Richtlinie 68/365/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21)
Amtsblatt Nr. L 260 vom 22/10/1968 S. 0009 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0072
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0496
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0072
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(II) S. 0505
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0096
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0093
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0093
RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (CITI-Hauptgruppen 20 und 21) (68/365/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze 2 und 3 und Artikel 63 Absätze 2 und 3, gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV Buchstabe C, gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt V Buchstabe C, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Allgemeinen Programme sehen die Aufhebung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden diskriminierenden Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr in den Nahrungs- und Genußmittelgewerben und in der Getränkeherstellung vor Ablauf der zweiten Stufe vor ; hierbei wird, wie aus den Programmen hervorgeht, hinsichtlich des Liberalisierungstermins kein Unterschied zwischen industriellen und handwerklichen Unternehmen gemacht ; es ist nämlich nicht möglich, die Liberalisierung handwerklicher Unternehmen etwa zu einem späteren Zeitpunkt vorzusehen, weil die juristischen Definitionen der handwerklichen Unternehmen in den einzelnen Ländern zu stark voneinander abweichen und Verzerrungen entstehen könnten, wenn die Liberalisierung bei Unternehmen mit gleichartiger wirtschaftlicher Struktur zu verschiedenen Terminen durchgeführt würde ; andererseits setzt eine Koordinierung der Rechtsvorschriften über das Handwerk eine umfassende Vorarbeit voraus, die die Durchführung der Liberalisierungsmaßnahmen nur verzögern würde ; gleichzeitig mit der Beseitigung der Ausländerbeschränkungen sollen jedoch Übergangsmaßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen der unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getroffen und in einer besonderen Richtlinie festgelegt werden. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf den ambulanten Verkauf, wie er in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) (5) beschrieben ist, und zwar auf die Handelstätigkeiten der ambulanten Händler und Hausierer sowie auf die Tätigkeiten der Personen, die auf nicht überdachten Märkten oder auf überdachten Märkten, jedoch nicht in fest mit dem Boden verbundenen Anlagen Handel treiben. Sie findet auf die Urproduktion von Nahrungsmitteln und Getränken durch die Landwirtschaft (1) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3) ABl. Nr. 23 vom 5.2.1966, S. 345/66. (4) ABl. Nr. 14 vom 25.1.1966, S. 211/66. (5) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. einschließlich des Weinbaus, durch die Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft sowie auf die Fischverarbeitung, die an Bord von Fischereischiffen oder von Schiffen mit Verarbeitungsanlagen vorgenommen wird, keine Anwendung ; diese Tätigkeiten werden im Rahmen anderer Richtlinien liberalisiert. Seit der Annahme der Allgemeinen Programme ist ein Verzeichnis der Tätigkeiten des produzierenden Gewerbes der Europäischen Gemeinschaften unter der Bezeichnung "Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften" (NICE) aufgestellt worden ; dieses Verzeichnis, das jeweils auf die einzelstaatlichen Verzeichnisse Bezug nimmt, ist ebenso wie die "Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique" (CITI) - Internationale Systematik der Wirtschaftszweige - nach dem Dezimalsystem aufgebaut, für die Zwecke der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften jedoch besser geeignet ; infolgedessen sollte es für die Einteilung der zu liberalisierenden Tätigkeiten benutzt werden, wenn eine Richtlinie zahlreiche Tätigkeiten betrifft, die präzisiert werden müssen, um die Durchführung der Richtlinie zu erleichtern, sofern dadurch der in den Allgemeinen Programmen festgelegte und sich aus der Annahme der CITI ergebende Zeitplan nicht geändert wird ; im vorliegenden Fall kann die Annahme der NICE diese Wirkung nicht haben. Es wurden oder werden besondere, auf alle selbständigen Tätigkeiten anwendbare Richtlinien über die Reise und den Aufenthalt der Begünstigten und, soweit erforderlich, über die Koordinierung der Schutzvorschriften erlassen, die in den Mitgliedstaaten für die Gesellschaften zum Schutz der Gesellschafter sowie Dritter bestehen. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind die Beschränkungen des Rechts auf Beitritt zu Berufsorganisationen so weit zu beseitigen, wie die Ausübung dieses Rechts zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört. Die Behandlung der im Lohn- und Gehaltsverhältnis beschäftigten Arbeitnehmer, die den Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig werden, wird durch die gemäß den Artikeln 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt. Auf die Verkaufstätigkeiten der Hersteller, die, ohne sich im Aufnahmeland als Erzeuger niedergelassen zu haben, dort ihre Erzeugnisse im Einzelhandel dem Endverbraucher selbst verkaufen, findet die Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten des Einzelhandels (aus CITI-Gruppe 612) Anwendung ; sie fallen infolgedessen nicht unter die vorliegende Richtlinie - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten beseitigen zugunsten der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten natürlichen Personen und Gesellschaften - im folgenden Begünstigte genannt - die in Abschnitt III der Programme genannten