begründung verweigern , daß Funkstörungen durch die elektrische Zuendanlage der Antriebsmaschine(n ) verursacht werden , wenn dieses Fahrzeug mit einer Entstöreinrichtung ausgerüstet ist , die den Vorschriften der Anhänge entspricht .

Artikel 3

Der Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft die erforderlichen Maßnahmen , damit er von jeder Änderung unterrichtet wird , die ein Bauteil oder ein Merkmal nach Anhang I Punkt 2.2 betrifft . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber , ob der geänderte Prototyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß . Die Änderung wird nicht genehmigt , wenn die Prüfung ergibt , daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden .

Artikel 4

Änderungen , die zur Anpassung der Vorschriften der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen .

Artikel 5

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen .

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 20 . Juni 1972 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

J . P . BUCHLER

( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 2 ) Dok . E/ECE/324 Add . 9 vom 17 . 12 . 1968 .

Dok . E/ECE/TRANS/505 Add . 9 vom 17 . 12 . 1968 .

ANHANG I ( 1 )

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , AUFSCHRIFTEN , EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , VORSCHRIFTEN , PRÜFUNGEN , ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

( 1 . )

2 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet :

( 2.1 . )

2.2 . " Fahrzeugtyp hinsichtlich der Funkentstörung " Kraftfahrzeuge , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein :

2.2.1 . Form oder Werkstoffe des Aufbauteils , der den Motorraum und den Teil des Führerhauses bildet , der dem Motorraum am nächsten liegt ,

2.2.2 . Motortyp ( Zwei - oder Viertakt , Anzahl und Hubraum der Zylinder , Anzahl der Vergaser , Anordnung der Ventile , Hoechstleistung und zugehörige Drehzahl usw . ) ,

2.2.3 . Anbringungsort oder Ausführung der Bestandteile der Zuendanlage ( Zuendspule , Zuendverteiler , Zuendkerzen , Abschirmungen usw . ) ,

2.2.4 . Lage von metallischen Bauteilen , die im Motorraum liegen ( z . B . Heizung , Reserverad , Luftfilter usw . ) ;

2.3 . " Begrenzung von Funkstörungen " eine wesentliche Einschränkung der Funkstörungen in den Frequenzbändern des Rundfunk - und Fernsehbereichs , und zwar auf einen solchen Pegel , daß der Betrieb von Empfangsgeräten , die sich nicht im Fahrzeug befinden , nicht wesentlich gestört wird ; diese Bedingung gilt als erfuellt , wenn der Störpegel unter den in Punkt 6.2.2 vorgeschriebenen Grenzen bleibt ;

2.4 . " Entstöreinrichtung " ein vollständiger Satz von Entstörmitteln , die erforderlich sind , um die von der Zuendanlage eines Kraftfahrzeugs ausgehenden Funkstörungen zu begrenzen . Dazu gehören auch Massebänder und Hochfrequenz-Abschirmungen ,

2.5 . " Entstöreinrichtungen unterschiedlicher Typen " Einrichtungen , die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen , die insbesondere folgende sein können :

2.5.1 . Einrichtungen , deren Entstörmittel unterschiedliche Fabrik - oder Handelsmarken tragen ,

2.5.2 . Einrichtungen , bei denen die " Hochfrequenz " -Eigenschaften eines Entstörmittels unterschiedlich sind oder deren Entstörmittel sich in Form oder Grösse unterscheiden ,

2.5.3 . Einrichtungen , bei denen das Arbeitsprinzip wenigstens eines Entstörmittels unterschiedlich ist ,

2.5.4 . Einrichtungen , bei denen die Zusammenstellung der Entstörmittel unterschiedlich ist ;

2.6 . " Entstörmittel " ein Bestandteil der Entstöreinrichtung .

3 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

3.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Funkentstörung ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen .

3.2 . Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie folgende Angaben beizufügen :

3.2.1 . eine Beschreibung des Fahrzeugtyps nach Punkt 2.2 mit einer Explosionszeichnung oder einer Photographie des Motorraums . Die Nummern und/oder Zeichen zur Charakterisierung des Motortyps und des Fahrzeugtyps sind anzugeben ;

3.2.2 . eine Liste der eindeutig bezeichneten Entstörmittel , aus denen die Entstöreinrichtung besteht ;

3.2.3 . genaue Zeichnungen aller Entstörmittel , die es ermöglichen , einfach festzustellen , um welche Teile es sich handelt und wo sie liegen ;

3.2.4 . Angabe des Nennwerts des Gleichstromwiderstands und bei Wirkwiderstand-Zuendleitungen Angabe des Nennwerts des Widerstands je Meter .

3.3 . Dem Antrag ist ausserdem ein Muster der Entstöreinrichtung beizufügen .

3.4 . Ein Fahrzeug , das dem zu genehmigenden Typ entspricht , ist dem technischen Dienst zur Verfügung zu stellen , der die Prüfungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis durchführt .

4 . AUFSCHRIFTEN

4.1 . Die Entstörmittel müssen folgende Aufschriften tragen :

4.1.1 . die Fabrik - oder Handelsmarke des Herstellers der Entstöreinrichtung und ihrer Entstörmittel ;

4.1.2 . die vom Hersteller angegebene Bezeichnung .

4.2 . Die Aufschriften müssen auf Entstörzuendleitungen mindestens alle 12 cm wiederholt werden .

4.3 . Diese Aufschriften müssen deutlich lesbar und unverwischbar sein .

5 . EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

( 5.1 . )

( 5.2 . )

5.3 . Dem Formblatt für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des Anhangs IV beizufügen .

( 5.4 . )

( 5.5 . )

( 5.6 . )

6 . VORSCHRIFTEN

6.1 . Allgemeine Vorschriften

Die Entstörmittel müssen so beschaffen und eingebaut sein , daß das Fahrzeug bei normaler Beanspruchung den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht .

6.2 . Vorschriften über die Entstörwirkung

6.2.1 . Meßverfahren

Die Messungen der Funkstörungen , die der von dem Hersteller zur Erteilung einer Betriebserlaubnis vorgeführte Fahrzeugtyp erzeugt , sind nach dem Verfahren des Anhangs II vorzunehmen .

6.2.2 . Bezugsgrenzen

6.2.2.1 . Die Grenzen der Störstrahlung sind bei bewerter Messung 50 mV/m im Frequenzbereich von 40-75 MHz und 50-120 mV/m im Frequenzbereich von 75-250 MHz , wobei der Grenzwert von 75 MHz an mit der Frequenz linear ansteigt .

6.2.2.2 . Werden die Messungen mit einem Gerät für Spitzenwerte vorgenommen , so sind die Messergebnisse in mV/m durch 10 zu teilen .

6.2.3 . Bei dem zur Erteilung einer Betriebserlaubnis hinsichtlich der Funkentstörung vorgeführten Fahrzeugtyp müssen die gemessenen Werte mindestens 20 % unter den Bezugsgrenzen liegen .

7 . PRÜFUNGEN

Die Prüfungen bezueglich der Einhaltung der Vorschriften des Punktes 6 sind nach dem Verfahren des Anhangs II vorzunehmen .

8 .

9 . ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

( 9.1 . )

9.2 . Bei der Nachprüfung der Übereinstimmung eines aus der Serie entnommenen Fahrzeugs gilt die Fertigung als übereinstimmend mit dieser Richtlinie , wenn keiner der Meßwerte die in Punkt 6.2.2 vorgeschriebenen Grenzen um mehr als 25 % überschreitet .

9.3 . Wenn mindestens einer der Meßwerte bei dem aus der Serie entnommenen Fahrzeug um mehr als 25 % über den nach Punkt 6.2.2 vorgeschriebenen Grenzen liegt , darf der Hersteller verlangen , daß Messungen an einer Stichprobe von mindestens 6 der Serie entnommenen Fahrzeugen vorgenommen werden . Die Messergebnisse sind für jeden Frequenzbereich nach der statistischen Methode nach Anhang III auszuwerten .

