31961H0708(02)

Empfehlung über die Zollbehandlung gefüllt eingeführter Umschließungen

Amtsblatt Nr. 046 vom 08/07/1961 S. 0880 - 0881


Empfehlung über die Zollbehandlung gefuellt eingeführter Umschließungen

Die Bedingungen für die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs müssen vereinheitlicht werden, um in allen Mitgliedstaaten eine gleiche Auswirkung dieser Zollsätze zu gewährleisten. Hierzu ist es insbesondere notwendig, die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Zollbehandlung gefuellt eingeführter Umschließungen einander anzugleichen. Demgemäß haben die Dienststellen der Kommission nach Befragen der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten Regeln ausgearbeitet, die im Hinblick auf eine einheitliche Zollbehandlung dieser Umschließungen angewendet werden sollen.

Diese Regeln gehen davon aus, daß es notwendig ist, die Arbeit der Zollverwaltungen soweit wie möglich zu vereinfachen ; dabei gewährleisten sie den in der Gemeinschaft ansässigen Herstellern von Umschließungen den notwendigen Schutz. Überdies tragen diese Regeln den Bestimmungen des am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den Zollwert der Waren, das alle Mitgliedstaaten entweder unterzeichnet haben oder dem sie später beigetreten sind, voll Rechnung.

Es ist wünschenswert, daß diese Regeln von allen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich angewendet werden. Durch ihre Anwendung werden im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gewisse Ungleichheiten in der Zollbelastung der Waren, je nachdem, ob sie in den einen oder in den anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, beseitigt ; es handelt sich dabei um Ungleichheiten, die unabhängig von denen bestehen, die sich normalerweise aus der Anwendung der Vorschriften des Vertrages über den schrittweisen Abbau der Binnenzölle und über die schrittweise Angleichung der nationalen Zolltarife an den Gemeinsamen Zolltarif ergeben.

Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß den Vorschriften des Vertrages zur Gründung dieser Gemeinschaft und insbesondere der Artikel 27 und 155 den Mitgliedstaaten, die folgenden Regeln in ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiete des Zollwesens zu übernehmen. I. Gefuellt eingeführte Umschließungen, die zur gleichen Zeit wie die in ihnen verpackten Waren zum freien Verkehr abgefertigt werden, a) werden durch den Zoll für die in ihnen verpackten Waren erfasst, - wenn die Waren wertzollbar sind

- oder wenn die Umschließungen zum Zollgewicht der in ihnen verpackten Waren gehören;

b) sind zollfrei, - wenn die in ihnen verpackten Waren zollfrei sind

- oder wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind

- oder wenn das Gewicht dieser Umschließung nicht zum Zollgewicht der in ihnen verpackten Waren gehört;

c) werden nach ihrer Beschaffenheit verzollt, - wenn sie für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und sie unabhängig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben

- oder wenn sie zu dem Zweck verwendet worden sind, die auf sie nach ihrer tariflichen Beschaffenheit anwendbaren Zölle zu umgehen.

II. Wenn die unter vorstehendem Absatz I Unterabsätze a) und b) fallenden Umschließungen mehrere Waren verschiedener Gattung enthalten, wird zur Bestimmung des Zollgewichts oder des Zollwertes das Gewicht oder der Wert der Umschließungen anteilig auf das Gewicht oder den Wert der in ihnen verpackten Waren aufgeteilt.

III. Als Umschließungen im Sinne dieser Empfehlung gelten : alle äusseren und inneren Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme der Beförderungsmittel, insbesondere der Behälter im Sinne von Artikel 1 b des am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichneten Zollabkommens über die Behälter, sowie Planen, Lademittel und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs.

Geschehen zu Brüssel den 13. März 1961.

Im Namen der Kommission

Der Präsident

W. HALLSTEIN