31964L0225

Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession

Amtsblatt Nr. 056 vom 04/04/1964 S. 0878 - 0883
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0020
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0123
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0020
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0131
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0036
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0038
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0038


RICHTLINIE DES RATS vom 25. Februar 1964 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession (64/225/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz (2) und Artikel 63 Absatz (2),

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV A,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs (2), insbesondere auf Abschnitt V C,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Allgemeinen Programme sehen vor, daß sämtliche Zweige der Rückversicherung in bezug auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr unterschiedslos bis Ende 1963 liberalisiert sein müssen.

Die Rückversicherungstätigkeit wird nicht nur von den eigentlichen Rückversicherungsunternehmen, sondern auch von sogenannten gemischten Unternehmen ausgeuebt, die gleichzeitig mit der Direktversicherung das Rückversicherungsgeschäft betreiben und auf die daher die zur Durchführung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen für den das Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäft betreffenden Teil ihrer Tätigkeit Anwendung finden müssen.

Für die Anwendung der Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und den freien (1)AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2)AB Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 32/62. (3)AB Nr. 33 vom 4.3.1963, S. 482/63. (4)Vgl. S. 882/64 dieses Amtsblatts. Dienstleistungsverkehr unterliegt die Gleichstellung der Gesellschaften mit den natürlichen Personen, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, lediglich den Bedingungen des Artikels 58 und gegebenenfalls der Bedingung einer tatsächlichen und fortdauernden Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats ; es darf daher keine zusätzliche Bedingung, insbesondere keine Sondergenehmigung, die nicht auch von den inländischen Gesellschaften für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verlangt würde, gefordert werden, damit ihnen die Rechtsvorteile dieser Bestimmungen zugute kommen ; diese Gleichstellung steht jedoch dem Umstand nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten verlangen können, daß die Kapitalgesellschaften in ihrem Land unter der Bezeichnung auftreten, die die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorsehen, nach denen sie gegründet wurden und auf den im Aufnahme-Mitgliedstaat verwendeten Geschäftspapieren die Höhe des gezeichneten Kapitals angeben -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten heben die in Abschnitt III der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs genannten Beschränkungen hinsichtlich der Aufnahme und der Ausübung der in Artikel 2 erwähnten Tätigkeiten zugunsten der in Abschnitt I dieser Programme bezeichneten natürlichen Personen und Gesellschaften auf.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten: 1. für die selbständigen Rückversicherungs- und Retrozessionstätigkeiten, die im Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, Anlage I, Gruppe "aus 630", aufgeführt sind;

2. in dem besonderen Fall der in Artikel 1 genannten natürlichen Personen und Gesellschaften, soweit sie gleichzeitig das Direktversicherungssowie das Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäft betreiben : für den das Rückversicherungsund Retrozessionsgeschäft betreffenden Teil ihrer Tätigkeit.

Artikel 3

Artikel 1 betrifft insbesondere die Beschränkungen, die sich aus folgenden Bestimmungen ergeben: a) auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit - in der Bundesrepublik Deutschland: 1. Gesetz vom 6. Juni 1931 (Versicherungsaufsichtsgesetz) § 106 Absatz 2 letzter Satz und § 111 Absatz 2, wonach der Bundeswirtschaftsminister befugt ist, Ausländern nach freiem Ermessen Bedingungen für die Aufnahme dieser Tätigkeit vorzuschreiben beziehungsweise ihre Ausübung im Bundesgebiet zu untersagen.

2. Gewerbeordnung § 12 und Gesetz vom 30. Januar 1937,§ 292, wonach ausländische Gesellschaften eine vorherige Genehmigung einholen müssen.

- im Königreich Belgien:

Königlicher Erlaß Nr. 62 vom 16. November 1939 und Ministerialerlaß vom 17. Dezember 1945, die den Besitz eines Gewerbeausweises vorschreiben.

- in der Französischen Republik: 1. Durch Gesetz vom 8. Oktober 1940 geänderte Rechtsverordnung vom 12. November 1938 und Verordnung vom 2. Februar 1939, die den Besitz eines Gewerbeausweises vorschreiben.

2. Durch Rechtsverordnung vom 30. Oktober 1935 geändertes und ergänztes Gesetz vom 15. Februar 1917, Artikel 2 Absatz 2, wonach eine besondere Zulassung erforderlich ist.

- im Großherzogtum Luxemburg:

Gesetz vom 2. Juni 1962, Artikel 19 und 21 (Memorial A Nr. 31 vom 19. Juni 1962).

b) auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs - in der Französischen Republik:

Durch Rechtsverordnung vom 30. Oktober 1935 geändertes Gesetz vom 15. Februar 1917: 1. Artikel 1 Absatz 2, wonach der Finanzminister eine Liste bestimmter oder zu einem bestimmten Land gehörender Unternehmen anlegen lassen kann, mit denen für keinerlei Risiko bezueglich einer Person, eines Gegenstandes oder einer Haftung in Frankreich ein Rückversicherungs- oder Retrozessionsvertrag geschlossen werden darf.

2. Artikel 1 letzter Absatz, wonach es untersagt ist, für Risiken, die bei den unter 1. genannten Unternehmen versichert sind, die Rückversicherung oder Retrozession zu übernehmen.

3. Artikel 2 Absatz 1, wonach in bezug auf die in diesem Artikel genannte Person die Zustimmung des Finanzministers einzuholen ist.

- in der Italienischen Republik:

Durch Dekret Nr. 449 vom 13. Februar 1959 genehmigtes Sammelgesetz, Artikel 73 Absatz 2, wonach der Minister für Industrie und Handel die Abtretung von Rückversicherungs- und Retrozessionsrisiken an bestimmte ausländische Unternehmen, die im italienischen Hoheitsgebiet nicht gesetzlich vertreten sind, untersagen kann.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1964.

Im Namen des Rats

Der Präsident

H. FAYAT

ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Rückversicherung und die Retrozession A. BITTE UM STELLUNGNAHME

Der Rat hat auf seiner 79. Tagung am 24./25. September 1962 beschlossen, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 54 Absatz (2) und Artikel 63 Absatz (2) des Vertrages zu dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession anzuhören.

Die Bitte um Stellungnahme zu dem nachfolgenden Text wurde von dem Präsidenten des Rats, Herrn E. Colombo, dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Herrn E. Roche, mit Schreiben vom 10. Oktober 1962 übermittelt.

Vorschlag für eine Richtlinie über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz (2) und Artikel 63 Absatz (2),

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, insbesondere auf Abschnitt IV A,

gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, insbesondere auf Abschnitt V C,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und

in Erwägung nachstehender Gründe:

Sämtliche Zweige der Rückversicherung müssen auf Grund der obenerwähnten Allgemeinen Programme über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr unterschiedslos bis Ende 1963 liberalisiert sein.

Die Rückversicherung wird nicht nur von den eigentlichen Rückversicherungsunternehmen, sondern auch von den sogenannten gemischten Unternehmen ausgeuebt, die gleichzeitig mit der Direktversicherung die Rückversicherung betreiben und auf die daher diese Richtlinie für den das Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäft betreffenden Teil ihrer Tätigkeit Anwendung finden muß.

Die Transferzahlungen in Erfuellung von Rückversicherungs- und Retrozessionsverträgen gehören herkömmlicherweise zum Zahlungsverkehr und nicht zum Kapitalverkehr und müssen daher automatisch nach Artikel 106 Absatz (1) spätestens gleichzeitig mit der Durchführung dieser Richtlinie liberalisiert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten heben die in Abschnitt III der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten Beschränkungen hinsichtlich der Aufnahme und der Ausübung der in Artikel 2 erwähnten Tätigkeiten zugunsten der in Abschnitt I dieser Programme bezeichneten Personen auf.

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für die selbständigen Rückversicherungs- und Retrozessionstätigkeiten, die im Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, Anlage I, Gruppe "aus 630" aufgeführt sind.

(2) Zu den in Artikel 1 bezeichneten Personen gehören auch diejenigen, die gemischte Tätigkeiten ausüben und auf welche die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen für den das Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäft betreffenden Teil ihrer Tätigkeit Anwendung finden.

Artikel 3

Artikel 1 betrifft insbesondere die Beschränkungen in folgenden Bestimmungen: a) Bestimmungen, nach denen bei Niederlassung zur Ausübung der Rückversicherungstätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit die Aufnahme dieser Tätigkeit von Bedingungen abhängig gemacht werden kann, denen ausschließlich die in Artikel 1 erwähnten Personen unterworfen sind, oder nach denen diesen Personen die Ausübung dieser Tätigkeit wieder untersagt oder ausschließlich von diesen Personen eine Genehmigung für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit, auch durch Ausstellung einer entsprechenden Urkunde, verlangt werden kann, nämlich: - in der Bundesrepublik Deutschland: 1. Gesetz vom 6. Juni 1931, abgeändert mit Gesetz vom 31. Juli 1951 (Versicherungsaufsichtsgesetz), § 106 letzter Satz und § 111 Absatz 2, wonach der Bundeswirtschaftsminister befugt ist, Bedingungen für die Aufnahme dieser Tätigkeit vorzuschreiben bzw. nach Ermessen die Ausübung dieser im Bundesgebiet zu untersagen;

2. Gewerbeordnung, § 12 und Gesetz vom 30. Januar 1937,§ 292, wonach ausländische Gesellschaften vorher eine Genehmigung einholen müssen.

- im Königreich Belgien:

Königlicher Erlaß Nr. 62 vom 16. November 1939 und Ministerialerlaß vom 17. Dezember 1945, die den Besitz eines Gewerbescheins verlangen.

- in der Französischen Republik: 1. Rechtsverordnung vom 12. November 1938 und Verordnung vom 2. Februar 1939, abgeändert mit Gesetz vom 8. Oktober 1940, die den Besitz eines Gewerbescheines verlangen.

2. Gesetz vom 15. Februar 1917, abgeändert und ergänzt durch Rechtsverordnung vom 30. Oktober 1935 - Artikel 2 Absatz 2, wonach eine besondere Zulassung erforderlich ist.

- im Großherzogtum Luxemburg:

Großherzoglicher Erlaß vom 14. August 1934, Artikel 6, wonach die Genehmigung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit jährlich zu erneuern ist.

b) Bestimmungen, nach welchen es möglich ist, Dienstleistungen der in Artikel 1 erwähnten Personen zu untersagen oder zu behindern: - Französische Republik:

Gesetz vom 15. Februar 1917, abgeändert mit Rechtsverordnung vom 30. Oktober 1935: 1. Artikel 1 Absatz 2, wonach der Finanzminister eine Liste bestimmter oder zu einem bestimmten Land gehörender Unternehmen anlegen lassen kann, mit denen für keinerlei Risiko bezueglich einer Person, eines Gegenstands oder einer Haftpflicht in Frankreich ein Rückversicherungs- oder Retrozessionsvertrag abgeschlossen werden darf.

2. Artikel 1 letzter Absatz, wonach es untersagt ist, für Risiken, die bei den unter 1. erwähnten Unternehmen versichert sind, die Rüchversicherung oder Retrozession zu übernehmen.

- Italienische Republik:

Durch Dekret Nr. 449 vom 13. Februar 1959 genehmigtes Sammelgesetz, Artikel 73 Absatz 2, wonach der Minister für Industrie und Handel den Abschluß von Rüchversicherungs- und Retrozessionsverträgen mit bestimmten ausländischen Unternehmen, die im italienischen Hoheitsgebiet nicht gesetzlich vertreten sind, untersagen kann.

Die betreffenden Mitgliedstaaten ändern daher die oben erwähnten Bestimmungen ab.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten setzen binnen einhundertundachtzig Tagen nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die erforderlichen Bestimmungen zu ihrer Ausübung in Kraft und unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Im Namen des Rats

Das Präsident

B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTSUND SOZIALAUSSCHUSSES

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat in seiner XXVI. Sitzungsperiode am 30./31. Januar 1963 in Paris folgende Stellungnahme abgegeben:

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag einer Richtlinie über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession"

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS -

gestützt auf das Ersuchen des Ministerrats der EWG vom 10. Oktober 1962 um Abgabe einer Stellungnahme zu dem "Vorschlag einer Richtlinie über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession",

gestützt auf Artikel 54 Absatz (2) und 63 Absatz (2) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem "Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit" (Dok. CES 20/61 vom 2. Februar 1961),

gestützt auf seine Stellungnahme zu dem "Allgemeinen Programm zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs" (Dok. CES 19/61 vom 2. Februar 1961),

gestützt auf Artikel 23 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Stellungnahme der fachlichen Gruppe für selbständige Tätigkeiten und Dienstleistungen vom 8. Januar 1963 (Dok. CES 335/62 fin),

gestützt auf den vom Berichterstatter vorgelegten Bericht und seine Beratungen in der Vollversammlung am 30. Januar 1963,

in Erwägung, daß es nur wenige Beschränkungen auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession gibt,

in Erwägung, daß die Niederlassungsfreiheit für den Bereich der internationalen Rückversicherung nur von zweitrangiger Bedeutung ist,

in Erwägung, daß durch die vorliegende Richtlinie die gesetzlichen Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession beseitigt werden sollen,

in Erwägung, daß es sich bei der Rückversicherung und Retrozession nicht um einen Kapitaltransfer, sondern um einen Transfer von Zahlungen handelt -

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

Der "Vorschlag einer Richtlinie über die Einzelheiten zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession" wird vorbehaltlich nachstehender Empfehlungen und Änderungsvorschläge gebilligt:

2. Erwägung

Der Ausschuß regt an, diese Erwägung wie folgt zu fassen:

"Die Rückversicherung wird nicht nur von den eigentlichen Rückversicherungsunternehmen, sondern auch von den sogenannten gemischten Unternehmen ausgeuebt, die gleichzeitig mit der Direktversicherung die Rückversicherung betreiben."

Artikel 1

Der Ausschuß schlägt für Artikel 1 folgende Fassung vor:

"Die Mitgliedstaaten heben alle in Abschnitt III der Allgemeinen Programme zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgeführten Beschränkungen hinsichtlich der in Artikel 2 erwähnten Tätigkeiten zugunsten der in Abschnitt I dieser Programme bezeichneten natürlichen und juristischen Personen auf."

Artikel 3

Nach Ansicht des Ausschusses sollte klar zum Ausdruck gebracht werden, daß die Aufzählung in Artikel 3. lediglich beispielhaft und nicht etwa abschließend ist. Sie regt daher folgende Neufassung an:

"Artikel 1 betrifft insbesondere die Beschränkungen folgender Art: a) Bestimmungen, nach denen bei Niederlassung zur Ausübung der Rückversicherungstätigkeit als Haupt- oder Nebentätigkeit die Aufnahme dieser Tätigkeit von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden kann, denen ausschließlich die in Artikel 1 erwähnten Personen unterworfen sind, oder nach denen diese Personen die Ausübung dieser Tätigkeit wieder untersagt oder von diesen Personen eine Genehmigung für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit, auch durch Ausstellung einer entsprechenden Urkunde, verlangt werden kann.

Neben den noch bestehenden Diskriminierungen durch Verwaltungspraktiken sind hier vornehmlich nachstehende Vorschriften anzuführen:

(folgt die Aufzählung)

b) Bestimmungen, nach welchen es möglich ist, Dienstleistungen der in Artikel 1 erwähnten Personen zu untersagen oder zu behindern.

Neben den noch bestehenden Diskriminierungen durch Verwaltungspraktiken sind hier vornehmlich nachstehende Vorschriften anzuführen:

(folgt die Aufzählung)

".

Zu a) - In der Französischen Republik

Der Ausschuß schlägt vor, die Aufzählung um folgenden Punkt 3 zu erweitern:

" 3. Rechisverordnung vom 14. Juni 1938, Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 5, wonach lediglich reine Rückversicherungsgesellschaften keiner Aufsicht unterliegen.

"

Artikel 4

Der Ausschuß unterbreitet den Vorschlag, Artikel 4 wie folgt zu fassen:

"Die Mitgliedstaaten setzen binnen einhundertachtzig Tagen nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die erforderlichen Bestimmungen in Kraft, um ihre Rechtsund Verwaltungspraktiken betreffend die selbständigen Tätigkeiten der Rückversicherung und Retrozession, die unter die Gruppe "aus 630" der Anlage I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit fallen, mit dieser Richtlinie in Übereinstimmung zu bringen, und unterrichten die Kommission unverzueglich davon."

Beschlossen zu Paris am 30. Januar 1963.

Der Präsident des Wirtschaftsund Sozialausschusses

Émile ROCHE