( 10 . )

( 11 . )

( 1 ) Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr . 10 der UN-Wirtschaftskommission für Europa i insbesondere ist die Gliederung in Absätze die gleiche i entspricht einem Absatz der Regelung Nr . 10 kein solcher in der vorliegenden Richtlinie , so wird seine Zahl in Klammern zum Vermerk aufgeführt .

ANHANG II

MESSVERFAHREN FÜR FUNKSTÖRUNGEN , DIE VON ZUENDANLAGEN AUSGEHEN

1 . MESSGERÄTE

Die Messeinrichtungen müssen den Bedingungen des Internationalen Sonderausschusses für Funkstörungen ( CISPR ) , Veröffentlichung Nr . 2 ( 1 . Ausgabe 1961 ) , oder den Bediagungen für Spitzenspannungsmeßgeräte nach CISPR , Veröffentlichung Nr . 5 ( 1 . Ausgabe 1967 ) , entsprechen .

Anmerkung : Wenn die vorhandenen Messeinrichtungen den CISPR-Bedingungen nicht voll entsprechen , müssen die Unterschiede genau angegeben werden .

2 . MESSERGEBNISSE

Die Messergebnisse müssen in mV/m für 120 kHz Bandbreite angegeben werden . Für die statistische Auswertung ist die logarithmische Einheit dB ( mV/m ) zu verwenden . Wenn bei bestimmten Frequenzen die tatsächliche Bandbreite B ( in kHz ) des Meßgeräts von 120 kHz geringfügig abweicht , sind die Meßwerte auf 120 kHz Bandbreite durch Multiplikation mit dem Faktor 120/B umzurechnen .

3 . MESSPLATZ

Die Messungen müssen auf ebenem Gelände vorgenommen werden , das innerhalb einer Ellipse mit einer grossen Achse von 20 m und einer kleinen Achse von 17,3 m frei von nennenswert reflektierenden Flächen ist . Die Antenne und die Mitte des Motors müssen sich auf der grossen Ellipsenachse befinden , wobei die Längsmittelebene des Fahrzeugs parallel zur kleinen Achse liegen muß . Die Antenne und der Schnittpunkt der der Antenne am nächsten gelegenen Motorseite mit der grossen Achse müssen sich in je einem der Brennpunkte der Ellipse befinden . Das Meßgerät oder die Meßkabine oder das Meßfahrzeug , in dem die Meßgeräte untergebracht sind , darf sich innerhalb der Ellipse befinden , jedoch in keinem geringeren Horizontalabstand als 3 m von der Antenne und auf der dem zu prüfenden Fahrzeug abgewendeten Seite der Antenne . Um sicherzustellen , daß kein Fremdgeräusch oder Fremdsignal mit einfällt , das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte , sind bei stillstehendem Motor vor und nach der Messung Überprüfungen vorzunehmen . Die Messung ist gültig , wenn der Meßwert den bei den vorherigen und nachherigen Überprüfungen festgestellten Hoechstwert um mindestens 10 dB überschreitet .

4 . FAHRZEUG

4.1 . Bei den Messungen dürfen nur die elektrischen Geräte eingeschaltet sein , die für den Betrieb des Motors notwendig sind .

4.2 . Der Motor muß seine normale Betriebstemperatur haben . Bei jeder Messung muß die Motordrehzahl betragen :

Anzahl der Zylinder * Meßverfahren *

* Spitzenwerte * Bewertete Messung *

eins * mehr als Leerlaufdrehzahl * 2 500 U/min *

zwei oder mehr * mehr als Leerlaufdrehzahl * 1 500 U/min *

4.3 . Regnet es auf das Fahrzeug , so dürfen keine Messungen vorgenommen werden , ebenfalls nicht innerhalb 10 Minuten nach Aufhören des Regens .

5 . ANTENNE

5.1 . Höhe

Der Mittelpunkt des Dipols muß sich 3 m über dem Boden befinden .

