31970R1728

Verordnung (EWG) Nr. 1728/70 der Kommission vom 25. August 1970 zur Festsetzung der Zu- und Abschläge für Rohtabak

Amtsblatt Nr. L 191 vom 27/08/1970 S. 0018 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0084
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0532
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0084
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0603
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0194
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0043
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0043


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1728/70 DER KOMMISSION vom 25. August 1970 zur Festsetzung der Zu- und Abschläge für Rohtabak

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 6 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 werden die Interventionspreise für Tabakblätter und für Tabakballen für eine Bezugsqualität jeder Sorte festgesetzt.

Für jede Tabaksorte gibt es unterschiedliche Qualitäten, namentlich nach dem Blattstand, den äusseren Merkmalen, der Trocknung und dem Erhaltungszustand. Für diese Qualitäten werden höhere oder niedrigere Preise als für die Bezugsqualitäten erzielt. Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 sehen die Festsetzung von Zu- und Abschlägen vor, mit denen der Interventionspreis für Erzeugnisse, deren Qualität nicht der Bezugsqualität entspricht, berichtigt werden kann.

In den Anhängen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 1727/70 der Kommission vom 25. August 1970 über Durchführungsbestimmungen für die Intervention bei Rohtabak (2) ist für jede Sorte von Tabakblättern und Tabakballen, für die ein Interventionspreis festgesetzt wird, eine Klassifizierung nach Qualitäten aufgestellt worden.

An Hand dieser Klassifizierung, die sich auf den Handelsbrauch und auf objektive Kriterien stützt, können die Zu- und Abschläge festgelegt werden.

Die in Indexzahlen im Verhältnis zur Bezugsqualität jeder Sorte ausgedrückten Zu- und Abschläge werden entsprechend den in den Mitgliedstaaten üblichen Preisen festgesetzt.

Nach dem Handelsbrauch beim Kauf von Tabakballen, für die vor Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation eine Preisgarantie gewährt wurde, werden die Ankaufspreise mit Hilfe von Zu- und Abschlägen berechnet, mit denen Brennbarkeit, Geschmack, Aroma, Ergiebigkeit, Aufmachung und Erhaltungszustand des betreffenden Tabaks berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, dieses System beizubehalten und den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 vorgesehenen Zu- und Abschläge zur Berichtigung des Interventionspreises für Tabakblätter werden in Anhang I festgesetzt.

(2) Die in Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 vorgesehenen Zu- und Abschläge zur Berichtigung des Interventionspreises für Tabakballen werden in Anhang II festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 1970

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI

(1)ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 1. (2)Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

TABELLE DER ZU- UND ABSCHLAEGE FÜR TABAKBLÄTTER

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ANHANG II

TABELLE DER ZU- UND ABSCHLAEGE FÜR TABAKBALLEN

A. Zu- und Abschläge mit Bezug auf die Kategorien der Klassifizierung

>PIC FILE= "T0002513"> B. Zu- und Abschläge mit Bezug auf die Verwendungsmerkmale

Vomhundertsatz des abgeleiteten Interventionspreises, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in Anhang II - A vorgesehenen Indexzahl

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