31970L0458

Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 374Y0608(07) */

Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/10/1970 S. 0007 - 0021
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0601
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(III) S. 0674
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0009
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0054
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0054
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0095
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0095


RICHTLINIE DES RATES vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (70/458/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Gemüsesaatgut nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

Der Erfolg des Anbaus von Gemüse hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Saatguts ab ; daher haben einige Mitgliedstaaten seit einiger Zeit den gewerbsmässigen Verkehr mit Saatgut bestimmter Gemüsearten auf kontrolliertes Saatgut bestimmter Sorten beschränkt, während andere freiwillige Qualitätskontrollen für solches Saatgut eingeführt haben.

Soweit die Mitgliedstaaten Saatgutkontrollen durchführen, bedienen sie sich der Ergebnisse der Pflanzenzuechtungsarbeiten, die seit Jahrzehnten betrieben worden sind und die zu unterscheidbaren, beständigen und hinreichend homogenen Sorten geführt haben, welche hinsichtlich ihrer Eigenschaft für den jeweiligen Nutzungszweck wesentliche Vorteile erwarten lassen.

Eine höhere Produktivität beim Gemüseanbau in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht, daß die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zur Anerkennung, zur Kontrolle und zum Verkehr zugelassenen Sorten einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.

Ausgangspunkt muß die Aufstellung eines gemeinsamen Sortenkatalogs für Gemüsearten sein ; ein solcher Katalog kann zur Zeit nur auf der Grundlage nationaler Kataloge aufgestellt werden.

Hierzu ist es erforderlich, daß alle Mitgliedstaaten einen oder mehrere nationale Kataloge der in ihrem Gebiet zur Anerkennung, zur Kontrolle und zum Verkehr zugelassenen Sorten aufstellen.

Bei der Aufstellung dieser Kataloge müssen einheitliche Regeln zugrunde gelegt werden, damit die zugelassenen Sorten unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen sind.

Für die Prüfungen im Hinblick auf die Zulassung einer Sorte müssen eine ganze Reihe von einheitlichen Kriterien und Mindestanforderungen für die Durchführung festgelegt werden.

Ausserdem müssen die Vorschriften über die Dauer einer Zulassung, die Rücknahmegründe sowie die Durchführung einer Erhaltungszuechtung vereinheitlicht und eine gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Zulassung und ihre Rücknahme vorgesehen werden.

Saatgut der Sorten, die im gemeinsamen Katalog aufgeführt sind, darf innerhalb der Gemeinschaft im Hinblick auf die Sorte im Verkehr keinen Beschränkungen unterliegen.

Es ist angebracht, daß die Kommission die Veröffentlichung der in den gemeinsamen Sortenkatalog aufsteigenden Sorten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sicherstellt.

Es ist ausserdem angebracht, den Mitgliedstaaten das Recht einzuräumen, Einwände gegen eine Sorte zu erheben, wenn diese Einwände aus Gründen der Pflanzengesundheit gerechtfertigt sind.

Es ist angebracht, Vorschriften zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der in dritten Ländern durchgeführten Sortenprüfungen und -kontrollen vorzusehen.

Eine Beschränkung des Verkehrs auf bestimmte Sorten ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit gleichzeitig sichergestellt wird, daß der Landwirt auch wirklich Saatgut dieser Sorten erhält.

Es ist angebracht, ein System zu schaffen, das sowohl im innergemeinschaftlichen Handel als auch im Verkehr auf den nationalen Märkten gilt.

Im allgemeinen darf Gemüsesaatgut nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut amtlich geprüft und anerkannt worden ist.

Für einige Gemüsearten wäre es erwünscht, den Verkehr auf anerkanntes Saatgut zu beschränken ; dies ist (1)ABl. Nr. C 108 vom 19.10.1968, S. 30.

jedoch zur Zeit noch nicht möglich, da der Bedarf der Gemeinschaft in diesem Fall nicht vollständig gedeckt werden könnte ; es ist deshalb angebracht, bis auf weiteres den Verkehr mit kontrolliertem Standardsaatgut zuzulassen, das ebenfalls sortenecht und sortenrein sein muß, in bezug auf diese Merkmale jedoch nur einem stichprobenweisen amtlichen Nachkontrollanbau unterworfen ist.

Es ist angebracht, Gemüsesaatgut, das nicht in den Verkehr gebracht wird, wegen seiner geringen wirtschaftlichen Bedeutung aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung auszuschließen ; das Recht der Mitgliedstaaten muß unberührt bleiben, dieses Saatgut besonderen Vorschriften zu unterwerfen.

Um die Güte des Gemüsesaatguts in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der technischen Mindestreinheit und der Keimfähigkeit vorgesehen werden.

Es ist angebracht, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf einen möglichst umfassenden Artenkatalog zu erstrecken, der auch einige Arten umfasst, die Gemüsepflanzen und gleichzeitig Futterpflanzen oder Ölpflanzen sein können ; sofern jedoch im Gebiet eines Mitgliedstaats üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut bestimmter Arten stattfinden, ist es angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, daß dieser Mitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden wird, die Richtlinie auf die betreffenden Arten anzuwenden.

Zur Sicherung der Identität des Saatguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Probenahme, die Verschließung und die Kennzeichnung festgelegt werden ; es ist ebenfalls angebracht, amtliche Vorkontrollen des anerkannten Saatguts vorzusehen und die Verpflichtungen festzulegen, die der Verantwortliche für das Inverkehrbringen des Standardsaatguts und Zertifizierten Saatguts in Kleinpakkungen zu erfuellen hat.

Um zu gewährleisten, daß im Verkehr mit Saatgut die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Saatgut, das diese Voraussetzungen erfuellt, darf unbeschadet des Artikels 36 des Vertrages nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden.

Es ist notwendig, unter bestimmten Voraussetzungen Saatgut, welches in anderen Ländern auf der Grundlage von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut vermehrt worden ist, als gleichwertig mit dem in diesem Mitgliedstaat vermehrten Saatgut anzuerkennen.

Andererseits ist es angebracht, vorzusehen, daß in dritten Ländern geerntetes Gemüsesaatgut innerhalb der Gemeinschaft nur in den Verkehr gebracht werden kann, wenn es die gleiche Gewähr bietet wie Saatgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt worden ist, oder als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht wird und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.

Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkanntem Saatgut oder mit Standardsaatgut der verschiedenen Kategorien Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Saatgut mit minderen Anforderungen zuzulassen.

Um die technischen Methoden der Anerkennung und Kontrolle in den einzelnen Mitgliedstaaten anzugleichen und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich des in der Gemeinschaft anerkannten und des aus dritten Ländern stammenden Saatguts zu haben, ist es zweckmässig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsfelder zur jährlichen Nachkontrolle des Saatguts bestimmter Sorten der Kategorie "Basissaatgut" und des Saatguts der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut" und "Standardsaatgut" anzulegen.

Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Saatgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Es ist angebracht, die Kommission damit zu betrauen, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen ; um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 14. Juni 1966 eingesetzten Ständigen Ausschuß für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (1) eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf Saatgut von Gemüse, das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht wird. (1)ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.

Artikel 2

(1) Im Sinne dieser Richtlinie sind: A. Gemüse : Pflanzen der folgenden Arten, die zur landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Erzeugung - ausgenommen Zierzwecke - bestimmt sind:

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B. Basissaatgut : Samen, a) der unter der Verantwortung des Zuechters nach den Regeln systematischer Erhaltungszuechtung im Hinblick auf die Sorte gewonnen worden ist,

b) der zur Erzeugung von Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" bestimmt ist,

c) der vorbehaltlich von Artikel 21 die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellt und

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind;

C. Zertifiziertes Saatgut : Samen, a) der unmittelbar von Basissaatgut oder, wenn der Zuechter dies beantragt, von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, das die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat,

b) der vorwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist,

c) der vorbehaltlich von Artikel 21 Buchstabe b) die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt,

d) bei dem in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Voraussetzungen erfuellt sind, und

e) der einer stichprobenweisen amtlichen Nachkontrolle hinsichtlich seiner Sortenechtheit und Sortenreinheit unterworfen ist;

D. Standardsaatgut : Samen, a) der ausreichend sortenecht und sortenrein ist,

b) der vorwiegend zur Erzeugung von Gemüse bestimmt ist,

c) der die Voraussetzungen der Anlage II erfuellt und

d) der einer stichprobenweisen amtlichen Nachkontrolle hinsichtlich seiner Sortenechtheit und Sortenreinheit unterworfen ist;

E. amtliche Maßnahmen : Maßnahmen, die durchgeführt werden a) durch Behörden eines Staates oder

b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

c) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahme kein Gewinninteresse haben;

F. Kleinpackungen : Packungen bis zu einem Nettogewicht des Saatguts von: a) 5 kg für Hülsenfrüchte, Perlmais und Zuckermais,

b) 500 g für Zwiebeln, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rüben, Mai- und Herbstrüben, Wassermelone, Garten-Speisekürbis, Möhren, Radieschen, Rettich, Schwarzwurzeln, Spinat und Feldsalat;

c) 100 g für alle übrigen Gemüsearten.

(2) Die Mitgliedstaaten können während einer Übergangszeit von höchstens drei Jahren nach Inkrafttreten der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen, abweichend von Absatz 1 Buchstabe C als Zertifiziertes Saatgut ein Saatgut anerkennen, welches unmittelbar von Saatgut stammt, das in einem Mitgliedstaat nach dem bisherigen System amtlich geprüft worden ist und das die gleiche Gewähr bietet wie das nach den Grundsätzen dieser Richtlinie anerkannte Basissaatgut.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Gemüsesaatgut nur anerkannt, als Standardsaatgut kontrolliert und in den Verkehr gebracht werden darf, wenn seine Sorte in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen ist.

(2) Jeder Mitgliedstaat stellt einen oder mehrere Kataloge der Sorten auf, die zur Anerkennung, zur Kontrolle als Standardsaatgut und zum Verkehr in seinem Gebiet amtlich zugelassen sind. Die Kataloge werden unterteilt a) in Sorten, deren Saatgut als "Basissaatgut" oder als "Zertifiziertes Saatgut" anerkannt oder als "Standardsaatgut" kontrolliert werden kann, und

b) in Sorten, deren Saatgut nur als Standardsaatgut kontrolliert werden kann.

Die Kataloge können von jedermann eingesehen werden.

(3) Es wird ein gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten auf der Grundlage der nationalen Kataloge der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 aufgestellt.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zulassung einer Sorte zum gemeinsamen Katalog oder zum Katalog eines anderen Mitgliedstaats der Zulassung zu ihrem Katalog gleichsteht. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat von den in den Artikeln 7, 10 Absatz 3 und 11 Absätze 2 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen befreit.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß eine Sorte nur zugelassen wird, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

Artikel 5

(1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung durch ein oder mehrere wichtige morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen in dem betroffenen Mitgliedstaat zugelassenen oder zur Zulassung angemeldeten bzw. in dem gemeinsamen Sortenkatalog enthaltenen Sorte deutlich unterscheidet.

(2) Eine Sorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen oder, wenn der Zuechter einen besonderen Vermehrungszyklus festgelegt hat, am Ende eines jeden Zyklus in ihren wesentlichen Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.

(3) Eine Sorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt - von wenigen Abweichungen abgesehen -, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Vermehrung der Pflanzen in bezug auf alle zu diesem Zweck festgelegten Merkmale ähnlich oder in genetischer Hinsicht identisch sind.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Sorten, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, insbesondere im Zulassungsverfahren denselben Voraussetzungen unterliegen wie die nationalen Sorten.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Zulassung von Sorten auf Grund von amtlichen Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, erfolgt, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrekken, die es ermöglichen, die Sorte zu beschreiben. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden. Bei Sorten, deren Saatgut nur als Standardsaatgut kontrolliert werden kann, können auch die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen und die Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis herangezogen werden.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 40 wird unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse folgendes festgelegt: a) die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen bei den einzelnen Arten mindestens zu erstrecken haben,

b) die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.

(3) Sofern die Prüfung von Hybriden und synthetischen Sorten eine Prüfung der genealogischen Komponenten erfordert, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Ergebnisse der Prüfung der genealogischen Komponenten und deren Beschreibung auf Antrag des Zuechters vertraulich gehalten werden.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß der Antragsteller bei Einreichung seines Antrags auf Zulassung einer Sorte angeben muß, ob für diese Sorte in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Antrag gestellt worden ist, um welchen Mitgliedstaat es sich handelt und wie über den Antrag entschieden worden ist.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können Sorten, die vor dem 1. Juli 1970 in ihrem Gebiet amtlich zugelassen worden sind, ohne neue Prüfungen nach den Grundsätzen dieser Richtlinie zulassen, wenn sich auf Grund früherer Prüfungen ergibt, daß die Sorten unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen sind. Die Prüfung auf die nach Artikel 7 Absatz 2 festgelegten Merkmale ist spätestens bis zum 30. Juni 1975 abzuschließen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit amtliche Zulassungen von Sorten, die vor dem 1. Juli 1970 nach anderen Grundsätzen als denen dieser Richtlinie erfolgt sind, spätestens bis zum 30. Juni 1980 auslaufen, sofern die betreffenden Sorten bis zu dem letztgenannten Zeitpunkt nicht nach den Grundsätzen dieser Richtlinie zugelassen worden sind.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Katalog der in ihrem Gebiet zugelassenen Sorten und, sofern eine Erhaltungszuechtung vorgeschrieben ist, der Name des oder der in ihrem Land Verantwortlichen amtlich bekanntgemacht werden. Sind mehrere Personen für die Erhaltungszuechtung einer Sorte verantwortlich, so kann von der Bekanntmachung ihrer Namen abgesehen werden. Sofern diese Bekanntmachung nicht erfolgt, gibt der Katalog die Stelle an, der die Liste der Namen der für die Erhaltungszucht Verantwortlichen vorliegt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen bei Zulassung einer Sorte dafür Sorge, daß diese möglichst in allen Mitgliedstaaten dieselbe Bezeichnung trägt.

Ist bekannt, daß Saatgut einer Sorte in einem anderen Land unter einer anderen Bezeichnung im Verkehr ist, so wird auch diese Bezeichnung in dem Katalog angegeben.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen für jede zugelassene Sorte eine Unterlage zusammen, die eine Beschreibung der Sorte und einen klaren Überblick über alle Tatsachen enthält, auf die sich die Zulassung stützt. Die Beschreibung der Sorten bezieht sich auf die unmittelbar aus Saatgut der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" oder der Kategorie "Standardsaatgut" stammenden Pflanzen.

Artikel 11

(1) Der Sortenkatalog sowie seine jeweiligen Änderungen werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mitgeteilt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission für jede neue zugelassene Sorte eine kurze Beschreibung der Eigenschaften betreffend ihre Verwendung, die ihnen auf Grund des Zulassungsverfahrens bekannt sind.

(3) Jeder Mitgliedstaat hält die in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Unterlagen über die zugelassenen oder nicht mehr zugelassenen Sorten zur Verfügung der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Die gegenseitigen Informationen über diese Unterlagen werden vertraulich gehalten.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Unterlagen über die Zulassung denjenigen zur ausschließlich persönlichen Verwendung zugänglich gemacht werden, die ein berechtigtes Interesse daran nachweisen. Dies gilt nicht, soweit Angaben nach Artikel 7 Absatz 3 vertraulich zu halten sind.

(5) Wird eine Zulassung abgelehnt oder aufgehoben, so werden die Prüfungsergebnisse den durch die Maßnahme Betroffenen zugänglich gemacht.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die zugelassenen Sorten im Wege systematischer Erhaltungszuechtung erhalten werden. Dies gilt nicht für Sorten, deren Saatgut nur als Standardsaatgut kontrolliert wird und die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt sind.

(2) Die Erhaltungszuechtung muß an Hand von Aufzeichnungen des oder der für die Sorte Verantwortlichen jederzeit kontrollierbar sein. Die Aufzeichnungen müssen sich auch auf die Erzeugung aller dem Basissaatgut vorausgegangenen Generationen erstrecken.

(3) Von dem für die Sorte Verantwortlichen können Proben verlangt werden. Diese Proben können nötigenfalls amtlich entnommen werden.

(4) Wird die Erhaltungszuechtung in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt als demjenigen, in welchem die Sorte zugelassen worden ist, so leisten sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Kontrolle Amtshilfe.

Artikel 13

(1) Die Zulassung einer Sorte gilt bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Kalenderjahres.

(2) Die Zulassung einer Sorte kann, sofern die Bedeutung ihres weiteren Anbaus dies rechtfertigt, jeweils für einen bestimmten Zeitabschnitt verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit, die Homogenität und die Beständigkeit weiterhin erfuellt sind. Der Antrag auf Verlängerung muß spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Zulassung gestellt werden.

(3) Die Dauer der Zulassung ist bis zur Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung vorläufig zu verlängern.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Zulassung einer Sorte aufgehoben wird, a) wenn in Prüfungen festgestellt worden ist, daß eine Sorte nicht mehr unterscheidbar, beständig oder hinreichend homogen ist;

b) wenn der oder die für die Sorte Verantwortlichen dies beantragen, es sei denn, daß eine Erhaltungszuechtung gewährleistet bleibt.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Zulassung einer Sorte aufheben, a) wenn die in Anwendung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften nicht erfuellt werden;

b) wenn bei der Beantragung der Zulassung oder im Prüfungsverfahren falsche oder irreführende Angaben über Tatsachen gemacht werden, von denen die Zulassung abhängt.

Artikel 15

(1) Ist die Zulassung einer Sorte aufgehoben worden oder ist die Geltungsdauer der Zulassung abgelaufen, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Sorte in ihrem Katalog gestrichen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten können bis zum Ablauf von höchstens 3 Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung für ihr Gebiet eine Auslauffrist für den Vertrieb des Saatguts gewähren.

Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Saatgut von Sorten, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen worden sind, nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach der in Artikel 17 vorgesehenen Veröffentlichung hinsichtlich der Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 40 ermächtigt werden, den Verkehr mit Saatgut der betreffenden Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu untersagen, wenn die Sorte nicht unterscheidbar, beständig oder hinreichend homogen ist. Der Antrag muß vor Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Zulassung unterbreitet werden.

(3) Die in Absatz 2 vorgesehene Frist kann vor ihrem Ablauf bei Vorliegen triftiger Gründe nach dem Verfahren des Artikels 40 verlängert werden.

(4) Für Sorten, die vor dem 1. Juli 1972 zugelassen worden sind, beginnt die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Frist am 1. Juli 1972 zu laufen.

Artikel 17

Die Kommission veröffentlicht laufend entsprechend den Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unter der Bezeichnung "gemeinsamer Sortenkatalog für Gemüsearten" alle Sorten, deren Saatgut auf Grund von Artikel 16 im Hinblick auf die Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt, sowie die in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Angaben betreffend den oder die Verantwortlichen für die Erhaltungszuechtung. Die Veröffentlichung gibt die Mitgliedstaaten an, denen eine Ermächtigung nach Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 18 erteilt worden ist.

Artikel 18

Wird festgestellt, daß sich der Anbau einer Sorte, die in den gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten aufgenommen ist, in einem Mitgliedstaat in bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte, so kann der Mitgliedstaat auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 40 ermächtigt werden, den Verkehr mit Saatgut dieser Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebiets zu verbieten. Bei unmittelbarer Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen kann der betroffene Mitgliedstaat das Verbot von der Antragstellung an erlassen, bis gemäß dem Verfahren des Artikels 40 ein endgültiger Beschluß über den Antrag gefasst worden ist.

Artikel 19

Nimmt ein Mitgliedstaat die Zulassung einer von ihm ursprünglich zugelassenen Sorte zurück, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten diese Sorte weiter zulassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung in ihrem Gebiet nach wie vor bestehen. Sofern es sich um eine Sorte handelt, für die eine Erhaltungszuechtung erforderlich ist, muß diese auch weiterhin gewährleistet sein.

Artikel 20

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von Gemüse nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es sich entweder um Saatgut, das als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist, oder um "Standardsaatgut" handelt, und wenn dieses Saatgut überdies die Anforderungen der Anlage II erfuellt.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 40 kann ab 1. Juli 1977 vorgeschrieben werden, daß Saatgut bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die amtlichen Saatgutprüfungen nach international üblichen Methoden durchgeführt werden, soweit solche Methoden bestehen.

(4) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen: a) für Zuchtsaatgut dem Basissaatgut vorhergehender Generationen,

b) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke,

c) für Zuechtungsvorhaben,

d) für nicht aufbereitetes Saatgut, das zur Aufbereitung in den Verkehr gebracht wird, sofern die Identität dieses Saatguts gewährleistet ist.

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Artikel 20 gestatten, a) daß Basissaatgut, das die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, amtlich anerkannt und in den Verkehr gebracht wird. In diesem Fall werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant eine bestimmte Keimfähigkeit gewährleistet, die er beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett angibt, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält;

b) daß Saatgut der Kategorien "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut", bei dem die amtliche Prüfung in bezug auf die Einhaltung der Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht abgeschlossen ist, im Interesse einer schnellen Versorgung mit Saatgut amtlich anerkannt und bis zum ersten Empfänger der Handelsstufe in den Verkehr gebracht wird. Die Anerkennung erfolgt nur gegen Vorlage einer vorläufigen Analyse des Saatguts und gegen Angabe von Namen und Anschrift des ersten Empfängers ; es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit der Lieferant die sich aus der vorläufigen Analyse ergebende Keimfähigkeit gewährleistet ; er gibt diese Keimfähigkeit beim Inverkehrbringen auf einem besonderen Etikett an, das seinen Namen, seine Anschrift und die Bezugsnummer der Partie enthält.

Mit Ausnahme der in Artikel 31 vorgesehenen Fälle der Vermehrung ausserhalb der Gemeinschaft gelten diese Bestimmungen nicht für aus dritten Ländern eingeführtes Saatgut.

Artikel 22

Die Mitgliedstaaten können für die einheimische Erzeugung hinsichtlich der Voraussetzungen der Anlagen I und II zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.

Artikel 23

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei Nachkontrollen die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.

Diese Vorschriften sind auch anwendbar, wenn Proben von Standardsaatgut zur Nachkontrolle amtlich gezogen werden.

(2) Bei der Prüfung des Saatguts zur Anerkennung und bei der Nachkontrolle von Saatgut werden die Proben aus homogenen Partien gezogen. Das Hoechstgewicht einer Partie und das Mindestgewicht einer Probe sind in Anlage III angegeben.