Beschränkungen für die Aufnahme und Ausübung der in Artikel 2 beschriebenen Tätigkeiten. Artikel 2 (1) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für die in Anlage II des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufgeführten selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe und der Getränkeherstellung (Hauptgruppen 20 und 21) mit Ausnahme der Herstellung von Medikamenten und pharmazeutischen Erzeugnissen. Diese Tätigkeiten entsprechen denjenigen, die in den Hauptgruppen 20 A, 20 B und 21 und in der Gruppe 304 der "Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften" (NICE), die den Besonderheiten der Struktur der europäischen be- und verarbeitenden Gewerbe Rechnung trägt, aufgeführt sind ; die betreffenden Tätigkeiten sind im Anhang enthalten. (2) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten auch für die Verkaufstätigkeiten der Hersteller, die sich als solche im Aufnahmeland niedergelassen haben und ihre Erzeugung im Einzelhandel oder im Großhandel selbst verkaufen. (3) Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für die ambulanten Verkaufstätigkeiten. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten beseitigen vor allem die Beschränkungen, a) welche die Begünstigten daran hindern, sich unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Rechten wie die Inländer im Aufnahmeland niederzulassen oder dort Dienstleistungen zu erbringen; b) welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten eine gegenüber Inländern unterschiedliche Behandlung erfahren. (2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche eine Niederlassung oder Dienstleistung der Begünstigten in folgender Weise verbieten oder beschränken: a) in Belgien: durch das Erfordernis einer "carte professionnelle" (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1965); b) in Frankreich: - durch das Erfordernis einer "carte d'identité d'étranger commerçant" (Décret-loi vom 12. November 1938, Loi vom 8. Oktober 1940); - durch den Ausschluß von dem Recht auf Verlängerung gewerblicher Mietverträge (Décret vom 30. September 1953, Artikel 38); c) in Luxemburg: durch die begrenzte Geltungsdauer der Ausländern erteilten Genehmigungen (Gesetz vom 2. Juni 1962, Artikel 21). Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Begünstigten den Berufsorganisationen unter denselben Bedingungen und mit den gleichen Rechten und Pflichten beitreten dürfen wie Inländer. Insbesondere wird die Französische Republik dafür Sorge tragen, daß die Begünstigten die Mitgliedschaft in der "Confédération des industries de traitement des produits de la pêche maritime" erwerben können. (2) Das Beitrittsrecht umfasst im Falle der Niederlassung das Recht, durch Wahl oder Ernennung in leitende Positionen in der Berufsorganisation zu gelangen. Diese leitenden Positionen können jedoch Inländern vorbehalten werden, wenn die betreffende Organisation auf Grund einer Rechtsvorschrift an der Ausübung öffentlicher Gewalt teilnimmt. (3) Im Großherzogtum Luxemburg verleiht die Zugehörigkeit zur Handelskammer und zur Handwerkskammer den Begünstigten nicht das Recht auf Teilnahme an der Wahl der Verwaltungsorgane. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen, die sich zur Ausübung einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat begeben, keine Beihilfen, durch welche die Niederlassungsbedingungen verfälscht werden könnten. Artikel 6 (1) Wird in einem Aufnahmeland von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieses Land bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweise die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- und Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß diese Bedingungen erfuellt sind. Wird im Heimat- oder Herkunftsland eine Bescheinigung darüber, daß kein Konkurs erfolgt ist, nicht ausgestellt, so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer hierzu befugten, für seinen Beruf zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftslandes abgegeben hat. (2) Werden in einem Mitgliedstaat an die eigenen Staatsangehörigen für den Zugang zu den Tätigkeiten der Molkereien und Milchverarbeitung (NICE-Gruppe 202) besondere Anforderungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit gestellt, deren Nachweis aus der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Bescheinigung nicht hervorgeht, so erkennt dieses Land als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimatoder Herkunftslandes an, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfuellt sind. Diese Bescheinigungen geben über die bestimmten Tatsachen Auskunft, die im Aufnahmeland für die Zulassung erheblich sind. (3) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. (4) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 7 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der vorgenannten Bescheinigungen zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. (5) Ist im Aufnahmeland ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, so erkennt dieses Land entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftslandes als gleichwertig mit den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an. Artikel 7 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 1968. Im Namen des Rates Der Präsident G. SEDATI ANHANG Verzeichnis der durch die Richtlinie erfassten Tätigkeiten, aufgestellt unter Zugrundelegung der "Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften" (NICE) (1) >PIC FILE= "T0001775"> (1) Die deutsche Fassung dieser Liste beruht auf der Systematik der Zweige des produzierenden Gewerbes in den Europäischen Gemeinschaften (NICE) - Sonderveröffentlichung in der Reihe "Industriestatistik" des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, Juni 1963.