Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung
Amtsblatt Nr. L 152 vom 06/07/1972 S. 0015 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0104
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0609
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0104
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0637 - 0645
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0250
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0117
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0117
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 20 . Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung ( 72/245/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen die Kraftfahrzeuge mit Fremdzuendungsmotor nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Funkentstörung dieser Kraftfahrzeuge . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzliche oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann . Es sollten die technischen Vorschriften übernommen werden , die von der UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr . 10 genehmigt worden sind ( Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Funkentstörung ) ; diese Regelung ist dem Übereinkommen vom 20 . März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung als Anhang beigefügt ( 2 ) - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit Zuendanlage , mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht mit der Begründung verweigern , daß Funkstörungen durch die elektrische Zuendanlage der Antriebsmaschine(n ) verursacht werden , wenn dieses Fahrzeug mit einer Entstöreinrichtung ausgerüstet ist , die den Vorschriften der Anhänge entspricht . Artikel 3 Der Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft die erforderlichen Maßnahmen , damit er von jeder Änderung unterrichtet wird , die ein Bauteil oder ein Merkmal nach Anhang I Punkt 2.2 betrifft . Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber , ob der geänderte Prototyp erneut geprüft und darüber ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß . Die Änderung wird nicht genehmigt , wenn die Prüfung ergibt , daß die Vorschriften dieser Richtlinie nicht eingehalten werden . Artikel 4 Änderungen , die zur Anpassung der Vorschriften der Anhänge an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen . Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen . Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 20 . Juni 1972 . Im Namen des Rates Der Präsident J . P . BUCHLER ( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 . ( 2 ) Dok . E/ECE/324 Add . 9 vom 17 . 12 . 1968 . Dok . E/ECE/TRANS/505 Add . 9 vom 17 . 12 . 1968 . ANHANG I ( 1 ) BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , AUFSCHRIFTEN , EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , VORSCHRIFTEN , PRÜFUNGEN , ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG ( 1 . ) 2 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet : ( 2.1 . ) 2.2 . " Fahrzeugtyp hinsichtlich der Funkentstörung " Kraftfahrzeuge , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen ; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein : 2.2.1 . Form oder Werkstoffe des Aufbauteils , der den Motorraum und den Teil des Führerhauses bildet , der dem Motorraum am nächsten liegt , 2.2.2 . Motortyp ( Zwei - oder Viertakt , Anzahl und Hubraum der Zylinder , Anzahl der Vergaser , Anordnung der Ventile , Hoechstleistung und zugehörige Drehzahl usw . ) , 2.2.3 . Anbringungsort oder Ausführung der Bestandteile der Zuendanlage ( Zuendspule , Zuendverteiler , Zuendkerzen , Abschirmungen usw . ) , 2.2.4 . Lage von metallischen Bauteilen , die im Motorraum liegen ( z . B . Heizung , Reserverad , Luftfilter usw . ) ; 2.3 . " Begrenzung von Funkstörungen " eine wesentliche Einschränkung der Funkstörungen in den Frequenzbändern des Rundfunk - und Fernsehbereichs , und zwar auf einen solchen Pegel , daß der Betrieb von Empfangsgeräten , die sich nicht im Fahrzeug befinden , nicht wesentlich gestört wird ; diese Bedingung gilt als erfuellt , wenn der Störpegel unter den in Punkt 6.2.2 vorgeschriebenen Grenzen bleibt ; 2.4 . " Entstöreinrichtung " ein vollständiger Satz von Entstörmitteln , die erforderlich sind , um die von der Zuendanlage eines Kraftfahrzeugs ausgehenden Funkstörungen zu begrenzen . Dazu gehören auch Massebänder und Hochfrequenz-Abschirmungen , 2.5 . " Entstöreinrichtungen unterschiedlicher Typen " Einrichtungen , die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen , die insbesondere folgende sein können : 2.5.1 . Einrichtungen , deren Entstörmittel unterschiedliche Fabrik - oder Handelsmarken tragen , 2.5.2 . Einrichtungen , bei denen die " Hochfrequenz " -Eigenschaften eines Entstörmittels unterschiedlich sind oder deren Entstörmittel sich in Form oder Grösse unterscheiden , 2.5.3 . Einrichtungen , bei denen das Arbeitsprinzip wenigstens eines Entstörmittels unterschiedlich ist , 2.5.4 . Einrichtungen , bei denen die Zusammenstellung der Entstörmittel unterschiedlich ist ; 2.6 . " Entstörmittel " ein Bestandteil der Entstöreinrichtung . 3 . ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 3.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Funkentstörung ist vom Fahrzeughersteller oder seinem Beauftragten einzureichen . 3.2 . Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie folgende Angaben beizufügen : 3.2.1 . eine Beschreibung des Fahrzeugtyps nach Punkt 2.2 mit einer Explosionszeichnung oder einer Photographie des Motorraums . Die Nummern und/oder Zeichen zur Charakterisierung des Motortyps und des Fahrzeugtyps sind anzugeben ; 3.2.2 . eine Liste der eindeutig bezeichneten Entstörmittel , aus denen die Entstöreinrichtung besteht ; 3.2.3 . genaue Zeichnungen aller Entstörmittel , die es ermöglichen , einfach festzustellen , um welche Teile es sich handelt und wo sie liegen ; 3.2.4 . Angabe des Nennwerts des Gleichstromwiderstands und bei Wirkwiderstand-Zuendleitungen Angabe des Nennwerts des Widerstands je Meter . 3.3 . Dem Antrag ist ausserdem ein Muster der Entstöreinrichtung beizufügen . 3.4 . Ein Fahrzeug , das dem zu genehmigenden Typ entspricht , ist dem technischen Dienst zur Verfügung zu stellen , der die Prüfungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis durchführt . 4 . AUFSCHRIFTEN 4.1 . Die Entstörmittel müssen folgende Aufschriften tragen : 4.1.1 . die Fabrik - oder Handelsmarke des Herstellers der Entstöreinrichtung und ihrer Entstörmittel ; 4.1.2 . die vom Hersteller angegebene Bezeichnung . 4.2 . Die Aufschriften müssen auf Entstörzuendleitungen mindestens alle 12 cm wiederholt werden . 4.3 . Diese Aufschriften müssen deutlich lesbar und unverwischbar sein . 5 . EWG-BETRIEBSERLAUBNIS ( 5.1 . ) ( 5.2 . ) 5.3 . Dem Formblatt für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des Anhangs IV beizufügen . ( 5.4 . ) ( 5.5 . ) ( 5.6 . ) 6 . VORSCHRIFTEN 6.1 . Allgemeine Vorschriften Die Entstörmittel müssen so beschaffen und eingebaut sein , daß das Fahrzeug bei normaler Beanspruchung den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht . 6.2 . Vorschriften über die Entstörwirkung 6.2.1 . Meßverfahren Die Messungen der Funkstörungen , die der von dem Hersteller zur Erteilung einer Betriebserlaubnis vorgeführte Fahrzeugtyp erzeugt , sind nach dem Verfahren des Anhangs II vorzunehmen . 6.2.2 . Bezugsgrenzen 6.2.2.1 . Die Grenzen der Störstrahlung sind bei bewerter Messung 50 mV/m im Frequenzbereich von 40-75 MHz und 50-120 mV/m im Frequenzbereich von 75-250 MHz , wobei der Grenzwert von 75 MHz an mit der Frequenz linear ansteigt . 6.2.2.2 . Werden die Messungen mit einem Gerät für Spitzenwerte vorgenommen , so sind die Messergebnisse in mV/m durch 10 zu teilen . 6.2.3 . Bei dem zur Erteilung einer Betriebserlaubnis hinsichtlich der Funkentstörung vorgeführten Fahrzeugtyp müssen die gemessenen Werte mindestens 20 % unter den Bezugsgrenzen liegen . 7 . PRÜFUNGEN Die Prüfungen bezueglich der Einhaltung der Vorschriften des Punktes 6 sind nach dem Verfahren des Anhangs II vorzunehmen . 8 . 9 . ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG ( 9.1 . ) 9.2 . Bei der Nachprüfung der Übereinstimmung eines aus der Serie entnommenen Fahrzeugs gilt die Fertigung als übereinstimmend mit dieser Richtlinie , wenn keiner der Meßwerte die in Punkt 6.2.2 vorgeschriebenen Grenzen um mehr als 25 % überschreitet . 9.3 . Wenn mindestens einer der Meßwerte bei dem aus der Serie entnommenen Fahrzeug um mehr als 25 % über den nach Punkt 6.2.2 vorgeschriebenen Grenzen liegt , darf der Hersteller verlangen , daß Messungen an einer Stichprobe von mindestens 6 der Serie entnommenen Fahrzeugen vorgenommen werden . Die Messergebnisse sind für jeden Frequenzbereich nach der statistischen Methode nach Anhang III auszuwerten . ( 10 . ) ( 11 . ) ( 1 ) Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr . 10 der UN-Wirtschaftskommission für Europa i insbesondere ist die Gliederung in Absätze die gleiche i entspricht einem Absatz der Regelung Nr . 10 kein solcher in der vorliegenden Richtlinie , so wird seine Zahl in Klammern zum Vermerk aufgeführt . ANHANG II MESSVERFAHREN FÜR FUNKSTÖRUNGEN , DIE VON ZUENDANLAGEN AUSGEHEN 1 . MESSGERÄTE Die Messeinrichtungen müssen den Bedingungen des Internationalen Sonderausschusses für Funkstörungen ( CISPR ) , Veröffentlichung Nr . 2 ( 1 . Ausgabe 1961 ) , oder den Bediagungen für Spitzenspannungsmeßgeräte nach CISPR , Veröffentlichung Nr . 5 ( 1 . Ausgabe 1967 ) , entsprechen . Anmerkung : Wenn die vorhandenen Messeinrichtungen den CISPR-Bedingungen nicht voll entsprechen , müssen die Unterschiede genau angegeben werden . 2 . MESSERGEBNISSE Die Messergebnisse müssen in mV/m für 120 kHz Bandbreite angegeben werden . Für die statistische Auswertung ist die logarithmische Einheit dB ( mV/m ) zu verwenden . Wenn bei bestimmten Frequenzen die tatsächliche Bandbreite B ( in kHz ) des Meßgeräts von 120 kHz geringfügig abweicht , sind die Meßwerte auf 120 kHz Bandbreite durch Multiplikation mit dem Faktor 120/B umzurechnen . 3 . MESSPLATZ Die Messungen müssen auf ebenem Gelände vorgenommen werden , das innerhalb einer Ellipse mit einer grossen Achse von 20 m und einer kleinen Achse von 17,3 m frei von nennenswert reflektierenden Flächen ist . Die Antenne und die Mitte des Motors müssen sich auf der grossen Ellipsenachse befinden , wobei die Längsmittelebene des Fahrzeugs parallel zur kleinen Achse liegen muß . Die Antenne und der Schnittpunkt der der Antenne am nächsten gelegenen Motorseite mit der grossen Achse müssen sich in je einem der Brennpunkte der Ellipse befinden . Das Meßgerät oder die Meßkabine oder das Meßfahrzeug , in dem die Meßgeräte untergebracht sind , darf sich innerhalb der Ellipse befinden , jedoch in keinem geringeren Horizontalabstand als 3 m von der Antenne und auf der dem zu prüfenden Fahrzeug abgewendeten Seite der Antenne . Um sicherzustellen , daß kein Fremdgeräusch oder Fremdsignal mit einfällt , das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte , sind bei stillstehendem Motor vor und nach der Messung Überprüfungen vorzunehmen . Die Messung ist gültig , wenn der Meßwert den bei den vorherigen und nachherigen Überprüfungen festgestellten Hoechstwert um mindestens 10 dB überschreitet . 4 . FAHRZEUG 4.1 . Bei den Messungen dürfen nur die elektrischen Geräte eingeschaltet sein , die für den Betrieb des Motors notwendig sind . 4.2 . Der Motor muß seine normale Betriebstemperatur haben . Bei jeder Messung muß die Motordrehzahl betragen : Anzahl der Zylinder * Meßverfahren * * Spitzenwerte * Bewertete Messung * eins * mehr als Leerlaufdrehzahl * 2 500 U/min * zwei oder mehr * mehr als Leerlaufdrehzahl * 1 500 U/min * 4.3 . Regnet es auf das Fahrzeug , so dürfen keine Messungen vorgenommen werden , ebenfalls nicht innerhalb 10 Minuten nach Aufhören des Regens . 5 . ANTENNE 5.1 . Höhe Der Mittelpunkt des Dipols muß sich 3 m über dem Boden befinden . 5.2 . Messentfernung Die horizontale Entfernung der Antenne vom nächstgelegenen Metallteil des Fahrzeugs muß 10 m betragen . 5.3 . Lage der Antenne zum Fahrzeug Die Antenne ist nacheinander auf der linken und rechten Fahrzeugseite in 2 Messpunkten aufzustellen , wobei sie sich parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und auf Höhe der Motormitte befinden muß ( siehe Anlage zu diesem Anhang ) . 5.4 . Richtung der Antenne Für jeden Messpunkt sind Messungen , einmal mit waagerechtem und einmal mit senkrechtem Dipol , auszuführen ( siehe Anlage zum Anhang ) . 5.5 . Meßwerte Der Hoechstwert von vier Meßwerten ist bei der Frequenz , bei der die Messungen gemacht wurden , als maßgebend festzuhalten . 6 . FREQUENZEN Die Messungen sind im Frequenzbereich von 40 bis 250 MHz vorzunehmen . Ein Fahrzeug gilt als den Forderungen auf Funkentstörung im ganzen Frequenzbereich genügend , wenn es bei den Grenzwerten für die folgenden Frequenzen genügt : 45 , 65 , 90 , 150 , 180 und 220 MHz ( mehr oder weniger 5 MHz ) . ( Diese Toleranz gilt für alle 6 gewählten Frequenzen ; sie ermöglicht es , Störungen von Sendern auszuweichen , die gegebenenfalls auf den Nennfrequenzen arbeiten . ) Anlage : siehe ABl . ANHANG III STATISTISCHES VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER FUNKENTSTÖRUNG Die folgende Bedingung muß erfuellt sein , um sicherzustellen , daß 80 % der Fahrzeuge mit einer Wahrscheinlichkeit von 80 % dem vorgeschriebenen Grenzwert L entsprechen . x + kS n * L Dabei ist : x = arithmetisches Mittel der Messergebnisse bei n Fahrzeugen , k = statistischer Korrekturfaktor , der von n abhängt und aus nachstehender Tabelle zu entnehmen ist : n = 6 * 7 * 8 * 9 * 10 * 11 * 12 * k = 1,42 * 1,35 * 1,30 * 1,27 * 1,24 * 1,21 * 1,20 * S n = Standardabweichung der Messergebnisse bei n Fahrzeugen , S n 2 = S ( x - x)2 / ( n - 1 ) , x = Einzelergebnis , L = vorgeschriebener Grenzwert , S n , x , x und L sind in dB ( mV/m ) einzusetzen . Wenn die erste * ichprobe von n Fahrzeugen den Vorschriften nicht entspricht , ist eine zweite Stichprobe von n Fahrzeugen einer Prüfung zu unterziehen . Die Auswertung erfolgt dann so , als ob die Stichprobe 2 n Fahrzeuge betragen hätte . ANHANG IV Bezeichnung der Verwaltung * MUSTER BENACHRICHTIGUNG ÜBER DIE BETRIEBSERLAUBNIS FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DER FUNKENTSTÖRUNG Nummer der Betriebserlaubnis : ... 1 . Fabrik ( Firmenbezeichnung ) : ... 2 . Typ und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs : ... 3 . Name und Anschrift des Herstellers : ... 4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers : ... 5 . Zusammenfassende Beschreibung der Entstöreinrichtung des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs : ... 6 . Fahrzeug zur Betriebserlaubnis vorgeführt am ... 7 . Prüfstelle : ... 8 . Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls : ... 9 . Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls : ... 10 . Die Betriebserlaubnis wird hinsichtlich der Funkentstörung erteilt/versagt ( 1 ) . 11 . Ort : ... 12 . Datum : ... 13 . Unterschrift : ... 14 . Dieser Benachrichtigung sind folgende Unterlagen , die die vorgenannte Nummer der Betriebserlaubnis tragen , beigefügt : ... Zeichnungen , Meßblätter und Pläne des Motors und des Motorraums , ... Photographien des Motors und des Motorraums , ... Liste der eindeutig bezeichneten Entstörmittel , aus denen die Entstöreinrichtung besteht . ( 1 ) Nichtzutreffendes streichen