Artikel 24

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut nur in ausreichend homogenen Partien und in geschlossenen Packungen, die nach den Artikeln 25 und 26 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz 1 hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

Artikel 25

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Pakkungen von Basissaatgut sowie von Zertifiziertem Saatgut, soweit sich dieses nicht in Kleinpackungen befindet, amtlich so verschlossen werden, daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Eine ein- oder mehrmalige Wiederverschließung amtlich verschlossener Packungen darf nur amtlich vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 26 Absatz 1 vorgesehenen Etikett auch die letzte Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt.

(3) Die Packungen von Standardsaatgut und Kleinpackungen der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut" werden so verschlossen, daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Sie werden ausserdem - mit Ausnahme von Kleinpackungen - durch den für die Etikettierung Verantwortlichen mit einer Plombe oder einer gleichwertigen Verschlußsicherung versehen.

Artikel 26

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Pakkungen von Basissaatgut sowie von Zertifiziertem Saatgut, soweit es sich nicht in Kleinpackungen befindet, a) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett gemäß Anlage IV Buchstabe A in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden. Seine Befestigung wird durch den amtlichen Verschluß gesichert. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basissaatgut, blau bei Zertifiziertem Saatgut ; die Verwendung von Klebeetiketten ist gestattet ; sie können als amtlicher Verschluß benutzt werden. Wenn im Falle des Artikels 21 Basissaatgut die Anforderungen der Anlage II an die Keimfähigkeit nicht erfuellt, so wird dies auf dem Etikett vermerkt;

b) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts und mit den in Anlage IV Buchstabe A Buchstabe a) Nummern 4, 5 und 6 vorgesehenen Angaben enthalten. Dieser Vermerk ist entbehrlich, wenn die Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt sind.

Bei Klarsichtpackungen bedarf es keines Etiketts, wenn der amtliche Vermerk die unter Buchstabe a) vorgesehenen Angaben aufweist und durch die Verpackung hindurch lesbar ist.

(2) Bei Sorten, die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt sind, kann auf dem Etikett zusätzlich auf die Erhaltungszuechtung hingewiesen werden. Es ist nicht zulässig, auf besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit der Erhaltungszuechtung hinzuweisen.

(3) Packungen von Standardsaatgut und Kleinpakkungen der Kategorie Zertifiziertes Saatgut werden gemäß Anlage IV Buchstabe B entweder mit einem Etikett des Lieferanten oder mit einer gedruckten oder gestempelten Aufschrift in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen. Die Farbe des Etiketts ist blau bei Zertifiziertem Saatgut und dunkelgelb bei Standardsaatgut.

Artikel 27

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Falle der Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut, insbesondere bei der Abfuellung der Saatgutpartien, die Identitätskontrolle des Saatguts sichergestellt wird. Sie können zu diesem Zweck vorsehen, daß Kleinpackungen, die in ihrem Gebiet abgefuellt worden sind, amtlich oder unter amtlicher Aufsicht verschlossen werden.

Artikel 28

Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben, daß die Packungen von inländischem oder eingeführtem Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut im Hinblick auf das Inverkehrbringen in ihren Gebieten auch in anderen Fällen als denen der Artikel 21 oder 26 mit zusätzlichen Angaben versehen werden, die vom Lieferanten entweder in Form eines Etiketts oder durch Aufdruck angebracht werden.

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß jegliche chemische Behandlung von Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird. Bei Kleinpackungen kann dies unmittelbar auf oder in der Packung vermerkt werden.

Artikel 30

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut, das entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Packung amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist, sowie Zertifiziertes Saatgut in Kleinpackungen und Standardsaatgut, dessen Packung entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gekennzeichnet und verschlossen worden ist, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

(2) Ab 1. Juli 1977 können die einzelnen Mitgliedstaaten, bis eine Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 2 ergangen ist, nach dem Verfahren des Artikels 40 auf Antrag ermächtigt werden vorzuschreiben, daß Saatgut bestimmter Gemüsearten von bestimmten Zeitpunkten an nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als "Basissaatgut" oder "Zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist.

Artikel 31

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Gemüsesaatgut, welches unmittelbar von in einem Mitgliedstaat anerkanntem Basissaatgut stammt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dritten Land geerntet worden ist, im Erzeugerstaat des Basissaatguts anerkannt werden kann, wenn es auf seiner Vermehrungsfläche einer den Voraussetzungen der Anlage I genügenden Feldbesichtigung unterworfen worden ist und wenn in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die Voraussetzungen der Anlage II für Zertifiziertes Saatgut erfuellt sind.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut, das unmittelbar von Saatgut einer dem Basissaatgut vorhergehenden Generation stammt, welches die Voraussetzungen der Anlagen I und II für Basissaatgut erfuellen kann und diese in amtlicher Prüfung erfuellt hat.

Artikel 32

(1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest: a) ob in einem dritten Land durchgeführte amtliche Sortenprüfungen die gleiche Gewähr bieten wie die in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 vorgesehenen Prüfungen;

b) ob die in einem dritten Land durchgeführten Kontrollen von Erhaltungszuechtungen die gleiche Gewähr bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen;

c) ob im Falle des Artikels 31 die in einem dritten Land durchgeführten Feldbesichtigungen den Voraussetzungen der Anlage I genügen;

d) ob in einem dritten Land geerntetes Gemüsesaatgut, das hinsichtlich seiner Eigenschaften sowie der zu seiner Prüfung, seiner Identitätssicherung, seiner Kennzeichnung und seiner Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bietet, insoweit dem Basissaatgut, dem Zertifizierten Saatgut oder dem Standardsaatgut gleichsteht, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Feststellungen selbst treffen, bis sich der Rat gemäß Absatz 1 geäussert hat. Dieses Recht erlischt am 30. Juni 1975.

Artikel 33

(1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut können ein oder mehrere Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 40 ermächtigt werden, für einen bestimmten Zeitraum Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen.

(2) Handelt es sich um eine Kategorie von Sortensaatgut, so ist das amtliche Etikett oder das Lieferantenetikett das, welches für die entsprechende Kategorie vorgesehen ist ; andernfalls ist die Farbe braun. In jedem Fall gibt das Etikett an, daß es sich um Saatgut einer Kategorie mit minderen Anforderungen handelt.

Artikel 34

Diese Richtlinie gilt nicht für Gemüsesaatgut, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

Artikel 35

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen bei Gemüsesaatgut zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

Artikel 36

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß Saatgut der Kategorien "Zertifiziertes Saatgut" und "Standardsaatgut" stichprobenweise durch einen Nachkontrollanbau auf seine Sortenechtheit und Sortenreinheit im Vergleich zur Kontrollprobe amtlich überprüft wird.

Artikel 37

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Verantwortlichen für die Anbringung der Etiketten bei Standardsaatgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, a) den Beginn und die Beendigung ihrer Tätigkeit anzeigen,

b) über alle Partien von Standardsaatgut Aufzeichnungen machen und diese mindestens drei Jahre zur Verfügung halten,

c) von Saatgut solcher Sorten, für die eine Erhaltungszuechtung nicht vorgeschrieben ist, während mindestens zwei Jahren eine Kontrollprobe zur Verfügung halten,

d) von jeder Partie, die in den Verkehr gebracht werden soll, Proben ziehen, und diese mindestens zwei Jahre zur Verfügung halten.

Die unter den Buchstaben b) und d) genannten Tätigkeiten sind stichprobenweise amtlich zu überwachen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß diejenigen, die nach Artikel 26 Absatz 2 auf eine Erhaltungszuechtung hinweisen wollen, dies vorher anzeigen.

Artikel 38

(1) Wird beim Nachkontrollanbau wiederholt festgestellt, daß Saatgut einer Sorte die Anforderungen an die Sortenechtheit oder an die Sortenreinheit nicht ausreichend erfuellt hat, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß dem für das Inverkehrbringen des Saatguts Verantwortlichen der Vertrieb dieses Saatguts ganz oder teilweise und gegebenenfalls für einen bestimmten Zeitabschnitt untersagt werden kann.

(2) Die in Anwendung von Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen werden aufgehoben, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß das für den Vertrieb bestimmte Saatgut künftig die Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit erfuellen wird.

Artikel 39

(1) Innerhalb der Gemeinschaft werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen durchgeführt, bei denen eine Nachkontrolle von Stichproben von Basissaatgut - ausgenommen Basissaatgut von Hybriden und synthetischen Sorten -, Zertifiziertem Saatgut und Standardsaatgut von Gemüse durchgeführt wird ; diese Vergleichsprüfungen unterliegen der Prüfung durch den in Artikel 40 genannten Ausschuß. Bei der Nachkontrolle kann überprüft werden, ob die Anforderungen, denen dieses Saatgut genügen muß, eingehalten wurden.

(2) In einem ersten Zeitabschnitt dienen die Vergleichsprüfungen der Angleichung der technischen Methoden der Anerkennung und der Nachkontrolle im Hinblick auf die Erzielung gleichwertiger Ergebnisse. Sobald dieses Ziel erreicht ist, wird jährlich ein Tätigkeitsbericht über die Vergleichsprüfungen erstellt, der den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich mitgeteilt wird. Der Zeitpunkt, zu dem der Bericht zum ersten Mal erstellt wird, wird nach dem Verfahren des Artikels 40 festgelegt.