5.2 . Messentfernung

Die horizontale Entfernung der Antenne vom nächstgelegenen Metallteil des Fahrzeugs muß 10 m betragen .

5.3 . Lage der Antenne zum Fahrzeug

Die Antenne ist nacheinander auf der linken und rechten Fahrzeugseite in 2 Messpunkten aufzustellen , wobei sie sich parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und auf Höhe der Motormitte befinden muß ( siehe Anlage zu diesem Anhang ) .

5.4 . Richtung der Antenne

Für jeden Messpunkt sind Messungen , einmal mit waagerechtem und einmal mit senkrechtem Dipol , auszuführen ( siehe Anlage zum Anhang ) .

5.5 . Meßwerte

Der Hoechstwert von vier Meßwerten ist bei der Frequenz , bei der die Messungen gemacht wurden , als maßgebend festzuhalten .

6 . FREQUENZEN

Die Messungen sind im Frequenzbereich von 40 bis 250 MHz vorzunehmen . Ein Fahrzeug gilt als den Forderungen auf Funkentstörung im ganzen Frequenzbereich genügend , wenn es bei den Grenzwerten für die folgenden Frequenzen genügt : 45 , 65 , 90 , 150 , 180 und 220 MHz ( mehr oder weniger 5 MHz ) . ( Diese Toleranz gilt für alle 6 gewählten Frequenzen ; sie ermöglicht es , Störungen von Sendern auszuweichen , die gegebenenfalls auf den Nennfrequenzen arbeiten . )

Anlage : siehe ABl .

ANHANG III

STATISTISCHES VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER FUNKENTSTÖRUNG

Die folgende Bedingung muß erfuellt sein , um sicherzustellen , daß 80 % der Fahrzeuge mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % dem vorgeschriebenen Grenzwert L entsprechen .

x + kS n * L

Dabei ist :

x = arithmetisches Mittel der Messergebnisse bei n Fahrzeugen ,

k = statistischer Korrekturfaktor , der von n abhängt und aus nachstehender Tabelle zu entnehmen ist :

n = 6 * 7 * 8 * 9 * 10 * 11 * 12 *

k = 1,42 * 1,35 * 1,30 * 1,27 * 1,24 * 1,21 * 1,20 *

S n = Standardabweichung der Messergebnisse bei n Fahrzeugen ,

S n 2 = S ( x - x)2 / ( n - 1 ) ,

x = Einzelergebnis ,

L = vorgeschriebener Grenzwert ,

S n , x , x und L sind in dB ( mV/m ) einzusetzen .

Wenn die erste * ichprobe von n Fahrzeugen den Vorschriften nicht entspricht , ist eine zweite Stichprobe von n Fahrzeugen einer Prüfung zu unterziehen . Die Auswertung erfolgt dann so , als ob die Stichprobe 2 n Fahrzeuge betragen hätte .

ANHANG IV

Bezeichnung der Verwaltung *

MUSTER

BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE BETRIEBSERLAUBNIS FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DER FUNKENTSTÖRUNG

Nummer der Betriebserlaubnis : ...

1 . Fabrik ( Firmenbezeichnung ) : ...

2 . Typ und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs : ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers : ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ...

5 . Zusammenfassende Beschreibung der Entstöreinrichtung des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs : ...

6 . Fahrzeug zur Betriebserlaubnis vorgeführt am ...

7 . Prüfstelle : ...

8 . Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls : ...

9 . Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls : ...

10 . Die Betriebserlaubnis wird hinsichtlich der Funkentstörung erteilt/versagt ( 1 ) .

11 . Ort : ...

12 . Datum : ...

13 . Unterschrift : ...

14 . Dieser Benachrichtigung sind folgende Unterlagen , die die vorgenannte Nummer der Betriebserlaubnis tragen , beigefügt :

... Zeichnungen , Meßblätter und Pläne des Motors und des Motorraums ,

... Photographien des Motors und des Motorraums ,

... Liste der eindeutig bezeichneten Entstörmittel , aus denen die Entstöreinrichtung besteht .

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen