31962H0120(01)

Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten auf Grund von Artikel 155 und 115 betreffend die für die Ausfuhr von bestimmten rohen Häuten und Fellen nach Drittländern bei der Durchführung von Artikel 34 des Vertrages anzuwendende Regelung

Amtsblatt Nr. 005 vom 20/01/1962 S. 0108 - 0109


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT KOMMISSION INFORMATIONEN EMPFEHLUNGEN UND STELLUNGNAHMEN Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten auf Grund von Artikel 155 und 115 betreffend die für die Ausfuhr von bestimmten rohen Häuten und Fellen nach Drittländern bei der Durchführung von Artikel 34 des Vertrages anzuwendende Regelung

Mit Schreiben III/A/1/4214 vom 30.5.1961 hatte die Kommission die Mitgliedstaaten unter Hinweis auf die Verpflichtungen aus Artikel 34 des Vertrages aufgefordert, ihr die Erzeugnisse zu nennen, bei denen die Beseitigung der Ausfuhrbeschränkungen innerhalb der EWG Verkehrsverlagerungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten hervorrufen könnte und bei denen die Mitgliedstaaten gemeinsame handelspolitische Maßnahmen wünschen.

Die Lage bei den von den Mitgliedstaaten gemeldeten Erzeugnissen, zu denen namentlich rohe Häute und Felle gehören, ist von den Dienststellen der Kommission mit den Regierungssachverständigen in zahlreichen Sitzungen geprüft worden.

Bei dieser Gelegenheit zeigte es sich, daß verschiedene Mitgliedstaaten gemeinsame handelspolitische Maßnahmen für einige Arten von rohen Häuten und Fellen wünschen, um zu verhindern, daß die Unterschiede in den zur Zeit für die Ausfuhr nach Drittländern angewandten Regelungen infolge der Durchführung von Artikel 34 des Vertrages Verkehrsverlagerungen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten in den Mitgliedstaaten hervorrufen.

Derartige Maßnahmen sind übrigens bereits auf Grund der von allen Mitgliedstaaten befolgten und noch in Kraft befindlichen Empfehlung der Kommission vom 4. August 1959 für bestimmte Arten von rohen Häuten und Fellen ergriffen worden.

Zum Abschluß der obengenannten Arbeiten wurde anerkannt, daß Methoden für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Beibehaltung und Erweiterung des in Durchführung der Empfehlung vom 4. August 1959 eingeführten Systems das geeignete Mittel zur Vermeidung der genannten Schwierigkeiten darstellen würde. Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten geäusserten Wünsche sowie in dem Bestreben, die notwendigen Voraussetzungen für die vollständige Erfuellung der Verpflichtungen aus Artikel 34 des Vertrages zu schaffen, richtet daher die Kommission auf Grund von Artikel 155 und 115 Absatz 1 erster Satz an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Empfehlung, die Wiederausfuhr der nachstehend genannten Erzeugnisse, soweit diese aus den in Spalte 3 aufgeführten Mitgliedstaaten stammen und in die Bundesrepublik Deutschland aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, nach anderen als den in Spalte 4 genannten Ländern vom Ende der ersten Stufe an nicht zu genehmigen:

>PIC FILE= "T0001457"> Die Kommission empfiehlt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ferner, Genehmigungen für die Wiederausfuhr der obengenannten Häute und Felle nach dritten Ländern durch die anderen Mitgliedstaaten nach Möglichkeit in Betracht zu ziehen, soweit die den dritten Ländern von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für diese Häute und Felle eröffneten Ausfuhrkontingente dies gestatten.

Die Kommission wird die Lage auf dem Sektor der rohen Häute und Felle vor Ablauf der ersten sechs Monate, in denen diese Empfehlung zur Anwendung kommt, mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten nochmals prüfen. Diese Empfehlung wird vom Ende der ersten Stufe an die Empfehlung der Kommission vom 4. August 1959 ersetzen.

Brüssel, den 20. Dezember 1961

Für die Kommission

Der Präsident

W. HALLSTEIN