(3) Die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 40 erlassen. In dritten Ländern geerntetes Gemüsesaatgut kann in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden.

Artikel 40

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, im folgenden "Ausschuß" genannt, entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 41

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18 und der Anlagen I und II berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

Artikel 42

Ein Mitgliedstaat kann auf seinen Antrag nach dem Verfahren des Artikels 40 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie auf bestimmte Arten anzuwenden, sofern in seinem Gebiet üblicherweise keine Vermehrung und kein Verkehr mit Saatgut dieser Arten stattfinden.

Artikel 43

Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1972 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

Artikel 44

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 1970

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ERTL

ANLAGE I

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANERKENNUNG HINSICHTLICH DES BESTANDES

1. Der Bestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein.

2. Es findet bei Basissaatgut mindestens eine amtliche Feldbesichtigung statt. Bei Zertifiziertem Saatgut erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung, die stichprobenweise bei mindestens 20 v.H. der Bestände je Art amtlich überwacht wird.

3. Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes gestatten eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit sowie des Gesundheitszustands.

4. Die Mindestentfernungen zu benachbarten Beständen, die zu einer unerwünschten Fremdbestäubung führen können, betragen bei: A. Beta- und Brassica-Arten 1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten der Beta- und Brassica-Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können,

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2. zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten von Beta- und Brassica-Arten einkreuzen können,

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B. anderen Arten 1. zu Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten schwerwiegende Beeinträchtigungen herbeiführen können,

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2. zu anderen Quellen von fremden Pollen, die bei Sorten anderer fremdbestäubender Arten einkreuzen können,

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Diese Entfernungen brauchen nicht eingehalten zu werden, sofern eine ausreichende Abschirmung gegen eine unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden ist.

5. Das Vorhandensein von Krankheiten und Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

ANLAGE II

ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

1. Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein.

2. Das Vorhandensein von Krankheiten und Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

3. Das Saatgut genügt folgenden weiteren Anforderungen: a) Normen >PIC FILE= "T0002200">

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b) Zusätzliche Anforderungen i) Saatgut von Leguminosen weist keinen Befall mit folgenden lebenden Insekten auf:

Acanthoscelides obtectus sag.,

Bruchus affinis Fröl.,

Bruchus atomarius L.,

Bruchus pisorum L.,

Bruchus rufimanus Boh.

ii) Saatgut weist keinen Befall mit lebenden Milben auf.

ANLAGE III

1. Hoechstgewicht einer Partie

>PIC FILE= "T9000307"> 2. Mindestgewicht einer Probe >PIC FILE= "T0002202">

Bei F-1-Hybridsorten der vorgenannten Arten kann das Mindestgewicht der Probe bis auf ein Viertel des angegebenen Artgewichts herabgesetzt werden. Die Zahl der Körner je Probe muß mindestens 200 betragen.

ANLAGE IV

ETIKETT

A. Amtliches Etikett (Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut, mit Ausnahme von Kleinpackungen) a) Vorgeschriebene Angaben 1. "EWG-Norm"

2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat oder deren Zeichen

3. Monat und Jahr der amtlichen Verschließung

4. Bezugsnummer der Partie

5. Art

6. Sorte

7. Kategorie

8. Erzeugerland

9. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht

b) Mindestgrösse

110 × 67 mm

B. Lieferantenetikett oder Aufschrift auf der Packung (Standardsaatgut und Kleinpackungen der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut") a) Vorgeschriebene Angaben 1. "EWG-Norm"

2. Name und Anschrift des für die Etikettierung verantwortlichen Lieferanten oder sein Kennzeichen

3. Monat und Jahr der Verschließung, mit Ausnahme von Kleinpackungen

4. Art

5. Sorte

6. Kategorie

7. Die von dem für die Etikettierung verantwortlichen Lieferanten festgelegte Bezugsnummer - bei Standardsaatgut

8. Bezugsnummer, die ein Zurückgreifen auf die anerkannte Partie ermöglicht - bei Kleinpackungen der Kategorie "Zertifiziertes Saatgut"

9. Erzeugerland - mit Ausnahme von Kleinpackungen bis zu 100 g

10. Angegebenes Netto- oder Bruttogewicht - mit Ausnahme von Kleinpackungen bis zu 100 g

b) Mindestgrösse des Etiketts (mit Ausnahme von Kleinpackungen)

110 × 67 mm